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Stammfassung: BGBl. Nr. 553/1987

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14.06.1983

Änderung

BGBl. Nr. 220/1990 (NR: GP XVII RV 1081 und 1163 AB VV S. 119 BR: AB 3763 S. 523.)

BGBl. Nr. 564/1994 (NR: GP XVIII RV 1291 AB 1422 S. 151. BR: AB 4736 S. 579.)

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Englisch, Französisch

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*Algerien 563/1994 *Äthiopien 419/1995 *Australien 553/1987 *Bangladesch 553/1987 *Belgien 553/1987 *Botsuana 553/1987 *Brasilien 211/1990 *Bulgarien 563/1994 *Burkina Faso 563/1994 *China 563/1994 *Côte d’Ivoire 563/1994 *Dänemark 553/1987 *Deutschland/BRD 553/1987 *Eswatini 553/1987 *EWG 553/1987 *Finnland 553/1987 *Frankreich 553/1987,211/1990 *Griechenland 211/1990 *Indien 553/1987 *Iran 419/1995 *Irland 131/1988 *Island 131/1988 *Israel 553/1987 *Italien 211/1990 *Japan 553/1987 *Jordanien 553/1987 *Jugoslawien 553/1987 *Kamerun 211/1990 *Kanada 131/1988 *Kenia 211/1990 *Kongo/DR 131/1988 *Korea/R 131/1988 *Kroatien 419/1995 *Lesotho 553/1987 *Litauen 419/1995 *Luxemburg 211/1990 *Madagaskar 131/1988 *Malawi 211/1990 *Malaysia 131/1988 *Mali 419/1995 *Malta 211/1990 *Marokko 563/1994 *Mauritius 553/1987 *Myanmar 419/1995 *Neuseeland 553/1987 *Niederlande 553/1987 *Niger 563/1994 *Nigeria 211/1990 *Nordmazedonien 419/1995 *Norwegen 553/1987 *Pakistan 553/1987 *Portugal 131/1988 *Ruanda 563/1994 *Sambia 553/1987 *Saudi-Arabien 211/1990 *Schweden 553/1987 *Schweiz 553/1987 *Senegal 211/1990 *Simbabwe 553/1987 *Slowenien 419/1995 *Spanien 553/1987 *Sri Lanka 211/1990 *Südafrika 131/1988 *Thailand 563/1994 *Togo 563/1994 *Tschad 563/1994 *Tschechoslowakei 553/1987 *Tunesien 131/1988 *Türkei 211/1990 *Uganda 211/1990 *Ungarn 563/1994 *USA 211/1990 *Vereinigtes Königreich 553/1987 *Zypern 419/1995

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Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll sowie die Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich werden genehmigt.

2. Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen und Annahmeurkunde zu dem Änderungsprotokoll wurden am 22. September 1987 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die Kündigungsurkunde zu der Konvention vom 12. Dezember 1950 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Das Übereinkommen und das Änderungsprotokoll treten gemäß bzw. Buchstabe A mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates wird die Anwendung der Konvention vom 12. Dezember 1950 für jene Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, vom 1. Jänner 1988 bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Kündigung suspendiert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge haben dieses Übereinkommen und Änderungsprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:

Australien, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Israel, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Lesotho, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Swasiland, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man) und die, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Bangladesh und Pakistan haben mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 ratifiziert bzw. angenommen.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet wurde -

in dem Wunsche, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsche, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten

statistischer Daten, insbesondere jener des internationalen Handels, zu erleichtern,

in dem Wunsche, die Kosten, die durch die neuerliche Bezeichnung, Klassifizierung und Kodierung von Waren entstehen, wenn sie im internationalen Handel aus dem Bereich eines Klassifizierungssystems in den eines anderen übergehen, zu senken und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente und die Übermittlung von Daten zu erleichtern,

in der Erwägung, daß die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels umfangreiche Änderungen der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife *1) erforderlich macht,

ferner in der Erwägung, daß das für Zollzwecke und für statistische Zwecke von Regierungen und Handelskreisen geforderte Maß an Differenzierung weit über jenes hinausgeht, das in der Anlage enthalten ist, die der vorerwähnten Konvention angeschlossen ist,

in der Erwägung, daß genaue und vergleichbare Daten für internationale Handelsverhandlungen von Wichtigkeit sind,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System für Zwecke der Frachttarife und Verkehrsstatistiken der verschiedenen Transportarten für Waren verwendet werden soll,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System in größtmöglichem Ausmaß in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Kodierung von Waren aufgenommen werden soll,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits sowie den Produktionsstatistiken andererseits fördern soll,

in der Erwägung, daß eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen Warenverzeichnis der Vereinten Nationen (SITC) gewahrt bleiben soll,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den vorerwähnten Erfordernissen durch eine kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die sich zur Verwendung durch die verschiedenen am internationalen Handel beteiligten Kreise eignet,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels sicherzustellen,

unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzte Kommitee für das Harmonisierte System geleistet hat,

in der Erwägung, daß - obwohl sich die vorerwähnte Konvention über das Zolltarifschema als wirksames Instrument zur Erreichung einiger dieser Ziele erwiesen hat - der Abschluß eines neuen internationalen Übereinkommens der geeignetste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen,

sind wie folgt übereingekommen:

--------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1960

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1993

2. Aus dokumentalistischen Gründen mußte die Anlage geteilt werden:

Übersicht, allgemeine Vorschriften,

Kapitel 1 bis 19 = Anlage 1/1

Kapitel 20 bis 29 = Anlage 1/2

Kapitel 30 bis 39 = Anlage 1/3

Kapitel 40 bis 49 = Anlage 1/4

Kapitel 50 bis 59 = Anlage 1/5

Kapitel 60 bis 69 = Anlage 1/6

Kapitel 70 bis 79 = Anlage 1/7

Kapitel 80 bis 89 = Anlage 1/8

Kapitel 90 bis 97 = Anlage 1/9

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet:

(a) „Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'', im folgenden „Harmonisiertes System'' genannt, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen angeführte Nomenklatur, bestehend aus den Positionen und Unterpositionen und den zugehörigen Kodenummern, aus den Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen sowie den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems;

(b) „Zolltarifnomenklatur'' die Nomenklatur, die auf Grund der Gesetzgebung einer Vertragspartei für die Erhebung von Einfuhrzöllen festgelegt wurde;

(c) „Statistiknomenklaturen'' die von einer Vertragspartei

festgelegten Warennomenklaturen für die Erfassung von Daten für Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken;

(d) „Kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur''

eine Nomenklatur, die die Zolltarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereint und die für die Erklärung von Waren bei der Einfuhr von einer Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben ist;

(e) „Abkommen über die Errichtung des Rates'' das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens; *1)

(f) „Rat'' der unter Buchstabe (e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens;

(g) „Generalsekretär'' der Generalsekretär des Rates;

(h) „Ratifikation'' die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 165/1955

Die Anlage

Die Anlage zu diesem Übereinkommen bildet einen Bestandteil desselben; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen betrifft auch die Anlage.

Verpflichtungen der Vertragsparteien

1. Vorbehaltlich der Ausnahmen des Artikels 4:

(a) verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre

Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen von dem Zeitpunkt an, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen, soweit nicht Buchstabe (c) Anwendung findet. Sie verpflichtet sich damit in Bezug auf ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen:

(1) alle Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems ohne Zusätze oder Änderungen einschließlich der zugehörigen Kodenummern zu übernehmen;

(2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems und alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen zu übernehmen und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern;

(3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten;

(b) wird jede Vertragspartei ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken in Übereinstimmung mit den sechsstelligen Kodes des Harmonisierten Systems - über Initiative der Vertragspartei auch über diese Stellen hinaus - öffentlich zugänglich machen, soweit eine solche Veröffentlichung nicht ausnahmsweise, wie zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, ausgeschlossen ist;

(c) verpflichtet keine Bestimmung dieses Artikels eine Vertragspartei dazu, die Unterpositionen des Harmonisierten Systems in ihren Zolltarif aufzunehmen, vorausgesetzt, daß sie den oben unter Buchstabe (a) Ziffern (1), (2) und (3) genannten Verpflichtungen in einer kombinierten Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur nachkommt.

2. Soweit die Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Ziffer 1 Buchstabe (a) dieses Artikels gewahrt bleibt, kann jede Vertragspartei jene Anpassungen des Textes vornehmen, die für das Wirksamwerden des Harmonisierten Systems nach innerstaatlichem Recht erforderlich sind.

3. Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet es einer Vertragspartei, in ihrer Zolltarifnomenklatur oder ihren Statistiknomenklaturen Unterteilungen für die Einreihung von Waren zu schaffen, die über jene des Harmonisierten Systems hinausgehen, vorausgesetzt, daß solche Unterteilungen erst im Anschluß an die sechsstellige numerische Kodierung, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufscheint, hinzugefügt und kodiert werden.

Teilweise Anwendung durch Entwicklungsländer

1. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung einiger oder aller Unterpositionen des Harmonisierten Systems für so lange aufschieben, als sich dies in Anbetracht der Struktur seines Außenhandels oder der Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung als notwendig erweist.

2. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention für dieses Land oder innerhalb einer darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es nach Absatz 1 für erforderlich erachtet.

3. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für die teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verwendet entweder alle oder keine der Unterpositionen mit zwei Anstrichen einer Unterposition mit einem Anstrich oder alle oder keine der Unterpositionen mit einem Anstrich einer Position. Bei einer solchen Teilanwendung ist die sechste Stelle oder die fünfte und die sechste Stelle des nicht verwendeten Teils des Kodes des Harmonisierten Systems entsprechend durch „0'' oder „00'' zu ersetzen.

4. Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, wenn es Vertragspartei wird, welche Unterpositionen es nicht verwenden wird, sobald dieses Übereinkommen für dieses Land in Kraft tritt, und notifiziert dem Generalsekretär auch in der Folge, welche Unterpositionen es verwendet.

5. Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, kann, wenn es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, daß es sich förmlich verpflichtet, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention anzuwenden.

6. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das Harmonisierte System nach Maßgabe dieses Artikels teilweise anwendet, ist hinsichtlich der von ihm nicht verwendeten Unterpositionen von den Verpflichtungen des Artikels 3 entbunden.

Technische Hilfe für Entwicklungsländer

Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten Entwicklungsländern über Ersuchen auf Grund einvernehmlich vereinbarter Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Ausbildung von Personal und der Umstellung ihrer zur Zeit geltenden Nomenklaturen auf das Harmonisierte System, sowie durch Beratung über Maßnahmen zur ständigen Anpassung ihrer umgestellten Systeme an Änderungen des Harmonisierten Systems und über die Anwendung dieses Übereinkommens.

Komitee für das Harmonisierte System

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein als Komitee für das Harmonisierte System bezeichnetes Komitee eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt.

2. Es tritt in der Regel wenigstens zweimal im Jahr zusammen.

3. Die Tagungen des Komitees werden vom Generalsekretär anberaumt und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates statt.

4. Im Komitee für das Harmonisierte System hat jede Vertragspartei eine Stimme; wenn hingegen eine Zoll- oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz hinsichtlich jedes künftigen Übereinkommens gemeinsam nur eine Stimme ab. Wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, die nach Buchstabe (b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben sie dementsprechend gemeinsam nur eine Stimme ab.

5. Das Komitee für das Harmonisierte System wählt seinen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.

6. Es gibt sich eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.

7. Es lädt, sofern es dies für zweckmäßig hält, zwischenstaatliche und sonstige internationale Organisationen ein, an seinen Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.

8. Es setzt, soweit dies - insbesondere im Hinblick auf Buchstabe (a) - erforderlich ist, Subkomitees oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Rechte betreffend Abstimmungen und die Geschäftsordnung solcher Subkomitees und Arbeitsgruppen.

Aufgaben des Komitees

1. Das Komitee für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung des Artikels 8 folgende Funktionen wahr:

(a) es schlägt jene Änderungen dieses Übereinkommens vor, die es

für wünschenswert hält, insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse der Benutzer sowie die Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels;

(b) es arbeitet Erläuterungen, Tarifierungsavise und sonstige

Hinweise zur Auslegung des Harmonisierten System aus;

(c) es arbeitet Empfehlungen aus, um eine einheitliche Auslegung

und Anwendung des Harmonisierten Systems zu gewährleisten;

(d) es stellt alle die Anwendung des Harmonisierten Systems

betreffenden Informationen zusammen und gibt sie bekannt;

(e) es erteilt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Rates und den dafür nach seiner Meinung in Frage kommenden zwischenstaatlichen oder sonstigen internationalen Organisationen von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen der Einreihung von Waren in das Harmonisierte System;

(f) es legt dem Rat auf jeder Tagung Tätigkeitsberichte vor, die Änderungsvorschläge, Erläuterungen und sonstige Hinweise einschließen;

(g) es nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben hinsichtlich

des Harmonisierten Systems wahr, die der Rat oder die Vertragsparteien für erforderlich halten.

2. Verwaltungsbeschlüsse des Komitees für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.

Aufgaben des Rates

1. Der Rat prüft die vom Komitee für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels 16, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, daß die betreffenden Vorschläge insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an das Komitee zurückverwiesen werden.

2. Erläuterungen, Tarifierungsavise, sonstige Hinweise zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 im Verlauf einer Tagung des Komitees für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, sofern nicht vor Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Tagung beendet wurde, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär notifiziert hat, daß sie die Vorlage dieses Gegenstandes an den Rat beantragt.

3. Wird dem Rat ein Gegenstand nach Absatz 2 vorgelegt, so genehmigt er die betreffenden Erläuterungen, Tarifierungsavise, sonstigen Hinweise oder Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung in das Komitee zurückzuverweisen.

Zollsätze

Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Höhe der Zollsätze.

Beilegung von Streitfällen

1. Jeder Steitfall (Anm.: richtig: Streitfall) zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens soll soweit wie möglich im Weg unmittelbarer Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt werden.

2. Jeder Streitfall, der nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist von den streitenden Parteien vor das Komitee für das Harmonisierte System zu bringen, das den Streitfall untersucht und Empfehlungen für seine Beilegung gibt.

3. Kann das Komitee für das Harmonisierte System den Streitfall nicht beilegen, so bringt es diesen vor den Rat, der seinerseits Empfehlungen nach Artikel III Buchstabe (e) des Abkommens über die Errichtung des Rates abgibt.

4. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, daß sie die Empfehlungen des Komitees oder des Rates als verbindlich anerkennen.

Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden:

(a) Mitgliedstaaten des Rates,

(b) Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen über bestimmte oder alle durch dieses Übereinkommen geregelte Bereiche übertragen worden ist, und

(c) alle anderen Staaten, die der Generalsekretär auf Weisung des Rates dazu einlädt.

Verfahren, um Vertragspartei zu werden

1. Jeder Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welche die Voraussetzungen erfüllen, können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie

(a) das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnen,

(b) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, nachdem sie das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnet haben, oder

(c) dem Übereinkommen beitreten, wenn es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt.

2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Danach steht es ihnen zum Beitritt offen.

3. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt an dem 1. Jänner in Kraft, der unmittelbar, aber wenigstens drei Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem wenigstens siebzehn der in bezeichneten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1988.

2. Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, nachdem die in Absatz 1 festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen an dem 1. Jänner in Kraft, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der betreffende Staat oder die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion, ohne einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen, das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß diesem Absatz darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt liegen.

Anwendung durch abhängige Gebiete

1. Jeder Staat kann entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird oder zu jedem späteren Zeitpunkt, dem Generalsekretär notifizieren, daß dieses Übereinkommen auch für alle oder einzelne der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er veranwortlich (Anm.: richtig: verantwortlich) ist; diese Gebiete sind in der Notifikation zu bezeichnen. Diese Notifikation wird an dem 1. Jänner wirksam, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Generalsekretär sie erhalten hat, sofern darin nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Das Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete nicht angewandt werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

2. Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Gebiet von dem Zeitpunkt an keine Anwendung mehr, zu dem die Vertragspartei aufhört, für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortlich zu sein, oder von einem früheren Zeitpunkt an, der dem Generalsekretär gemäß notifiziert worden ist.

Kündigung

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der Kündigung beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

Änderungsverfahren

1. Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.

2. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß sie einen Einspruch gegen eine empfohlene Änderung erhebt; sie kann in der Folge diesen Einspruch innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist zurücknehmen.

3. Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Generalsekretär die Änderung notifiziert hat, als angenommen, sofern bei Ablauf dieser Frist kein Einspruch vorliegt.

4. Angenommene Änderungen treten für alle Vertragsparteien zu einem der folgenden Zeitpunkte in Kraft:

(a) wenn die empfohlene Änderung vor dem 1. April notifiziert

wird, am 1. Jänner des zweiten Jahres, das auf den Zeitpunkt dieser Notifikation folgt

oder

(b) wenn die empfohlene Änderung am 1. April oder danach

notifiziert wird, am 1. Jänner des dritten Jahres, das auf den Zeitpunkt dieser Notifikation folgt.

5. Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei sowie deren Zolltarifnomenklatur oder - in dem in Buchstabe (c) vorgesehenen Fall - deren kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur sind zu dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zeitpunkt mit dem geänderten Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen.

6. Für jeden Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, gelten auch die Änderungen als angenommen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei geworden sind, in Kraft getreten oder nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen worden sind.

Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich des Harmonisierten Systems

In allen Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen , und jeder Vertragspartei:

(a) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die

sie nach diesem Übereinkommen anwendet,

(b) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie nach in Kraft tritt, Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die sie nach diesem Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt anzuwenden hat, oder

(c) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems,

sofern sie sich förmlich dazu verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den sonstigen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:

(a) gemäß eingelangte Notifikationen;

(b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäß ;

(c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft tritt;

(d) gemäß eingelangte Notifikationen;

(e) gemäß eingelangte Kündigungen;

(f) empfohlene Änderungen dieses Übereinkommens gemäß ;

(g) Einsprüche gegen empfohlene Änderungen gemäß und

gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) die Rücknahme dieser Einsprüche;

(h) angenommene Änderungen gemäß sowie den Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens.

Registrierung bei den Vereinten Nationen

Dieses Übereinkommen wird auf Antrag des Generalsekretärs des Rates gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt.

Beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983

in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften.

ANLAGE

NOMENKLATUR DES HARMONISIERTEN SYSTEMS

ÜBERSICHT

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems

Abschnitt I

Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs

Anmerkungen zum Abschnitt 1 Lebende Tiere

2 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 4 Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;

genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

5 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

Anmerkung zum Abschnitt 6 Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und

dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk

7 Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

10 Getreide

11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter

13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Spaltprodukte; zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Abschnitt IV

Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Anmerkung zum Abschnitt 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 17 Zucker und Zuckerwaren

18 Kakao und Kakaozubereitungen

19 Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen

21 Verschiedene eßbare Zubereitungen

22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig

23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;

Futterzubereitungen

24 Tabak und verarbeiteter Tabakersatz

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement 26 Erze, Schlacken und Aschen

27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre

Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

Anmerkungen zum Abschnitt 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische

oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen

29 Organische chemische Erzeugnisse

30 Pharmazeutische Erzeugnisse

31 Düngemittel

32 Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;

Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten

33 Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen

34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete

Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme 36 Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;

Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe 37 Photographische oder kinematographische Waren

38 Verschiedene chemische Erzeugnisse

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 39 Kunststoffe und Waren daraus

40 Kautschuk und Waren daraus

Abschnitt VIII

Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;

Waren aus tierischen Därmen

41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder 42 Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen

und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Abschnitt IX

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Korbwaren

und Flechtwaren

44 Holz und Waren aus Holz; Holzkohle

45 Kork und Korkwaren

46 Flechtwaren und Korbwaren

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle); Papier und Pappe

sowie Waren daraus

47 Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle)

48 Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe 49 Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des

graphischen Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne

Abschnitt XI

Textile Spinnstoffe und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 50 Seide

51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar

52 Baumwolle

53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus

Papiergarnen

54 Synthetische oder künstliche Filamente

55 Synthetische oder künstliche Stapelfasern

56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue

und Seilerwaren

57 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen 58 Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;

Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 59 Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;

Spinnstoffwaren für technische Zwecke

60 Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse

61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;

Altwaren und Lumpen

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus

Menschenhaaren

64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren 65 Kopfbedeckungen und Teile davon

66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit

Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon 67 Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;

künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren

68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen

69 Keramische Erzeugnisse

70 Glas und Glaswaren

Abschnitt XIV

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

71 Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 72 Eisen und Stahl

73 Waren aus Eisen oder Stahl

74 Kupfer und Waren daraus

75 Nickel und Waren daraus

76 Aluminium und Waren daraus

77 (Vorbehalten für eine allfällige künftige Verwendung im Harmonisierten System)

78 Blei und Waren daraus

79 Zink und Waren daraus

80 Zinn und Waren daraus

81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken);

Waren aus diesen Stoffen

82 Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;

Teile davon, aus unedlen Metallen

83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Abschnitt XVI

Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für

diese Geräte

Anmerkungen zum Abschnitt 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische

Geräte; Teile davon

85 Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische

Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

Anmerkungen zum Abschnitt 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;

mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege

87 Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder

und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör 88 Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

Abschnitt XVIII

Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren

90 Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren

91 Uhrmacherwaren

92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen,

Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen;

Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile

davon und Zubehör

96 Verschiedene Waren

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

--------------------

98 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien) 99 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES HARMONISIERTEN SYSTEMS

Die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System erfolgt nach den

folgenden Grundsätzen:

1 - Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Unterkapitel

stellen nur Hinweise dar; maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die nachstehenden Vorschriften, letztere jedoch nur insoweit, als sie dem Wortlaut der Nummern oder der Anmerkungen nicht widersprechen.

2 - a - Jede Bezugnahme auf eine Ware in einer Nummer gilt auch für

die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach der vorstehenden Bestimmung als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt oder noch nicht zusammengebaut ist; in diesem Fall sind die einzelnen Elemente der zerlegten oder noch nicht zusammengebauten Ware nicht als Teile im Sinne des Harmonisierten Systems anzusehen.

b - Jede Bezugnahme auf einen Stoff in einer Nummer gilt für

diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Bezugnahme auf eine Ware aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung solcher gemischter oder zusammengesetzter Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3.

3 - Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift

2b oder aus einem anderen Grund zwei oder mehr Nummern in

Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

a - die Nummer mit der spezifischeren Warenbezeichnung geht den

Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die

Warenbezeichnungen von zwei oder mehr Nummern, von denen

sich jede nur auf einzelne Stoffe einer gemischten oder

zusammengesetzten Ware oder nur auf einzelne Waren einer

Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Kleinverkauf

bezieht, sind hinsichtlich dieser Waren als gleich spezifisch

anzusehen, auch wenn eine davon eine vollständigere oder

genauere Warenbezeichnung enthält.

b - Gemische und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder

Bestandteilen bestehen, sowie handelsübliche Zusammenstellungen von Waren, die in einer gemeinsamen Aufmachung für den Kleinverkauf vorliegen und die in einander ergänzender Weise verwendet werden, um eine bestimmte Tätigkeit oder die Deckung eines bestimmten Bedarfs zu ermöglichen, sind, wenn ihre Einreihung nicht nach der Vorschrift 3a erfolgen kann, so einzureihen, als würden sie zur Gänze aus jener Komponente (Stoff, Bestandteil oder Ware) bestehen, die ihr Wesen bestimmt, sofern diese Feststellung getroffen werden kann.

c - ist die Einreihung nach den Vorschriften 3a und 3b nicht

möglich, so ist die Ware in die der Numerierung nach letzte

der gleichermaßen in Betracht kommenden Nummern einzureihen.

4 - Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht

werden können, sind in die Nummer jener Waren einzureihen, denen

sie am ähnlichsten sind.

5 - Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten für die

nachstehend angeführten Waren folgende Vorschriften:

a - Etuis für Photoapparate, für Filmkameras, für

Musikinstrumente, für Waffen oder für Zeicheninstrumente, Schmuckschatullen und ähnliche Behältnisse, nach ihrer Form oder Ausstattung zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung bestimmt und zum längeren Gebrauch geeignet, sind wie diese Waren einzureihen, wenn die Waren und die Behältnisse gemeinsam vorliegen und die Behältnisse von einer Art sind, wie sie üblicherweise mit diesen Waren verkauft werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Behältnisse, die für das Ganze wesensbestimmend sind.

b - Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5a sind

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter wie die darin befindlichen Waren einzureihen, wenn sie von einer Art sind, wie sie üblicherweise zum Verpacken derartiger Waren verwendet werden. Diese Bestimmung ist für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, nicht bindend.

6 - Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut der Unternummern und der Anmerkungen zu den Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen sind. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen.

Abschnitt I

Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs

Anmerkungen

1 - In diesem Abschnitt werden durch die Anführung einer

bestimmten Tiergattung oder Tierart, vorbehaltlich

gegenteiliger Bestimmungen auch die betreffenden

Jungtiere erfaßt.

2 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als getrocknet,

vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen auch Waren, die

entwässert, eingedampft oder gefriergetrocknet sind.

Kapitel 1

Lebende Tiere

Anmerkung

1 - Dieses Kapitel umfaßt alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a - Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere der Nummern 0301, 0306 und 0307;

b - Mikrobenkulturen und andere Waren der Nummer 3002;

c - Tiere der Nummer 9508.

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

- Pferde:

11 - - reinrassige Zuchttiere

19 - - sonstige

20 - Esel, Maultiere und Maulesel

0102 -- Rinder, lebend:

10 - reinrassige Zuchttiere

90 - andere

0103 -- Schweine, lebend:

10 - reinrassige Zuchttiere

- andere:

91 - - mit einem Stückgewicht von weniger als 50 kg

92 - - mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr

0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:

10 - Schafe

20 - Ziegen

0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse,

Truthühner und Perlhühner:

- mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger:

(10) - mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger:

11 - - Hühner

12 - - Truthühner

19 - - sonstige

(90) - andere:

92 - - Hühner mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger

93 - - Hühner mit einem Stückgewicht von mehr als 2 kg

99 - - sonstige

0106 00 Andere Tiere, lebend

Kapitel 2

Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummern 0201 bis 0208 und 0210, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet;

b - Därme, Blasen und Magen von Tieren (Nr. 0504) sowie

Tierblut (Nr. 0511 oder 3002);

c - tierische Fette, ausgenommen Waren der Nummer 0209

(Kap. 15).

0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

10 - ganze oder halbe Tierkörper

20 - andere Stücke, mit Knochen

30 - ohne Knochen

0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren:

10 - ganze oder halbe Tierkörper

20 - andere Stücke, mit Knochen

30 - ohne Knochen

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

- frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper

12 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

19 - - sonstige

- gefroren:

21 - - ganze oder halbe Tierkörper

22 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

29 - - sonstige

0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder

gefroren:

10 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, frisch oder

gekühlt

- anderes Schaffleisch, frisch oder gekühlt:

21 - - ganze oder halbe Tierkörper

22 - - sonstige Stücke, mit Knochen

23 - - ohne Knochen

30 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, gefroren

- anderes Schaffleisch, gefroren:

41 - - ganze oder halbe Tierkörper

42 - - sonstige Stücke, mit Knochen

43 - - ohne Knochen

50 - Fleisch von Ziegen

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,

frisch, gekühlt oder gefroren

0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von

Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,

Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Rindern, frisch oder gekühlt

- von Rindern, gefroren:

21 - - Zungen

22 - - Lebern

29 - - sonstige

30 - von Schweinen, frisch oder gekühlt

- von Schweinen, gefroren:

41 - - Lebern

49 - - sonstige

80 - andere, frisch oder gekühlt

90 - andere, gefroren

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder

gefroren:

(10) - von Hühnern:

11 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

12 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren

13 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,

frisch oder gekühlt

14 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,

gefroren

(20) - von Truthühnern:

24 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

25 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren

26 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,

frisch oder gekühlt

27 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,

gefroren

(30) - von Enten, Gänsen und Perlhühnern:

32 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

33 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren

34 - - Fettlebern (foies gras), frisch oder gekühlt

35 - - sonstige, frisch oder gekühlt

36 - - sonstige, gefroren

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen

20 - Froschschenkel

90 - andere

0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und

Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen oder anders

extrahiert, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in

Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall:

- Fleisch von Schweinen:

11 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck) und Stücke davon

19 - - sonstige

20 - Fleisch von Rindern

90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus

Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall

Kapitel 3

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Meeressäugetiere (Nr. 0106) und Fleisch

davon (Nr. 0208 oder 0210);

b - Fische (einschließlich deren Lebern, Rogen

und Milch), Krebstiere, Weichtiere oder

andere wirbellose Wassertiere, tot und auf

Grund ihrer Art oder ihres Zustandes für den

menschlichen Genuß nicht geeignet

(Kap. 5); Mehl, Pulver oder Pellets aus

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß

nicht geeignet (Nr. 2301);

c - Kaviar oder Kaviarersatz aus Fischeiern (Nr. 1604).

2 - In diesem Kapitel gelten als Pellets Erzeugnisse, die

entweder lediglich durch Pressen oder durch einen

geringen Zusatz von Bindemitteln agglomeriert wurden.

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische

- andere lebende Fische:

91 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,

Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,

Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und

Oncorhynchus chrysogaster)

92 - - Aale (Anguilla spp.)

93 - - Karpfen

99 - - sonstige

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 0304:

- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren Lebern, Rogen

und Milch:

11 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,

Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,

Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und

Oncorhynchus chrysogaster)

12 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus

gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus

tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus

masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse

(Salmo salar) und Donaulachse (Hucho hucho)

19 - - sonstige

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,

Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch:

21 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

22 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)

23 - - Seezungen (Solea spp.)

29 - - sonstige

- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito (Euthynnus Katsuwonus) pelamis),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

31 - - weiße Thunfische oder langflossige Thunfische (Thunnus

alalunga)

32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)

33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

39 - - sonstige

40 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch

50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern,

Rogen und Milch:

61 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops

spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten

(Brislinge, Sprattus sprattus)

62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber

australasicus, Scomber japonicus)

65 - - Haie

66 - - Aale (Anguilla spp.)

69 - - sonstige

70 - Lebern, Rogen und Milch

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes

Fischfleisch der Nummer 0304:

10 - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus

gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus

tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou

und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen deren Lebern,

Rogen und Milch

21 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,

Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,

Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und

Oncorhynchus chrysogaster)

22 - - Atlantische Lachse (Salmo salar) und Huchen (Hucho

hucho)

29 - - sonstige

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,

Soleidae, Scophthalmidae und Cithardae), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch:

31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)

33 - - Seezungen (Solea spp.)

39 - - sonstige

- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

41 - - weißer Thunfisch oder langflossiger

Thunfisch (Thunnus alalunga)

42 - - gelbflossiger Thunfisch (Thunnus albacares)

43 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

49 - - sonstige

50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

71 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops

spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten

(Brislinge, Sprattus sprattus)

72 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

73 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

74 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus,

Scomber japonicus)

75 - - Haie

76 - - Aale (Anguilla spp.)

77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus

punctatus)

78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius spp., Urophycis

spp.)

79 - - sonstige

80 - Lebern, Rogen und Milch

0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert),

frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - frisch oder gekühlt

20 - gefrorene Fischfilets

90 - andere

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

geräucherte Fische, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen,

für den menschlichen Genuß geeignet:

10 - Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet, geräuchert, gesalzen

oder in Salzlake

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, nicht

geräuchert

- geräucherte Fische, einschließlich Fischfilets:

41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus

gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus

tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus

masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse

(Salmo salar) und Donaulachse (Hucho hucho)

42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

49 - - sonstige

- getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht geräuchert:

51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus)

59 - - sonstige

- Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder geräuchert und

Fische in Salzlake:

61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus)

63 - - Sardellen (Engraulis spp.)

69 - - sonstige

0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder

Wasser gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet:

11 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12 - - Hummer (Homarus spp.)

13 - - Garnelen

14 - - Krabben

19 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet

21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

22 - - Hummer (Homarus spp.)

23 - - Garnelen

24 - - Krabben

29 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet

0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; andere

wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,

lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen

oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus anderen

wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

anderen wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für

den menschlichen Genuß geeignet:

10 - Austern

- Kammuscheln, Pilgermuscheln, einschließlich Aequipecten,

der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

21 - - lebend, frisch oder gekühlt

29 - - sonstige

- Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.):

31 - - lebend, frisch oder gekühlt

39 - - sonstige

- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma,

Sepiola spp.) und Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo

spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.):

41 - - lebend, frisch oder gekühlt

49 - - sonstige

- Kraken (Octopus spp.):

51 - - lebend, frisch oder gekühlt

59 - - sonstige

60 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

- andere:

91 - - lebend, frisch oder gekühlt

99 - - sonstige

Kapitel 4

Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;

genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Anmerkungen

1 - Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder

vollständig entrahmte Milch.

2 - Für die Nummer 0405 gilt:

a - Der Ausdruck „Butter'' umfaßt natürliche Butter,

Molkenbutter oder rekonstituierte Butter (frisch,

gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in

luftdicht verschlossenen Behältnissen),

ausschließlich aus Milch gewonnen, mit einem

Milchfettgehalt von 80 Gewichtsprozent oder mehr,

jedoch nicht mehr als 95 Gewichtsprozent, einem

Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von

höchstens 2 Gewichtsprozent und einem Wassergehalt

von höchstens 16 Gewichtsprozent. Butter enthält

keine Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid,

Lebensmittelfarben, neutralisierende Salze und

unschädliche Milchsäurebakterien enthalten.

b - Der Ausdruck „streichfähige Milcherzeugnisse''

umfaßt streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, die

Milchfett als einziges Fett enthalten, mit einem

Milchfettgehalt von 39 Gewichtsprozent oder mehr,

jedoch weniger als 80 Gewichtsprozent.

