Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einleitung

Die Einleitung () hat zu enthalten:

1. eine Inhaltsübersicht und allfällige sonstige die Benützung des Katastrophenschutzplanes erleichternde Hinweise,

2. den Zeitpunkt der Erstellung des Katastrophenschutzplanes, Vermerke über die vorgenommenen Prüfungen () und den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).