Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien ermutigen:

a) die Aufnahme und Entwicklung von Beziehungen zwischen ihren zuständigen Institutionen auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und der Massenmedien

b) den Austausch von Material zwischen diesen Institutionen.