3 - Waren, die durch Eindicken von Molke mit

Zusatz von Milch oder Milchfett hergestellt wurden, sind

als Käse in die Nummer 0406 einzureihen, wenn sie

a - einen Milchfettgehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

in der Trockensubstanz haben, weiters

b - einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 70, aber

nicht mehr als 85 Gewichtsprozent haben und

c - geformt oder formbar sind.

4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren, die aus Molke hergestellt wurden und mehr als

95 Gewichtsprozent Lactose, berechnet als wasserfreie

Lactose in der Trockensubstanz enthalten (Nr. 1702);

oder

b - Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder

mehr Molkenproteinen, die, berechnet auf die

Trockensubstanz, mehr als 80% Molkenproteine,

enthalten) (Nr. 3502) oder Globuline (Nr. 3504).

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Bei der Unternummer 0404 10 umfaßt der Ausdruck

„modifizierte Molke'' Waren, die aus Molkebestandteilen

bestehen, wie Molke bei der Lactose, Proteine oder

Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen wurden, Molke

bei der natürliche Molkebestandteile zugesetzt wurden und

Waren, die durch Mischen von natürlichen

Molkebestandteilen hergestellt wurden.

2 - Bei der Unternummer 0405 10 umfaßt der Ausdruck

„Butter'' nicht dehydrierte Butter und Ghee

(UNr. 0405 90).

0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln:

10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger

20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1, aber nicht mehr als

6 Gewichtsprozent

30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent

0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln:

10 - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit

einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger

- als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit

einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:

21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

29 - - sonstige

- andere:

91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

99 - - sonstige

0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie

andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm, auch

eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen oder

mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

10 - Joghurt

90 - andere

0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus

natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

90 - andere

0405 -- Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle;

streichfähige Milcherzeugnisse:

10 - Butter

20 - streichfähige Milcherzeugnisse

90 - andere

0406 -- Käse und Topfen:

10 - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich

Molkenkäse, und Topfen

20 - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig

30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig

40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig

90 - andere Käse

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

gekocht

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,

getrocknete im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,

gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

- Eigelb:

11 - - getrocknet

19 - - sonstiges

- andere:

91 - - getrocknet

99 - - sonstige

0409 00 Natürlicher Honig

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen

Kapitel 5

Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - eßbare Erzeugnisse von Tieren, ausgenommen flüssiges

oder getrocknetes Blut, Därme, Blasen und Magen, ganz

oder in Stücken;

b - Häute oder Felle (einschließlich Pelzfelle),

andere als Waren der Nummer 0505 und

Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen

Häuten oder Fellen der

Nummer 0511 (Kap. 41 oder 43);

c - tierische Spinnstoffe, andere als Roßhaar und

Roßhaarabfälle (Abschn. XI);

d - Pinselköpfe zur Herstellung von Pinseln und

ähnlichen Waren (Nr. 9603).

2 - Bei der Nummer 0501 gelten Menschenhaare, nach Längen

sortiert, jedoch nicht nach Wurzeln und Spitzen

gleichgerichtet, als nicht bearbeitete Menschenhaare.

3 - Als Elfenbein gelten in allen Abschnitten des

Tarifs die Stoßzähne des Elefanten und Narwals, die

Hörner des Nashorns, die Hauer des Walrosses und Ebers

sowie die Zähne von allen Tieren.

4 - Als Roßhaar gelten in allen Abschnitten des Tarifs die

Mähnen- und Schweifhaare von Rindern sowie von Tieren der

Familie Pferde.

0501 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle

von Menschenhaaren

0502 -- Borsten und Haare von Schweinen; Dachshaare und andere

Tierhaare zur Herstellung von Pinseln, Besen oder Bürsten;

Abfälle davon:

10 - Borsten und Haare von Schweinen sowie Abfälle davon

90 - andere

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne

Unterlage

0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen,

ganz oder in Stücken, frisch, gekühlt, gefroren,

gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder

Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und

Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur

Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder

Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial

verwendet werden; Daunen

90 - andere

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach

bearbeitet (aber nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren:

10 - Ossein und mit Säure behandelte Knochen

90 - andere

0507 -- Elfenbein, Schildpatt, Fischbein und Walbarten, Hörner,

Geweihe, Hufe, Nägel, Klauen und Schnäbel, roh oder nur

einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten; Mehl

und Abfälle dieser Waren:

10 - Elfenbein; Mehl und Abfälle davon

90 - andere

0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder nur einfach

bearbeitet, aber nicht weiter verarbeitet; Schalen und

Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und

Rückenschilde (Schulp) der Tintenfische, roh oder nur

einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten, Mehl

und Abfälle davon

0509 00 Meerschwämme

0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus;

Kanthariden (Spanische Fliegen); Galle, auch getrocknet;

Drüsen und andere tierische Stoffe zur Herstellung von

pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt, gefroren

oder in anderer Weise vorübergehend haltbar gemacht

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet:

10 - Rindersamen

- andere:

91 - - von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren;

tote Tiere des Kapitels 3

99 - - sonstige

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

Anmerkung

1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die

entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz

von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens

3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.

Kapitel 6

Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und

dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk

Anmerkung

1 - Mit Ausnahme des zweiten Teils der Nummer 0601 umfaßt

dieses Kapitel nur lebende Bäume und Erzeugnisse

(einschließlich Pflänzlinge von Gemüsepflanzen), die

gewöhnlich von Gärtnereien, Baumschulen oder vom

Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert

werden; ausgenommen sind Kartoffeln, Speisezwiebeln,

Schalotten, Knoblauch und andere Erzeugnisse des

Kapitels 7.

2 - Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Erzeugnisse

sind je nach Beschaffenheit der Waren der Nummer 0603

oder 0604 gleichzuhalten; Zutaten aus anderen Stoffen

bleiben außer Betracht. Ausgenommen von diesen Nummern

sind Kollagen und ähnliche Bilderwerke der Nummer 9701.

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,

in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen,

-setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der

Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln),

Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser

20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren Fruchtarten, auch

veredelt

30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

40 - Rosen, auch veredelt

- andere:

90 - andere

91 - andere

99 - andere

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie

für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders

behandelt:

10 - frisch

90 - andere

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne

Blumen, Blüten oder Knospen davon sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet

werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert

oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten

- andere:

91 - - frisch

99 - - sonstige

Kapitel 7

Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Futtermittel der

Nummer 1214.

2 - Als Gemüse der Nummern 0709, 0710, 0711 und 0712 gelten

auch eßbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Kürbisse

(einschließlich Zucchini), Auberginen, Zuckermais

(Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattung Capsicum

oder der Gattung Pimenta, Fenchel, Petersilie, Kerbel,

Estragon, Kresse und Gartenmajoran (Majorana hortensis

oder Origanum majorana).

3 - In die Nummer 0712 gehören alle getrockneten, in den

Nummern 0701 bis 0711 erfaßten Gemüse, mit Ausnahme von:

a - getrockneten Hülsenfrüchten, ausgelöst (Nr. 0713);

b - Zuckermais in den in den Nummern 1102 bis 1104

angeführten Formen;

c - Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets

aus Kartoffeln (Nr. 1105);

d - Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten

Hülsenfrüchten der Nummer 0713 (Nr. 1106).

4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Früchte der Gattung

Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen,

zerrieben oder in Pulverform.

0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

10 - Saatkartoffeln

90 - andere

0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch

(Porree) und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt:

10 - Speisezwiebeln und Schalotten

20 - Knoblauch

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten

0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:

10 - Blumenkohl (Karfiol) und Brokkoli

20 - Rosenkohl (Kohlsprossen)

90 - andere

0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und

Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

- Salate (Lactuca sativa):

11 - - Häuptelsalat (Kopfsalat)

19 - - sonstige

- Zichorien- und Endiviensalate:

21 - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

29 - - sonstige

0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,

Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche

genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

10 - Karotten und Weiße Rüben

90 - andere

0707 00 Gurken, frisch oder gekühlt

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

10 - Erbsen (Pisum sativum)

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

90 - andere Hülsenfrüchte

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

10 - Artischocken

20 - Spargel

30 - Auberginen (Eierfrüchte)

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

- Pilze und Trüffeln:

51 - - Pilze

52 - - Trüffeln

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta

70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

90 - andere

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren:

10 - Kartoffeln

- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:

21 - - Erbsen (Pisum sativum)

22 - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

29 - - sonstige

30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

80 - andere Gemüse

90 - Gemüsemischungen

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure

oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für

den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

10 - Speisezwiebeln

20 - Oliven

30 - Kapern

40 - Gurken

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder

pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:

20 - Speisezwiebeln

30 - Pilze und Trüffeln

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder

zerkleinert:

10 - Erbsen (Pisum sativum)

20 - Kichererbsen

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna

radiata (L.) Wilczek

32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder Vigna angularis)

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

39 - - sonstige

40 - Linsen

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia

faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor)

90 - andere

0714 -- Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten

(Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln oder Knollen mit

hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt,

gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form

von Pellets; Sagomark:

10 - Maniok

20 - Bataten (Süßkartoffeln)

90 - andere

Kapitel 8

Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind nicht genießbare

Früchte.

2 - Gekühlte waren sind den frischen gleichzuhalten.

3 - Getrocknete Früchte dieses Kapitels können auch teilweise

wieder mit Wasser versetzt oder für folgende Zwecke

behandelt sein:

a - zur weiteren Haltbarmachung oder Stabilisation

(z. B. durch mäßige Wärmebehandlung, Schwefeln,

Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

b - zur Verbesserung oder Beibehaltung des Aussehens

(z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringem

Zusatz von Glucosesirup),

vorausgesetzt, daß sie den Charakter von getrockneten

Früchten beibehalten haben.

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet:

(10) - Kokosnüsse:

11 - - getrocknet

19 - - anders

(20) - Paranüsse:

21 - - in Schale

22 - - ohne Schale

(30) - Acajounüsse:

31 - - in Schale

32 - - ohne Schale

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne

Schale oder enthäutet:

- Mandeln:

11 - - in Schale

12 - - ohne Schale

- Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale

22 - - ohne Schale

- Walnüsse:

31 - - in Schale

32 - - ohne Schale

40 - Edelkastanien (Castanea spp.)

50 - Pistazien

90 - andere

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder

getrocknet

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,

Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Datteln

20 - Feigen

30 - Ananas

40 - Avocadofrüchte

50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);

Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten

30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure

Limetten (Citrus aurantifolia)

40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen)

90 - andere

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

10 - frisch

20 - getrocknet

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte

(Papayafrüchte), frisch:

(10) - Melonen (einschließlich Wassermelonen):

11 - - Wassermelonen

19 - - andere

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte)

0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

10 - Äpfel

20 - Birnen und Quitten

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche

(einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

10 - Marillen

20 - Kirschen (einschließlich Weichseln)

30 - Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen)

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen

0810 -- Andere Früchte, frisch:

10 - Erdbeeren

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

30 - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und

Stachelbeeren

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der

Gattung Vaccinium

50 - Kiwifrüchte

90 - andere

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze,

weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

90 - andere

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure

oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für

den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

10 - Kirschen (einschließlich Weichseln)

20 - Erdbeeren

90 - andere

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801

bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen

20 - Pflaumen und Zwetschken

30 - Apfel

40 - andere Früchte

50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten

dieses Kapitels

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich

Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder

vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Anmerkungen

1 - Mischungen von Waren der Nummern 0904 bis 0910 sind wie

folgt zu tarifieren:

a - Mischungen von waren derselben Nummer bleiben in

dieser Nummer;

b - Mischungen von Waren verschiedener Nummern sind in

die Nummer 0910 einzureihen. Waren der Nummern 0904

bis 0910 (einschließlich der unter a und b

angeführten Mischungen), die mit anderen Stoffen

versetzt sind, verbleiben in diesem Kapitel, wenn

derartige Mischungen den wesentlichen Charakter von

Waren dieser Nummern beibehalten haben; andernfalls

sind diese Mischungen vom Kapitel 9 ausgeschlossen,

z. B. zusammengesetzte Würzmittel der Nummer 2103.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Kubebenpfeffer (Piper

cubeba) und andere Waren der Nummer 1211.

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen

und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

Kaffee:

- Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert

12 - - entkoffeiniert

- Kaffee, geröstet:

21 - - nicht entkoffeiniert

22 - - entkoffeiniert

90 - andere

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger:

20 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter

Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von

3 kg oder weniger

40 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise

fermentierter Tee

0903 00 Mate

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum

oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

- Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,

getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

0905 00 Vanille

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform

20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele)

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:

10 - Muskatnüsse

20 - Muskatblüten

30 - Amomen und Kardamomen

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel

oder Kümmel; Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis

20 - Koriander

30 - Kreuzkümmel

40 - Kümmel

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und

andere Gewürze:

10 - Ingwer

20 - Safran

30 - Kurkuma

40 - Thymian; Lorbeerblätter

50 - Curry

- andere Gewürze

91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1b zu diesem

Kapitel beschrieben sind

99 - - sonstige

Kapitel 10

Getreide

Anmerkungen

1 - a - Die Nummern dieses Kapitels umfassen nur Waren, die

als Getreidekörner, auch in Ähren, auf Kolben, oder

auf dem Halm vorliegen.

b - Dieses Kapitel umfaßt weder geschälte noch in anderer

Weise bearbeitete Getreidekörner. Jedoch bleibt

geschälter, geschliffener, polierter, glasierter,

gedämpfter (parboiled) oder gebrochener Reis in der

Nummer 1006.

2 - Ausgenommen von der Nummer 1005 ist Zuckermais (Kap. 7).

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Der Ausdruck „Hartweizen'' umfaßt Weizen der Art

Triticum durum und Hybridsorten davon, die die gleiche

Chromosomenanzahl (28) wie Triticum durum aufweisen.

1001 -- Weizen und Mengkorn:

10 - Hartweizen

90 - andere

1002 00 Roggen

1003 00 Gerste

1004 00 Hafer

1005 -- Mais:

10 - Saatmais

90 - anderer

1006 -- Reis:

10 - ungeschälter Reis (Paddy oder Rohreis)

20 - geschälter Reis (Braunreis)

30 - halb oder gänzlich geschliffener Reis, auch poliert oder

glasiert

40 - gebrochener Reis

1007 00 Korn-Sorghum

1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;

anderes Getreide:

10 - Buchweizen

20 - Hirse

30 - Kanariensaat

90 - anderes Getreide

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - geröstetes Malz, als Kaffee-Ersatz aufgemacht

(Nr. 0901 oder 2101);

b - zubereitete Mehle, Grieße und Stärken der

Nummer 1901;

c - Corn Flakes und andere Waren der Nummer 1904;

d - Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht,

der Nummer 2001, 2004 oder 2005;

e - pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30);

f - Stärken, die den Charakter von Parfümerie-,

Kosmetik- oder Toilettezubereitungen

haben (Kap. 33).

2 - A - Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden

Übersicht genannten Getreidearten gehören in dieses

Kapitel, wenn sie in der Trockensubstanz

gewichtsmäßig aufweisen:

a - einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem

modifizierten polarimetrischen Ewers-Verfahren),

der den in der Spalte 2 angegebenen Wert

übersteigt, und

b - einen Aschegehalt (abzüglich allenfalls

zugesetzter mineralischer Stoffe), der den in der

Spalte 3 angegebenen Wert nicht übersteigt.

Müllereierzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht

entsprechen, gehören in die Nummer 2302.

Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in

Flocken oder gemahlen, sind jedoch stets in die

Nummer 1104 einzureihen.

B - Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in dieses

Kapitel gehörenden Müllereierzeugnisse sind in die

Nummer 1101 oder 1102 einzureihen, wenn der Durchgang

durch ein gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und

einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5

gewichtsmäßig nicht Kleiner ist als der für die

jeweilige Getreideart angegebene Wert.

Anderenfalls sind sie in die Nummer 1103 oder 1104

einzureihen.

---------------------------------------------------------------------

Durchgang

durch ein Sieb

mit einer lichten

Maschenweite

von

-----------------

315 500

Mikro- Mikro

Stärke- Asche- meter meter

Getreideart gehalt gehalt (Mikron) (Mikron)

(1) (2) (3) (4) (5)

---------------------------------------------------------------------

Weizen und

Roggen ........... 45% 2,5% 80% -

Gerste ........... 45% 3 % 80% -

Hafer ............ 45% 5 % 80% -

Mais und

Korn-Sorghum ..... 45% 2 % - 90%

Reis ............. 45% 1,6% 80% -

Buchweizen ....... 45% 4 % 80% -

---------------------------------------------------------------------

3 - Bei der Nummer 1103 gelten als Grütze und Grieß durch

Zerkleinerung von Getreidekörnern erhaltene Waren, bei

denen im Fall von:

a - Maiserzeugnissen der Durchgang durch ein gewebtes

Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer lichten

Maschenweite von 2 mm mindestens 95 Gewichtsprozent

beträgt;

b - anderen Getreideerzeugnissen der Durchgang durch ein

gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer

lichten Maschenweite von 1,25 mm mindestens

95 Gewichtsprozent beträgt.

1101 00 Mehl aus Weizen oder Mengkorn

1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

10 - Roggenmehl

20 - Maismehl

30 - Reismehl

90 - andere

1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:

- Grütze und Grieß:

11 - - aus Weizen

12 - - aus Hafer

13 - - aus Mais

14 - - aus Reis

19 - - aus sonstigem Getreide

- Pellets:

21 - - aus Weizen

29 - - aus sonstigem Getreide

1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält,

gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten

oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;

Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken

oder gemahlen:

- Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:

11 - - aus Gerste

12 - - aus Hafer

19 - - aus sonstigem Getreide

- Körner, anders bearbeitet (z. B. geschält, in Perlen,

geschnitten oder geschrotet):

21 - - aus Gerste

22 - - aus Hafer

23 - - aus Mais

29 - - aus sonstigem Getreide

30 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder

gemahlen

1105 -- Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets aus

Kartoffeln:

10 - Mehl, Grieß und Pulver

20 - Flocken, Granulat und Pellets

1106 -- Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten Hülsenfrüchten

der Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder

Knollen der Nummer 0714 oder aus Waren des Kapitels 8:

10 - aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713

20 - aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der

Nummer 0714

30 - aus Waren des Kapitels 8

1107 -- Malz, auch geröstet:

10 - nicht geröstet

20 - geröstet

1108 -- Stärken; Inulin:

- Stärken:

11 - - Weizenstärke

12 - - Maisstärke

13 - - Kartoffelstärke

14 - - Maniokstärke (Cassava)

19 - - sonstige Stärken

20 - Inulin

1109 00 Weizenkleber, auch getrocknet

Kapitel 12

Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und

Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische

Zwecke; Stroh und Futter

Anmerkungen

1 - In die Nummer 1207 gehören unter anderem Palmnüsse und

Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen,

Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse.

Ausgenommen von dieser Nummer sind Waren der

Nummern 0801, 0802 sowie Oliven (Kap. 7 oder 20).

2 - Die Nummer 1208 umfaßt sowohl nicht entfettete als auch

teilweise entfettete Mehle und Grieße sowie ganz

entfettete Mehle und Grieße, die mit ihrem arteigenem Öl

ganz oder teilweise wiederaufgefettet wurden. Ausgenommen

von dieser Nummer sind Rückstände der Nummern 2304 bis

2306.

3 - Bei der Nummer 1209 gelten Rübensamen, Kräutersamen,

Kleesamen, Gras- und andere Wiesensamen, Zierblumensamen,

Gemüsesamen, Obst- und Forstsämereien, Wickensamen

(ausgenommen solche der Gattung Vicia faba) und

Lupinensamen als „Samen, wie sie zur Aussaat verwendet

werden''. Ausgenommen von dieser Nummer sind, auch wenn

sie zur Aussaat bestimmt sind:

a - Hülsenfrüchte oder Zuckermais (Kap. 7);

b - Gewürze oder andere Waren des Kapitels 9;

c - Getreide (Kap. 10);

d - Waren der Nummern 1201 bis 1207 oder 1211.

4 - In die Nummer 1211 gehören unter anderem auch folgende

Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng,

Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei

und Wermut.

Ausgenommen von der Nummer 1211 sind:

a - Pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

b - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen des

Kapitels 33;

c - Insekticide, Fungicide, Herbicide,

Desinfektionsmittel oder ähnliche Erzeugnisse der

Nummer 3808.

5 - Bei der Nummer 1212 umfaßt der Ausdruck Algen und Tange

nicht:

a - einzellige Mikroorganismen, tot, der Nummer 2102;

b - Kulturen von Mikroorganismen der Nummer 3002;

c - Düngemittel der Nummer 3101 oder 3105.

1201 00 Sojabohnen, auch gebrochen oder geschrotet

1202 -- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise

hitzebehandelt, auch geschält, gebrochen oder geschrotet:

10 - in Schale

20 - geschält, auch gebrochen oder geschrotet

1203 00 Kopra

1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder geschrotet

1205 00 Raps- und Rübsensamen (Anm.: richtig: Rübensamen),

auch gebrochen oder geschrotet

1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder geschrotet

1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch gebrochen oder

geschrotet:

10 - Palmnüsse und Palmkerne

20 - Baumwollsamen

30 - Rizinussamen

40 - Sesamsamen

50 - Senfsamen

60 - Saflorsamen

- andere:

91 - - Mohnsamen

92 - - Sheanüsse

99 - - sonstige

1208 -- Mehl und Grieß aus Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten,

ausgenommen aus Senfsamen:

10 - aus Sojabohnen

90 - andere

1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet

werden:

- Rübensamen:

11 - - Zuckerrübensamen

19 - - sonstige

- Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Rübensamen:

21 - - Luzernesamen

22 - - Kleesamen (Trifolium spp.)

23 - - Schwingelsamen

24 - - Wiesenrispengrassamen (Poa pratensis L.)

25 - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorium Lam., Lolium

perenne L.)

26 - - Wiesenlieschgrassamen

29 - - sonstige

30 - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen

ihrer Blüten kultiviert werden

- andere:

91 - - Gemüsesamen

99 - - sonstige

1210 -- Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch

gemahlen, pulverisiert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl

(Lupulin):

10 - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch pulverisiert

noch in Form von Pellets

20 - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, pulverisiert oder in

Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)

1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich Samen und

Früchte), wie sie hauptsächlich zur Herstellung von

Parfümeriewaren, für medizinische Zwecke oder für

Insekticide, Fungicide oder ähnliche Waren verwendet

werden, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten,

zerstoßen oder pulverisiert:

10 - Süßholzwurzeln

20 - Ginsengwurzeln

90 - andere

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und

Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet,

auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere

pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete

Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum),

die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne

20 - Algen und Tange

30 - Steine und Kerne von Marillen, Pfirsichen und Pflaumen

- andere:

91 - - Zuckerrüben

92 - - Zuckerrohr

99 - - sonstige

1213 00 Getreidestroh und Getreidespreu, roh, auch gehäckselt,

gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets

1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu,

Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und

ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets:

10 - Luzernemehl und Luzernepellets

90 - andere

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harte und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

Anmerkung

1 - Die Nummer 1302 umfaßt unter anderem Auszüge aus Süßholz,

Pyrethrum, Hopfen und Aloe sowie Opium. Die Nummer

umfaßt nicht:

a - Süßholzauszüge mit einem Saccharosegehalt von mehr

als 10 Gewichtsprozent oder als Zuckerware aufgemacht

(Nr. 1701);

b - Malzextrakt (Nr. 1901);

c - Auszüge aus Kaffee, Tee oder Mate (Nr. 2101);

d - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholische

Getränke darstellen (Kap. 22);

e - natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren

der Nummern 2914 und 2938;

f - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004 sowie

Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und

Blutfaktoren (Nr. 3006);

g - Gerb- oder Farbstoffauszüge (Nr. 3201 oder 3203)

h - etherische Öle, einschließlich sogenannter Concretes

und Absolues, Resinoide, extrahierte Oleoresine und

wässerige Destillate und wässerige Lösungen

etherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage

von Riechstoffen, wie sie für die Herstellung von

Getränken verwendet werden (Kap. 33);

i - Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle

und ähnliche natürliche Kautschukarten (Nr. 4001).

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und

Oleoresine (zB Balsame):

10 - Schellack

20 - Gummi arabicum

90 - andere

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

11 - - Opium

12 - - aus Süßholz

13 - - aus Hopfen

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger

Pflanzen

19 - - sonstige

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

- pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch

modifiziert:

31 - - Agar-Agar

32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,

Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

39 - - sonstige

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel und in den

Abschnitt XI einzureihen sind pflanzliche Stoffe

und Fasern, die hauptsächlich zur Herstellung

von Spinnstofferzeugnissen verwendet werden,

beliebig bearbeitet, sowie andere pflanzliche

Stoffe, die mit Rücksicht auf ihre ausschließliche

Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen

besonders bearbeitet wurden.

2 - Die Nummer 1401 umfaßt unter anderem auch Bambus (auch

gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen

zugeschnitten, an den Enden abgerundet, gebleicht,

flammsicher gemacht, poliert oder gefärbt), Flechtweiden,

Schilf und dergleichen, gespalten, Stuhlrohr und

Peddigrohr. Ausgenommen von dieser Nummer ist Holzspan

(Nr. 4404).

3 - Ausgenommen von der Nummer 1402 ist Holzwolle (Nr. 4405).

4 - Die Nummer 1403 umfaßt nicht Pinselköpfe und ähnliche

Waren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

(Nr. 9603).

1401 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von

Korb- und Flechtwaren verwendet werden (z. B. Bambus,

Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf, Binsen, Flechtweiden,

Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes

Getreidestroh und Lindenbast):

10 - Bambus

20 - Stuhlrohr und Peddigrohr

90 - andere

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder

Polsterungsmaterial verwendet werden

(z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit

oder ohne Unterlage:

10 - Kapok

- andere:

90 - andere

1403 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von

Besen oder Bürsten verwendet werden (z. B. Besensorgho,

Piassava, Reiswurzeln und Istel), auch gebündelt oder zu

Strängen gedreht:

10 - Besensorgho (Sorghum vulgare var. technicum)

90 - andere

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - pflanzliche Rohstoffe, wie sie hauptsächlich zum Färben

oder Gerben verwendet werden

20 - Baumwoll-Linters

90 - andere

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett der

Nummer 0209;

b - Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Nr. 1804);

c - genießbare Zubereitungen, die mehr als

15 Gewichtsprozent an Waren der Nummer 0405 enthalten

(im allgemeinen Kap. 21);

d - Grammeln (Nr. 2301) und Rückstände der Nummern 2304

bis 2306;

e - Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische

Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen,

Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen,

sulfonierte Öle oder andere Waren des Abschnittes

VI;

f - Faktis (Ölkautschuk) (Nr. 4002).

2 - Die Nummer 1509 umfaßt nicht die durch

Lösungsmittelextraktion aus Oliven erhaltenen

Öle (Nr. 1510).

3 - Die Nummer 1518 erfaßt nicht die lediglich

denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen; sie

sind in die für die entsprechenden nicht denaturierten

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen vorgesehene Nummer

einzureihen.

4 - Neutralisationspasten (Soapstocks), Bodensatz

(Öldraß), Stearinpech, Glycerinpech und Wollpech fallen

in die Nummer 1522.

1501 00 Fette von Schweinen (einschließlich Schweineschmalz) und

Fette von Geflügel, andere als jene der Nummer 0209 oder

1503:

1502 00 Fette von Rindern, Schafen oder Ziegen, andere als jene

der Nummer 1503:

1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und

Talgöl, weder emulgiert noch gemischt noch in anderer Weise

zubereitet

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder

Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen,

ausgenommen Fischleberöle

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren

1505 -- Wollfett und Fettstoffe daraus, einschließlich Lanolin:

10 - Wollfett, roh

90 - andere

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl, auch entschleimt

90 - andere

1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere

1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - Jungfernöl

90 - anderes

1510 00 Andere Öle sowie deren Fraktionen, die ausschließlich von

Oliven stammen, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert, einschließlich Mischungen von diesen Ölen oder

Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nummer 1509

1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie

Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

- Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie Fraktionen davon:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige

- Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol

29 - - sonstige

1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie

Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

- Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige

- Palmkernöl und Babassuöl sowie Fraktionen davon:

21 - - rohes Öl

29 - - sonstige

1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere

1515 -- Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich

Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

- Leinöl sowie dessen Fraktionen:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige

- Maisöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl

29 - - sonstige

30 - Rizinusöl sowie dessen Fraktionen

40 - Tungöl (Holzöl) sowie dessen Fraktionen

50 - Sesamöl sowie dessen Fraktionen

60 - Jojobaöl sowie dessen Fraktionen

90 - andere

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber

nicht weiter zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,

ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren

Fraktionen der Nummer 1516:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige

90 - andere

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,

geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert,

ausgenommen solche der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen

oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten

oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

1520 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,

andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch

raffiniert oder gefärbt:

10 - Pflanzenwachse

90 - andere

1522 00 Degras (Gerberfett); Rückstände aus der Behandlung von

Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abschnitt IV

Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Anmerkung

1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die

entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz

von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens

3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fleisch, Innereien

und anderer Schlachtanfall, Fische, Krebstiere,

Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, die nach

den in den Kapiteln 2 oder 3 oder der Nummer 0504

genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht

sind.

2 - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien

oder anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten, bleiben

in diesem Kapitel. Wenn eine Zubereitung zwei oder mehr

dieser Waren enthält, so ist sie in jene Nummer des

Kapitels 16 einzureihen, die der gewichtsmäßig

vorherrschenden Komponente entspricht. Diese Bestimmungen

gelten nicht für gefüllte Waren der Nummer 1902 oder für

Zubereitungen der Nummer 2103 oder 2104.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Bei der Unternummer 1602 10 umfaßt der Ausdruck

„homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von

Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut,

fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit

einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser

Begriffsbestimmung bleiben alle Zutaten, die in

geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu

anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese

Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare

Stückchen von Fleisch, Innereien oder anderem

Schlachtanfall enthalten. Diese Unternummer hat Vorrang

gegenüber allen anderen Unternummern der Nummer 1602.

2 - Die in den Unternummern zu den Nummern 1604 und 1605 nur

mit deren allgemeiner Bezeichnung angeführten Fische und

Krebstiere entsprechen den im Kapitel 3 unter derselben

allgemeinen Bezeichnung angeführten Tieren.

1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall oder Blut;

Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser

Erzeugnisse

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,

anders zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - homogenisierte Zubereitungen

20 - von Lebern von Tieren aller Art

- von Geflügel der Nummer 0105:

31 - - von Truthühnern

32 - - von Hühnern

39 - - sonstige

- von Schweinen:

41 - - Schinken und Stücke davon

42 - - Schultern und Stücke davon

49 - - sonstige, einschließlich Mischungen

50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)

90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von Tieren

aller Art

1603 00 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und

Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

zerkleinert:

11 - - Lachse

12 - - Heringfische

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen, Sprotten oder

Brislinge

14 - - Thunfische, Skipjack oder Streifenbauch-Bonito und

Bonito (Sarda spp.)

15 - - Makrelen

16 - - Sardellen

19 - - sonstige

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar gemacht

30 - Kaviar und Kaviarersatz

1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Krabben

20 - Garnelen

30 - Hummer

40 - sonstige Krebstiere

90 - andere

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - kakaohaltige Zuckerwaren (Nr. 1806);

b - chemisch reine Zucker - andere als Saccharose,

Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose) -

und andere Waren der Nummer 2940;

c - Arzneiwaren oder andere Waren des Kapitels 30.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Bei den Unternummern 1701 11 und 1701 12 gelten als

„Rohzucker'' Zucker, die in der Trockensubstanz einen

Gewichtsanteil an Saccharose aufweisen, der einer Anzeige

am Polarimeter von weniger als 99,5 Grad entspricht.

1701 -- Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,

fest:

- Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen:

11 - - Rohrzucker

12 - - Rübenzucker

- andere:

91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen

99 - - sonstige

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

(10) - Lactose und Lactosesirup:

11 - - mit einem Gehalt an Lactose von 99 Gewichtsprozent

oder mehr, berechnet als wasserfreie Lactose in der

Trockensubstanz

19 - - andere

20 - Ahornzucker und Ahornsirup

30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder

mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von

weniger als 20 Gewichtsprozent

40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in der

Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch

weniger als 50 Gewichtsprozent

50 - chemisch reine Fructose (Lävulose)

60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem

Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als

50 Gewichtsprozent

90 - andere, einschließlich Invertzucker

1703 -- Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:

10 - Zuckerrohrmelasse

90 - andere

1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht

kakaohaltig:

10 - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug

90 - andere

Kapitel 18

Kakao und Kakaozubereitungen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Zubereitungen der

Nummer 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003

oder 3004.

2 - In die Nummer 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und -

vorbehaltlich Anmerkung 1 zu diesem Kapitel - andere

kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen.

