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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 611/1975

Änderung

BGBl. III Nr. 173/2012 (NR: GP XXIV RV 1831 AB 1941 S. 173. BR: AB 8808 S. 814.)

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem am 16. Oktober 1975 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Vereinigten Mexikanischen Staaten haben,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und der Massenmedien zu entwickeln und so zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses sowie der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen und dem mexikanischen Volk beizutragen,

Nachstehendes vereinbart:

Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Erfahrungen und neuesten Erkenntnissen auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und der Massenmedien.

Die Vertragsparteien ermutigen:

a) die Aufnahme und Entwicklung von Beziehungen zwischen ihren zuständigen Institutionen auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und der Massenmedien

b) den Austausch von Material zwischen diesen Institutionen.

Die Vertragsparteien erleichtern die Ausbildung von Spezialisten auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und Information durch:

a) Kontakte zwischen Forschern, Lehrkräften und anderen Vertretern der Kultur und Kunst.

b) Austausch von Studenten, insbesondere von postgraduates, durch Stipendiengewährung.

Die Vertragsparteien bemühen sich, in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Länder Verhandlungen zwischen den zuständigen Institutionen über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Hochschulstudien, Zeugnissen und akademischen Graden zu erleichtern.

Die Vertragsparteien ermutigen die Begegnung von Künstlern, künstlerischen Ensembles und Funktionären auf den Gebieten der Kultur und Kunst.

Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Länder dem in und 5 umschriebenen Personenkreis Reisen und sonstige Voraussetzungen der Erfüllung seiner Aufgaben.

Die Vertragsparteien fördern den Austausch von:

a) Lehrbüchern, Lehrmaterial und Berichten über Erziehungsfragen, die alle zu Lehr- und Forschungszwecken herangezogen werden können

b) nichtkommerziellem audiovisuellem Material

c) kulturellen Publikationen und Kulturinformation

d) Material und Publikationen zwischen ihren Bibliotheken und Museen

e) Ausstellungen auf dem Gebiete der Kunst und Geisteswissenschaften.

Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Ausstellung von Gegenständen ihres beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit hat auf Grundlage eines nachfolgenden Rahmenabkommens zu erfolgen, welches zwischen den Vertragsparteien zu verhandeln sein wird und welches in der jeweiligen Rechtsordnung der Vertragsparteien den Rang eines Gesetzes hat. Das Rahmenabkommen hat unter anderem die Bedingungen für die Garantie der vollen Immunität des beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei sowie von allen Maßnahmen der Vollstreckung oder Inbesitznahme durch die andere Vertragspartei, einschließlich Zwangsmaßnahmen vor oder nach einer gerichtlichen Entscheidung, die unverzügliche Rückführung der ausgestellten Gegenstände nach Ende der vereinbarten Ausstellungsdauer und die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitigkeiten aus der Auslegung oder Anwendung des Rahmenabkommens sowie für alle Streitigkeiten, die sich aus Handlungen in Anwendung des Rahmenabkommens ergeben, vorzusehen.

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Länder besteht und abwechselnd in Österreich und Mexiko an den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Die Kommission ist beauftragt, Arbeitsprogramme auszuarbeiten und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung zu unterbreiten.

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Geschehen zu Wien, am 12. Februar 1974, in zwei Urschriften, in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 173/2012kundgemacht am 07.12.2012

Fassungen ab: 27.11.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 7a

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 173/2012 (NR: GP XXIV RV 1831 AB 1941 S. 173. BR: AB 8808 S. 814.)

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch

BGBl. III Nr. 173/2012
BGBl. Nr. 611/1975 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.10.1975

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10

BGBl. Nr. 611/1975

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