Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Katastrophenschutzpläne des Landes

Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptmannschaft

Für den Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptmannschaft sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:

– Inhalt, Allgemeines –

 

mit der Maßgabe, dass für die Überprüfung besonderer Maßnahmenpläne für Betriebe () § 29a des Katastrophenhilfegesetzes gilt.

– Einleitung –

 

– Katastrophenhilfsdienst –

 

 

mit der Maßgabe, dass die Aufzählung auch Angaben über die Einsatzleiter in den dem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden zu enthalten hat.

– Sachmittel –

 

– Maßnahmenpläne –

 

– Form, Allgemeines –

 

– Textteil –

 

– Anlagen –

 

– Kartenteil –