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet

20 - ganz oder teilweise entfettet

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen:

10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln

20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,

Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als

2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat

oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder

unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von

mehr als 2 kg

- andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder Riegeln:

31 - - gefüllt

32 - - nicht gefüllt

90 - andere

Kapitel 19

Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder

anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten

(Kap. 16); diese Ausnahme gilt nicht für gefüllte

Erzeugnisse der Nummer 1902;

b - Hundekuchen und andere Futtermittelzubereitungen von

Mehl oder Stärke (Nr. 2309);

c - Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

2 - Bei der Nummer 1901 umfaßt der Ausdruck „Mehl'' und

„Grieß'':

a - Getreidemehl und Getreidegrieß des Kapitels 11, und

b - Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jedes

Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver aus

getrocknetem Gemüse (Nr. 0712), aus Kartoffeln

(Nr. 1105) oder aus getrockneten Hülsenfrüchten

(Nr. 1106).

3 - Ausgenommen von der Nummer 1904 sind Zubereitungen, die

mehr als 6 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als

vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit

Schokolade oder anderen kakaohaltigen

Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 1806 überzogen

sind (Nr. 1806).

4 - Bei der Nummer 1904 gilt als „in anderer Weise

zubereitet'' jede Zubereitung oder Bearbeitung von

Getreide, die über die in den Nummern oder Anmerkungen

zum Kapitel 10 oder 11 vorgesehenen hinausgeht.

1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt, die keinen Kakao oder weniger

als 40 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig

entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren

der Nummern 0401 bis 0404, die keinen Kakao oder weniger

als 5 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig

entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der

Nummer 1905

90 - andere

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie

z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise

zubereitet:

11 - - Eier enthaltend

19 - - sonstige

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise

zubereitet:

30 - andere Teigwaren

40 - Couscous

1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet, in

Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen

1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (z. B.

Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von

Körpern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten

Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen

20 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus

ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von

ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus

aufgeblähtem Getreide

90 - andere

1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,

auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie

für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,

getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

ähnliche Erzeugnisse:

10 - Knäckebrot

20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen

30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln

40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete

Erzeugnisse

90 - andere

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Gemüse und Früchte, nach den im Kapitel 7, 8 oder 11

genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht;

b - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder

anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

irgendeine Mischung von diesen Waren enthalten

(Kap. 16);

c - zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 2104.

2 - Ausgenommen von den Nummern 2007 und 2008 sind

Fruchtgelees, Fruchtpasten, zuckerüberzogene Mandeln und

ähnliche Erzeugnisse, in Form von Zuckerwaren (Nr. 1704)

oder von Schokoladewaren (Nr. 1806).

3 - Die Nummern 2001, 2004 und 2005 umfassen jeweils nur

solche Waren des Kapitels 7 oder der Nummer 1105 oder

1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver, aus

Waren des Kap. 8), die in anderer Weise als in der

Anmerkung 1a genannt, zubereitet oder haltbar gemacht

wurden.

4 - Tomatensaft mit einem Trockensubstanzgehalt von

7 Gewichtsprozent oder mehr ist in die Nummer 2002

einzureihen.

5 - Bei der Nummer 2009 umfaßt der Ausdruck „Säfte weder

gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol'' Säfte mit

einem Alkoholgehalt in Volumenteilen (vgl. Anm. 2 zum

Kap. 22) von 0,5% Vol. oder weniger.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Bei der Unternummer 2005 10 umfaßt der Ausdruck

„homogenisiertes Gemüse'' Zubereitungen von Gemüse,

fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit

einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser

Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die in geringen

Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken

zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese Zubereitungen

können in geringer Menge sichtbare Gemüsestückchen

enthalten. Die Unternummer 2005 10 hat Vorrang gegenüber

allen anderen Unternummern der Nummer 2005.

2 - Bei der Unternummer 2007 10 umfaßt der Ausdruck

„homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von

Früchten, fein homogenisiert, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf als Ernährung für Kinder oder für den

Diätgebrauch, mit einem Inhalt von 250 g oder weniger.

Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten,

die in geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu

anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese

Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare

Fruchtstückchen enthalten. Die Unternummer 2007 10 hat

Vorrang gegenüber allen anderen Unternummern der

Nummer 2007.

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Gurken

20 - Speisezwiebeln

90 - andere

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht:

10 - Tomaten, ganz oder in Stücken

90 - andere

2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht:

10 - Pilze

20 - Trüffeln

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Waren der

Nummer 2006:

10 - Kartoffeln:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Waren

der Nummer 2006:

10 - homogenisiertes Gemüse

20 - Kartoffeln

40 - Erbsen (Pisum sativum)

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

51 - - Bohnen, ausgelöst

59 - - sonstige

60 - Spargel

70 - Oliven

80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen

2006 00 Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile,

mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder

kandiert)

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und

Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen

- andere:

91 - - von Zitrusfrüchten

99 - - sonstige

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten,

auch untereinander gemischt:

11 - - Erdnüsse

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen

20 - Ananas

30 - Zitrusfrüchte

40 - Birnen

50 - Marillen

60 - Kirschen (einschließlich Weichseln)

70 - Pfirsiche

80 - Erdbeeren

- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der

Unternummer 2008 19:

91 - - Palmherzen

92 - - Mischungen

99 - - sonstige

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,

weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

- Orangensaft:

11 - - gefroren

19 - - sonstige

20 - Grapefruitsaft

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen

40 - Ananassaft

50 - Tomatensaft

60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

70 - Apfelsaft

80 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse,

ausgenommen Mischungen

90 - Mischungen von Säften

Kapitel 21

Verschiedene eßbare Zubereitungen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Gemüsemischungen der Nummer 0712;

b - gerösteter Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

Kaffee (Nr. 0901);

c - Tee mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen (Nr. 0902);

d - Gewürze oder andere Waren der Nummern 0904 bis 0910;

e - Nahrungsmittelzubereitungen, andere als die in den

Nummern 2103 und 2104 beschriebenen Waren, die mehr

als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder

anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Schaltiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten

(Kap. 16);

f - Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, oder andere

Erzeugnisse der Nummer 3003 oder 3004;

g - zubereitete Enzyme der Nummer 3507.

2 - Auszüge aus dem in der vorstehenden Anmerkung 1b

genannten Kaffee-Ersatz sind in die Nummer 2101

einzureihen.

3 - Bei der Nummer 2104 umfaßt der Ausdruck

„zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen'' Zubereitungen aus einer

fein homogenisierten Mischung von zwei oder mehr

Grundstoffen, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchte, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf als Ernährung für

Kinder oder für den Diätgebrauch, mit einem Inhalt von

250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser

Begriffsbestimmungen bleiben alle Zutaten, die in

geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu

anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese

Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stücke

der Bestandteile enthalten.

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate

und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf

der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge

und Konzentrate davon:

(10) - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

11 - - Auszüge, Essenzen und Konzentrate

12 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen,

Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von

Kaffee

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen

oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffe-Ersatz

sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);

zubereitete Backtreibmittel in Pulverform:

10 - Hefen, aktiv

20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige Mikroorganismen,

tot

30 - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und

Senf:

10 - Sojasoße

20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

90 - andere

2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;

zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitung:

10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür

20 - zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Eiweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe

90 - andere

Kapitel 22

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren dieses Kapitels (ausgenommen jene der

Nummer 2209), die für Kochzwecke zubereitet und

und hiebei für den Verzehr als Getränk ungeeignet

wurden (im allgemeinen Nr. 2103);

b - Meerwasser (Nr. 2501);

c - destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser und Wasser

ähnlicher Reinheit (Nr. 2851);

d - Essigsäure mit einem Essigsäuregehalt von mehr als

10 Gewichtsprozent (Nr. 2915);

e - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004;

f - Parfümerie- oder Toilettezubereitungen (Kap. 33).

2 - In diesem Kapitel und in den Kapiteln 20 und 21 gilt als

„Alkoholgehalt in Volumenteilen'' der bei einer

Temperatur von 20 Grad C ermittelte Alkoholgehalt.

3 - Bei der Nummer 2202 gelten als nichtalkoholische Getränke

Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von

0,5% Vol. oder weniger. Alkoholische Flüssigkeiten

gehören je nach Beschaffenheit in die Nummern 2203 bis

2206 oder in die Nummer 2208.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Bei der Unternummer 2204 10 gilt als „Schaumwein''

solcher Wein, der in einem geschlossenen Behältnis bei

20 Grad C einen Überdruck von 3 Bar oder mehr aufweist.

2201 -- Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches

Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, ohne

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs-

oder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee:

10 - Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser

90 - andere

2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie

andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von

Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:

10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen

90 - andere

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt

2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol

angereicheter Wein; Traubenmost, anderer als jener der

Nummer 2009:

10 - Schaumwein

- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von

Alkohol verhindert oder gehemmt wurde:

21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder

weniger

29 - - sonstige

30 - anderer Traubenmost

2205 -- Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit

Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder

weniger

90 - andere

2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein

und Met); Mischungen von gegorenen Getränken und

Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen

Getränken, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

2207 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr; Ethylalkohol und

Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt:

10 - Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr

20 - Ethylalkohol und Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf

den Alkoholgehalt

2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein,

Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol

enthalten:

20 - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein oder

Traubentrester hergestellt

30 - Whisky

40 - Rum und Taffia

50 - Gin und Genever

60 - Wodka

70 - Liköre

90 - andere

2209 00 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;

Futterzubereitungen

Anmerkung

1 - In die Nummer 2309 gehören auch Waren pflanzlichen und

tierischen Ursprungs, wie sie zur Tierfütterung verwendet

werden, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen

sind und bei denen durch ihre Behandlung der wesentliche

Charakter des ursprünglichen Stoffes verlorengegangen

ist. Pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und

Nebenprodukte von derartigen Behandlungen sind von dieser

Nummer ausgenommen.

2301 -- Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und anderem

Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln:

10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien oder

anderem Schlachtanfall; Grammeln

20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von

anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,

auch in Form von Pellets:

10 - von Mais

20 - von Reis

30 - von Weizen

40 - von anderem Getreide

50 - von Hülsenfrüchten

2303 -- Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche Rückstände,

ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr

(Bagasse) und andere Abfälle von der Zuckerherstellung,

Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder

Brennereien, auch in Form von Pellets:

10 - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche

Rückstände

20 - ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr

(Bagasse) und andere Abfälle von der Zuckerherstellung

30 - Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder

Brennereien

2304 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von

Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von

Erdnußöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306 -- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von

pflanzlichen Fetten oder Ölen, auch gemahlen oder in Form

von Pellets, ausgenommen solche der Nummer 2304 oder 2305:

10 - aus Baumwollsamen

20 - aus Leinsamen

30 - aus Sonnenblumenkernen

40 - aus Raps- oder Rübsensamen

50 - aus Kokosnüssen oder Kopra

60 - aus Palmnüssen oder Palmkernen

70 - aus Maiskeimen

90 - andere

2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh

2308 -- Pflanzliche Stoffe, pflanzliche Abfälle, pflanzliche

Rückstände und Nebenprodukte, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden, auch in Form von Pellets, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Eicheln und Roßkastanien

90 - andere

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:

10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

90 - andere

Kapitel 24

Tabak und verarbeiteter Tabakersatz

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind

Medizinalzigaretten (Kap. 30).

2401 -- Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:

10 - Tabak, nicht entstielt oder nicht entrippt

20 - Tabak, ganz oder teilweise entstielt oder entrippt

30 - Tabakabfälle

2402 -- Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak

oder Tabakersatz:

10 - Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten

20 - Zigaretten, die Tabak enthalten

90 - andere

2403 -- Anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter

Tabakersatz; „homogenisierter'' oder „rekonstituierter''

Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen:

10 - Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz

- andere:

91 - - „homogenisierter'' oder „rekonstituierter'' Tabak

99 - - sonstige

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement

Anmerkungen

1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen und

vorbehaltlich der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel umfaßt

dieses Kapitel Stoffe, die roh, gewaschen oder geschlämmt

(auch mit Hilfe von Chemikalien, soweit dabei nur

Verunreinigungen ausgeschieden werden und die Struktur

der Stoffe selbst nicht verändert wird), zerstoßen,

gebrochen, gemahlen, pulverisiert, gesiebt oder

gesichtet, durch Flotation, Magnetscheidung oder durch

andere mechanische oder physikalische Verfahren (mit

Ausnahme der Kristallisation) angereichert sind.

Ausgenommen von diesem Kapitel sind geröstete,

kalzinierte (gebrannte) oder durch Mischen hergestellte

Stoffe oder solche, die eine weitergehende Bearbeitung

oder Verarbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen

Nummern angegeben ist.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und

kolloidaler Schwefel (Nr. 2802);

b - Farberden mit einem Gehalt an gebundenem

Eisen von 70 Gewichtsprozent oder mehr,

gerechnet als Fe tief 2 O tief 3 (Nr. 2821);

c - Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des

Kapitels 30;

d - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen

(Kap. 33);

e - Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten

(Nr. 6801); Mosaiksteine und dergleichen (Nr. 6802);

Schieferplatten zum Decken von Dächern und zum Dämmen

oder Verkleiden von Fassaden (Nr. 6803);

f - Edelsteine und Schmucksteine (Nr. 7102 oder 7103);

g - künstliche Natriumchlorid- oder

Magnesiumoxidkristalle (ausgenommen optische

Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr,

der Nummer 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid

oder Magnesiumoxid (Nr. 9001);

h - Billardkreide (Nr. 9504);

i - Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

(Nr. 9609).

3 - Waren, die sowohl in die Nummer 2517 als auch in andere

Nummern dieses Kapitels eingereiht werden können, sind in

die Nummer 2517 einzureihen.

4 - Die Nummer 2530 umfaßt unter anderem: Vermiculit, Perlit

und Chlorite, nicht expandiert; Farberden, auch gebrannt

oder untereinander gemischt; natürlichen Eisenglimmer;

natürlichen Meerschaum (auch in polierten Stücken);

natürlichen Bernstein; rekonstituierten Meerschaum

und rekonstituierten Bernstein, in Platten, Stäben,

Stangen oder ähnlichen Formen, nach dem Formen nicht

weiter bearbeitet; Gagat (Jet); Strontianit

(Strontiumcarbonat), auch kalziniert, ausgenommen

Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch

hergestellten Waren.

2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und denaturiertes Salz)

und reines Natriumchlorid, auch in wässeriger Lösung oder

zugesetzte Antibackmittel oder Rieselhilfen enthaltend;

Meerwasser

2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet

2503 00 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter, gefällter

und kolloidaler Schwefel

2504 -- Natürlicher Graphit:

10 - Pulver oder Flocken

90 - anderer

2505 -- Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen

metallhaltige Sande des Kapitel 26:

10 - Silikatsande und Quarzsande

90 - andere

2506 -- Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob

behauen oder Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt:

10 - Quarz

- Quarzite:

21 - - roh oder grob behauen

29 - - sonstige

2507 00 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch gebrannt

2508 -- Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der Nr. 6806),

Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch kalziniert; Mullit;

Schamotte und Dinaserden:

10 - Bentonit

20 - Bleicherden und Walkerde

30 - feuerfester Ton

40 - andere Tone

50 - Andalusit, Cyanit und Sillimanit

60 - Mullit

70 - Schamotte und Dinaserden

2509 00 Kreide

2510 -- Natürliche Calciumphosphate, natürliche

Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:

10 - nicht gemahlen

20 - gemahlen

2511 -- Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches

Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen

Bariumoxid der Nummer 2816:

10 - natürliches Bariumsulfat (Baryt)

20 - natürliches Bariumcarbonat (Witherit)

2512 00 Kieselsaure Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und

Diatomit) und ähnliche kieselsaure Erden, auch kalziniert,

mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

2513 -- Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher

Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch thermisch

behandelt:

- Bimsstein:

11 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken, einschließlich

gebrochener Bimsstein (Bimskies)

19 - - sonstiger

- Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und

andere natürliche Schleifmittel:

20 - Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und

andere natürliche Schleifmittel

21 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken

29 - - sonstige

2514 00 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf

andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt

2515 -- Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder

Hausteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5

oder mehr, und Alabaster, alle diese auch grob behauen oder

durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt:

- Marmor und Travertin:

11 - - roh oder grob behauen

12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt

20 - Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein;

Alabaster

2516 -- Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder

Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf

andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt:

- Granit:

11 - - roh oder grob behauen

12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt

- Sandstein:

21 - - roh oder grob behauen

22 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt

90 - andere Werk- und Hausteine

2517 -- Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie sie für den

Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie für andere

Beschotterungen verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam aus Schlacke

oder ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten

Teil dieser Nummer genannten Stoffen als Zusatz;

Teermakadam; Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus

Steinen der Nummer 2515 oder 2516, auch thermisch

behandelt:

10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie sie für den

Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie für andere

Beschotterungen verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt

20 - Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen,

auch mit den in der vorstehenden Unternummer 2517 10

genannten Stoffen als Zusatz

30 - Teermakadam

- Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus Steinen der

Nummer 2515 oder 2516, auch thermisch behandelt:

41 - - aus Marmor

49 - - sonstige

2518 -- Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit, grob

behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zu

rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blöcken oder

Platten lediglich zerteilt; Dolomitstampfmasse:

10 - Dolomit, nicht gebrannt oder gesintert

20 - Dolomit, gebrannt oder gesintert

30 - Dolomitstampfmasse

2519 -- Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); Schmelzmagnesia;

Sintermagnesia, auch mit kleinen Mengen anderer Oxide, die

vor der Sinterung zugesetzt wurden; anderes Magnesiumoxid,

auch rein:

10 - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

90 - andere

2520 -- Gipsstein (Rohgips); Anhydrit; gebrannter Gips, auch

gefärbt oder mit geringen Mengen von Abbindebeschleunigern

oder Abbindeverzögerern versetzt:

10 - Gipsstein (Rohgips); Anhydrit

20 - gebrannter Gips

2521 00 Hüttenkalkstein; Kalksteine und andere kalkhaltige Steine,

wie sie zur Herstellung von Kalk oder Zement verwendet

werden

2522 -- Gebrannter Kalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk,

ausgenommen Calciumoxid und Calciumhydroxid der

Nummer 2825:

10 - ungelöschter Kalk

20 - gelöschter Kalk

30 - hydraulischer Kalk

2523 -- Portlandzement, Tonerdezement, Schlackenzement,

Sulfathüttenzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch

gefärbt oder in Form von Klinker:

10 - Zementklinker

- Portlandzement:

21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt

29 - - sonstiger

30 - Tonerdezement

90 - andere hydraulische Zemente

2524 00 Asbest

2525 -- Glimmer, auch in unregelmäßige Scheiben gespalten

(Schuppen); Glimmerabfall:

10 - Glimmer, roh oder zu unregelmäßigen Plättchen oder

Scheiben gespalten

20 - Glimmerpulver

30 - Glimmerabfall

2526 -- Natürlicher Speckstein (Steatit), auch grob behauen oder

durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt; Talk:

10 - nicht gebrochen, nicht pulverisiert

20 - gebrochen oder pulverisiert

2527 00 Natürlicher Kryolith; natürlicher Chiolith

2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert),

ausgenommen Borate, die aus natürlichen wässerigen

Salzlösungen gewonnen wurden; natürliche Borsäure mit einem

Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent H tief 3 BO

tief 3, berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz:

10 - natürliche Natriumborate und ihre Konzentrate

(auch kalziniert)

90 - andere

2529 -- Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit; Flußspat:

10 - Feldspat

- Flußspat:

21 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von 97 Gewichtsprozent

oder weniger

22 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von mehr als

97 Gewichtsprozent

30 - Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit

2530 -- Mineralische Stoffe, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht expandiert

20 - Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

40 - natürlicher Eisenglimmer

90 - andere

Kapitel 26

Erze, Schlacken und Aschen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Schlacke und ähnliche Industrieabfälle, als Makadam

zubereitet (Nr. 2517);

b - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch

gebrannt (Nr. 2519);

c - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke) des

Kapitels 31;

d - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische

Wollen (Nr. 6806);

e - Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott,

Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend,

wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von

Edelmetallen verwendet werden (Nr. 7112);

f - Kupfermatten, Nickelmatten oder Kobaltmatten, die

durch einen Schmelzprozeß gewonnen wurden

(Abschn. XV).

2 - Bei den Nummern 2601 bis 2617 gelten als Erze Mineralien

von einer metallurgischen Art, die üblicherweise in der

zur Gewinnung von Quecksilber, von Metallurgie zur

Gewinnung der Nummer 2844 oder von Metallen des

Abschnittes XIV oder XV verwendet werden, auch dann, wenn

sie für nichtmetallurgische Zwecke bestimmt sind.

Ausgenommen von den Nummern 2601 bis 2617 sind aber

Mineralien, die anders aufbereitet wurden, als es in der

metallurgischen Industrie üblich ist.

3 - Die Nummer 2620 umfaßt nur Aschen und Rückstände, wie sie

in der Industrie zur Gewinnung von Metallen oder als

Ausgangsmaterial zur Herstellung von chemischen

Metallverbindungen verwendet werden.

2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich

Schwefelkiesabbrände:

- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

Schwefelkiesabbrände:

11 - - nicht agglomeriert

12 - - agglomeriert

20 - Schwefelkiesabbrände

2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich

eisenhaltiger Manganerze und Konzentrate mit einem

Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet

auf das Gewicht der Trockensubstanz

2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate

2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate

2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate

2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate

2607 00 Bleierze und deren Konzentrate

2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate

2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate

2610 00 Chromerze und deren Konzentrate

2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate

2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate:

10 - Uranerze und deren Konzentrate

20 - Thoriumerze und deren Konzentrate

2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate:

10 - geröstet

90 - anders

2614 00 Titanerze und deren Konzentrate

2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze und

deren Konzentrate:

10 - Zirkonerze und deren Konzentrate

90 - andere

2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate:

10 - Silbererze und deren Konzentrate

90 - andere

2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate:

10 - Antimonerze und deren Konzentrate

90 - andere

2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand) von der

Eisen- oder Stahlerzeugung

2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke), Hammerschlag,

Zunder und andere Abfälle, von der Eisen- oder

Stahlerzeugung

2620 -- Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der Eisen-

oder Stahlerzeugung), die Metalle oder Metallverbindungen

enthalten:

- hauptsächlich Zink enthaltend:

11 - - Hartzink

19 - - sonstige

20 - hauptsächlich Blei enthaltend

30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend

40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend

50 - hauptsächlich Vanadium enthaltend

90 - andere

2621 00 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre

Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - isolierte Verbindungen von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution;

Methan und Propan bleiben jedoch auch

rein in der Nummer 2711;

b - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004;

c - gemischte ungesättigte Kohlenwasserstoffe der

Nummer 3301, 3302 oder 3805.

2 - Als Erdöle und die aus bituminösen Mineralien der

Nummer 2710 gelten nicht nur die Erdöle und Öle aus

bituminösen Mineralien, sondern auch ähnliche Öle sowie -

ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren - vorwiegend

aus gemischten ungesättigten Kohlenwasserstoffen

bestehende Öle, in denen die nichtaromatischen gegenüber

den aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig

vorherrschen. Nicht zu den vorangeführten Waren gehören

flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation

bei 300 Grad C weniger als 60 Volumprozent übergehen; bei

der Niederdruckdestillation ist auf 1013 mbar umzurechnen

(Kap. 39).

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Als Anthrazit der Unternummer 2701 11 gilt Steinkohle mit

einem Anteil an flüchtigen Stoffen (bezogen auf die

trockene, Substanz) von 14% oder weniger.

2 - Als bituminöse Steinkohle der Unternummer 2701 12 gilt

Steinkohle mit einem Anteil an flüchtigen Stoffen

(bezogen auf die trockene, mineralstoffreie Substanz)

von mehr als 14% und einem Heizwert (bezogen auf die

feuchte, mineralstoffreie Substanz) von 5833 Kcal/kg oder

mehr.

3 - Als Benzol, Toluol, Xylole, Naphtalin und Phenole der

Unternummern 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 40 und

2707 60 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50

Gewichtsprozent des jeweils genannten Stoffes enthalten.

4 - In den Unternummern der Nummer 2710 und in dieser

Anmerkung zu den Unternummern gelten als:

a - Leichtöle und Zubereitungen, Öle und Zubereitungen,

bei deren Destillation (nach ASTM D 86)

90 Volumprozent oder mehr (einschließlich der

Destillationsverluste) bis 210 Grad C übergehen;

b - mittelschwere Öle und Zubereitungen, Öle und

Zubereitungen, bei deren Destillation (nach ASTM

D 86) Weniger als 90 Volumprozent (einschließlich

der Destillationsverluste) bis 210 Grad C und

65 Volumprozent oder mehr (einschließlich der

Destillationsverluste) bis 250 Grad C übergehen;

c - Schweröle und Zubereitungen, Öle und Zubereitungen,

bei deren Destillation (nach ASTM D 86) weniger als

65 Volumprozent (einschließlich der

Destillationsverluste) bis 250 Grad C übergehen oder

bei denen der Prozentsatz der Destillation bis

250 Grad C nach dieser Methode nicht ermittelt

werden kann;

d - Motorenbenzine, einschließlich Flugbenzine,

Leichtöle, wie sie als Kraftstoffe in Kolbenmotoren

verwendet werden;

e - leichter Flugturbinenkraftstoff, Leichtöle, wie sie

als Kraftstoffe für Gasturbinen und Flugturbinen

verwendet werden;

f - Petroleum (Kerosin), einschließlich

Flugturbinenkraftstoff, mittelschwere Öle, mit einem

Flammpunkt nach Abel-Pensky von höher als 21 Grad C,

wie sie als Kraftstoffe für Gasturbinen,

Flugturbinen oder Kolbenmotoren oder zum Beheizen,

Beleuchten, zur industriellen Reinigung usw.

verwendet werden;

g - Gasöle, Schweröle, bei deren Destillation (nach ASTM

D 86) 85 Volumprozent oder mehr (einschließlich der

Destillationsverluste) bis 350 Grad C übergehen und

die hauptsächlich als Kraftstoffe für Dieselmotoren

und zum Heizen verwendet werden;

h - andere Heizöle, Schweröle (ausgenommen Gasöle), die

üblicherweise als Brennstoffe verwendet werden;

i - ASTM D 86, die von der American Society for Testing

and Materials festgelegte Methode, die in der

Ausgabe 1979 der Standarddefinitionen und

Spezifikationen für Erdölerzeugnisse und

Schmiermittel veröffentlicht wurde;

k - Abel-Pensky, die vom DNA (Deutscher Normenausschuß)

im März 1974 in der DIN (Deutsche Industrie Norm)

51755 veröffentlichte Methode.

2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus

Steinkohle:

- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:

11 - - Anthrazit

12 - - bituminöse Steinkohle

19 - - sonstige Steinkohle

20 - Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus Steinkohle

2702 -- Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jet):

10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert

20 - agglomerierte Braunkohle

2703 00 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle, Braunkohle

oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705 00 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas und ähnliche Gase,

ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706 00 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere

Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert,

einschließlich rekonstituierte Teere

2707 -- Öle und andere Destillationserzeugnisse des

Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, bei

denen die aromatischen gegenüber den nichtaromatischen

Bestandteilen gewichtsmäßig vorherrschen:

10 - Benzol

20 - Toluol

30 - Xylole

40 - Naphthalin

50 - andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren

Destillation nach ASTM D 86 bis 250 Grad C 65

Volumprozent oder mehr (einschließlich der

Destillationsverluste) übergehen

60 - Phenole

- andere:

91 - - Kreosotöle

99 - - sonstige

2708 -- Pech und Pechkoks, aus Steinkohlenteer oder

anderen Mineralteeren:

10 - Pech

20 - Pechkoks

2709 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

2710 -- Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien ausgenommen

rohe; anderweitig weder genannte noch inbegriffene

Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle

oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden:

(10) - Leichtöle und Zubereitungen:

11 - - Motorenbenzine, einschließlich Flugbenzine

12 - - leichter Flugturbinenkraftstoff

19 - - andere

(20) - mittelschwere Öle und Zubereitungen:

21 - - Petroleum (Kerosin), einschließlich

Flugturbinenkraftstoff

29 - - andere

(30) - Schweröle und Zubereitungen:

31 - - Gasöle

32 - - andere Heizöle

39 - - sonstige

2711 -- Erdölgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

- verflüssigt:

11 - - Erdgas

12 - - Propan

13 - - Butane

14 - - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

19 - - sonstige

- im gasförmigen Zustand:

21 - - Erdgas

29 - - sonstige

2712 -- Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, slack wax,

Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und

ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere

Verfahren gewonnen, auch gefärbt:

10 - Vaselin

20 - Paraffin mit einem Ölgehalt von weniger als

0,75 Gewichtsprozent

90 - andere

2713 -- Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände von Erdölen

oder Ölen aus bituminösen Mineralien:

- Petrolkoks:

11 - - nicht kalziniert

12 - - kalziniert

20 - Erdölbitumen

90 - andere Rückstände von Erdölen oder Ölen aus bituminösen

Mineralien

2714 -- Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und

Sande; Asphaltite und Asphaltgestein:

10 - bituminöse Schiefer und Sande

90 - andere

2715 -- Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt,

Naturbitumen, Erdölbitumen, Mineralteer oder

Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix oder

Verschnittbitumen)

2716 00 Elektrische Energie

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

Anmerkungen

1 - a - Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der

Warenbeschreibung in der Nummer 2844 oder 2845

entsprechen, sind in diese Nummern einzureihen, wenn

sie auch außerdem anderen Nummern des Tarifs

zugewiesen werden könnten.

b - Abgesehen von der vorstehenden Bestimmung gehören

Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung in der

Nummer 2843 oder 2846 entsprechen, in diese Nummern,

wenn sie auch außerdem anderen Nummern dieses

Abschnittes zugewiesen werden könnten.

2 - Abgesehen von den Bestimmungen der vorstehenden

Anmerkung 1 sind Erzeugnisse, die wegen ihrer Dosierung

oder wegen ihrer Aufmachung für den Kleinverkauf in die

Nummer 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306,

3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören, in diese Nummern

einzureihen, auch wenn sie anderen Nummern des Tarifs

zugewiesen werden könnten.

3 - Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehr

Einzelkomponenten bestehen, von denen einzelne oder alle

in den Abschnitt VI fallen und die erkennbar dazu

bestimmt sind, durch Zusammenmischen ein Erzeugnis des

Abschnittes VI oder VII zu ergeben, sind in die

Nummer des fertigen Produktes einzureihen, wenn die

Komponenten folgende Voraussetzungen erfüllen:

a - Unter Berücksichtigung der Art ihrer Aufmachung muß

klar erkennbar sein, daß sie ohne neuerliche

Abpackung zusammen verwendet werden sollen;

b - sie müssen zusammen zur Abfertigung gestellt werden;

c - es muß erkennbar sein, daß sie auf Grund ihrer

Beschaffenheit oder der einander ergänzenden

Mengenverhältnisse, in denen sie vorliegen,

zusammengehören.

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische

Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven

Elementen oder Isotopen

Anmerkungen

1 - Die Nummern dieses Kapitels umfassen, soweit nichts

anderes bestimmt ist, nur:

a - isolierte chemische Elemente oder isolierte

Verbindungen von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution, auch wenn sie Verunreinigungen

enthalten;

b - wässerige Lösungen der unter 1a genannten Waren;

c - nichtwässerige Lösung der unter 1a genannten

Waren, sofern diese Lösungen ausschließlich aus

Sicherheits- oder Transportgründen üblich und

notwendig sind und sofern das Lösungsmittel die Ware

einen bestimmten Verwendungszweck geeigneter macht

als für eine allgemeine Verwendung;

d - die unter 1 a bis 1 c angeführten Erzeugnisse, denen

ein für ihre Haltbarmachung oder ihren Transport

unerläßliches Stabilisierungsmittel (einschließlich

Antibackmittel) zugesetzt wurde;

e - die unter 1a bis 1d angeführten Erzeugnisse, denen

ein Antistaubmittel oder - zum leichteren Erkennen

oder aus Sicherheitsgründen - ein Farbstoff zugesetzt

wurde, soweit diese Zusätze die Ware nicht für

einen bestimmten Verwendungszweck geeigneter machen

als für eine allgemeine Verwendung.

2 - Dieses Kapitel umfaßt außer den Dithioniten und

Sulfoxylaten, mit organischen Stoffen stabilisiert

(Nr. 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten

anorganischer Basen (Nr. 2836), den Cyariden, Oxycyaniden

und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Nr. 2837),

den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten (Rhodaniden)

anorganischer Basen (Nr. 2838), den in den Nummern 2843

bis 2846 enthaltenen organischen Erzeugnissen und den

Carbiden (Nr. 2849), nur die folgenden

Kohlenstoffverbindungen:

a - Oxide des Kohlenstoffs, Cyanwasserstoff, Knallsäure,

Isocyansäure, Thiocyansäure (Rhodanwasserstoffsäure)

und die anderen einfachen oder komplexen

Cyanogensäuren (Nr. 2811);

b - Oxyhalogenide des Kohlenstoffs (Nr. 2812);

c - Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid) (Nr. 2813);

d - Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate,

Selenocyante, Tellurocyanate,

Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reinecke-Salze) und

andere komplexe Cyanate anorganischer Basen

(Nr. 2842);

e - Wasserstoffperoxid, mit Harnstoff in feste

Form gebracht (Nr. 2847), Kohlenstoffoxidsulfid,

Thiocarbonylhalogenide, Cyan und seine

Halogenverbindungen sowie Cyanamid und seine

Metallderivate (Nr. 2851,), ausgenommen

Calciumcyanamid, auch rein (Kap. 31).

