Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) einer gemäß erlassenen Verordnung oder gemäß aufgetragenen Auflage zuwiderhandelt oder sonst ungebührlicherweise störenden Lärm erregt,

b) gefährliche Tiere ohne Bewilligung hält, in einer Bewilligung gemäß enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt,

c) als Halter oder sonst für den Hund verantwortliche Person einen Hund entgegen nicht von einem öffentlichen Kinderspielplatz fernhält,

d) dem oder einer gemäß erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung gemäß bettelt oder in einer Bewilligung gemäß enthaltene Auflagen nicht erfüllt,

e) dem zuwiderhandelt,

f) dem zuwiderhandelt.

(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Übertretungen nach

a) Abs. 1 lit. a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro,

b) Abs. 1 lit. b und c mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro,

c) Abs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Geld- und Sachleistungen, die unter Verstoß gegen oder erworben wurden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 für verfallen erklärt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 61/2013, 121/2015