Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Sofortiger Zwang

Die in den , 5 Abs. 2 und 9 vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013