3 - Abgesehen von den Bestimmungen der Anmerkung 1 zum

Abschnitt VI sind von diesem Kapitel ausgenommen:

a - Natriumchlorid oder Magnesiumoxid, auch rein, oder

andere Stoffe des Abschnittes V;

b - andere als die in der vorstehenden Anmerkung 2

angeführten anorganisch-organischen Verbindungen;

c - die in der Anmerkung 2, 3, 4 oder 5 zum

Kapitel 31 angeführten Erzeugnisse;

d - anorganische Erzeugnisse, wie sie als Luminophore

verwendet werden, der Nummer 3206;

e - künstlicher Graphit (Nr. 3801); Füllungen für

Feuerlöschgeräte oder in Form von Feuerlöschgranaten

oder Feuerlöschbomben aufgemachte Erzeugnisse der

Nummer 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den

Kleinverkauf der Nummer 3824; künstliche Kristalle

mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr

(ausgenommen optische Elemente) aus Halogensalzen der

Alkali- und Erdalkalimetalle der Nummer 3824;

f - Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche,

synthetische oder rekonstituierte), Pulver und Staub

dieser Steine (Nrn. 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle

und Edelmetallegierungen des Kapitels 71;

g - Metalle, auch rein, Metallegierungen und Cermets,

einschließlich gesinterte Metallcarbide

(Metallcarbide gesintert mit einem Metall), des

Abschnittes XV;

h - optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen

der Alkali- und Erdalkalimetalle (Nr. 9001).

4 - Komplexe Säuren von chemisch eindeutig

bestimmter Konstitution, die aus einer

Nichtmetallsäure des Unterkapitels II und einer

Metallsäure des Unterkapitels IV bestehen, sind in die

Nummer 2811 einzureihen.

5 - Die Nummern 2826 bis 2842 umfassen nur Salze

und Peroxosalze (Persalze) der Metalle und des

Ammoniums. Wenn nichts anderes bestimmt ist,

gehören Doppel- und Komplexsalze in die Nummer 2842.

6 - Die Nummer 2844 umfaßt nur:

a - Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61),

Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer

Atomzahl über 84;

b - natürliche oder künstliche radioaktive Isotope

(einschließlich jener der Edelmetalle oder der

unedlen Metalle der Abschn. XIV und XV), auch

untereinander gemischt;

c - anorganische oder organische Verbindungen dieser

Elemente oder Isotopen, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution, auch untereinander

gemischt;

d - Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets),

keramische Erzeugnisse und Mischungen, die

diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische

oder organische Verbindungen enthalten und eine

spezifische Radioaktivität von mehr als

74 Bq/g (0,002 müCi/g) besitzen;

e - ausgebrauchte (bestrahlte) Brennelemente von

Kernreaktoren;

f - radioaktive Rückstände, auch wiederverwertbar.

Als Isotope im Sinne dieser Anmerkung sowie der Nummern

2844 und 2845 sind anzusehen:

- isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die

in der Natur im monoisotopen Zustand vorkommen;

- Mischungen von Isotopen ein und desselben

Elements, angereichert an einem oder mehreren der

genannten Isotopen, sodaß die natürliche isotopische

Zusammensetzung der Elemente künstlich modifiziert

ist.

7 - Kupferphosphide (Phosphorkupfer) mit einem

Phosphorgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent gehört in

die Nummer 2848.

8 - Chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen,

für die Verwendung in der Elektronik dotiert,

bleiben in diesem Kapitel, soweit sie in roh gezogenen

Formen oder als Zylinder bzw. Stangen vorliegen; zu

Scheiben, Täfelchen oder ähnlichen Formen zugeschnitten,

gehören sie in die Nummer 3818.

I. Chemische Elemente

2801 -- Fluor, Chlor, Brom und Iod:

10 - Chlor

20 - Iod

30 - Fluor; Brom

2802 00 Schwefel, sublimiert oder gefällt; kolloidaler Schwefel

2803 00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des Kohlenstoffs,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen)

2804 -- Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

10 - Wasserstoff

- Edelgase:

21 - - Argon

29 - - sonstige

30 - Stickstoff

40 - Sauerstoff

50 - Bor; Tellur

- Silicium:

61 - - mit einem Gehalt an Silicium von

99,99 Gewichtsprozent oder mehr

69 - - sonstige

70 - Phosphor

80 - Arsen

90 - Selen

2805 -- Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium

und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander

legiert; Quecksilber:

- Alkalimetalle:

11 - - Natrium

19 - - sonstige

- Erdalkalimetalle:

21 - - Calcium

22 - - Strontium und Barium

30 - Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium,

auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

40 - Quecksilber

II. Anorganische Säuren und anorganische

Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

2806 -- Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure, Salzsäure);

Chloroschwefelsäure:

10 - Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure, Salzsäure)

20 - Chloroschwefelsäure

2807 00 Schwefelsäure; Oleum

2808 00 Salpetersäure; Nitriersäuren

2809 -- Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid); Phosphorsäure

und Polyphosphorsäuren:

10 - Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid)

20 - Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

2810 00 Boroxide; Borsäuren

2811 -- Andere anorganische Säuren und andere anorganische

Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

- andere anorganische Säuren:

11 - - Fluorwasserstoff (Flußsäure)

19 - - sonstige

- andere anorganische Sauerstoffverbindungen der

Nichtmetalle:

21 - - Kohlenstoffdioxid

22 - - Siliciumdioxid

23 - - Schwefeldioxid

29 - - sonstige

III. Halogen- oder Schwefelverbindungen der Nichtmetalle

2812 -- Halogen- und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle:

10 - Chloride und Oxychloride

90 - andere

2813 -- Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches

Phosphortrisulfid:

10 - Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid)

90 - andere

IV. Anorganische Basen sowie Oxide, Hydroxide und Peroxide, der

Metalle

2814 -- Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger Lösung

(Salmiakgeist):

10 - Ammoniak, wasserfrei

20 - Ammoniak in wässeriger Lösung (Salmiakgeist)

2815 -- Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali);

Natrium- oder Kaliumperoxid

- Natriumhydroxid (Ätznatron):

11 - - fest

12 - - in wässeriger Lösung (Natronlauge)

20 - Kaliumhydroxid (Ätzkali)

30 - Natrium- oder Kaliumperoxid

2816 -- Hydroxid und Peroxid des Magnesiums; Oxid, Hydroxid und

Peroxid, des Strontiums des Bariums:

10 - Hydroxid und Peroxid, des Magnesiums

20 - Oxid, Hydroxid und Peroxid, des Strontiums

30 - Oxid, Hydroxid und Peroxid, des Bariums

2817 00 Zinkoxid; Zinkperoxid

2818 -- Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution; Aluminiumoxid;

Aluminiumhydroxid:

10 - künstlicher Korund, auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution

20 - Aluminiumoxid, ausgenommen künstlicher Korund

30 - Aluminiumhydroxid

2819 -- Chromoxide und Chromhydroxide:

10 - Chromtrioxid

90 - andere

2820 -- Manganoxide:

10 - Mangandioxid

90 - andere

2821 -- Eisenoxide und Eisenhydroxide; Farberden mit einem Gehalt

an gebundenem Eisen von 70 Gewichtsprozent oder mehr,

gerechnet als Fe tief 2 O tief 3:

10 - Eisenoxide und Eisenhydroxide

20 - Farberden

2822 00 Kobaltoxide und Kobalthydroxide; handelsübliche Kobaltoxide

2823 00 Titanoxide

2824 -- Bleioxide; Minium (rote Mennige) und Orange-Mennige:

10 - Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

20 - Minium (rote Mennige) und Orange-Mennige

90 - andere

2825 -- Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische Salze;

andere anorganische Basen;

andere Oxide, Hydroxide und Peroxide, der Metalle:

10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische Salze

20 - Lithiumoxid und Lithiumhydroxid

30 - Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide

40 - Nickeloxide und Nickelhydroxide

50 - Kupferoxide und Kupferhydroxide

60 - Germaniumoxide und Zirkoniumdioxid

70 - Molybdänoxide und Molybdänhydroxide

80 - Antimonoxide

90 - andere

V. Metallsalze und Metallperoxosalze der anorganischen Säuren

2826 -- Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und

andere komplexe Fluorsalze:

- Fluoride:

11 - - des Ammoniums oder des Natriums

12 - - des Aluminiums

19 - - sonstige

20 - Fluorosilicate des Natriums oder des Kaliums

30 - Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

90 - andere

2827 -- Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride;

Bromide und Oxybromide; Iodide und Oxyiodide:

10 - Ammoniumchlorid

20 - Calciumchlorid

- andere Chloride:

31 - - des Magnesiums

32 - - des Aluminiums

33 - - des Eisens

34 - - des Cobalts

35 - - des Nickels

36 - - des Zinks

38 - - des Bariums

39 - - sonstige

- Oxychloride und Hydroxychloride:

41 - - des Kupfers

49 - - sonstige

- Bromide und Oxybromide:

51 - - Bromide des Natriums oder des Kaliums

59 - - sonstige

60 - Iodide und Oxyiodide

2828 -- Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite;

Hypobromite:

10 - handelsübliches Calciumhypochlorit und

andere Calciumhypochlorite

90 - andere

2829 -- Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate

und Periodate:

- Chlorate:

11 - - des Natriums

19 - - sonstige

90 - andere

2830 -- Sulfide, Polysulfide:

10 - Natriumsulfide

20 - Zinksulfid

30 - Cadmiumsulfid

90 - andere

2831 -- Dithionite und Sulfoxylate:

10 - des Natriums

90 - andere

2832 -- Sulfite; Thiosulfate:

10 - Natriumsulfite

20 - andere Sulfite

30 - Thiosulfate

2833 -- Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):

- Natriumsulfate:

11 - - Dinatriumsulfat

19 - - sonstige

- andere Sulfate:

21 - - des Magnesiums

22 - - des Aluminiums

23 - - des Chroms

24 - - des Nickels

25 - - des Kupfers

26 - - des Zinks

27 - - des Bariums

29 - - sonstige

30 - Alaune

40 - Peroxosulfate (Persulfate)

2834 -- Nitrite; Nitrate:

10 - Nitrite

- Nitrate:

21 - - des Kaliums

22 - - des Bismuts

29 - - sonstige

2835 -- Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite),

Phosphate und Polyphosphate:

10 - Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

- Phosphate:

22 - - Mono- und Dinatriumphosphate

23 - - Trinatriumphosphat

24 - - Kaliumphosphat

25 - - Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

26 - - andere Calciumphosphate

29 - - sonstige

- Polyphosphate:

31 - - Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

39 - - sonstige

2836 -- Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate);

handelsübliches Ammoniumcarbamat enthaltendes

Ammoniumcarbonat:

10 - handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere

Ammoniumcarbonate

20 - Dinatriumcarbonat (Soda)

30 - Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

40 - Kaliumkarbonate

50 - Calciumcarbonat

60 - Bariumcarbonat

70 - Bleicarbonat

- andere:

91 - - Lithiumcarbonate

92 - - Strontiumcarbonat

99 - - sonstige

2837 -- Cyanide, Oxycyanide und komplexe Cyanide:

- Cyanide, Oxycyanide:

11 - - des Natriums

19 - - sonstige

20 - komplexe Cyanide

2838 00 Fulminate, Cyanate und Thiocyanate (Rhodanide)

2839 -- Silicate; handelsübliche Alkalimetallsilicate:

- des Natriums:

11 - - Natriummetasilicate

19 - - sonstige

20 - des Kaliums

90 - andere

2840 -- Borate; Peroxoborate (Perborate):

- Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax):

11 - - wasserfrei

19 - - sonstiges

20 - andere Borate

30 - Peroxoborate (Perborate)

2841 -- Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide:

10 - Aluminate

20 - Chromate des Zinks oder des Bleis

30 - Natriumdichromat

40 - Kaliumdichromat

50 - andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

(60) - Manganite, Manganate und Permanganate:

61 - - Kaliumpermanganat

69 - - andere

70 - Molybdate

80 - Wolframate (Tungstate)

2842 -- Andere Salze der anorganischen Säuren oder

der Peroxosäuren, ausgenommen Azide:

10 - Doppelt oder Komplexsilicate

90 - andere

VI. Verschiedenes

2843 -- Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder organische

Verbindungen der Edelmetalle auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution; Amalgame der

Edelmetalle:

10 - kolloidale Edelmetalle

- Silberverbindungen:

21 - - Silbernitrat

29 - - sonstige

30 - Goldverbindungen

90 - andere Verbindungen; Amalgame

2844 -- Radioaktive chemische Elemente und radioaktive

Isotope (einschließlich spaltbare oder brütbare chemische

Elemente und Isotope), und deren Verbindungen; Mischungen

und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten:

10 - natürliches Uran und seine Verbindungen;

Legierungen, Dispersionen (einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die

natürliches Uran oder natürliche Uranverbindungen

enthalten

20 - an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen;

Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen,

Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische

Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes

Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Stoffe enthalten

30 - an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen;

Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen

einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und

Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium

oder Verbindungen dieser Stoffe enthalten

40 - radioaktive Elemente und Isotope und Verbindungen,

ausgenommen solche der Unternummern 2844 10, 2844 20 und

2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse Mischungen, die diese

Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten;

radioaktive Rückstände

50 - ausgebrauchte (bestrahlte) Brennelemente von

Kernreaktoren

2845 -- Isotope, ausgenommen solche der Nummer 2844; anorganische

oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch von

chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution:

10 - Schweres Wasser (Deuteriumoxid)

90 - andere

2846 -- Anorganische oder organische Verbindungen der Metalle der

seltenen Erden, des Yttriums oder des Scandiums oder von

Mischungen dieser Metalle:

10 - Cerverbindungen

90 - andere

2847 00 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff in feste Form

gebracht

2848 00 Phosphide, auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution, ausgenommen Ferrophosphor

2849 -- Carbide, auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution:

10 - des Calciums

20 - des Siliciums

90 - andere

2850 00 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch von

chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution,

ausgenommen Verbindungen, die auch Carbide der Nummer 2849

sind

2851 00 Andere anorganische Verbindungen (einschließlich

destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser und Wasser

ähnlicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich solcher,

der die Edelgase entzogen wurden); Preßluft; Amalgame,

ausgenommen Amalgame der Edelmetalle

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

Anmerkungen

1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen

umfassen die Nummern dieses Kapitels nur:

a - isolierte organische Verbindungen von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution,

auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b - Isomerengemische der gleichen organischen

Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen

enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als

Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter

acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kap. 27);

c - Erzeugnisse der Nummern 2936 bis 2939,

Zuckerether und Zuckerester sowie deren

Salze der Nummer 2940, und Erzeugnisse

der Nummer 2941, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution;

d - wässerige Lösungen der unter 1a bis 1c genannten

Erzeugnisse;

e - nichtwässerige Lösungen der unter 1a bis

1c genannten Erzeugnisse, soweit diese

Lösungen ausschließlich aus Sicherheits-

oder Transportgründen üblich und notwendig sind und

sofern das Lösungsmittel die Ware nicht für einen

bestimmten Verwendungszweck geeigneter macht als für

eine allgemeine Verwendung;

f - die unter 1 a bis 1 e angeführten Erzeugnisse, denen

ein für ihre Haltbarmachung oder ihren Transport

unerläßliches Stabilisierungsmittel (einschließlich

Antibackmittel) zugesetzt wurde;

g - die unter 1a bis 1f angeführten Erzeugnisse, denen

ein Antistaubmittel oder - zum leichteren Erkennen

oder aus Sicherheitsgründen - ein Farbstoff oder ein

Riechstoff zugesetzt wurde, sofern diese Zusätze die

Ware nicht für einen bestimmten Verwendungszweck

geeigneter machen als für eine allgemeine Verwendung;

h - folgende eingestellte Erzeugnisse für die Herstellung

von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze,

Kupplungskomponenten für diese Salze, und

diazotierbare Amine und ihre Salze.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 1504 und rohes Glycer in der Nummer

1520;

b - Ethylalkohol (Nr. 2207 oder 2208);

c - Methan und Propan (Nr. 2711);

d - die in der Anmerkung 2 zum Kapitel 28 angeführten

Kohlenstoffverbindungen;

e - Harnstoff (Nr. 3102 oder 3105);

f - pflanzliche oder tierische Färbemittel (Nr. 3203),

synthetische organische Färbemittel, synthetische

organische Erzeugnisse, wie sie als fluoreszierende

Aufhellungsmittel oder als Luminophore verwendet

werden (Nr. 3204), sowie Farben und andere

Färbemittel in Formen oder Aufmachungen für

den Kleinverkauf (Nr. 3212);

g - Enzyme (Nr. 3507);

h - Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Stoffe,

für die Verwendung als Brennstoff zu Tabletten,

Stäbchen oder ähnlichem geformt, sowie flüssige

Brennstoffe und Brennstoffe aus verflüssigten Gasen,

in Behältnissen wie sie für Füllungen oder

Nachfüllungen für Feuerzeuge oder ähnliche Anzünder

verwendet werden, mit einem Fassungsvermögen von

300 cm3 oder weniger (Nr. 3606);

i - Füllungen für Feuerlöschgeräte oder in Form von

Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben aufgemachte

Erzeugnisse der Nummer 3813, sowie Tintenentferner in

Aufmachungen für den Kleinverkauf der Nummer 3824;

k - optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat

(Nr. 9001).

3 - Kommen für die Einreihung von Erzeugnissen zwei oder mehr

Nummern dieses Kapitels in Betracht, dann sind sie in die

letzte der in Betracht kommenden Nummern einzureihen.

4 - In den Nummern 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis

2920 umfaßt jede Bezugnahme auf Halogen-, Sulfo-, Nitro-

und Nitrosoderivate auch die betreffenden gemischten

Derivate (z. B. Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo-

oder Nitrosulfohalogenderivate).

Nitro- oder Nitrosogruppen sind nicht als

Stickstoffunktionen im Sinn der Nummer 2929 anzusehen.

Bei den Nummern 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922

beschränkt sich der Ausdruck „Sauerstoffunktionen'' auf

jene Funktionen (charakteristische organische Gruppen,

die Sauerstoff enthalten), die in den Nummern 2905

bis 2920 genannt sind.

5 - a - Ester, die aus organischen Verbindungen mit

Säurefunktion der Unterkapitel I bis VII mit

organischen Verbindungen der gleichen Unterkapitel

gebildet wurden, sind in die Nummer jener dieser

Verbindungen einzureihen, die in der Nummernfolge

dieser Unterkapitel zuletzt steht.

b - Ester des Ethylalkohols mit organischen Verbindungen

mit Säurefunktion der Unterkapitel I bis VII sind in

jene Nummer einzureihen, die für die entsprechende

Verbindung mit Säurefunktion in Betracht kommt.

c - Abgesehen von der Anmerkung 1 zum Abschnitt VI und

Anmerkung 2 zum Kapitel 28 sind:

1 - anorganische Salze von organischen Verbindungen,

solche wie Verbindungen mit Säure-, Phenol- oder

Enolfunktion sowie organische Basen der

Unterkapitel I bis X oder der Nummer 2942 in die

betreffende Nummer der organischen Verbindung

einzureihen;

2 - Salze, die zwischen den organischen Verbindungen

der Unterkapitel I bis X oder der Nummer 2942

gebildet wurden, sind in die der Nummernfolge

nach letzte Nummer dieses Kapitels einzureihen,

die für die Base oder Säure (einschließlich der

Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus

denen sie gebildet wurden, zuständig ist.

d - Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole

zu tarifieren, ausgenommen solche von Ethylalkohol

(Nr. 2905).

e - Halogenide der Carbonsäuren sind wie die

entsprechenden Säuren zu tarifieren.

6 - Die Verbindungen der Nummern 2930 und 2931 sind

organische Verbindungen, deren Moleküle außer

Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen andere

unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene Nichtmetall-

oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen, Quecksilber oder

Blei) enthalten.

Die Nummern 2930 (organische Schwefelverbindungen) und

2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen)

umfassen nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate

(einschließlich gemischte Derivate), die, außer

Wasserstoff, Sauerstoff und Stickstoff, unmittelbarer

Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder

Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von

Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich gemischter

Derivate) verleihen.

7 - Die Nummern 2932, 2933 und 2934 umfassen nicht Epoxide

mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische

Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride

der mehrbasischen Carbonsäuren, cyclische Ester der

mehrwertigen Alkohole oder Phenole mit mehrbasischen

Säuren oder Imiden von mehrbasischen Säuren.

Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn die im Ring

befindlichen Heteroatome ausschließlich von der

Cyclisierungsfunktion oder den hier genannten Funktionen

herrühren.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Innerhalb einer Nummer dieses Kapitels sind Derivate von

chemischen Verbindungen (oder Gruppen chemischer

Verbindungen) in dieselbe Unternummer wie die Verbindung

(oder Gruppe von Verbindungen) einzureihen,

vorausgesetzt, daß sie nicht von einer anderen

Unternummer genauer erfaßt werden und bei den in Betracht

kommenden Unternummern keine Unternummer „andere'' oder

„sonstige'' aufscheint.

I. Kohlenwasserstoffe und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate

2901 -- Acyclische Kohlenwasserstoffe:

10 - gesättigte

- ungesättigte:

21 - - Ethylen

22 - - Propen (Propylen)

23 - - Buten (Butylen) und dessen Isomere

24 - - Buta-1,3-dien und Isopren

29 - - sonstige

2902 -- Cyclische Kohlenwasserstoffe:

- Cyclane, Cyclene und Cycloterpene:

11 - - Cyclohexan

19 - - sonstige

20 - Benzol

30 - Toluol

- Xylole:

41 - - o-Xylol

42 - - m-Xylol

43 - - p-Xylol

44 - - Xylol-Isomerengemische

50 - Styrol

60 - Ethylbenzol

70 - Cumol

90 - andere

2903 -- Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

- gesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

11 - - Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan

(Ethylchlorid)

12 - - Dichlormethan (Methylenchlorid)

13 - - Chloroform (Trichlormethan)

14 - - Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

15 - - 1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)

16 - - 1,2-Dichlorpropan (Propylendichlorid) und Dichlorbutane

19 - - sonstige

- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

21 - - Vinylchlorid (Chlorethylen)

22 - - Trichlorethylen

23 - - Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

29 - - sonstige

30 - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe

(40) - Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe, die

zwei oder mehr verschiedene Halogene enthalten:

41 - - Trichlorfluormethan

42 - - Dichlordifluormethan

43 - - Trichlortrifluorethane

44 - - Dichlortetrafluorethane und Chlorpentafluorethan

45 - - andere perhalogenierte Derivate, nur Fluor und Chlor

enthaltend

46 - - Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und

Dibromtetrafluorethane

47 - - andere perhalogenierte Derivate

49 - - sonstige

51 - - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan

59 - - sonstige

- Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe:

61 - - Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

62 - - Hexachlorbenzol und DDT

(1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

69 - - sonstige

2904 -- Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe,

auch halogeniert:

10 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten, deren Salze und

Ethylester

20 - Derivate, die nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen

enthalten

90 - andere

II. Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

- einwertige gesättigte Alkohole:

11 - - Methanol (Methylalkohol)

12 - - Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol

(Isopropylalkohol)

13 - - Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

14 - - sonstige Butanole

15 - - Pentanol (Amylalkohol) und dessen Isomere

16 - - Octanol (Octylalkohol) und dessen Isomere

17 - - Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadekan-1-ol

(Cetylalkohol) und Octadekan-1-ol (Stearylalkohol)

19 - - sonstige

- einwertige ungesättigte Alkohole:

22 - - acyclische Terpenalkohole

29 - - sonstige

- zweiwertige Alkohole (Diole):

31 - - Ethylenglykol (Ethandiol)

32 - - Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

39 - - sonstige

- andere mehrwertige Alkohole:

41 - - 2-Ethyl-2(hydroxymethyl)propan-1,3-diol

(Trimethylolpropan)

42 - - Pentaerythrit

43 - - Mannit

44 - - D-Glucit (Sorbit)

45 - - Glycerin

49 - - sonstige

50 - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, der

acyclischen Alkohole

2906 -- Cyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

- cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Alkohole:

11 - - Menthol

12 - - Cyclohexanol, Methylcyclohexanole und

Dimethylcyclohexanole

13 - - Sterine und Inosite

14 - - Terpineole

19 - - sonstige

- aromatische Alkohole:

21 - - Benzylalkohol

29 - - sonstige

III. Phenole, Phenolalkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate

2907 -- Phenole; Phenolalkohole:

- einwertige Phenole:

11 - - Phenol (Hydroxybenzol) und dessen Salze

12 - - Kresole und deren Salze

13 - - Octylphenol, Nonylphenol und deren Isomere; deren Salze

14 - - Xylenole und deren Salze

15 - - Naphthole und deren Salze

19 - - sonstige

- mehrwertige Phenole:

21 - - Resorcin und dessen Salze

22 - - Hydrochinon und dessen Salze

23 - - 4,4'-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A,

Diphenylolpropan) und dessen Salze

29 - - sonstige

30 - Phenolalkohole

2908 -- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole

oder Phenolalkohole:

10 - Derivate, die nur Halogene enthalten, und deren Salze

20 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten, deren Salze

und Ester

90 - andere

IV. Ether, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Acetale und Halbacetale; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate

2909 -- Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole,

Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch von

chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution) und

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- acyclische Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

11 - - Diethylether

19 - - sonstige

20 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Ether und

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

30 - aromatische Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate

- Etheralkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

41 - - 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

42 - - Monomethylether des Ethylenglykols oder des

Diethylenglykols

43 - - Monobutylether des Ethylenglykols oder des

Diethylenglykols

44 - - andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des

Diethylenglykols

49 - - sonstige

50 - Etherphenole, Etheralkoholphenole und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

60 - Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2910 -- Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether, mit

dreigliedrigem Ring, und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate:

10 - Oxiran (Ethylenoxid)

20 - Methyloxiran (Propylenoxid)

30 - 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

90 - andere

2911 00 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

V. Verbindungen mit Aldehydfunktion

2912 -- Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoffunktionen; cyclische

Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

- acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoffunktionen:

11 - - Methanal (Formaldehyd)

12 - - Ethanal (Acetaldehyd)

13 - - Butanal (Butyraldehyd, normales Isomer)

19 - - sonstige

- cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoffunktionen:

21 - - Benzaldehyd

29 - - sonstige

30 - Aldehydalkohole

- Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen

Sauerstoffunktionen:

41 - - Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

42 - - Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

49 - - sonstige

50 - cyclische Polymere der Aldehyde

60 - Paraformaldehyd

2913 00 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der

Erzeugnisse der Nummer 2912

VI. Verbindungen mit Keton- oder Chinonfunktion

2914 -- Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoffunktionen,

und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- acyclische Ketone ohne andere Sauerstoffunktionen:

11 - - Aceton

12 - - Butanon (Methylethylketon)

13 - - 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

19 - - sonstige

- cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Ketone

ohne andere Sauerstoffunktionen:

21 - - Campher

22 - - Cyclohexanon und Methylcyclohexanone

23 - - Jonone und Methyljonone

29 - - sonstige

(30) - aromatische Ketone ohne andere Sauerstoffunktionen:

31 - - Phenylaceton (1-Phenylpropan-2-on)

39 - - andere

40 - Ketonalkohole und Ketonaldehyde

50 - Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoffunktionen

- Chinone:

61 - - Anthrachinon

69 - - sonstige

70 - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

VII. Carbonsäuren und deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2915 -- Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- Ameisensäure, deren Salze und Ester:

11 - - Ameisensäure

12 - - Salze der Ameisensäure

13 - - Ester der Ameisensäure

- Essigsäure und deren Salze; Essigsäureanhydrid:

21 - - Essigsäure

22 - - Natriumacetat

23 - - Cobaltacetate

24 - - Essigsäureanhydrid

29 - - sonstige

- Ester der Essigsäure:

31 - - Ethylacetat

32 - - Vinylacetat

33 - - n-Butylacetat

34 - - Isobutylacetat

35 - - 2-Ethoxyethylacetat

39 - - sonstige

40 - Mono-, Di- oder Trichloressigsäuren, deren Salze und

Ester

50 - Propionsäure, deren Salze und Ester

60 - Buttersäuren und Valeriansäuren, deren Salze und Ester

70 - Palmitinsäure und Stearinsäure, deren Salze und Ester

90 - andere

2916 -- Ungesättigte acyclische Monocarbonsäure und cyclische

Monocarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

11 - - Acrylsäure und deren Salze

12 - - Ester der Acrylsäure

13 - - Methacrylsäure und deren Salze

14 - - Ester der Methacrylsäure

15 - - Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, deren Salze und

Ester

19 - - sonstige

20 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische

Monocarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate

- aromatische Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

31 - - Benzoesäure, deren Salze und Ester

32 - - Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

33 - - Phenylessigsäure, deren Salze und Ester

34 - - Phenylessigsäure und deren Salze

35 - - Ester der Phenylessigsäure

39 - - sonstige

2917 -- Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

- acyclische Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate:

11 - - Oxalsäure, deren Salze und Ester

12 - - Adipinsäure, deren Salze und Ester

13 - - Azelainsäure und Sebacinsäure, deren Salze und Ester

14 - - Maleinsäureanhydrid

19 - - sonstige

20 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische

Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate

- aromatische Polycarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate:

31 - - Dibutylorthophthalate

32 - - Dioctylorthophthalate

33 - - Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

34 - - andere Ester der Orthophthalsäure

35 - - Phthalsäureanhydrid

36 - - Terephthalsäure und deren Salze

37 - - Dimethylterephthalat

39 - - sonstige

2918 -- Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoffunktionen und deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne andere

Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester

12 - - Weinsäure

13 - - Salze und Ester der Weinsäure

14 - - Citronensäure

15 - - Salze und Ester der Citronensäure

16 - - Gluconsäure, deren Salze und Ester

17 - - Phenylglykolsäure (Mandelsäure), deren Salze und Ester

19 - - sonstige

- Carbonsäuren mit Phenolfunktion, aber ohne andere

Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

21 - - Salicylsäure und deren Salze

22 - - o-Acetylsalicylsäure, deren Salze und Ester

23 - - sonstige Ester der Salicylsäure und deren Salze

29 - - sonstige

30 - Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, ohne andere

Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate

90 - andere

VIII. Ester der anorganischen Säuren, deren Salze und Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2919 00 Ester der Phosphorsäuren, deren Salze und Lactophosphate;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2920 -- Ester der anderen anorganischen Säuren (ausgenommen Ester

der Halogenwasserstoffsäuren) und deren Salze; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

10 - Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und deren

Salze; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate

90 - andere

IX. Verbindungen mit Stickstoffunktionen

2921 -- Verbindungen mit Aminofunktion:

- acyclische Monoamine und deren Derivate; deren Salze:

11 - - Mono-, Di- und Trimethylamin und deren Salze

12 - - Diethylamin und dessen Salze

19 - - sonstige

- acyclische Polyamine und deren Derivate; deren Salze:

21 - - Ethylendiamin und dessen Salze

22 - - Hexamethylendiamin und dessen Salze

29 - - sonstige

30 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Mono- oder

Polyamine und deren Derivate; deren Salze

- aromatische Monoamine und deren Derivate; deren Salze:

41 - - Anilin und dessen Salze

42 - - Anilinderivate und deren Salze

43 - - Toluidine und deren Derivate; deren Salze

44 - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren Salze

45 - - 1-Naphthylamin (alpha-Naphthylamin), 2-Naphthylamin

(beta-Naphthylamin) und deren Derivate; deren Salze

49 - - sonstige

51 - - o-, m- und p-Phenylendiamin, Diaminotoluole und deren

Derivate; deren Salze

59 - - sonstige

2922 -- Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen:

(10) - Aminoalkohole, ausgenommen solche, die mehr als eine

Art von Sauerstoffunktion enthalten, deren Ether und

Ester; deren Salze:

11 - - Monoethanolamin und dessen Salze

12 - - Diethanolamin und dessen Salze

13 - - Triethanolamin und dessen Salze

19 - - sonstige

(20) - Aminonaphthole, ausgenommen solche, die mehr als eine

Art von Sauerstoffunktion enthalten, deren Ether und

Ester; deren Salze:

21 - - Aminoydroxynaphthalinsulfonsäuren und deren Salze

22 - - Anisidine, Dianisidine und Phenetidine und deren Salze

29 - - sonstige

30 - Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen

solche, die mehr als eine Art von Sauerstoffunktion

enthalten; deren Salze

(40) - Aminosäuren, ausgenommen solche, die mehr als eine Art

von Sauerstoffunktion enthalten, und deren Ester; deren

Salze:

41 - - Lysin und dessen Ester; deren Salze

42 - - Glutaminsäure und deren Salze

43 - - Anthranilsäure und deren Salze

49 - - sonstige

50 - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere

Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen

2923 -- Quaternäre Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide; Lecithine

und andere Phosphoraminolipoide:

10 - Cholin und dessen Salze

20 - Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

90 - andere

2924 -- Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;

Amidoverbindungen der Kohlensäure:

10 - acyclische Amide (einschließlich acyclische Carbamate)

und deren Derivate; deren Salze

- cyclische Amide (einschließlich cyclische Carbamate) und

deren Derivate; deren Salze:

21 - - Unreine und deren Derivate; deren Salze

22 - - 2-Acetamidobenzoesäure

29 - - sonstige

2925 -- Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich

Saccharin und dessen Salze) oder mit Iminfunktion:

- Imide und deren Derivate; deren Salze:

11 - - Saccharin und dessen Salze

19 - - sonstige

20 - Imine und deren Derivate; deren Salze

2926 -- Verbindungen mit Nitrilfunktion:

10 - Acrylnitril

20 - 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

90 - andere

2927 00 Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

2928 00 Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

2929 -- Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen:

