Die Vertragsparteien ermutigen:
a) die Aufnahme und Entwicklung von Beziehungen zwischen ihren zuständigen Institutionen auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und der Massenmedien
b) den Austausch von Material zwischen diesen Institutionen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien ermutigen:
a) die Aufnahme und Entwicklung von Beziehungen zwischen ihren zuständigen Institutionen auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und der Massenmedien
b) den Austausch von Material zwischen diesen Institutionen.