Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sachmittel

(1) Die Aufzählung der im Einsatzfall zur Verfügung stehenden oder allenfalls anzufordernden Sachmittel () hat Angaben über den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten, dessen Erreichbarkeit sowie den Standort zu enthalten.

(2) Die Aufzählung von Auskunftsstellen über Sachmittel im Sinne des Abs. 1 () hat die Bezeichnung der Auskunftsstelle, Angaben über ihre Erreichbarkeit und allenfalls über die Art der Sachmittel zu enthalten.