10 - Isocyanate

90 - andere

X. Organisch-anorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen,

Nucleinsäuren und Salze, sowie Sulfonamide

2930 -- Organische Schwefelverbindungen:

10 - Dithiocarbonate (Xanthate, Xanthogenate)

20 - Thiocarbamate und Dithiocarbamate

30 - Thiurammono-, di- oder tetrasulfide

40 - Methionin

90 - andere

2931 00 Andere organisch-anorganische Verbindungen

2932 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder mehreren

Sauerstoffheteroatomen:

- Verbindungen mit nicht kondensiertem

(auch hydriertem) Furanring in der Struktur:

11 - - Tetrahydrofuran

12 - - 2-Furaldehyd (Furfuraldehyd)

13 - - Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

19 - - sonstige

- Lactone:

21 - - Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

29 - - sonstige Lactone

(90) - andere:

91 - - Isosafrol

92 - - 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

93 - - Piperonal

94 - - Safrol

99 - - sonstige

2933 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder mehreren

Stickstoffheteroatomen:

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

Pyrazolring in der Struktur:

11 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate

19 - - sonstige

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

Imidazolring in der Struktur:

21 - - Hydantoin und dessen Derivate

29 - - sonstige

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

Pyridinring in der Struktur:

31 - - Pyridin und dessen Salze

32 - - Piperidin und dessen Salze

39 - - sonstige

40 - Verbindungen mit einem Chinolin- oder

Isochinolinringsystem (auch hydriert), nicht weiter

kondensiert

- Verbindungen mit Pyrimidinring (auch hydriert) oder

Piperazinring in der Struktur; Nucleinsäuren und deren

Salze:

(50) - Verbindungen mit Pyrimidinring (auch hydriert) oder

Piperazinring in der Struktur:

51 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und dessen Derivate;

deren Salze

59 - - sonstige

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

Triazinring in der Struktur:

61 - - Melamin

69 - - sonstige

- Lactame:

71 - - 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

79 - - sonstige Lactame

90 - andere

2934 -- Nucleinsäuren und deren Salze; andere heterocyclische

Verbindungen:

10 - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

Thiazolring in der Struktur

20 - Verbindungen mit einem Benzothiazolringsystem (auch

hydriert), nicht weiter kondensiert

30 - Verbindungen mit einem Phenothiazinringsystem (auch

hydriert), nicht weiter kondensiert

90 - andere

2935 00 Sulfonamide

XI. Provitamine, Vitamine und Hormone

2936 -- Provitamine und Vitamine, natürliche oder synthetisch

hergestellte (einschließlich natürliche Konzentrate), sowie

deren hauptsächlich als Vitamine verwendeten Derivate, alle

diese auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln

aller Art:

10 - Provitamine, ungemischt

- Vitamine und deren Derivate, ungemischt:

21 - - Vitamine A und deren Derivate

22 - - Vitamin B tief 1 und dessen Derivate

23 - - Vitamin B tief 2 und dessen Derivate

24 - - D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B tief 3 oder

Vitamin B tief 5)

und deren Derivate

25 - - Vitamin B tief 6 und dessen Derivate

26 - - Vitamin B tief 12 und dessen Derivate

27 - - Vitamin C und dessen Derivate

28 - - Vitamin E und dessen Derivate

29 - - sonstige Vitamine und deren Derivate

90 - andere, einschließlich natürliche Konzentrate

2937 -- Hormone, natürliche oder synthetisch hergestellte; ihre

hauptsächlich als Hormone verwendeten Derivate; andere

hauptsächlich als Hormone verwendete Steroide:

10 - Hormone des Hypophysenvorderlappens oder ähnliche

Hormone, und deren Derivate

- Hormone der Nebennierenrinde und deren Derivate:

21 - - Cortison, Hydrocortison, Prednison

(Dehydrocortison) und Prednisolon

(Dehydrohydrocortison)

22 - - Halogenderivate der Hormone der Nebennierenrinde

29 - - sonstige

- andere Hormone und deren Derivate, andere hauptsächlich

als Hormone verwendete Steroide:

91 - - Insulin und dessen Salze

92 - - Oestrogene und Gestagene

99 - - sonstige

XII. Glycoside und pflanzliche Alkaloide, natürliche oder synthetisch hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate

2938 -- Glycoside, natürliche oder synthetisch hergestellte, deren

Salze, Ether, Ester und andere Derivate:

10 - Rutosid (Rutin) und dessen Derivate

90 - andere

2939 -- Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder synthetisch

hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und

andere Derivate:

10 - Opium-Alkaloide und deren Derivate; deren Salze

- China-Alkaloide und deren Derivate; deren Salze:

21 - - Chinin und dessen Salze

29 - - sonstige

30 - Coffein und dessen Salze

(40) - Ephedrine und deren Salze

41 - - Ephedrin und dessen Salze

42 - - Pseudoephedrin (INN) und dessen Salze

49 - - andere

50 - Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin)

und deren Derivate; deren Salze

(60) - Mutterkorn-Alkaloide und deren Derivate; deren Salze:

61 - - Ergometrin (INN) und dessen Salze

62 - - Ergotamin (INN) und dessen Salze

63 - - Lysergsäure und deren Salze

69 - - andere

70 - Nicotin und dessen Salze

90 - andere

XIII. Andere organische Verbindungen

2940 00 Zucker, chemisch rein, ausgenommen Saccharose, Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether und

Zuckerester und deren Salze, ausgenommen Erzeugnisse der

Nummer 2937, 2938 oder 2939

2941 -- Antibiotika:

10 - Penicilline und deren Derivate mit

Penicillansäurestruktur; deren Salze

20 - Streptomycine und deren Derivate; deren Salze

30 - Tetracycline und deren Derivate; deren Salze

40 - Chloramphenicol und dessen Derivate; deren Salze

50 - Erythromycin und dessen Derivate; deren Salze

90 - andere

2942 00 Andere organische Verbindungen

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Nahrungsmittel und Getränke (z. B. diätetische

Nahrungsmittel, Nahrungsmittel für

Diabetiker, angereicherte Nahrungsmittel

oder Ergänzungsnahrungsmittel, tonisierende Getränke

und Mineralwässer) (Abschn. IV);

b - besonders gebrannter oder fein gemahlener

Gips, wie er für Dentalzwecke verwendet

wird (Nr. 2520);

c - wässerige Destillate und wässerige Lösungen

etherischer Öle, wie sie für medizinische

Zwecke verwendet werden (Nr. 3301);

d - Zubereitungen der Nummern 3303 bis 3307,

auch wenn sie therapeutische oder prophylaktische

Eigenschaften besitzen;

e - Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401 mit

medikamentösen Zusätzen;

f - Zubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips,

wie sie für Dentalzwecke verwendet werden (Nr. 3407);

g - Blutalbumin, nicht für therapeutische oder

prophylaktische Zwecke zubereitet (Nr. 3502).

2 - Bei der Nummer 3002 umfaßt der Ausdruck „modifizierte

immunologische Produkte'' nur monoklonale Antikörper

(MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und

Antikörperfragmentkonjugate.

3 - Bei den Nummern 3003 und 3004 sowie in der

Anmerkung 4d zu diesem Kapitel gelten:

a - als ungemischte Erzeugnisse:

1 - wässerige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;

2 - alle Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29

3 - einfache Pflanzenauszüge der Nummer 1302, nur auf

einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in

einem beliebigen Lösungsmittel gelöst;

b - als gemischte Erzeugnisse:

1 - kolloidale Lösungen und kolloidale Suspensionen

(ausgenommen kolloidaler Schwefel);

2 - Pflanzenauszüge, die durch Behandlung von

Mischungen pflanzlicher Stoffe gewonnen wurden;

3 - Salze und konzentrierte Wässer, die durch

Eindampfen natürlicher Mineralwässer gewonnen

wurden.

4 - Die Nummer 3006 umfaßt nur folgende Waren,

die keiner anderen Nummer des Tarifs zuzuweisen sind:

a - steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und

sterile Klebstoffe für Zellgewebe,

die in der Chirurgie zum Schließen von

Wunden verwendet werden;

b - sterile Laminariastifte und sterile Laminariatampons;

c - sterile resorbierbare blutstillende Mittel für

die Chirurgie oder die Zahnheilkunde;

d - Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische

Reagenzien, zur Anwendung am Patienten

bestimmt, soweit es sich um ungemischte

dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare,

aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse

handelt;

e - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und

Blutfaktoren;

f - Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe;

Knochenaufbauzemente;

g - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit

Ausstattung für die Erste Hilfe;

h - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der

Grundlage von Hormonen oder Spermiciden.

3001 -- Drüsen und andere Organe für organo-therapeutische Zwecke,

getrocknet, auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder

anderen Organen oder ihren Sekreten, für

organo-therapeutische Zwecke; Heparin und dessen Salze;

andere menschliche oder tierische Stoffe, für

therapeutische oder prophylaktische Zwecke zubereitet,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Drüsen und andere Organe, getrocknet, auch in Pulverform

20 - Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren

Sekreten

90 - andere

3002 -- Menschliches Blut; tierisches Blut, für therapeutische,

prophylaktische oder diagnostische Zwecke zubereitet;

Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte

immunologische Produkte, auch durch biotechnologische

Prozesse hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von

Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche

Erzeugnisse:

10 - Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte

immunologische Produkte, auch durch biotechnologische

Prozesse hergestellt

20 - Vaccine für die Humanmedizin

30 - Vaccine für die Veterinärmedizin

3003 -- Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Nr. 3002, 3005 oder

3006) aus zwei oder mehr Bestandteilen, für therapeutische

oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder dosiert noch in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - Penicilline oder deren Derivate (mit

Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder

deren Derivate enthaltend

20 - andere Antibiotika enthaltend

- Hormone oder andere Erzeugnisse dem Nummer 2937

enthaltend, jedoch ohne Antibiotika:

31 - - Insulin enthaltend

39 - - sonstige

40 - Alkaloide oder deren Derivate, weder Hormone noch andere

Erzeugnisse der Nummer 2937 noch Antibiotika enthaltend

90 - andere

3004 -- Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Nr. 3002, 3005 oder

3006) aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen für

therapeutische oder prophylaktische Zwecke, dosiert

oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - Penicilline oder deren Derivate (mit

Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder

deren Derivate enthaltend

20 - andere Antibiotika enthaltend

- Hormone oder andere Erzeugnisse der Nummer 2937

enthaltend, jedoch ohne Antibiotika:

31 - - Insulin enthaltend

32 - - Hormone der Nebennierenrinde enthaltend

39 - - sonstige

40 - Alkaloide oder deren Derivate, weder Hormone noch andere

Erzeugnisse der Nummer 2937 noch Antibiotika enthaltend

50 - andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere

Erzeugnisse der Nummer 2936 enthaltend

90 - andere

3005 -- Watte, Gaze, Binden und ähnliche Waren (z. B. Verbandzeug,

Heftpflaster, Senfpflaster), mit pharmazeutischen Stoffen

imprägniert oder überzogen oder in Aufmachungen

für den Kleinverkauf für medizinische, chirurgische,

zahnmedizinische oder veterinärmedizinische Zwecke:

10 - Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschichte

90 - andere

3006 -- Pharmazeutische Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem

Kapitel:

10 - steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und

sterile Klebstoffe für Zellgewebe, die in der Chirurgie

zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile

Laminariastifte und sterile Laminariatampons; sterile

resorbierbare blutstillende Mittel für die Chirurgie oder

die Zahnheilkunde

20 - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und

Blutfaktoren

30 - Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien, zur

Anwendung am Patienten bestimmt

40 - Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe;

Knochenaufbauzemente

50 - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit

Ausstattung für die Erste Hilfe

60 - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der

Grundlage von Hormonen oder Spermiciden

Kapitel 31

Düngemittel

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Tierblut der Nummer 0511;

b - isolierte Verbindungen von chemisch eindeutig

bestimmter Konstitution, ausgenommen die in den

folgenden Anmerkungen 2a, 3a, 4a oder 5 genannten;

c - künstliche Kaliumchloridkristalle (ausgenommen

optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g

oder mehr der Nummer 3824; optische Elemente aus

Kaliumchlorid (Nr. 9001).

2 - Die Nummer 3102 umfaßt nur die folgenden Waren, sofern

sie nicht wie in der Nummer 3105 vorgesehen aufgemacht

sind:

a - Waren, die einer der nachstehenden Beschreibungen

entsprechen:

1 - Natriumnitrat, auch rein;

2 - Ammoniumnitrat, auch rein;

3 - Doppelsalze, auch rein, aus Ammoniumsulfat und

Ammoniumnitrat;

4 - Ammoniumsulfat, auch rein;

5 - Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus

Calciumnitrat und Ammoniumnitrat;

6 - Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus

Calciumnitrat und Magnesiumnitrat;

7 - Calciumcyanamid, auch rein oder mit Öl behandelt;

8 - Harnstoff, auch rein;

b - Düngemittel, die aus Mischungen von unter 2a

beschriebenen Waren bestehen;

c - Düngemittel, die aus Mischungen von

Ammoniumchlorid oder von unter 2a oder

2b beschriebenen Waren mit Kreide, Gips

oder anderen anorganischen nicht düngenden Stoffen

bestehen;

d - flüssige Düngemittel, die aus den unter 2a 2 oder

2a 8 beschriebenen Waren oder aus Mischungen dieser

Waren in wässeriger oder ammoniakalischer Lösung

bestehen.

3 - Die Nummer 3103 umfaßt nur die folgenden Waren, sofern

sie nicht wie in der Nummer 3105 vorgesehen aufgemacht

sind:

a - Waren, die einer der nachstehenden Beschreibungen

entsprechen:

1 - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke);

2 - natürliche Phosphate der Nummer 2510, gebrannt

oder weitergehend thermisch zur Entfernung von

Verunreinigungen erforderlich ist;

3 - Superphosphate (einfache, doppelte oder

dreifache);

4 - Calciumhydrogenorthophosphat mit

einem Fluorgehalt von 0,2 Gewichtsprozent oder

mehr, berechnet auf die trockene wasserfreie

Substanz;

b - Düngemittel, die aus Mischungen von unter 3a

beschriebenen Waren bestehen, jedoch ohne Rücksicht

auf den Fluorgehalt;

c - Düngemittel, die aus Mischungen von unter

3a oder 3b beschriebenen Waren mit Kreide, Gips oder

anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen

bestehen, jedoch ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt.

4 - Die Nummer 3104 umfaßt nur die folgenden Waren, sofern

sie nicht wie in der Nummer 3105 vorgesehen aufgemacht

sind:

a - Waren, die einer der nachstehenden Beschreibungen

entsprechen:

1 - rohe natürliche Kalisalze (z. B. Carnallit,

Kainit und Sylvinit);

2 - Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich

der Anmerkung 1c;

3 - Kaliumsulfat, auch rein;

4 - Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;

b - Düngemittel, die aus einer Mischung von Waren, die

unter 4a beschrieben sind, bestehen.

5 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat)

und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat),

auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse

untereinander gehören in die Nummer 3105.

6 - Als andere Düngemittel der Nummer 3105 gelten

nur Erzeugnisse, wie sie als Düngemittel verwendet werden

und als wesentlichen Bestandteil mindestens eines der

düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium

enthalten.

3101 00 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander

gemischt oder chemisch behandelt; Düngemittel, hergestellt

durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen

oder pflanzlichen Erzeugnissen

3102 -- Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

10 - Harnstoff, auch in wässeriger Lösung

- Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen aus

Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat:

21 - - Ammoniumsulfat

29 - - sonstige

30 - Ammoniumnitrat, auch in wässeriger Lösung

40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat oder

anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen

50 - Natriumnitrat

60 - Doppelsalze und Mischungen aus Calciumnitrat und

Ammoniumnitrat

70 - Calciumcyanamid

80 - Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, in

wässeriger oder ammoniakalischer Lösung

90 - andere, einschließlich Mischungen, die in den

vorstehenden Unternummern nicht genannt sind

3103 -- Mineralische oder chemische Phosphordüngemittel:

10 - Superphosphate

20 - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke)

90 - andere

3104 -- Mineralische oder chemische Kalidüngemittel:

10 - Carnallit, Sylvinit und andere rohe natürliche Kalisalze

20 - Kaliumchlorid

30 - Kaliumsulfat

90 - andere

3105 -- Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei

der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium

enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in

Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit

einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

10 - Waren dieses Kapitels in Tabletten oder

ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem

Rohgewicht von 10 kg oder weniger

20 - mineralische oder chemische Düngemittel, welche die drei

düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium

enthalten

30 - Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

40 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat),

auch gemischt mit Diammoniumhydrogenorthophosphat

(Diammoniumphosphat)

- andere mineralische oder chemische Düngemittel, welche

die zwei düngenden Elemente Stickstoff und Phosphor

enthalten:

51 - - Nitrate und Phosphate enthaltend

59 - - sonstige

60 - mineralische oder chemische Düngemittel, welche die zwei

düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthalten

90 - andere

Kapitel 32

Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;

Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und

Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - isolierte Elemente und Verbindungen von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution

(ausgenommen solche der Nrn. 3203 und 3204,

anorganische Erzeugnisse, wie sie als Luminophore

verwendet werden (Nr. 3206), Glas in den in der

Nr. 3207 vorgesehenen Formen aus geschmolzenem Quarz

oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid, sowie

Farbstoffe und andere Färbemittel, in Formen oder

Packungen für den Kleinverkauf der Nr. 3212);

b - Tannate und andere Tanninderivate von Erzeugnissen

der Nummern 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504;

c - Asphaltmastix und anderer bituminöser Mastix

(Nr. 2715).

2 - Die Nummer 3204 umfaßt auch Mischungen von

stabilisierten Diazoniumsalzen und von

Kupplungskomponenten für die Erzeugung von

Azofarbstoffen.

3 - Die Nummern 3203, 3204, 3205 und 3206 umfassen auch

Zubereitungen auf der Grundlage von Färbemitteln (bei der

Nr. 3206 einschließlich Farbpigmente der Nr. 2530 oder

des Kap. 28 sowie Metallflitter und Metallpulver), wie

sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil

von Farbzubereitungen verwendet werden. Nicht in diese

Nummern gehören flüssige oder pastenförmige Dispersionen

von Pigmenten in nichtwässerigen Medien, wie sie bei der

Herstellung von Anstrichfarben, einschließlich

Lackfarben, verwendet werden (Nr. 3212); sowie andere

Zubereitungen der Nummer 3207, 3208, 3209, 3210, 3212,

3213 oder 3215.

4 - Die Nummer 3208 umfaßt Lösungen von Erzeugnissen der

Nummern 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in

flüchtigen organischen Lösungsmitteln, wenn das Gewicht

des Lösungsmittels 50 Gewichtsprozent der Lösung

überschreitet.

5 - Nicht als Färbemittel gelten in diesem Kapitel

Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet

werden, auch wenn sie als Pigment für Wasserfarben

geeignet sind.

6 - Als Prägefolien der Nummer 3212 gelten nur solche Folien,

wie sie zum Bedrucken von z. B. Bucheinbänden oder

Hutschweißleder verwendet werden, wenn diese bestehen:

a - aus Metallpulver (einschließlich Edelmetallpulver)

oder Pigmenten, die mit Leim, Gelatine oder anderen

Bindemitteln agglomeriert sind, oder

b - aus Metall (einschließlich Edelmetall) oder aus

Pigmenten, die auf einer Trägerfolie aus Stoffen

aller Art aufgetragen sind.

3201 -- Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine sowie

deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate:

10 - Quebrachoauszug

20 - Mimosaauszug

90 - andere

3202 -- Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische

Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche

Gerbstoffe enthaltend; enzymatische Zubereitungen zum

Vorgerben:

10 - synthetische organische Gerbstoffe

90 - andere

3203 00 Färbemittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

(einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische

Schwärzen), auch von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel auf der Grundlage von Färbemitteln

pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

3204 -- Synthetische organische Färbemittel, auch von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution; Zubereitungen im Sinne

der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von

synthetischen organischen Färbemitteln; synthetische

organische Erzeugnisse, wie sie als fluoreszierende

Aufhellungsmittel oder als Luminophore verwendet werden,

auch von chemisch eindeutig bestimmter Konstitution:

- synthetische organische Färbemittel und

Zubereitungen auf deren Grundlage im

Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel:

11 - - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen

auf deren Grundlage

12 - - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und

Zubereitungen auf deren Grundlage; Beizenfarbstoffe und

Zubereitungen auf deren Grundlage

13 - - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf deren

Grundlage

14 - - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf deren Grundlage

15 - - Küpenfarbstoffe (einschließlich solcher, die

unmittelbar als Pigmente verwendet werden können) und

Zubereitungen auf deren Grundlage

16 - - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf deren Grundlage

17 - - Pigmente und Zubereitungen auf deren Grundlage

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen von zwei oder mehr

der in den Unternummern 3204 11 bis 3204 19 erfaßten

Färbemittel

20 - synthetische organische Erzeugnisse, wie sie

als fluoreszierende Aufhellungsmittel verwendet werden

90 - andere

3205 00 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

3206 -- Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3

zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Nummer 3203, 3204

oder 3205; anorganische Erzeugnisse, wie sie als

Luminophore verwendet werden, auch von chemisch eindeutig

bestimmter Konstitution:

(10) - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von

Titandioxid:

11 - - mit einem Gehalt an Titandioxid von

80 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf das

Gewicht der Trockensubstanz

19 - - andere

20 - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von

Chromverbindungen

30 - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von

Cadmiumverbindungen

- andere Färbemittel und andere Zubereitungen:

41 - - Ultramarin und Zubereitungen auf dessen Grundlage

42 - - Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen, auf

der Grundlage von Zinksulfid

43 - - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von

Hexacyanoferraten (Ferrocyaniden und Ferricyaniden)

49 - - sonstige

50 - anorganische Erzeugnisse, wie sie als Luminophore

verwendet werden

3207 -- Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und

zubereitete Farben, Schmelzglasuren, Engoben, flüssige

Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, wie sie für die

Keramik-, Email- oder Glasindustrie verwendet werden;

Glasfritten und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien,

Schuppen oder Flocken:

10 - zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel,

zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

20 - Schmelzglasuren, Engoben und ähnliche Zubereitungen

30 - flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

40 - Glasfritten und anderes Glas in Form von Pulver,

Granalien, Schuppen oder Flocken

3208 -- Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben) auf

der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch

modifizierten natürlichen Polymeren, in nichtwässerigen

Medien dispergiert oder gelöst; Lösungen, im Sinne der

Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

10 - auf der Grundlage von Polyestern

20 - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

90 - andere

3209 -- Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben) auf

der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch

modifizierten natürlichen Polymeren, in wässerigen Medien

dispergiert oder gelöst:

10 - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

90 - andere

3210 00 Andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben

und Wasserfarben); zubereitete Wasserpigmentfarben, wie sie

bei der Endausrüstung von Leder verwendet werden

3211 00 Zubereitete Sikkative

3212 -- Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in

nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder

pastenförmig, wie sie bei der Herstellung von

Anstrichfarben (einschließlich Lackfarben) verwendet

werden; Prägefolien; Farbstoffe und andere Färbemittel, in

Formen oder Packungen für den Kleinverkauf:

10 - Prägefolien

90 - andere

3213 -- Farben für Kunstmaler, für Plakatmaler, für Farbtönungen,

für den Unterricht, für die Unterhaltung und dergleichen,

in Tabletten, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder

ähnlichen Formen oder Packungen:

10 - Farben in Zusammenstellungen

90 - andere

3214 -- Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement, Dichtungsmassen und

ähnliche Massen; Malerspachtelkitte; nichtfeuerfeste

Verputzzubereitungen für Fassaden, Innenwände, Fußböden,

Decken und dergleichen:

10 - Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement, Dichtungsmassen und

ähnliche Massen; Malerspachtelkitte

90 - andere

3215 -- Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen

sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder

fest:

- Druckfarben:

11 - - schwarze

19 - - sonstige

90 - andere

Kapitel 33

Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und

Toilettezubereitungen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der

Nummern 1301 und 1302;

b - Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401;

c - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl

und andere Erzeugnisse der Nummer 3805.

2 - Als Riechstoffe der Nummer 3302 gelten nur die

Substanzen der Nummer 3301, die aus diesen Substanzen

isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.

3 - Die Nummern 3303 bis 3307 umfassen unter anderem

gemischte oder ungemischte Erzeugnisse (ausgenommen

wässerige Destillate und wässerige Lösungen etherischer

Öle), zur Verwendung als Waren dieser Nummern geeignet

und für diese Zwecke in Packungen für den Kleinverkauf

aufgemacht.

4 - Als Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen der

Nummer 3307 gelten unter anderem folgende Waren:

Riechkissen; Riechstoffzubereitungen zum Abbrennen;

parfümierte Papiere mit Kosmetika imprägniert oder

bestrichen; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche

Augen; Watte, Filze und Vliesstoffe mit Parfüm oder

Kosmetika imprägniert, bestrichen oder überzogen;

Toilettezubereitungen für Tiere.

3301 -- Etherische Öle (auch terpenfrei), einschließlich

sogenannter Concretes und Absolues; Resinoide;

extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in

Fetten, in nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen

Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen;

terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der Herstellung

terpenfreier etherische Öle; wässerige Destillate und

wässerige Lösungen etherischer Öle:

- etherische Öle von Zitrusfrüchten:

11 - - Bergamottöl

12 - - Orangenöl

13 - - Zitronenöl

14 - - Limettöl

19 - - sonstige

- andere etherische Öle als von Zitrusfrüchten:

21 - - Geraniumöl

22 - - Jasminöl

23 - - Lavendelöl oder Lavandinöl

24 - - Pfefferminzöl (Öl von Mentha piperita)

25 - - andere Minzenöle

26 - - Vetiveröl

29 - - sonstige

30 - Resinoide

90 - andere

3302 -- Mischungen von Riechstoffen und Mischungen

(einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage

eines oder mehrerer dieser Stoffe, wie sie als Rohstoffe

in der Industrie verwendet werden; andere Zubereitungen

auf der Grundlage von Riechstoffen, wie sie für die

Herstellung von Getränken verwendet werden:

10 - wie sie in der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie

verwendet werden

90 - andere

3303 00 Parfüms und Toilettewässer

3304 -- Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel

(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich

Sonnenschutz- oder Sonnenbräunungszubereitungen;

Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege:

10 - Schönheitsmittel für die Lippen

20 - Schönheitsmittel für die Augen

30 - Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege

- andere:

91 - - Puder, auch gepreßt

99 - - sonstige

3305 -- Zubereitungen für die Haarbehandlung:

10 - Haarwaschmittel (Shampoos)

20 - Dauerwellenpräparate und Zubereitungen zum dauerhaften

Glätten des Haares

30 - Haarlacke

90 - andere

3306 -- Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene, einschließlich

Haftpasten und Haftpulver für Zahnprothesen; Garne zum

Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - Zahnreinigungsmittel

20 - Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

90 - andere

3307 -- Zubereitete Rasiermittel (einschließlich preshave- und

after-shave-Artikel), Körper-Desodorierungsmittel,

Badezubereitungen, Enthaarungsmittel und andere

Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zubereitete

Raum-Desodorierungsmittel, auch parfümiert

oder mit desinfizierenden Eigenschaften:

10 - zubereitete Rasiermittel (einschließlich preshave- und

after-shave-Artikel)

20 - Körper-Desodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel

30 - parfümierte Badesalze und andere Badezubereitungen

- Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von

Räumen, einschließlich der Riechstoffzubereitungen zur

Verwendung bei religiösen Handlungen:

41 - - Riechstoffzubereitungen, zum Abbrennen (z. B.

Agarbatti)

49 - - sonstige

90 - andere

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Genießbare Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen, wie

sie als Formentrennmittelzubereitungen verwendet

werden (Nr. 1517);

b - isolierte Verbindungen von chemisch eindeutig

bestimmter Konstitution;

c - Haarwaschmittel (Shampoos), Zahnpflegemittel,

Rasiercremes und Rasierschaum sowie

Badezubereitungen, die Seifen oder andere organische

grenzflächenaktive Stoffe enthalten (Nr. 3305, 3306

oder 3307).

2 - Bei der Nummer 3401 gelten als Seifen nur wasserlösliche

Seifen. Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401

können auch Zusätze (z. B. Desinfektionsmittel,

Scheuermittel, Füllstoffe, medikamentöse Stoffe)

enthalten. Erzeugnisse mit Zusatz von Scheuermitteln

bleiben nur dann in der Nummer 3401, wenn sie in Stücken

(Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.) vorliegen.

In anderen Formen gehören sie als „Scheuerpasten,

Scheuerpulver und ähnliche Zubereitungen'' in die

Nummer 3405.

3 - Bei der Nummer 3402 gelten als „organische

grenzflächenaktive Stoffe'' Erzeugnisse, die, mit

Wasser zu einer Konzentration von 0,5% bei

20 Grad C gemischt, bei dieser Temperatur nach einer

Standzeit von einer Stunde:

a - eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit

oder beschädigte Emulsion ohne Absetzung der

unlöslichen Stoffe ergeben und

b - die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 x 10 hoch

-2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger reduzieren.

4 - Bei der Nummer 3403 gelten als „Erdöl und Öle aus

bituminösen Mineralien'' die in der Anmerkung 2 zum

Kapitel 27 beschriebenen Produkte.

5 - Bei der Nummer 3404 gelten als „künstliche Wachse und

zubereitete Wachse'', von den nachstehenden Ausnahmen

abgesehen, nur:

A - chemisch hergestellte organische Erzeugnisse mit

Wachscharakter, auch wasserlöslich;

B - Erzeugnisse, die durch Mischen verschiedener Wachse

erhalten wurden;

C - Erzeugnisse mit Wachscharakter auf der Grundlage

eines oder mehrerer Wachse, die Fette, Harze,

mineralische Stoffe oder andere Stoffe enthalten.

Ausgenommen von der Nummer 3404 sind:

a - Erzeugnisse der Nummer 1516, 3402 oder 3823, auch

wenn sie Wachscharakter besitzen;

b - ungemischte tierische oder ungemischte pflanzliche

Wachse, auch raffiniert oder gefärbt,

der Nummer 1521;

c - Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse

der Nummer 2712, auch untereinander gemischt oder

bloß gefärbt;

d - Wachse, gemischt mit oder dispergiert in oder

gelöst in einem flüssigen Medium (z. B. Nr. 3405 oder

3809).

3401 -- Seifen; als Seifen verwendbare organische

grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in

Stücken (Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.), auch

Seife enthaltend; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit

Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder

überzogen:

- Seifen sowie als Seifen verwendbare organische

grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in

Stücken (Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.);

Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder

Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

11 - - für Toilettezwecke (einschließlich Erzeugnisse mit

medikamentösen Stoffen)

19 - - sonstige

20 - Seifen in anderen Formen

3402 -- Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen);

grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel

(einschließlich zubereiteter Waschhilfsmittel) und

zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend,

andere als solche der Nummer 3401:

- organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

11 - - anionenaktive

12 - - kationenaktive

13 - - ioneninaktive (nichtionogene)

19 - - sonstige

20 - Zubereitungen in Aufmachungen für den Kleinverkauf

90 - andere

3403 -- Zubereitete Schmiermittel (einschließlich

Schneidölzubereitungen, Zubereitungen zum Lösen von Bolzen

und Schrauben, Rostschutz oder

Korrosionsschutzzubereitungen und Trennmittel, alle diese

auf der Grundlage von schmierenden Stoffen) und

Zubereitungen, wie sie zur Öl- oder Fettbehandlung von

Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

verwendet werden, ausgenommen Zubereitungen, die als

wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl

oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten:

- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend:

11 - - Zubereitungen zur Behandlung von Spinnstoffen, Leder,

Pelzfellen oder anderen Stoffen

19 - - sonstige

- andere:

91 - - Zubereitungen zur Behandlung von Spinnstoffen, Leder,

Pelzfellen oder anderen Stoffen

99 - - sonstige

3404 -- Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

10 - aus chemisch modifiziertem Montanwachs

20 - aus Polyethylenglykol

90 - andere

3405 -- Poliermittel und Cremes, für Schuhe, Möbel, Fußböden,

Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten, Scheuerpulver

und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte,

Filz, Vliesstoffen, Zellkunststoffen und Zellkautschuk, mit

solchen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder

überzogen), ausgenommen Wachse der Nummer 3404:

10 - Poliermittel, Cremes und ähnliche Zubereitungen, für

Schuhe oder Leder

20 - Poliermittel, Cremes und ähnliche Zubereitungen, für die

Pflege von Holzmöbeln, Holzfußböden oder anderen

Holzarbeiten

30 - Poliermittel und ähnliche Zubereitungen, für Karosserien,

ausgenommen Metallpoliermittel

40 - Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere

Scheuerzubereitungen

90 - andere

3406 00 Kerzen, Lichte und ähnliche Waren

3407 00 Modelliermassen, auch in Aufmachungen als Kinderspielzeug;

Zubereitungen, wie sie als „Dentalwachse'' oder „Dentalabdruckmassen'' verwendet werden, als Warenzusammenstellungen, in Packungen für den Kleinverkauf oder in Tafeln, Hufeisen, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Hefen (Nr. 2102);

b - Blutfraktionen (mit Ausnahme des nicht für

therapeutische oder prophylaktische Zwecke

zubereiteten Blutalbumins), Arzneiwaren und andere

Waren des Kapitels 30;

c - enzymatische Zubereitungen zum Vorgerben (Nr. 3202);

d - zubereitete enzymatische Einweich- oder Waschmittel

und andere Waren des Kapitels 34;

e - gehärtete Eiweißstoffe (Nr. 3913);

f - graphische Erzeugnisse mit einer Trägerschichte aus

Gelatine (Kap. 49).

2 - Als Dextrine der Nummer 3505 gelten Stärkeabbauprodukte

mit einem Gehalt an reduzierendem Zucker, gerechnet als

Dextrose, von 10% oder weniger, bezogen auf die

Trockensubstanz. Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an

reduzierendem Zucker von mehr als 10% gehören in die

Nummer 1702.

3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;

Kaseinleime:

10 - Kasein

90 - andere

3502 -- Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr

Molkenproteinen, die, berechnet auf die Trockensubstanz,

mehr als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine enthalten),

Albuminate und andere Albuminderivate:

(10) - Eialbumin:

11 - - getrocknet

19 - - anders

20 - Milchalbumin, einschließlich Konzentrate aus zwei oder

mehr Molkenproteinen

90 - andere

3503 00 Gelatine (auch in rechteckigen oder quadratischen Blättern,

auch gefärbt oder an der Oberfläche bearbeitet) und

Gelatinederivate; Hausenblase; andere Leime tierischen

Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Nummer 3501

3504 00 Peptone und deren Derivate; andere Eiweißstoffe und deren

Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Hautpulver, auch chromiert

3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

20 - Leime

3506 -- Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung

als Leime oder Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in

Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime oder

Klebstoffe, die 1 kg oder weniger enthalten:

10 - zur Verwendung als Leime oder Klebstoffe geeignete

Erzeugnisse in Aufmachungen für den Kleinverkauf als

Leime oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger enthalten

- andere:

91 - - Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder

Kunststoffen (einschließlich Kunstharzen)

99 - - sonstige

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Lab und Konzentrate davon

90 - andere

Kapitel 36

Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;

Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind isolierte

Verbindungen von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution, mit Ausnahme der in der folgenden

Anmerkung 2a oder 2b genannten Waren.

2 - Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen'' der

Nummer 3606 gelten nur:

a - Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Stoffe,

für die Verwendung als Brennstoff zu Tabletten,

Stäbchen oder ähnlichem geformt; Brennstoffe auf der

Grundlage von Alkohol sowie ähnliche zubereitete

Brennstoffe, fest oder pastenförmig;

b - flüssige Brennstoffe und Brennstoffe aus

verflüssigten Gasen, in Behältnissen, wie sie für

Füllungen oder Nachfüllungen für Feuerzeuge oder

ähnliche Anzünder verwendet werden, mit einem

Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger;

c - Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche

Waren.

3601 00 Schießpulver

3602 00 Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603 00 Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen und Sprengkapseln;

Zünder; elektrische Sprengzünder

3604 -- Feuerwerkskörper, Signalraketen, Hagelraketen,

Nebelsignalkörper und andere pyrotechnische Waren:

10 - Feuerwerkskörper

90 - andere

3605 00 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der

Nummer 3604

3606 -- Cereisen und andere Zündmetallegierungen, in jeder Form;

Waren aus leicht entzündlichen Stoffen, im Sinne der

Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

10 - flüssige Brennstoffe und Brennstoffe aus verflüssigten

Gasen, in Behältnissen, wie sie für Füllungen oder

Nachfüllungen für Feuerzeuge oder ähnliche Anzünder

verwendet werden, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3

oder weniger

90 - andere

Kapitel 37

Photographische oder kinematographische Waren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Abfälle und Bruch.

2 - In diesem Kapitel bezieht sich der Begriff

„photographisch'' auf ein Verfahren, bei dem durch den

Einfluß von Licht oder anderen Strahlenarten auf

photosensitive Oberflächen sichtbare Bilder direkt oder

indirekt erzeugt werden.

3701 -- Photographische Platten und Planfilme, sensibilisiert,

nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder

Spinnstoffen; photographische Sofortbild-Planfilme,

sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

10 - für Röntgenaufnahmen

20 - Sofortbild-Planfilme

30 - andere Platten und Planfilme, bei denen irgendeine Seite

mehr als 255 mm beträgt

- andere:

91 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

99 - - sonstige

3702 -- Photographische Filme, in Rollen, sensibilisiert, nicht

belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder

Spinnstoffen; Sofortbildpackungen in Rollen,

sensibilisiert, nicht belichtet:

10 - für Röntgenaufnahmen

20 - Sofortbild-Rollfilme

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer Breite von

105 mm oder weniger:

31 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

32 - - sonstige, mit Silberhalogenid-Emulsion

39 - - sonstige

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer Breite von mehr

als 105 mm:

41 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge

von mehr als 200 m, für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

42 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge

von mehr als 200 m, nicht für Farbaufnahmen

43 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge

von 200 m oder weniger

44 - - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis einschließlich

610 mm

- andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig):

51 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

von 14 m oder weniger

52 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

von mehr als 14 m

53 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für

Diapositive

54 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, nicht für

Diapositive

55 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

56 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

- andere:

91 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

von 14 m oder weniger

92 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

von mehr als 14 m

93 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger

94 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

95 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

3703 -- Photographische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren,

sensibilisiert, nicht belichtet:

10 - in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

20 - andere, für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

90 - andere

3704 00 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und

Spinnstoffwaren, belichtet, aber nicht entwickelt

3705 -- Photographische Platten und Filme, belichtet und

entwickelt, ausgenommen kinematographische Filme:

10 - für Offsetreproduktionen

20 - Mikrofilme

90 - andere

3706 -- Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch

mit Tonaufzeichnungen oder nur mit Tonaufzeichnungen:

10 - mit einer Breite von 35 mm oder mehr

90 - andere

3707 -- Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke

(ausgenommen Lacke, Leime, Klebstoffe und ähnliche

Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse für photographische

Zwecke, dosiert oder für den Kleinverkauf gebrauchsfertig

aufgemacht:

10 - sensibilisierende Emulsionen

90 - andere

Kapitel 38

Verschiedene chemische Erzeugnisse

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - isolierte chemische Elemente und Verbindungen von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution mit

Ausnahme von folgenden Waren:

1 - künstlicher Graphit (Nr. 3801);

2 - Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide,

Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,

Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in

Formen oder Aufmachungen, wie sie in der

Nummer 3808 beschrieben sind;

3 - Feuerlöschmittel, in Form von Füllungen für

Feuerlöschgeräte, Feuerlöschgranaten oder -bomber

(Nr. 3813);

4 - die in der folgenden Anmerkung 2a oder 2c

genannten Waren.

b - Mischungen von chemischen Erzeugnissen mit

Nahrungsmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert,

wie sie bei der Zubereitung für die menschliche

Ernährung verwendet werden (im allgemeinen Nr. 2106);

c - Arzneiwaren (Nr. 3003 oder 3004).

d - Ausgebrauchte Katalysatoren, wie sie zur Gewinnung

von unedlen Metallen oder zur Herstellung von

chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendet

werden (Nr. 2620), ausgebrauchte Katalysatoren, wie

sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von

Edelmetallen verwendet werden (Nr. 7112) sowie

Katalysatoren, die aus Metallen oder Metallegierungen

in Form von z. B. fein zerteiltem Pulver oder

Metallgeweben bestehen (Abschn. XIV oder XV).

2 - In die Nummer 3824 und nicht in andere Nummern des Tarifs

gehören folgende Waren:

a - künstliche Kristalle (ausgenommen optische Elemente)

mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr aus

Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- und

Erdalkalimetalle;

b - Fuselöle; Dippelöl;

c - Tintenentferner in Aufmachungen für den Kleinverkauf;

d - Korrekturlacke und andere Korrekturflüssigkeiten, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf;

e - schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B.

Segerkegel).

3801 -- Künstlicher Graphit; kolloidaler oder halbkolloidaler

Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder

anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten

oder anderen Halberzeugnissen:

10 - künstlicher Graphit

20 - kolloidaler oder halbkolloidaler Graphit

30 - kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche

Pasten zum Auskleiden von Öfen

90 - andere

3802 -- Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe;

tierische Schwärze, einschließlich ausgebrauchte Tierkohle:

10 - Aktivkohle

90 - andere

3803 00 Tallöl, auch raffiniert

3804 00 Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff aus Holz, auch

konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt,

einschließlich Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl

der Nummer 3803

3805 -- Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

sowie andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder

einer anderen Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;

Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol;

Pine-Oil, das als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthält:

10 - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

20 - Pine-Oil

90 - andere

3806 -- Kolophonium und Harzsäuren sowie deren Derivate; Harzgeist

und Harzöle; Schmelzharze:

10 - Kolophonium und Harzsäuren

20 - Salze des Kolophoniums, der Harzsäuren oder der

Derivate von Kolophonium oder von Harzsäuren,

ausgenommen Salze von Kolophoniumaddukten

30 - Harzester

90 - andere

3807 00 Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches

Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der

Grundlage von Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichem

Pech

3808 -- Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide,

Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,

Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen

oder Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als

Zubereitungen oder Waren wie Schwefelbänder, -dochte und

-kerzen sowie Fliegenfänger:

10 - Insekticide

20 - Fungicide

30 - Herbicide, Keimhemmungsmittel und

Pflanzenwuchsregulatoren

40 - Desinfektionsmittel

90 - andere

3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B.

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen

Industrien verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten

- andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden

92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden

93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden

3810 -- Zubereitungen zum Abbeizen von Metalloberflächen;

Flußmittel und andere zubereitete Hilfsmittel zum Löten

oder Schweißen von Metallen; Pulver und Pasten zum Löten

oder Schweißen, aus Metall und anderen Stoffen;

Zubereitungen, wie sie als Füll- oder Überzugsmasse für

Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendet werden:

10 - Zubereitungen zum Abbeizen von Metalloberflächen; Pulver

und Pasten zum Löten oder Schweißen, aus Metall und

anderen Stoffen

90 - andere

3811 -- Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidationsmittel,

Antigums, Viskositätsverbesserer, Korrosionsschutzadditives

und andere zubereitete Additives, alle diese für Mineralöle

(einschließlich Treibstoffe wie Benzin) oder für andere,

zum selben Zweck wie Mineralöl verwendete Flüssigkeiten:

- zubereitete Antiklopfmittel:

11 - - auf der Grundlage von Bleiverbindungen

19 - - sonstige

- Additives für Schmieröle:

21 - - Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

29 - - sonstige

90 - andere

3812 -- Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte

Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; zubereitete

Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte

Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

10 - zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

20 - zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder

Kunststoffe

30 - zubereitete Antioxidationsmittel und andere

zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder

Kunststoffe

3813 00 Zubereitungen und Füllungen für Feuerlöschgeräte; gefüllte

Feuerlöschgranaten und -bomben

3814 00 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zubereitete

Farb- oder Lackentfernungsmittel

3815 -- Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und katalytische

Zubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

- Katalysatoren auf Trägern:

11 - - mit Nickel oder Nickelverbindungen als aktivem Stoff

12 - - mit Edelmetall oder Edelmetallverbindungen als aktivem

Stoff

19 - - sonstige

90 - andere

3816 00 Feuerfeste Zemente, Mörtel, Betone und ähnliche feuerfeste

Mischungen, ausgenommen Waren der Nummer 3801

3817 -- Alkylbenzolgemische und Alkylnaphthalingemische,

ausgenommen solche der Nummer 2707 oder 2902:

10 - Alkylbenzolgemische

20 - Alkylnaphthalingemische

3818 00 Chemische Elemente, für die Verwendung in der Elektronik

dotiert, in Scheiben, Täfelchen oder ähnlichen Formen;

chemische Verbindungen, für die Verwendung in der

Elektronik dotiert

3819 00 Hydraulische Bremsflüssigkeiten und andere

zubereitete Flüssigkeiten für die hydraulische

Kraftübertragung, kein oder weniger als

70 Gewichtsprozent Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

enthaltend

3820 00 Zubereitete Frostschutzmittel und zubereitete

Enteisungsflüssigkeiten

3821 00 Zubereitete Nährsubstrate für die Züchtung von

Mikroorganismen

3822 00 Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auf einem

Träger, und zubereitete Reagenzien für Diagnostik oder

Laboratorien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche

der Nummer 3002 oder 3006

3823 -- Industrielle einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der

Raffination; industrielle Fettalkohole:

(10) - Industrielle einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der

Raffination:

11 - - Stearinsäure

12 - - Ölsäure

13 - - Tallölfettsäuren

19 - - andere

70 - Industrielle Fettalkohole

3824 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne

20 - Naphthensäuren, deren wasserunlösliche Salze und deren

Ester

30 - nicht agglomerierte Metallcarbide, untereinander oder mit

metallischen Bindemitteln gemischt

40 - zubereitete Additives für Zemente, Mörtel oder Betone

50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone

60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der

Unternummer 2905 44

(70) - Mischungen, die perhalogenierte Derivate acyclischer

Kohlenwasserstoffe enthalten, wobei diese Derivate zwei

oder mehr verschiedene Halogene enthalten:

71 - - nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

acyclischer Kohlenwasserstoffe enthaltend

79 - - andere

90 - andere

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehr

Einzelkomponenten bestehen, von denen einzelne oder alle

in den Abschnitt VII fallen und die erkennbar dazu

bestimmt sind, durch Zusammenmischen ein Erzeugnis des

Abschnittes VI oder VII herzustellen, sind in die Nummer

des fertigen Produktes einzureihen, wenn die Komponenten

folgende Voraussetzungen erfüllen:

a - Unter Berücksichtigung der Art ihrer Aufmachung muß

klar erkennbar sein, daß sie ohne neuerliche

Abpackung zusammen verwendet werden sollen;

b - sie müssen zusammen zur Abfertigung gestellt werden;

c - es muß erkennbar sein, daß sie auf Grund ihrer

Beschaffenheit oder der einander ergänzenden

Mengenverhältnisse, in denen sie vorliegen,

zusammengehören.

2 - Mit Ausnahme der Waren der Nummer 3918 oder 3919 gehören

Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven,

Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im

Hinblick auf den eigentlichen Gebrauch der Waren

nicht nur nebensächlich sind, in das Kapitel 49.

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Als Kunststoffe gelten in allen Abschnitten des

Tarifs jene Stoffe der Nummern 3901 bis 3914,

welche, entweder zum Zeitpunkt der Polymerisation oder in

irgendeinem späteren Stadium unter äußerem Einfluß (meist

Hitze und Druck, allenfalls unter Zuhilfenahme eines

Lösungsmittels oder Weichmachers) fähig sind oder waren,

durch Spritzen, Gießen, Strangpressen, Walzen oder andere

Verfahren eine Form anzunehmen, die nach Aufhören dieses

Einflusses beibehalten wird. Als Kunststoffe gelten in

allen Abschnitten des Tarifs auch Vulkanfiber. Nicht als

Kunststoffe gelten jedoch Waren, die als Spinnstoffe des

Abschnittes XI zu beurteilen sind.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Wachse der Nummer 2712 oder 3404;

b - isolierte organische Verbindungen von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution (Kap. 29);

c - Heparin und seine Salze (Nr. 3001);

d - Lösungen von Erzeugnissen der Nummern 3901 bis 3913

(ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen

Lösungsmitteln, wenn das Gewicht des Lösungsmittels

50 Gewichtsprozent der Lösung überschreitet (Nr.

3208); Prägefolien der Nummer 3212;

e - organische grenzflächenaktive Stoffe und

Zubereitungen der Nummer 3402;

f - Schmelzharze und Harzester (Nr. 3806);

g - Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auf

einem Träger aus Kunststoffen (Nr. 3822);

h - synthetischer Kautschuk, wie er für das

Kapitel 40 definiert ist und Waren daraus;

i - Sattler- und Riemerwaren (Nr. 4201), Koffer,

Handtaschen und andere Behältnisse der Nummer 4202;

k - Flecht- und Korbwaren sowie andere Waren des

Kapitels 46;

l - Wandbeläge der Nummer 4814;

m - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren

daraus);

n - Waren des Abschnittes XII (z. B. Schuhe,

Kopfbedeckungen, Regenschirme, Sonnenschirme,

Spazierstöcke, Peitschen, Reitgerten und Teile

davon);

o - Phantasieschmuck der Nummer 7117;

p - Waren des Abschnittes XVI (Maschine und Apparate,

elektrotechnische Waren);

q - Teile von Fahrzeugen des Abschnittes XVII;

r - Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente,

Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

s - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

Uhren);

t - Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und

Teile davon);

u - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte

Gebäude);

v - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

w - Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe,

Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für

Tabakspfeifen, Zigarettenspitze und ähnliches, Teile

von Vakuum-Isolierflaschen und von anderen Behältern

mit Vakuumisolierung, Füllfedern, Kugelschreiber,

Füllstifte).

3 - Die Nummern 3901 bis 3911 umfassen nur durch chemische

Synthese gewonnene Waren der folgenden Kategorien:

a - flüssige, synthetische Polyolefine, von denen

bei 300 Grad C weniger als 60 Volumprozent

übergehen; bei einer Destillation unter reduziertem

Druck ist auf 1013 mbar umzurechnen (Nrn. 3901 und

3902);

b - niedrig polymerisierte Harze des Cumaron

c - andere synthetische Polymere mit durchschnittlich

wenigstens 5 Monomereneinheiten;

d - Silicone (Nr. 3910);

e - Resole (Nr. 3909) und andere Vorpolymere.

4 - Der Ausdruck „Copolymere'' umfaßt alle Polymere, bei

denen keine einzige Monomereinheit 95 Gewichtsprozent

oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

In diesem Kapitel sind, soweit nicht anderes bestimmt

ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate,

Copolyadditionsprodukte, Blockcopolymere und

Pfropfcopolymere) und Polymermischungen in jene Nummer

einzureihen, welche die Polymere jener Comonomereinheit

umfaßt, die gewichtsmäßig über jede andere

Comonomereinheit überwiegt. Für Zwecke dieser Anmerkung

sind jene polymeraufbauenden Comonomereinheiten, die in

die gleiche Nummer eingereiht werden können,

zusammenzuziehen.

Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind

Copolymere und Polymermischungen in die der Numerierung

nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden

Nummern einzureihen.

5 - Chemisch modifizierte Polymere, das sind Polymere, bei

denen nur die Anhänge zu der Polymerhauptkette durch

chemische Reaktion geändert wurden, sind in die

entsprechende Nummer des unmodifizierten Polymers

einzureihen. Diese Bestimmung gilt nicht für

Pfropfcopolymere.

6 - Als Rohformen der Nummer 3901 bis 3914 gelten nur:

a - Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen

(Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;

b - Blöcke mit unregelmäßiger Form, Krümel, Pulver

(einschließlich Formmassen), Granalien, Flocken und

ähnliche lose Formen.

7 - Ausgenommen von der Nummer 3915 sind Abfälle, Abschnitzel

sowie Bruch aus einem einzelnen thermoplastischen Stoff,

in Rohformen umgewandelt (Nrn. 3901 bis 3914).

8 - Bei der Nummer 3917 gelten als Rohre und Schläuche hohle,

halbgefertige oder fertige Waren, wie sie hauptsächlich

zum Befördern, Leiten oder Verteilen von Gasen oder

Flüssigkeiten verwendet werden (z. B. gerippter

Gartenschlauch, perforierte Rohre); Wursthüllen und

andere Flachschläuche sind gleichfalls erfaßt. Abgesehen

von den Letztgenannten gelten Waren mit einem anderen als

runden, ovalen, rechteckigen (bei denen die Länge nicht

das 1,5-fache der Breite übersteigt) oder die Form

eines regelmäßigen Vielecks aufweisenden inneren

Querschnitt nicht als Rohre und Schläuche sondern als

Profile.

9 - Bei der Nummer 3918 gelten als „Wand- oder Deckenbeläge

aus Kunststoffen'' Waren in Rollen, mit einer Breite von

nicht weniger als 45 cm, die für Wand- oder

Deckendekoration geeignet sind, die auf einer Unterlage

aus anderen Stoffen als Papier bleibend befestigt sind,

wobei die Lage aus Kunststoffen (auf der Schauseite)

gemasert, geprägt, gefärbt, mit Mustern bedruckt oder

anders dekoriert ist.

10 - Bei den Nummern 3920 und 3921 gelten als „Platten,

Blätter, Filme, Folien und Streifen'' nur Platten,

Blätter, Filme, Folien, Streifen (ausgenommen solche des

Kap. 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form,

auch bedruckt oder anders auf der Oberfläche bearbeitet,

die nicht zugeschnitten oder lediglich zu Rechtecken

(einschließlich Quadraten) geschnitten, aber nicht weiter

behandelt wurden (auch wenn sie durch diesen Zuschnitt

Fertigwaren wurden).

11 - Die Nummer 3925 umfaßt nur die nachstehenden Waren,

soweit sie nicht durch vorhergehende Nummern des

Unterkapitels 11 erfaßt sind:

a - Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks),

Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter;

b - Konstruktionselemente, die z. B. für Böden,

Wände, Zwischenwände, Decken oder Dächer verwendet

werden;

c - Dachrinnen und Zubehör dafür;

d - Türen, Fenster und deren Rahmen sowie Türschwellen;

e - Balustraden, Geländer, Zäune und ähnliche Barrieren;

f - Fensterläden, Rolläden, Jalousien und ähnliche Waren

sowie Teile und Zubehör dafür;

g - große Regale zum Zusammenbau und zum festen Einbau

z. B. in Geschäften, Werkstätten oder Warenhäusern;

h - Bauverzierungen, z. B. Hohlkehlen, Kuppeln, Friese;

i - Beschläge und ähnliche Waren, die zur bleibenden

Befestigung auf oder in Türen, Fenstern, Treppen,

Wänden oder anderen Teilen von Gebäuden bestimmt

sind, z. B. Griffe, Klinken, Haken, Konsolen,

Handtuchhalter, Schalterplatten und andere

Schutzplatten.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Innerhalb jeder Nummer dieses Kapitels sind Polymere

(einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte

Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

a - Wenn eine Unternummer „andere'' oder „sonstige''

innerhalb derselben Folge der Unternummern

aufscheint:

1 - Die Bezeichnung eines Polymers in einer

Unternummer mit der Vorsilbe „poly'' (z. B.

Polyethylen und Polyamid-6,6) bedeutet, daß die

polymeraufbauende Monomereinheit oder die

Monomereinheiten des namentlich genannten

Polymers zusammengenommen 95 Gewichtsprozent

oder mehr zum gesamten Polymergehalt beitragen

müssen.

2 - Die in den Unternummern 3901 30, 3903 20,

3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind in

diese Unternummern einzureihen, sofern die

Comonomereinheiten des genannten Copolymers

95 Gewichtsprozent oder mehr zum gesamten

Polymergehalt beitragen.

3 - Chemisch modifizierte Polymere sind in die

Unternummer „andere'' oder „sonstige''

einzureihen, sofern diese chemisch modifizierten

Polymere von keiner anderen Unternummer

spezifischer erfaßt werden.

4 - Polymere, die den vorstehenden Absätzen 1, 2

und 3 nicht entsprechen, sind in jene

Unternummer unter den verbleibenden Unternummern

in der Folge der Unternummern einzureihen, die

Polymere jener Monomereinheit umfaßt, die

gewichtsmäßig jede andere Comonomereinheit

überwiegt. Für diesen Zweck sind die

polymeraufbauenden Monomereinheiten, die in

dieselbe Unternummer fallen, zusammenzuziehen.

Es werden nur jene polymeraufbauenden

Comonomereinheiten miteinander verglichen, die

in dieselbe in Betracht kommende Folge von

Unternummern fallen.

b - Wenn keine Unternummer „andere'' oder „sonstige''

innerhalb derselben Folge der Unternummern

aufscheint:

1 - Polymere sind in jene Unternummer einzureihen,

die Polymere jener Monomereinheit umfaßt, die

gewichtsmäßig jede andere Comonomereinheit

überwiegt. Für diesen Zweck sind die

polymeraufbauenden Monomereinheiten, die in

dieselbe Unternummer fallen, zusammenzuziehen.

Es werden nur jene polymeraufbauenden

Comonomereinheiten miteinander verglichen, die

in dieselbe in Betracht kommende Folge von

Unternummern fallen.

2 - Chemisch modifizierte Polymere sind in die für

das unmodifizierte Polymer vorgesehene

Unternummer einzureihen.

Polymermischungen sind in dieselbe Unternummer

einzureihen wie Polymere aus denselben

Monomereinheiten in denselben

Mengenverhältnissen.

I. Rohformen

3901 -- Polymere von Ethylen, in Rohformen:

10 - Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

20 - Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

30 - Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

90 - andere

3902 -- Polymere von Propylen oder anderen Olefinen, in Rohformen:

10 - Polypropylen

20 - Polyisobutylen

30 - Propylencopolymere

90 - andere

3903 -- Polymere von Styrol, in Rohformen:

- Polystyrol:

11 - - expandierbar

19 - - sonstiges

20 - Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

30 - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

90 - andere

3904 -- Polymere von Vinylchlorid oder von anderen

halogenierten Olefinen, in Rohformen:

10 - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt

- anderes Polyvinylchlorid:

21 - - nicht weichgemacht

22 - - weichgemacht

30 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

40 - andere Vinylchlorid-Copolymere

50 - Vinylidenchloridpolymere

- fluorierte Polymere:

61 - - Polytetrafluorethylen

69 - - sonstige

90 - andere

3905 -- Polymere von Vinylacetat oder von anderen Vinylestern, in

Rohformen; andere Vinylpolymere, in Rohformen:

(10) - Polyvinylacetat:

11 - - in wässeriger Dispersion

19 - - andere

(20) - Vinylacetat-Copolymere:

21 - - in wässeriger Dispersion

29 - - andere

30 - Polyvinylalkohol, auch unhydrolisierte Acetatgruppen

enthaltend

(90) - andere:

91 - - Copolymere

99 - - andere

3906 -- Acrylpolymere, in Rohformen:

10 - Polymethylmethacrylat

(90) - andere:

91 - - Copolymere

99 - - sonstige

3907 -- Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in

Rohformen; Polycarbonate, Alkydharze, Polyallylester und

andere Polyester, in Rohformen:

10 - Polyacetale

20 - andere Polyether

30 - Epoxidharze

40 - Polycarbonate

50 - Alkydharze

60 - Polyethylenterephthalat

- andere Polyester:

91 - - ungesättigte

99 - - sonstige

3908 -- Polyamide, in Rohformen:

10 - Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

90 - andere

3909 -- Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane in Rohformen:

10 - Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

20 - Melaminharze

30 - andere Aminoharze

40 - Phenolharze

50 - Polyurethane

3910 00 Silicone, in Rohformen

3911 -- Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene,

Polysulfide, Polysulfone und andere Waren im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen, in Rohformen:

10 - Petroleumharze, Cumaronharze, Inden- oder

Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

90 - andere

3912 -- Cellulose und deren chemische Derivate anderweitig weder

genannt noch inbegriffen, in Rohformen:

- Celluloseacetate:

11 - - nicht weichgemacht

12 - - weichgemacht

20 - Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

- Celluloseether:

31 - - Carboxymethylcellulose und deren Salz

39 - - sonstige

90 - andere

3913 -- Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte

natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe,

chemische Derivate Naturkautschuks), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen, in Rohformen:

10 - Alginsäure, deren Salze und Ester

90 - andere

3914 00 Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der

Nummern 3901 bis 3913, in Rohformen.

II. Abfälle, Abschnitzel und Bruch; Halbfabrikate; Fertigwaren

3915 -- Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von Kunststoffen:

10 - aus Polymeren von Ethylen

20 - aus Polymeren von Styrol

30 - aus Polymeren von Vinylchlorid

90 - aus anderen Kunststoffen

3916 -- Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm,

Stäbe, Stangen und Profile, auch mit

Oberflächenbearbeitung, jedoch noch anders bearbeitet, aus

Kunststoffen:

10 - aus Polymeren von Ethylen

20 - aus Polymeren von Vinylchlorid

90 - aus anderen Kunststoffen

3917 -- Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür (z. B.

Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen), aus

Kunststoffen:

10 - Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärtetem Eiweißstoff oder

aus Cellulosekunststoffen

- nicht biegsame Rohre und Schläuche:

21 - - aus Polymeren von Ethylen

22 - - aus Polymeren von Propylen

23 - - aus Polymeren von Vinylchlorid

29 - - aus sonstigen Kunststoffen

- andere Rohre und Schläuche:

31 - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem

Minimalberstdruck von 27,6 MPa

32 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen Stoffen

verbunden, ohne Fittings

33 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen Stoffen

verbunden, mit Fittings

39 - - sonstige

40 - Fittings

3918 -- Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in

Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder

Deckenbeläge aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu

diesem Kapitel:

10 - aus Polymeren von Vinylchlorid

90 - aus anderen Kunststoffen

3919 -- Platten, Blätter, Filme, Folien, Bänder, Streifen

und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend,

aus Kunststoffen, auch in Rollen:

10 - in Rollen, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

90 - andere

3920 -- Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt,

geschichtet, unterlegt noch mit anderen Stoffen verbunden:

10 - aus Polymeren von Ethylen

20 - aus Polymeren von Propylen

30 - aus Polymeren von Styrol

- aus Polymeren von Vinylchlorid:

41 - - nicht biegsam

42 - - biegsam

- aus Acrylpolymeren:

51 - - aus Polymethylmethacrylat

59 - - sonstige

- aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Polyallylestern oder

anderen Polyestern:

61 - - aus Polycarbonaten

62 - - aus Polyethylenterephthalat

63 - - aus ungesättigten Polyestern

69 - - aus sonstigen Polyestern

- aus Cellulose oder deren chemischen Derivaten:

71 - - aus regenerierter Cellulose

72 - - aus Vulkanfiber

73 - - aus Celluloseacetat

79 - - aus sonstigen Cellulosederivaten

- aus anderen Kunststoffen:

91 - - aus Polyvinylbutyral

92 - - aus Polyamiden

93 - - aus Aminoharzen

94 - - aus Phenolharzen

99 - - aus sonstigen Kunststoffen

3921 -- Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und Streifen, aus

Kunststoffen:

- aus Zellkunststoffen:

11 - - aus Polymeren von Styrol

12 - - aus Polymeren von Vinylchlorid

13 - - aus Polyurethanen

14 - - aus regenerierter Cellulose

19 - - aus sonstigen Kunststoffen

90 - andere

3922 -- Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets,

Klosettmuscheln, -sitze, -deckel, -spülkästen

und ähnliche sanitäre Waren, aus Kunststoffen:

10 - Badewannen, Duschen und Waschbecken

20 - Klosettsitze und -deckel

90 - andere

3923 -- Waren für den Transport oder die Verpackung

von Erzeugnissen, aus Kunststoffen; Stöpsel,

Deckel, Kappen und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

10 - Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

- Säcke, Beutel und Taschen (einschließlich Tüten):

21 - - aus Polymeren von Ethylen

29 - - aus sonstigen Kunststoffen

30 - Flaschen, Korbflaschen, Flakons und ähnliche Waren

40 - Spulen, Hülsen und ähnliche Materialträger

50 - Stöpsel, Deckel, Kappen und andere Verschlüsse

90 - andere

3924 -- Tisch-, Küchen- und andere Haushaltswaren sowie

Toiletteartikel, aus Kunststoffen:

10 - Tisch- und Küchenwaren

90 - andere

3925 -- Baubedarf aus Kunststoffen, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter,

mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter

20 - Türen, Fenster und deren Rahmen sowie Türschwellen

30 - Fensterläden, Rolläden, Jalousien und ähnliche Waren

sowie Teile davon

90 - andere

3926 -- Andere Waren aus Kunststoffen und Waren

aus anderen Stoffen der Nummern 3901 bis

3914:

10 - Büro- oder Schulartikel

20 - Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich

Handschuhe)

30 - Beschläge für Möbel, Karosserien oder ähnliche Waren

40 - Statuetten und andere Ziergegenstände

90 - andere

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Als Kautschuk gelten in allen Abschnitten des

Tarifs, wenn nichts anderes bestimmt ist, folgende Waren,

auch weich oder hart vulkanisiert:

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule,

Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten,

synthetischer Kautschuk, Faktis (Ölkautschuk)

und deren Regenerate.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und

Waren daraus);

b - Schuhe und Teile davon (Kap. 64);

c - Kopfbedeckungen (einschließlich Badehauben) und Teile

davon (Kap. 65);

d - Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische und

elektrische Apparate sowie alle Waren aus

Hartkautschuk für elektrotechnische Zwecke

(Abschn. XVI);

e - Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;

f - Waren 95 (mit Ausnahme von Sporthandschuhen und Waren

der Nrn. 4011 bis 4013).

3 - Als Rohformen der Nummern 4001 bis 4003 und 4005 gelten

nur:

a - Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich

Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere

Dispersionen und Lösungen);

b - Blöcke mit unregelmäßiger Form, Krümel,

Ballen, Pulver, Granalien, Klumpen und

ähnliche lose Formen.

4 - Als synthetischer Kautschuk gelten in der Anmerkung 1 zu

diesem Kapitel und in der Nummer 4002:

a - ungesättigte synthetische Stoffe, die nach

der Vulkanisation mit Schwefel nicht mehr

in einen thermoplastischen Zustand zurückgeführt

werden können und bei einer Temperatur zwischen

18 Grad C und 29 Grad C eine Dehnung bis zum

Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne

zu reißen und die sich weiters nach einer Dehnung auf

das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb

von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache

ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen.

Für die Durchführung dieser Prüfung ist der Zusatz

für die Vernetzung notwendiger Stoffe, wie

Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger

zulässig; ebenso können in der Anmerkung 5b2 und

5b3 angeführte Stoffe enthalten sein. Andere Stoffe,

die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie

Streckungsmittel, Weichmacher oder Füllstoffe, sind

jedoch nicht zulässig;

b - Thioplaste (TM);

c - Naturkautschuk, durch Pfropfung oder Mischen mit

Kunststoffen modifiziert, depolymerisierter

Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten

synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen

Hochpolymeren, sofern alle diese Erzeugnisse den

vorstehend unter 4a genannten Erfordernissen

bezüglich Vulkanisation, Dehnung und Rückgang der

Dehnung entsprechen.

5 - a - Ausgenommen von den Nummern 4001 und 4002 sind

Kautschuk oder Kautschukmischungen, denen vor oder

nach der Koagulation zugesetzt wurden:

1 - Vulkanisationsmittel, Beschleuniger,

Verzögerer und Aktivatoren (ausgenommen solche,

die zum Zubereiten von vorvulkanisiertem Latex

zugesetzt wurden);

2 - Pigmente oder andere Färbemittel, ausgenommen

solche, die nur zur Kennzeichnung zugesetzt

wurden;

3 - Weichmacher oder Streckungsmittel (ausgenommen

Mineralöle bei ölgestrecktem Kautschuk), aktive

oder inerte Füllstoffe, Verstärkungsmittel,

organische Lösungsmittel oder andere Stoffe,

ausgenommen solche, die nach Anmerkung 5b

zulässig sind;

b - die Anwesenheit der nachstehenden Substanzen in

Kautschuk oder Kautschukmischungen ändert nichts an

der Einreihung in die entsprechende Nummer 4001 oder

4002, vorausgesetzt, daß ein derartiger Kautschuk

oder eine derartige Kautschukmischung den

wesentlichen Charakter als Rohmaterial beibehält:

1 - Emulgatoren oder Antihaftmittel;

2 - geringe Mengen an Zersetzungsprodukten von

Emulgatoren;

3 - sehr geringe Mengen an wärmeempfindlichen Stoffen

(üblicherweise zu Herstellung von

wärmeempfindlichen Latex), kationischen

grenzflächenaktiven Stoffen (üblicherweise zur

Herstellung von elektropositivem Latex),

Antioxidiermittel, Koagulationsmittel,

Mittel für die Krümelbildung, Mittel

zur Kältebeständigkeit, Peptisiermittel

(Mastiziermittel), Konservierungsmittel,

Stabilisatoren, Mittel zur Viskositätskontrolle

und ähnlichen Zusätzen für spezielle Zwecke.

6 - Als Abfälle, Abschnitzel und Bruch der Nummer

4004 gelten Kautschukabfall, -abschnitzel und

-bruch von der Erzeugung oder Bearbeitung von

Kautschuk und Kautschukwaren, die wegen Zerschneidens,

Abnutzung oder aus anderen Gründen endgültig nicht mehr

als solche verwendet werden können.

7 - Nichtumsponnene (nackte) Fäden aus vulkanisiertem

Kautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm

beträgt, sind als Streifen, Stäbe oder Profile in die

Nummer 4008 einzureihen.

8 - Förderbänder und Treibriemen aus textilen

Flächenerzeugnissen, mit Kautschuk imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet, sowie mit

Kautschuk imprägnierte, bestrichene, überzogene

oder in Kautschuk getauchte Garne und Bindfäden sind in

die Nummer 4010 einzureihen.

9 - Bei den Nummern 4001, 4002, 4003, 4005 und

4008 gelten als „Platten, Blätter und Streifen''

nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke in

regelmäßiger Form, die nicht zugeschnitten sind

oder die durch bloßes Zuschneiden eine quadratische oder

rechteckige Form erhalten haben, auch wenn sie dadurch

den Charakter von Fertigwaren erhalten haben. Sie dürfen

jedoch nicht sonst weiter bearbeitet sein; eine

Oberflächenbearbeitung (z. B. durch Bedrucken) bleibt

hiebei außer Betracht. Stäbe und Profile der Nummer 4008

können auch auf bestimmte Längen zugeschnitten sein,

dürfen jedoch - abgesehen von einer

Oberflächenbearbeitung - nicht weiter bearbeitet sein.

4001 -- Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und

ähnliche natürliche Kautschukarten in Rohformen oder in

Platten, Blättern oder Streifen:

10 - Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

- Naturkautschuk in anderen Formen:

21 - - geräucherte Blätter (smoked sheets)

22 - - technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

29 - - sonstige

30 - Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche

natürliche Kautschukarten

4002 -- Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in

Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen;

Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der

Nummer 4001, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen:

- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter

Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

11 - - Latex

19 - - sonstige

20 - Butadien-Kautschuk (BR)

- Isobuten-Isopren-(Butyl-)Kautschuk (IIR);

Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk

(CIIR oder BIIR):

31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl-)Kautschuk (IIR)

39 - - sonstige

- Chloropren-(Chlorbutadien-)Kautschuk (CR):

41 - - Latex

49 - - sonstige

- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

51 - - Latex

59 - - sonstige

60 - Isopren-Kautschuk (IR)

70 - Etylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der

Nummer 4001

- andere:

91 - - Latex

99 - - sonstige

4003 00 Regenerierter Kautschuk in Rohformen oder in Platten,

Blättern oder Streifen

4004 00 Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von Weichkautschuk, sowie

Pulver und Granalien daraus

4005 -- Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder

in Platten, Blättern oder Streifen:

10 - mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

20 - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der

Unternummer 4005 10

- andere:

91 - - Platten, Blätter und Streifen

99 - - sonstige

4006 -- Andere Formen (z. B. Stäbe, Rohre und Profile) und Waren

(z. B. Scheiben und Ringe), aus nichtvulkanisiertem

Kautschuk:

10 - „Camel back'' (Rohlaufprofile zur Runderneuerung von

Kautschukreifen)

90 - andere

4007 00 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

4008 -- Platten, Blätter, Streifen, Stangen und Profile, aus

vulkanisiertem Weichkautschuk:

- aus Zellkautschuk:

11 - - Platten, Blätter und Streifen

19 - - sonstige

- nicht aus Zellkautschuk:

21 - - Platten, Blätter und Streifen

29 - - sonstige

4009 -- Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem Weichkautschuk,

auch mit Fittings (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke und

Flanschen):

10 - nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne

Fittings

20 - nur mit Metall verstärkt oder verbunden, ohne Fittings

30 - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder verbunden,

ohne Fittings

40 - mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne

Fittings

50 - mit Fittings

4010 -- Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

(10) - Förderbänder:

11 - - nur mit Metall verstärkt

12 - - nur mit Spinnstoffen verstärkt

13 - - nur mit Kunststoffen verstärkt

19 - - andere

(20) - Treibriemen:

21 - - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt

(Keilriemen), auch eingekerbt, mit einem Umfang von

mehr als 60 cm, aber nicht mehr als 180 cm

22 - - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt

(Keilriemen), auch eingekerbt, mit einem Umfang von

mehr als 180 cm, aber nicht mehr als 240 cm

23 - - endlose Zahnriemen mit einem Umfang von mehr als

60 cm, aber nicht mehr als 150 cm

24 - - endlose Zahnriemen mit einem Umfang von mehr als

150 cm, aber nicht mehr als 198 cm

29 - - andere

4011 -- Luftreifen aus Kautschuk, neu:

10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennautos) verwendet werden

20 - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen verwendet werden

30 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden

40 - wie sie für Motorräder verwendet werden

50 - wie sie für Fahrräder verwendet werden

- andere:

91 - - mit stollenförmigem, winkelförmigem, V-förmigem oder

ähnlichem Profil

99 - - sonstige

4012 -- Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht;

Vollgummi- oder Hohlkammerreifen, auswechselbare

Reifenprofile und Felgenbänder, aus Kautschuk:

10 - runderneuerte Reifen

20 - gebrauchte Luftreifen

90 - andere

4013 -- Luftschläuche aus Kautschuk:

10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennautos), Autobusse oder

Lastkraftwagen verwendet werden

20 - wie sie für Fahrräder verwendet werden

90 - andere

4014 -- Hygienische oder pharmazeutische Waren (einschließlich

Sauger), aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch in

Verbindung mit Hartkautschukteilen:

10 - Präservative

90 - andere

4015 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich

Handschuhe), für alle Zwecke, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk:

- Handschuhe:

11 - - für chirurgische Zwecke

19 - - sonstige

90 - andere

4016 -- Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk:

10 - aus Zellkautschuk

- andere:

91 - - Bodenbeläge und Fußmatten

92 - - Radiergummi

93 - - Dichtungen

94 - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar

95 - - sonstige aufblasbare Waren

99 - - sonstige

4017 00 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen,

einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

Abschnitt VIII

Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;

Waren aus tierischen Därmen

Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen

Häuten oder Fellen (Nr. 0511);

b - Vogelbälge und Teile davon, mit ihren

Federn oder Daunen (Nr. 0505 oder 6701);

c - nicht enthaarte Häute oder Felle, roh,

gegerbt oder zugerichtet (Kap. 43); im Kapitel 41

bleiben jedoch rohe, nicht enthaarte Häute und Felle

von Rindern (einschließlich von Kälbern und Büffeln),

Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder

Lämmern (ausgenommen von Astrachan-, Breitschwanz-,

Karakul-, Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von

indischen, chinesischen, mongolischen und

tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln

(ausgenommen von jemenitischen, mongolischen und

tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen

(einschließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen,

Rentieren, Elchen, Rotwild, Rehböcken oder Hunden.

2 - Als Kunstleder (rekonstituiertes Leder) gelten in allen

Abschnitten des Tarifs nur Stoffe der in der Nummer 4111

erfaßten Art.

4101 -- Häute und Felle, roh, von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar

gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet,

noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder gespalten:

10 - ganze Häute und Felle von Rindern (einschließlich

Kälbern), mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger

für nur getrocknete, von 10 kg oder weniger für

trocken gesalzene oder von 14 kg oder weniger für

frische, naßgesalzene oder anders haltbar gemachte Häute

oder Felle

- andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich

Kälbern), frisch oder naßgesalzen:

21 - - ganze

22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe Kernstücke

29 - - sonstige

30 - andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich

Kälbern), anders haltbar gemacht

40 - Häute und Felle von Pferden oder anderen Einhufern

4102 -- Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar

gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder

zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der Anmerkung 1c zu diesem

Kapitel genannten Waren:

10 - nicht enthaart

- enthaart:

21 - - gepickelt

29 - - sonstige

4103 -- Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen, getrocknet,

geäschert, gepickelt oder anders haltbar gemacht, weder

gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

bearbeitet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen die

in der Anmerkung 1b oder 1c zu diesem Kapitel genannten

Waren:

10 - von Ziegen oder Zickeln

20 - von Kriechtieren

90 - andere

4104 -- Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), Pferden oder

anderen Einhufern, enthaart, ausgenommen Leder der Nummer

4108 oder 4109:

10 - Leder in ganzen Häuten von Rindern (einschließlich

Kälbern), mit einer Fläche von 28 Quadratfuß (2,6 m2)

oder weniger pro Stück

- anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern gegerbt oder nachgegerbt,

nicht weiter zugerichtet, auch gespalten:

21 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), pflanzlich

vorgegerbt

22 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), anders

vorgegerbt

29 - - sonstiges

- anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern, als Pergamentleder

zugerichtet, oder sonst nach dem Gerben weiter

bearbeitet:

31 - - Volleder und Narbenspaltleder

39 - - sonstiges

4105 -- Schafleder oder Lammleder, enthaart, ausgenommen Leder der

Nummer 4108 oder 4109:

- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,

auch gespalten:

11 - - pflanzlich vorgegerbt

12 - - anders vorgegerbt

19 - - sonstiges

20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben

weiter bearbeitet

4106 -- Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart, ausgenommen Leder

der Nummer 4108 oder 4109:

- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,

auch gespalten:

11 - - pflanzlich vorgegerbt

12 - - anders vorgegerbt

19 - - anderes

20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben

weiter bearbeitet

4107 -- Leder von anderen Tieren, ohne Haare, ausgenommen Leder der

Nummer 4108 oder 4109:

10 - von Schweinen

- von Kriechtieren:

21 - - pflanzlich vorgegerbt

29 - - sonstiges

90 - von anderen Tieren

4108 00 Sämischleder (Chamoisleder), einschließlich Neusämischleder

4109 00 Lackleder (Patentleder) und Patentlederimitation;

metallisiertes Leder

4110 00 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder), nicht zur Herstellung von

Lederwaren geeignet; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

4111 00 Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der Grundlage von

nicht zerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in

Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

Kapitel 42

Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und

ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - steriles Catgut und ähnliches steriles Nahtmaterial

(Nr. 3006);

b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (mit

Ausnahme von Handschuhen), mit Futter aus Pelzfellen

oder künstlichem Pelzwerk, oder mit äußeren Teilen

aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese

äußeren Teile über den Umfang eines einfachen

Besatzes hinausgehen (Nr. 4303 oder 4304);

c - konfektionierte Waren aus Netzen (Nr. 5608);

d - Waren des Kapitels 64;

e - Kopfbedeckungen und Teile davon (Kap. 65);

f - Peitschen, Reitgerten und andere Waren der

Nummer 6602;

g - Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer

Phantasieschmuck (Nr. 7117);

h - Zubehör und Besatzstücke für Sattler- und

Riemerwaren (z. B. Steigbügel, Gebißstangen,

Schnallen), gesondert zur Abfertigung gestellt (im

allgemeinen Abschn. XV);

i - Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und

ähnliche Musikinstrumente sowie andere Teile von

Musikinstrumenten (Nr. 9209);

k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper);

l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

m - Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und deren Teile,

Knopfrohlinge, der Nummer 9606.

2 - A - Ergänzend zu den Bestimmungen der vorstehenden

Anmerkung 1 sind von der Nummer 4202 ausgenommen:

a - Taschen aus Kunststoffolien, auch bedruckt, mit

Griffen, nicht für längeren Gebrauch geeignet

(Nr. 3923);

b - Waren aus Flechtstoffen (Nr. 4602).

B - Waren der Nummern 4202 und 4203 mit Teilen aus

Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten

Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten Steinen bleiben

auch dann in diesen Nummern, wenn diese Teile mehr

als nur geringfügige Zutaten oder einfache

Verzierungen darstellen, vorausgesetzt, daß diese

Teile nicht das Wesen der Waren bestimmen. Wenn

diese Teile das Wesen der Waren bestimmen, sind

diese Waren in das Kapitel 71 einzureihen.

3 - Als Bekleidung und Bekleidungszubehör der

Nummer 4203 gelten u. a. Handschuhe (einschließlich

Sport- und Schutzhandschuhe), Schürzen und andere

Schutzbekleidung, Hosenträger, Gürtel aller Art,

Schulterriemen und Handgelenkbänder, ausgenommen

Uhrarmbänder (Nr. 9113).

4201 00 Sattler- und Riemerwaren für Tiere (einschließlich Zügel,

Zaumzeug, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken,

Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen

aller Art

4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich

Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen,

Etuis für Brillen, Ferngläser, Photoapparate,

Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen,

Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse; Reisetaschen,

Toilettetaschen, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen,

Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis,

Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel,

Schatullen für Fläschen oder Schmuck, Puderdosen, Etuis

für Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse, aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder), Kunststoffolien,

Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder

überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier

überzogen:

- Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich

Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen

und ähnliche Behältnisse:

11 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

12 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffen oder Spinnstoffen

19 - - sonstige

- Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich

solcher ohne Handgriff:

21 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

22 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder

Spinnstoffen

29 - - sonstige

- Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche oder in der

Handtasche getragen werden:

31 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

32 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder

Spinnstoffen

39 - - sonstige

- andere:

91 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

92 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder

Spinnstoffen

99 - - sonstige

4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder

Kunstleder (rekonstituiertes Leder):

10 - Bekleidung

- Handschuhe aller Art (einschließlich Fäustlinge):

21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung bestimmter Sportarten

29 - - sonstige

30 - Gürtel aller Art und Schulterriemen

40 - anderes Bekleidungszubehör

4204 00 Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder),

wie sie in Maschinen, mechanischen Apparaten oder für

andere technische Zwecke verwendet werden

4205 00 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes

Leder)

4206 -- Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar),

Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:

10 - Darmsaiten

90 - andere

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Anmerkungen

1 - Als Pelzfelle gelten - mit Ausnahme der rohen

Pelzfelle der Nummer 4301 - in allen Abschnitten des

Tarifs die mit den Haaren gegerbten oder zugerichteten

Häute und Felle von Tieren aller Art.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Vogelbälge oder Teile davon, mit ihren Federn oder

Daunen (Nr. 0505 oder 6701);

b - Häute oder Felle, roh, nicht enthaart, die nach der

Anmerkung 1c zum Kapitel 41 in das Kapitel 41

einzureihen sind;

c - Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus

Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Nr. 4203);

d - Waren des Kapitels 64;

e - Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;

f - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte).

3 - Zusammengesetzte Pelzfelle und Teile davon, denen andere

Stoffe zugefügt sind, sowie Pelzfelle und Teile davon,

die zu Kleidungsstücken, Teilen davon oder

Bekleidungszubehör oder zu anderen Waren zusammengenäht

sind, gehören in die Nummer 4303.

4 - Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (soweit sie

nicht durch die vorstehende Anmerkung 2 zum Kapitel 43

ausgenommen sind), mit Futter aus Pelzfellen oder

künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus

Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren

Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes

hinausgehen, gehören in die Nummer 4303 oder 4304.

5 - Als künstliches Pelzwerk gilt in allen Abschnitten des

Tarifs jede Nachahmung von Pelzfellen, die durch

Aufkleben oder Aufnähen von Schafwolle, anderen

Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Geweben oder

anderen Stoffen hergestellt wurde. Dazu gehören jedoch

nicht Nachahmungen, die durch Weben, Wirken oder Stricken

hergestellt wurden (im allgemeinen Nr. 5801 oder 6001).

4301 -- Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe, Schwänze, Klauen und

andere für Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder

Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh, der

Nummer 4101, 4102 oder 4103:

10 - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

20 - von Kaninchen oder Hasen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen

30 - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-, Persianer- und

ähnlichen Lämmern sowie von indischen, chinesischen,

mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne

Kopf, Schwanz oder Klauen

40 - von Bibern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

50 - von Bisamratten, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder

Klauen

60 - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

70 - von Seehunden, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

80 - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder

Klauen

90 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere für Kürschnerzwecke

geeignete Teile, Abfälle oder Überreste

4302 -- Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze, Klauen und

andere Teile, Abfälle oder Überreste), gegerbt oder

zugerichtet, auch zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer

Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 4303:

- Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen,

nicht zusammengesetzt:

11 - - von Nerzen

12 - - von Kaninchen oder Hasen

13 - - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-, Persianer- und

ähnlichen Lämmern sowie von indischen, chinesischen,

mongolischen oder tibetanischen Lämmern

19 - - sonstige

20 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle oder

Überreste, nicht zusammengesetzt

30 - Pelzfelle, ganz, sowie Teile, Abfälle oder Überreste,

alle diese zusammengesetzt

4303 -- Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus

Pelzfellen:

10 - Bekleidung und Bekleidungszubehör

90 - andere

4304 00 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

Abschnitt IX

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Korbwaren und Flechtwaren

Kapitel 44

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Holz in Form von Abschnitzeln oder Spänen, zerstoßen,

grob oder fein gemahlen, wie sie hauptsächlich zur

Herstellung von Parfümeriewaren, für medizinische

Zwecke oder für Insekticide, Fungicide oder ähnliche

Waren verwendet werden (Nr. 1211);

b - Bambus und andere holzige Stoffe, die hauptsächlich

zur Herstellung von Korb- und Flechtwaren verwendet

werden, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung

gesägt oder auf Längen zugeschnitten (Nr. 1401);

c - Holz in Form von Abschnitzeln oder Spänen, grob oder

fein gemahlen, wie sie hauptsächlich zum Färben oder

Gerben verwendet werden (Nr. 1404);

d - Aktivkohle (Nr. 3802);

e - Waren der Nummer 4202;

f - Waren des Kapitels 46;

g - Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

h - Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme,

Spazierstöcke oder Teile davon);

i - Waren der Nummer 6808;

k - Phantasieschmuck der Nummer 7117;

l - Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B.

Maschinenteile, Gehäuse, Abdeckungen oder Schränke

für Maschinen und Apparate, sowie Wagnerarbeiten);

m - Waren des Abschnittes XVIII (z. B. Gehäuse für Uhren,

Musikinstrumente oder Teile davon);

n - Teile von Feuerwaffen (Nr. 9305);

o - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

p - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

q - Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakspfeifen

und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte) mit

Ausnahme von Fassungen, Stielen und Griffen, aus

Holz, für Waren der Nummer 9603;

r - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2 - Als verdichtetes Holz gilt in diesem Kapitel Holz,

das chemisch oder physikalisch behandelt wurde

(beispielsweise eine Behandlung, die bei einem

aus mehreren miteinander verbundenen Schichten

bestehenden Holz weitergeht, als für deren

Zusammenhalt erforderlich ist), wodurch dessen

Dichte oder Härte und dessen mechanische

Widerstandsfähigkeit gegen chemische oder elektrische

Einwirkungen erhöht wurde.

3 - Die in den Nummern 4414 bis 4421 angeführten

Waren gehören auch dann in diese Nummern,

wenn sie aus Spanplatten oder ähnlichen Platten,

Faserplatten, Schichtholz oder verdichtetem

Holz hergestellt sind.

4 - Waren der Nummern 4410 bis 4412 können die

in der Nummer 4409 vorgesehenen Bearbeitungen aufweisen,

sowie gebogen, gewellt, durchlocht, anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt

oder in anderer Weise bearbeitet sein, soweit sie durch

diese Bearbeitung nicht zu Waren geworden sind, die in

anderen Nummern erfaßt sind.

5 - Werkzeuge mit einer Klinge oder einem arbeitenden Teil

aus den in der Anmerkung 1 zum Kapitel 82 genannten

Stoffen sind von einer Einreihung in die Nummer 4417

ausgeschlossen.

6 - Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und

vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen umfaßt jede

Anführung von Holz in einer Nummer dieses Kapitels auch

Bambus und andere holzige Stoffe.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Als tropisches Holz der Unternummern 4403 41 bis

4403 49, 4407 23 bis 4407 29, 4408 31 bis 4408 39

und 4412 13 bis 4412 99 gilt Holz folgender Arten:

Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Alan,

Andiroba, Aningre, Avodire, Azobe, Balau, Balsa,

Bosse clair, Bosse fonce, Cativo, Cedro, Dabema,

Dark Red Meranti, Dibetou, Doussie, Framire, Freijo,

Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Imbuia, Ipe,

Iroko, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur,

Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibe, Koto, Light Red

Meranti, Limba, Louro, Macaranduba, Mahogany

(Amerikanisches Mahagoni), Makore, Mansonia,

Mengkulang, Meranti Bakau, Merawan, Merbau, Merpauh,

Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obeche, Okoume,

Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao,

Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para,

Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Marfim,

Pulai, Punah, Ramin, Sapelli, Saqui-Saqui, Sepetir,

Sipo, Sucupira, Suren, Teak, Tiama, Tola, Virola,

White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow

Meranti.

4401 -- Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,

Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in

Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch

zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen

agglomeriert:

10 - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,

Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen

- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:

21 - - von Nadelbäumen

22 - - von anderen Bäumen

30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,

Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert

4402 00 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen

oder Nüssen), auch agglomeriert

4403 -- Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder

vierseitig zugerichtet:

10 - mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Schutzmitteln

behandelt

20 - anderes, von Nadelbäumen

(40) - anderes, von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern

dieses Kapitels genannten tropischen Bäumen:

41 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

49 - - sonstige

91 - - Eichen (Quercus spp.)

92 - - Buchen (Fagus spp.)

99 - - sonstige

4404 -- Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und

Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung

gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder gedrechselt noch

gebogen oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von

Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen und

dergleichen geeignet; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder

und dergleichen:

10 - von Nadelbäumen

20 - andere

4405 00 Holzwolle; Holzmehl

4406 -- Bahnschwellen aus Holz:

10 - nicht imprägniert

90 - andere

4407 -- Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem

Profilzerspaner besäumt, gemessert oder geschält, auch

gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt, mit einer

Stärke von mehr als 6 mm:

10 - von Nadelbäumen

(20) - von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses

Kapitels genannten tropischen Bäumen:

24 - - Virola, Mahogany (Amerikanisches Mahagoni, Swietenia

spp.), Imbuia und Balsa

25 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

26 - - White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow

Meranti und Alan

29 - - andere

91 - - von Eichen (Quercus spp.)

92 - - von Buchen (Fagus spp.)

99 - - sonstige

4408 -- Furniere, Platten für die Herstellung von Sperrholz (auch

verspleißt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt,

gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder

keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von 6 mm oder

weniger:

10 - von Nadelbäumen

(30) - von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses

Kapitels genannten tropischen Bäumen:

31 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

39 - - andere

90 - von anderen Bäumen

4409 -- Holz (einschließlich Riemen und Friese für Parkettfußböden,

nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder

mehrerer Kanten oder Oberflächen bearbeitet (gefedert,

genutet, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt, gefräst,

profiliert, abgerundet oder dergleichen), auch gehobelt,

geschliffen oder keilverzinkt verleimt:

10 - von Nadelbäumen

20 - von anderen Bäumen

4410 -- Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen

holzigen Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen

Bindemitteln agglomeriert:

(10) - aus Holz:

11 - - Spanplatten aus flachen, großflächigen Spänen (sog.

Waferboard), einschließlich Spanplatten mit

ausgerichteten Spänen

19 - - andere

90 - aus anderen holzigen Stoffen

4411 -- Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch

mit Harzen oder anderen organischen Stoffen agglomeriert:

- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3:

11 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

überzogen

19 - - sonstige

- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3,

aber nicht mehr als 0,8 g/cm3:

21 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

überzogen

29 - - sonstige

- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,35 g/cm3,

aber nicht mehr als 0,5 g/cm3:

31 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

überzogen

39 - - sonstige

- andere:

91 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

überzogen

99 - - sonstige

4412 -- Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

- Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Stärke

von 6 mm oder weniger:

13 - - mit zumindest einer Außenschichte aus den in der

Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels

genannten tropischen Hölzern

14 - - andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht

aus Nadelholz besteht

19 - - sonstige

20) - andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht

aus Nadelholz besteht:

22 - - mit zumindest einer Schichte aus den in der

Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels

genannten tropischen Hölzern

23 - - andere, mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten

29 - - sonstige

(90) - andere:

92 - - mit zumindest einer Schichte aus den in der

Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels

genannten tropischen Hölzern

93 - - andere, mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten

99 - - sonstige

4413 00 Verdichtetes Holz, in Blöcken, Platten, Streifen oder

Profilen

4414 00 Holzrahmen für Gemälde, Photographien, Spiegel oder

ähnliche Waren

4415 -- Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und ähnliche

Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz;

Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus

Holz; Palettenaufsetzwände aus Holz:

10 - Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und ähnliche

Verpackungsmittel; Kabeltrommeln

20 - Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger;

Palettenaufsetzwände

4416 00 Fässer, Bottiche, Kübel und andere Binderwaren sowie Teile

davon (einschließlich Faßdauben), aus Holz

4417 00 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeugstiele,

Werkzeuggriffe sowie Fassungen und Griffe für Besen,

Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und

Schuhspanner, aus Holz

4418 -- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich

Zellholzplatten, zusammengesetzte Parkettplatten sowie

gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz:

10 - Fenster, Fenstertüren, Fensterstöcke und deren Rahmen

20 - Türen, Türstöcke, Türrahmen und Türschwellen

30 - Parkettplatten

40 - Verschalungen für Betonkonstruktionen

50 - gesägte und gespaltene Schindeln

90 - andere

4419 00 Tisch- und Küchenwaren, aus Holz

4420 -- Holzmarketerien und Holzintarsien; Kassetten und

Schatullen, aus Holz, für Schmuck- und Juwelierwaren,

Messerschmiedwaren und ähnliche Waren; Statuetten und

andere Ziergegenstände, aus Holz; Einrichtungsgegenstände

aus Holz, soweit sie nicht in das Kapitel 94 fallen:

10 - Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz

90 - andere

4421 -- Andere Waren aus Holz:

10 - Kleiderbügel

90 - andere

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;

b - Kopfbedeckungen und Teile von Kopfbedeckungen des

Kapitels 65;

c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte).

4501 -- Naturkork, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet;

Korkabfälle; Kork, zerkleinert, in Körner- oder Pulverform:

10 - Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

90 - andere

4502 00 Naturkork, entrindet, grob zwei- oder vierseitig

zugeschnitten oder in Form rechteckiger (einschließlich

quadratischer) Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen

(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur Herstellung von

Korken oder Stöpseln)

4503 -- Waren aus Naturkork:

10 - Korken oder Stöpsel

90 - andere

4504 -- Preßkork (auch mit Bindemitteln hergestellt) und Waren aus

Preßkork:

10 - Blöcke, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in jeder

Form; Vollzylinder, einschließlich Scheiben

90 - andere

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbwaren

Anmerkungen

1 - Als Flechtstoffe dieses Kapitels gelten nur solche

Stoffe, die nach ihrer Beschaffenheit oder Form zum

Flechten, Weben oder zu ähnlichen Verarbeitungen

geeignet sind; dies sind vor allem Stroh, Weidenruten,

Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem

pflanzlichen Material (z. B. Rindenstreifen, schmale

Blätter und Raffia oder andere Streifen, die aus breiten

Blättern stammen), nicht versponnene natürliche textile

Fasern, Monofile und Streifen und dergleichen aus

Kunststoffen oder Streifen aus Papier, nicht jedoch

Streifen aus Leder, Kunstleder (rekonstituiertes Leder),

Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Roßhaar, Vorgarne

und Garne, aus Spinnstoffen, oder Monofile und Streifen

und dergleichen des Kapitels 54.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Wandbeläge der Nummer 4814;

b - Bindfäden, Seile oder Taue, auch geflochten

(Nr. 5607);

c - Schuhe oder Kopfbedeckungen sowie Teile davon der

Kapitel 64 oder 65;

d - Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht

(Kap. 87);

e - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper).

3 - Als Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus

Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, der

Nummer 4601 gelten solche, die durch Bindematerial (auch

gesponnene textile Erzeugnisse) flächenförmig miteinander

verbunden sind.

4601 -- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu

Streifen verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche

Waren aus Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, oder

flächenförmig gewebt, auch wenn sie dadurch den Charakter

von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten,

Gittergeflechte):

10 - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu

Streifen verbunden

20 - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen

Stoffen

- andere:

91 - - aus pflanzlichen Stoffen

99 - - sonstige

4602 -- Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren, unmittelbar aus

Flechtstoffen geformt oder aus Waren der Nummer 4601

hergestellt; Waren aus Luffa:

10 - aus pflanzlichen Stoffen

90 - andere

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial;

Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle);

Papier und Pappe sowie Waren daraus

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial;

Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle)

Anmerkung

1 - Als Chemiezellstoff der Nummer 4702 gilt chemisch

hergestellter Halbstoff aus Holz, der - wenn er im

Natron- oder Sulfatverfahren hergestellt wurde - einen

Anteil an unlöslichem Faserstoff von 92 Gewichtsprozent

oder mehr bzw. - wenn er im Sulfitverfahren hergestellt

wurde - einen solchen Anteil von 88 Gewichtsprozent

oder mehr aufweist, nachdem er sich bei 20 Grad C

eine Stunde in einer 18%-igen Ätznatron (NaOH)-Lösung

befunden hat; der Aschegehalt eines im Sulfitverfahren

hergestellten Halbstoffes aus Holz darf

0,15 Gewichtsprozent nicht übersteigen.

4701 00 Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff)

4702 00 Chemiezellstoff

4703 -- Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder Sulfatverfahren

chemisch hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff:

- nicht gebleicht:

11 - - aus Nadelhölzern

19 - - sonstige

- halbgebleicht oder gebleicht:

21 - - aus Nadelhölzern

29 - - sonstige

4704 -- Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren chemisch

hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff:

- nicht gebleicht:

11 - - aus Nadelhölzern

19 - - sonstige

- halbgebleicht oder gebleicht:

21 - - aus Nadelhölzern

29 - - sonstige

4705 00 Halbstoffe aus Holz, halbchemisch hergestellt

4706 -- Halbstoffe aus Fasern von Papier- oder Pappeabfällen oder

aus anderem cellulosehaltigem Fasermaterial:

10 - aus Baumwoll-Linters

- andere:

20 - Halbstoffe aus Fasern von Papier- oder Pappeabfällen

91 - - mechanisch hergestellt

92 - - chemisch hergestellt

93 - - halbchemisch hergestellt

4707 -- Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle):

10 - von ungebleichtem Kraftpapier oder ungebleichter

Kraftpappe oder Wellpapier oder Wellpappe

20 - von anderen Papieren oder Pappen, überwiegend aus

gebleichten, chemisch hergestellten Halbstoffen, nicht in

der Masse gefärbt

30 - von Papieren oder Pappen, überwiegend aus mechanisch

hergestellten Halbstoffen (z. B. Zeitungen, Zeitschriften

und ähnliche Druckerzeugnisse)

90 - andere, einschließlich unsortierte Abfälle

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren des Kapitels 30;

b - Prägefolien der Nummer 3212;

c - Parfümierte Papiere und Papiere, mit Kosmetika

imprägniert oder bestrichen (Kap. 33);

d - Papier und Zellstoffwatte, mit Seife oder

Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen

oder überzogen (Nr. 3401) oder mit Poliermitteln,

Cremes oder ähnlichen Zubereitungen imprägniert,

bestrichen oder überzogen (Nr. 3405);

e - sensibilisierte Papiere oder Pappen

(Nr. 3701 bis 3704);

f - Papiere, mit Reagenzien für Diagnostik oder

Laboratorien imprägniert (Nr. 3822);

g - Schichtstoffe aus Kunststoffen, mit Papier oder

Pappe verstärkt; eine Lage Papier oder Pappe, mit

einer Kunststoffschichte gestrichen oder

überzogen, sofern die Kunststoffschichte mehr als die

Hälfte der gesamten Stärke ausmacht sowie Waren aus

diesen Stoffen, andere als Wandbeläge der Nummer 4814

(Kap. 39);

h - Waren der Nummer 4202 (z. B. Reiseartikel);

i - Waren des Kapitels 46 (Erzeugnisse aus

Flechtstoffen);

k - Papiergarne oder Spinnstoffwaren aus

Papiergarnen (Abschn. XI);

l - Waren des Kapitels 64 oder 65;

m - Schleifpapier oder Schleifpappe (Nr. 6805)

oder Glimmer mit Papier oder Pappe unterlegt

(Nr. 6814); (Papier oder Pappe, mit Glimmerstaub

überzogen, gehört jedoch in dieses Kapitel);

n - Metallfolien auf Papier oder Pappe (Abschn. XV);

o - Waren der Nummer 9209;

p - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe).

2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 6 gehören

in die Nummern 4801 bis 4805 auch Papiere und Pappen,

die durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet,

satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet, mit

unechten Wasserzeichen versehen oder an der Oberfläche

geleimt sind, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellstoffasern, die in beliebigem Verfahren

in der Masse gefärbt oder marmoriert sind. In diese

Nummern gehören nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte

und Vliese aus Zellstoffasern, die in anderer Weise

bearbeitet worden sind, sofern der Wortlaut der

Nummer 4803 nichts anderes bestimmt.

3 - Als Zeitungsdruckpapier gilt in diesem Kapitel nur nicht

gestrichenes, ungeleimtes oder schwachgeleimtes Papier,

wie es zum Drucken von Zeitungen verwendet wird, mit

einem Gehalt von mindestens 65 Gewichtsprozent (bezogen

auf die Gesamtfasermenge) an Halbstoffen, die in einem

mechanischen oder chemisch-mechanischen Verfahren

gewonnen worden sind, einer Parker Print Surf (1 MPa)

Oberflächenrauhigkeit auf jeder Seite von mehr als

2,5 Mikrometer (Miltron) und einem Quadratmetergewicht

von nicht weniger als 40 g und nicht mehr als 65 g.

4 - In die Nummer 4802 gehören außer den handgeschöpften

Papieren und Pappen nur solche Papiere und Pappen, die

über gebleichter Papiermasse oder mechanisch

hergestellter Papiermasse erzeugt wurden, sofern sie

eines der folgenden Kriterien aufweisen:

Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von

150 g oder weniger:

a - ein Gehalt von 10% oder mehr an mechanisch

gewonnenen Fasern und

1 - ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger,

oder

2 - in der Masse gefärbt; oder

b - ein Aschegehalt von mehr als 8% und

1 - ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger,

oder

2 - in der Masse gefärbt; oder

c - ein Aschegehalt von mehr als 3% und ein Weißgrad von

60% oder mehr; oder

d - ein Aschegehalt von mehr als 3%, aber nicht mehr als

8%, ein Weißgrad von weniger als 60% sowie ein

flächengewichtsbezogener Berstwiderstand von

2,5 kPa.m2/g oder weniger; oder

e - ein Aschegehalt von 3% oder weniger, ein Weißgrad

von 60% oder mehr sowie ein flächengewichtsbezogener

Berstwiderstand von 2,5 kPa.m2/g oder weniger.

Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 150 g:

a - in der Masse gefärbt, oder

b - ein Weißgrad von 60% oder mehr und

1 - eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder

weniger, oder

2 - eine Dicke von mehr als 225 Mikrometer (Mikron),

aber nicht mehr als 508 Mikrometer (Mikron), und

ein Aschegehalt von mehr als 3%; oder

c - ein Weißgrad von weniger als 60%, eine Dicke von

254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und ein

Aschegehalt von mehr als 8%.

Nicht in die Nummer 4802 gehören jedoch Filterpapiere

und -pappen (einschließlich Teebeutelpapiere) und

Filzpapiere und -pappen.

5 - Als Kraftpapier und Kraftpappe gelten in diesem

Kapitel Papiere und Pappen, bei denen mindestens

80 Gewichtsprozent der Gesamtfasermenge aus Fasern

besteht, die auf chemischem Weg im Sulfat- oder

Natronverfahren gewonnen wurden.

6 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den

Wortlauten der Nummern sind Papiere, Pappen,

Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, auf die

zwei oder mehr der Nummer 4801 bis 4811 zutreffen, in

die der Numerierung nach letzte der in Betracht

kommenden Nummern einzureihen.

7 - A - In die Nummern 4801, 4802, 4804 bis 4808, 4810 und

4811 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellstoffasern:

a - in Streifen oder Rollen mit einer Breite von

mehr als 15 cm, oder

b - in rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36

cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung

6 bleiben in der Nummer 4802 handgeschöpfte Papiere und

Pappen jeder Größe und Form, sofern alle Seiten den sich

aus der Herstellung ergebenden rauhen Rand aufweisen.

B - In die Nummern 4803 und 4809 gehören nur Papiere,

Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern:

a - in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr

als 36 cm, oder

b - in rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als

36 cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen.

8 - Als Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

Papier der Nummer 4814 gelten nur:

a - Papiere in Rollen mit einer Breite von nicht

weniger als 45 cm und nicht mehr als

160 cm, zum Ausschmücken von Wänden

oder Zimmerdecken geeignet:

1 - mit genarbter, geprägter, gefärbter, mit

Mustern bedruckter oder mit anders

verzierter Oberfläche (z. B. mit Scherstaub

beflockt), auch mit einem durchsichtigen

Schutzüberzug aus Kunststoff;

2 - mit einer unebenen - Holz- oder Strohteilchen und

dergleichen enthaltenden - Oberfläche;

3 - mit einer auf der Schauseite aufgebrachten

Kunststoffschichte, die genarbt, gefärbt, mit

Mustern bedruckt oder anders verziert ist;

4 - auf der Schauseite mit Flechtstoffen (auch

parallel gelegten oder gewebten) überzogen.

b - Borten und Friese aus Papier, auch in Rollen, die wie

vorstehend beschrieben behandelt wurden und zum

Ausschmücken von Wänden oder Zimmerdecken geeignet

sind;

c - Wandbeläge aus Papier, aus mehreren Teilen, in Rollen

oder Bogen, die so bedruckt sind, daß sie nach dem

Aufbringen auf die Wand ein Bild, ein Muster oder ein

Motiv bilden.

Erzeugnisse auf einer Unterlage von Papier oder

Pappe, die sowohl als Bodenbelag als auch als

Wandbelag geeignet sind, fallen in die Nummer 4815.

9 - Nicht in die Nummer 4820 gehören lose Bogen und Karten,

zugeschnitten, auch bedruckt, geprägt oder perforiert.

10 - In die Nummer 4823 gehören u. a. gelochte Karten aus

Papier oder Pappe für Jacquard- und ähnliche Maschinen

sowie Papierspitzen.

11 - Mit Ausnahme von Waren der Nummern 4814 und 4821 fallen

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen

Stoffen, welche Aufdrucke oder bildliche Darstellungen

aufweisen, die gegenüber dem Hauptverwendungszweck nicht

nebensächlich sind, in das Kapitel 49.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Als Kraftliner der Unternummern 4804 11 und 4804 19 gilt

Papier oder Pappe, maschinenglatt oder einseitig glatt,

in Rollen, mit mindestens 80 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfat- oder

Natronverfahren gewonnenen Holzfasern, einem

Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer

Mindestfestigkeit nach Mullen wie in der nachstehenden

Tabelle angeführt oder das linear interpolierte oder

extrapolierte Äquivalent für irgendein anderes Gewicht.

------------------------------------------------------

Quadratmetergewicht Mindestberstfestigkeit

in g nach Mullen/kPa

------------------------------------------------------

115 393

125 417

200 637

300 824

400 961

----------------------------------------------------

2 - Als Kraftsackpapier der Unternummern 4804 21

und 4804 29 gilt maschinenglattes Papier in Rollen, mit

mindestens 80 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfat- oder

Natronverfahren gewonnenen Fasern, einem

Quadratmetergewicht von nicht weniger als 60 g und nicht

mehr als 115 g, das eine der nachstehenden

Voraussetzungen erfüllt:

a - Berstindex nach Mullen von mindestens 3,7 kPa.m2/g

und eine Bruchdehnung von mehr als 4,5% in der

Querrichtung und von mehr als 2% in der

Maschinenrichtung.

b - Mindestweiterreißfestigkeit und Mindestzugfestigkeit

(breitenbezogene Bruchfestigkeit) wie in der

nachstehenden Tabelle angeführt oder das linear

interpolierte Äquivalent für irgendein anderes

Gewicht:

-----------------------------------------------------------------

Mindestweiterreiß- Mindestzugfestigkeit

festigkeit/mN kN/m

-----------------------------------------------

Quadrat- Maschi- Maschi-

meter- Maschi- nen- nen-

gewicht nen richtung Quer richtung

in g richtung plus richtung plus

Quer- Quer-

richtung richtung

-----------------------------------------------------------------

60 700 1510 1,9 6

70 830 1790 2,3 7,2

80 965 2070 2,8 8,2

100 1230 2635 3,7 10,6

115 1425 3060 4,4 12,3

-----------------------------------------------------------------

3 - Als Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe

(Fluting) der Unternummer 4805 10 gilt Papier in Rollen,

mit mindestens 65 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) halbchemisch hergestellten,

ungebleichten Laubholzfasern und einem

Flachstauchwiderstand nach CMT 60 (Concora Medium Test

mit 60 Minuten Konditionierung) von mehr als 196 N bei

50% relativer Luftfeuchte und einer Temperatur von

23 Grad C.

4 - Als Sulfit-Packpapier der Unternummer 4805 30 gilt

maschinenglattes Papier mit mehr als 40 Gewichtsprozent

(bezogen auf die Gesamtfasermenge) chemisch im

Sulfitprozeß gewonnenen Holzfasern, einem Aschegehalt

von 8% oder weniger und einem Berstindex nach Mullen von

1,47 kPa.m2/g oder mehr.

5 - Als leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier,

Light Weight Coated) der Unternummer 4810 21

gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem

Gesamtgewicht von 72 g/m2 oder weniger und

einem Strichgewicht von 15 g/m2 oder weniger je

Seite, das aus nicht weniger als 50 Gewichtsprozent

(bezogen auf die Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnener

Holzfasern besteht.

4801 00 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

4802 -- Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden,

sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und

Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der

Nummer 4801 oder 4803;

handgeschöpfte Papiere und Pappen:

10 - handgeschöpfte Papiere und Pappen

20 - Papiere und Pappen, wie sie zur Herstellung

lichtempfindlicher, wärmeempfindlicher oder

elektroempfindlicher Papiere oder Pappen verwendet werden

30 - Papiere zur Herstellung von Kohlepapieren

40 - Papiere zur Herstellung von Tapeten

- andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch gewonnene

Fasern oder mit höchstens 10 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) solcher Fasern:

51 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g

52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr bis

einschließlich 150 g

53 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

60 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

mechanisch gewonnenen Fasern

4803 00 Papiere, wie sie für die Herstellung von Toilette- oder

Gesichtstüchern, Handtüchern, Servietten und ähnlichen

Papiererzeugnissen für den Haushalt oder für hygienische

Zwecke verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und Vliese

aus Zellstoffasern, auch gekreppt, plissiert, geprägt,

perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder

bedruckt, in Rollen oder Bogen

4804 -- Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch

überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der

Nummer 4802 oder 4803:

- Kraftliner:

11 - - nicht gebleicht

19 - - sonstige

- Kraftsackpapier:

21 - - nicht gebleicht

29 - - sonstige

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

31 - - nicht gebleicht

39 - - sonstige

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit

einem Quadratmetergewicht von mehr als

150 g aber weniger als 225 g:

41 - - nicht gebleicht

42 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

chemisch gewonnenen Holzfasern

49 - - sonstige

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit

einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

51 - - nicht gebleicht

52 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

chemisch gewonnenen Holzfasern

59 - - sonstige

4805 -- Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet

oder behandelt als in der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

angeführt:

10 - Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe

(Fluting)

- mehrlagige Papiere und Pappen:

21 - - jede Lage gebleicht

22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage

23 - - mit drei oder mehr Lagen, von denen nur die beiden

äußeren Lagen gebleicht sind

29 - - sonstige

30 - Sulfit-Packpapier

40 - Filterpapiere und Filterpappen

50 - Filzpapiere und Filzpappen

60 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht

von 150 g oder weniger

70 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht

von mehr als 150 g aber weniger als 225 g

80 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht

von 225 g oder mehr

4806 -- Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere, Pauspapiere,

Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige oder

durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:

10 - pflanzliches Pergament

20 - fettdichte Papiere

30 - Pauspapiere

40 - Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige

oder durchscheinende Papiere

4807 -- Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus Papier oder Pappe

zusammengeklebt, jedoch weder auf der Oberfläche

gestrichen, überzogen noch imprägniert, auch mit

Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen:

10 - Papiere und Pappen, mit innerer Schichte aus Bitumen,

Teer oder Asphalt

90 - andere

4808 -- Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebten

flachen Deckschichten), gekreppt, plissiert, geprägt oder

perforiert, in Rollen oder Bogen, andere als Papiere der

in der Nummer 4803 beschriebenen Art:

10 - Wellpapiere und -pappen, auch perforiert

20 - Kraftsackpapiere, gekreppt oder plissiert,

auch geprägt oder perforiert

30 - andere Kraftpapiere, gekreppt oder plissiert,

auch geprägt oder perforiert

90 - andere

4809 -- Kohlepapiere, selbstdurchschreibende und andere

Vervielfältigungs- oder Umdruckpapiere (einschließlich

gestrichenes oder getränktes Papier für

Vervielfältigungsmatrizen oder Offsetplatten), auch

bedruckt, in Rollen oder Bogen:

10 - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere

20 - Selbstdurchschreibepapiere

90 - andere

4810 -- Papiere und Pappen, auf einer oder beiden Seiten mit Kaolin

oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit

Bindemitteln, jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch

auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in

Rollen oder Bogen:

- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden, die keine

mechanisch gewonnenen Fasern oder höchstens

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

solcher Fasern enthalten:

11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g.

- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden, mit mehr als

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

mechanisch gewonnenen Fasern:

21 - - leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier)

29 - - sonstige

- Kraftpapiere und Kraftpappen, andere als solche, wie sie

für Schreib-, Druck- oder andere graphische Zwecke

verwendet werden:

31 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

chemisch gewonnenen Holzfasern und einem

Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

32 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

chemisch gewonnenen Holzfasern und einem

Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

39 - - sonstige

- andere Papiere und Pappen:

91 - - mehrlagige

99 - - sonstige

4811 -- Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert, überzogen, auf

der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen

oder Bogen, andere als solche der in der Nummer 4803,

4809 oder 4810 beschriebenen Art:

10 - Papiere und Pappen, geteert, bituminiert oder asphaltiert

- Papiere und Pappen, gummiert oder mit Klebeschichte

versehen:

21 - - selbstklebende

29 - - sonstige

- Papiere und Pappen, mit Kunststoffen (ausgenommen

Klebstoffen) gestrichen, imprägniert oder überzogen:

31 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

150 g

39 - - sonstige

40 - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder

Glycerin gestrichen, imprägniert oder überzogen

90 - andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

Zellstoffasern

4812 00 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papiermasse

4813 -- Zigarettenpapiere, auch auf Größen zugeschnitten oder in

Form von Heftchen oder Hülsen:

10 - in Form von Heftchen oder Hülsen

20 - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

90 - andere

4814 -- Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

Papier; Buntglaspapier:

10 - „Ingrain''-Papiere (Rauhfaserpapiere)

20 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, mit

einer auf der Schauseite aufgebrachten

Kunststoffschichte, die genarbt, geprägt, gefärbt, mit

Mustern bedruckt oder anders verziert ist

30 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, auf der

Schauseite mit Flechtstoffen (auch parallel gelegte oder

gewebte) überzogen

90 - andere

4815 00 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappeunterlage, auch

zugeschnitten

4816 -- Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und

andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere, ausgenommen

solche der Nummer 4809, einschließlich

Vervielfältigungsmatrizen und Offsetplatten aus Papier,

auch in Schachteln:

10 - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere

20 - Selbstdurchschreibepapiere

30 - Vervielfältigungsmatrizen

90 - andere

4817 -- Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht illustrierte

Postkarten und Korrespondenzkarten, auf Papier oder Pappe;

Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus

Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von

Korrespondenzwaren enthalten:

10 - Briefumschläge

20 - Kartenbriefe, nicht illustrierte Postkarten und

Korrespondenzkarten

30 - Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus

Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von

Korrespondenzwaren enthalten

4818 -- Toilettepapiere und ähnliche Papiere, Zellstoffwatte oder

Vliese aus Zellstoffasern, wie sie für den Haushalt oder

für hygienische Zwecke verwendet werden, in Rollen mit

einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder

Form zugeschnitten; Taschentücher, Reinigungstücher,

Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln, Tampons,

Bettücher und ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder

Krankenhauswaren, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus

Papiermasse, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus

Zellstoffasern:

10 - Toilettepapiere

20 - Taschentücher, Reinigungstücher und Handtücher

30 - Tischtücher und Servietten

40 - hygienische Binden und Tampons, Windel- und

Windeleinlagen sowie ähnliche Hygienewaren

50 - Bekleidung und Bekleidungszubehör

90 - andere

4819 -- Schachteln, Säcke, Beutel und andere Umschließungen für

Verpackungszwecke, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder

Vliesen aus Zellstoffasern; Papier- und Pappewaren, wie sie

in Büros, Geschäften und dergleichen verwendet werden:

10 - Schachteln, aus Wellpapier oder Wellpappe

20 - Faltschachteln aus nichtgewellten Papieren oder Pappen

30 - Säcke und Beutel, mit einer Bodenbreite von 40 cm oder

mehr

40 - andere Säcke und Beutel (ausgenommen

Schallplattenhüllen), einschließlich Spitztüten

50 - andere Umschließungen für Verpackungszwecke,

einschließlich Schallplattenhüllen

60 - Papier- und Pappewaren, wie sie in Büros, Geschäften und

dergleichen verwendet werden

4820 -- Register, Rechnungsbücher, Notizbücher, Auftragsbücher,

Quittungsbücher, Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher

und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen, Ordner (für

Lose-Blatt-Systeme oder andere), Schnellhefter,

Aktenmappen, Geschäftsformulare, Formulare mit eingelegtem

Vervielfältigungspapier und andere Waren des Papierhandels,

aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für

Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:

10 - Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,

Auftragsbücher, Quittungsbücher, Briefpapierblöcke,

Notizblöcke, Tagebücher und ähnliche Waren

20 - Hefte

30 - Ordner, Einbände, Schnellhefter und Aktenmappen,

ausgenommen Buchhüllen

40 - Geschäftsformulare und Formulare mit eingelegtem

Vervielfältigungspapier

50 - Alben für Muster oder für Sammlungen

90 - andere

4821 -- Etiketten aller Art, aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

10 - bedruckt

90 - andere

4822 -- Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche Warenträger, aus

Papiermasse, Papier oder Pappe (auch perforiert oder

gehärtet):

10 - von der Art wie sie zum Aufwickeln von

Spinnstoffgarnen verwendet werden

90 - andere

4823 -- Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

Zellulosefasern, auf Formen oder Größen zugeschnitten;

andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte

oder Vliesen aus Zellstoffasern:

- Papiere, gummiert oder mit Klebeschichte

versehen, in Streifen oder Rollen:

11 - - selbstklebend

19 - - sonstige

20 - Filterpapiere und Filterpappen

40 - Diagrammpapiere für Registrierapparate, in Rollen, Bogen

oder Scheiben

- andere Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck-

oder andere graphische Zwecke verwendet werden:

51 - - bedruckt, geprägt oder perforiert

59 - - sonstige

60 - Tablette, Teller, Schüsseln, Servierplatten, Tassen,

Becher und dergleichen, aus Papier oder Pappe

70 - formgepreßte oder gepreßte Waren aus Papiermasse

90 - andere

Kapitel 49

Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des graphischen

Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - photographische Negative oder Positive auf

transparentem Träger (Kap. 37);

b - Landkarten, Pläne und Globen, in Reliefform, auch

bedruckt (Nr. 9023);

c - Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;

d - Originalstiche, Originalschnitte und

Originallithographien (Nr. 9702), Briefmarken,

Stempelmarken, Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe,

Ganzsachen (mit Marken bedruckte Korrespondenzkarten

oder -briefe) und dergleichen der Nummer 9704,

sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt,

und andere Waren des Kapitels 97.

2 - Als gedruckt im Sinne des Kapitels 49 gelten

auch Erzeugnisse, die auf Vervielfältigungsmaschinen, in

einem computergesteuerten Verfahren, maschinschriftlich,

durch Prägen, Photographieren, Photokopieren oder

Thermokopieren reproduziert wurden.

3 - Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische

Druckschriften, die anders als in Papier gebunden sind,

sowie Zusammenstellungen von Zeitungen und Zeitschriften

mit mehr als einer Nummer in einem gemeinsamen Umschlag,

sind in die Nummer 4901 einzureihen, auch wenn sie

Werbung enthalten.

4 - In die Nummer 4901 gehören ferner:

a - Sammlungen gedruckter Reproduktionen

von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die

ein vollständiges Werk mit numerierten Seiten bilden,

sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen

Begleittext enthalten, der sich auf diese

Darstellungen oder ihre Urheber bezieht;

b - Illustrationsbeilagen für Bücher, die diesen

beiliegen und sie ergänzen;

c - Bücher oder Broschüren in Form von Faszikeln oder

Einzelblättern jeden Formats, die ein vollständiges

Werk oder einen Teil davon darstellen und zum

Broschieren oder Binden bestimmt sind.

Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen ohne Text,

in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, in die

Nummer 4911.

5 - Vorbehaltlich der Bestimmung der Anmerkung 3 sind

Druckerzeugnisse, die überwiegend Werbezwecken dienen

(z. B. Broschüren, Flugblätter, Prospekte,

Handelskataloge, von Handelsgesellschaften

veröffentliche Jahrbücher und Fremdenverkehrsmaterial)

von der Nummer 4901 ausgenommen. Derartige Publikationen

sind in die Nummer 4911 einzureihen.

6 - Als Bilderbücher für Kinder der Nummer 4903

gelten Bücher für Kinder, bei denen die Bilder

von Hauptinteresse sind und der Text nur von

untergeordneter Bedeutung ist.

4901 -- Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in

losen Bogen:

10 - in losen Bogen, auch gefalzt

- andere:

91 - - Wörterbücher und Lexika, auch in Form von Teilheften

99 - - sonstige

4902 -- Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische

Druckschriften, auch illustriert, auch mit Werbung:

10 - mindestens viermal wöchentlich erscheinend

90 - andere

4903 00 Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher, für Kinder

4904 00 Musikalien (Noten), gedruckt oder handgeschrieben, auch

gebunden, auch illustriert

4905 -- Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich

Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt:

10 - Globen

- andere:

91 - - in Form von Büchern oder Broschüren

99 - - sonstige

4906 00 Originalpläne und Originalzeichnungen für

architektonische, technische, industrielle,

gewerbliche, topographische oder ähnliche

Zwecke, mit der Hand hergestellt; handgeschriebene

Schriftstücke; photographische Reproduktionen auf

sensibilisierten Papieren und mit Kohlepapier hergestellte

Durchschriften der vorstehend genannten Waren

4907 00 Briefmarken, Stempelmarken und dergleichen, nicht

entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf

vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten; Scheckformulare;

Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

4908 -- Abziehbilder aller Art:

10 - Abziehbilder, verglasbar

90 - andere

4909 00 Postkarten, gedruckt oder illustriert; gedruckte

Karten mit Glückwünschen, Mitteilungen oder

Ankündigungen persönlicher Art, auch illustriert, auch mit

Umschlägen oder Verzierungen

4910 00 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich

Blöcke für Abreißkalender

4911 -- Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und

Photographien:

10 - Werbedrucke, Handelskataloge und dergleichen

- andere:

91 - - Bilder, Zeichnungen und Photographien

99 - - sonstige

Abschnitt XI

Textile Spinnstoffe und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:

a - tierische Borsten und Haare zur Herstellung von

Bürsten und Pinseln (Nr. 0502); Roßhaar und

Roßhaarabfälle (Nr. 0503);

b - Menschenhaare und Waren daraus (Nrn. 0501, 6703 und

6704); Filtertücher und dichte Gewebe aus

Menschenhaaren, für Ölpressen und ähnliche technische

Zwecke, sind jedoch in die Nummer 5911 einzureihen;

c - Baumwoll-Linters und andere pflanzliche Stoffe des

Kapitels 14;

d - Asbest der Nummer 2524, Waren aus Asbest und andere

Waren der Nummern 6812 und 6813;

e - Waren der Nummern 3005 und 3006 (zB Watte, Gaze,

Binden und ähnliche für medizinische, chirurgische,

zahnmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke

bestimmte Waren, steriles chirurgisches

Nahtmaterial); Garne zum Reinigen der

Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für

den Kleinverkauf, der Nummer 3306;

f - sensibilisierte Spinnstoffe der Nummern 3701 bis

3704;

g - Monofile, deren größter Durchmesser mehr als 1 mm

beträgt, Streifen und dergleichen (z. B. Kunststroh),

mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm,

aus Kunststoffen (Kap. 39), sowie Geflechte, Gewebe

oder andere Flecht- und Korbwaren aus den

vorgenannten Erzeugnissen (Kap. 46);

h - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,

Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoffen imprägniert,

bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff

geschichtet, sowie Waren daraus des Kapitels 39;

i - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,

Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk imprägniert,

überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk geschichtet

sowie Waren daraus des Kapitels 40;

k - Häute und Felle, nicht enthaart (Kap. 41 oder 43) und

Waren aus Pelzfelle sowie künstliches Pelzwerk und

Waren daraus der Nummer 4303 oder 4304;

l - Waren der Nummer 4201 oder 4202, aus Spinnstoffen;

m - Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);

n - Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren

des Kapitels 64;

o - Waren des Kapitels 65 (Haarnetze und andere

Kopfbedeckungen und Teile davon);

p - Waren des Kapitels 67;

q - Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen

(Nr. 6805) sowie Fasern aus Kohlenstoff und Waren

daraus der Nummer 6815;

r - Glasfasern und Waren daraus; Ätz- oder

Luftstickereien sowie andere Stickereien ohne

sichtbaren Stickgrund, bei denen Stickfaden aus

Glasfasern besteht (Kap. 70);

s - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettwaren,

Beleuchtungskörper);

t - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug,

Spiele, Sportgeräte, Netze für Sportzwecke);

u - Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten,

Reisezusammenstellungen von Waren für Näharbeiten,

Reißverschlüsse und Farbbänder für Schreibmaschinen);

v - Waren des Kapitels 97.

2 - A - Waren der Kapitel 50 bis 55 sowie der

Nummer 5809 oder 5902, die aus zwei oder

mehr textilen Spinnstoffen bestehen, sind in

die Nummer jenes textilen Spinnstoffes einzureihen,

der in der Ware gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen

textilen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein textiler

Spinnstoff gewichtsmäßig vorherrscht, sind die Waren

so einzureihen, als bestünden sie zur Gänze aus jenem

textilen Spinnstoff, der in die der Numerierung

nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden

Nummern einzureihen ist.

B - Für die Anwendung dieser Bestimmung gilt:

a - umsponnene Garne (Gimpen) aus Roßhaar (Nr. 5110)

und Metallgarne (Metallgespinste) (Nr. 5605)

werden mit ihrem Gesamtgewicht als einheitliches

Spinnstoffmaterial behandelt; bei der Einreihung

von Geweben mit Metallfäden werden diese als

Spinnstoff gewertet;

b - das Aufsuchen der entsprechenden Nummer hat in

der Weise zu erfolgen, daß zunächst das Kapitel

und sodann die in diesem Kapitel zutreffende

Nummer ermittelt wird, wobei außerhalb dieses

Kapitels fallende Spinnstoffe nicht zu

berücksichtigen sind;

c - kommen die Kapitel 54 und 55 und zusätzlich ein

anderes Kapitel in Betracht, sind die Kapitel 54

und 55 als ein einziges Kapitel zu behandeln;

d - wenn sich ein Kapitel oder eine Nummer auf

mehrere Spinnstoffe bezieht, sind diese

Spinnstoffe als ein einziger Spinnstoff zu

behandeln.

C - Die vorstehenden Absätze A und B sind

auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5

und 6 genannten Garne anzuwenden.

3 - A - Als Bindfäden, Seile und Taue gelten in diesem

Abschnitt vorbehaltlich der nachstehend unter Absatz

B vorgesehenen Ausnahmen folgende Garne (ungezwirnt

oder gezwirnt):

a - aus Seide oder Abfallseide, mit einem

Titer von mehr als 20.000 Dezitex;

b - aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne,

die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54

hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als

10.000 Dezitex;

c - aus Hanf oder Flachs:

1 - poliert oder glasiert, mit einem Titer von

1429 Dezitex oder mehr;

2 - weder poliert noch glasiert, mit

einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;

d - aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;

e - aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen,

mit einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;

f - mit Metallfäden (Metalldrähten) verstärkt.

B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für:

a - Garne aus Wolle oder anderen Tierhaaren sowie

Papiergarne, nicht mit Metallfäden

(Metalldrähten) verstärkt;

b - Spinnkabel des Kapitels 55 und

Multifilamentgarne ohne Drehung oder mit

weniger als 5 Drehungen je Meter, des

Kapitels 54;

c - Messinahaar der Nummer 5006 und Monofile des

Kapitels 54;

d - Metallgarne (Metallgespinste) der

Nummer 5605; mit Metallfäden

(Metalldrähten) verstärkte Garne sind

jedoch nach dem vorstehenden Absatz A lit. f zu

behandeln;

e - Chenillegarne, Gimpen und Maschengarne (sog.

„Chainette''- Garne), der Nummer 5606.

4 - A - Als Garne in Aufmachungen für den Kleinverkauf

gelten - unter Berücksichtigung nachfolgend im

Absatz B vorgesehenen Ausnahmen - in den Kapiteln 50,

51, 52, 54 und 55 Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):

a - auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen

Einlagen, mit einem Gewicht (einschließlich

Einlage) von nicht mehr als:

1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder Garnen aus

synthetischen oder künstlichen Filamenten;

2 - 125 g in allen anderen Fällen;

b - in Knäueln oder Strähnen mit einem

Gewicht von nicht mehr als:

1 - 85 g bei Garnen aus synthetischen

oder künstlichen Filamenten mit

einem Titer von weniger als 3000

Dezitex, aus Seide oder Abfallseide;

2 - 125 g bei allen anderen Garnen mit einem

Titer von weniger als 2000 Dezitex;

3 - 500 g in allen anderen Fällen;

c - in Strähnen, die mittels Trennungsfadens

(Fitzfaden) in einzelne voneinander unabhängige

Strähne mit einem Einzelgewicht von nicht mehr

als:

1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder

Garnen aus kontinuierlichen Chemiefasern

(Filamenten);

2 - 125 g in allen anderen Fällen geteilt sind.

B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für:

a - ungezwirnte Garne aus allen Spinnstoffen; jedoch

gelten als Garne in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

1 - ungezwirnte, rohe Garne aus

Wolle oder feinen Tierhaaren;

2 - ungezwirnte Garne aus Wolle

oder feinen Tierhaaren, gebleicht,

gefärbt oder bedruckt, mit einem

Titer von mehr als 5000 Dezitex;

b - gezwirnte, rohe Garne:

1 - aus Seide oder Abfallseide, in

jeder Aufmachung;

2 - aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle

und feine Tierhaare) in Strähnen;

c - gezwirnte Garne aus Seide oder Abfallseide,

gebleicht, gefärbt oder bedruckt,

mit einem Titer von 133 Dezitex oder weniger;

d - ungezwirnte und gezwirnte Garne aus

allen Spinnstoffen:

1 - in Strähnen in Kreuzhaspelung;

2 - auf Einlagen oder in anderen Aufmachungen,

die ihre Verwendung in der Textilindustrie

erkennen lassen (z. B. auf Kopsen,

Zwirnmaschinenspulen, Garnrollen,

konischen Röhrchen, Konen oder

in Wickeln für Stickmaschinen).

5 - Als Nähgarne der Nummern 5204, 5401 und 5508 gelten

gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen

entsprechen:

a - auf Einlagen (z. B. auf Spulen oder Hülsen)

mit einem Gewicht (einschließlich Einlage)

von 1000 g oder weniger aufgemacht;

b - appretiert für die Verwendung als Nähgarn;

und

c - mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.

6 - Als hochfeste Garne gelten in diesem Abschnitt

Garne mit einer Zugfestigkeit, gedrückt in cN/tex

(Zentinewton je tex), von mehr als:

bei ungezwirnten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden

oder Polyestern ............................. 60 cN/tex

bei gezwirnten Garnen aus Nylon oder

Polyestern .................................. 53 cN/tex

bei ungezwirnten und gezwirnten Garnen aus

Viskose ..................................... 27 cN/tex.

7 - Als konfektioniert im Sinne dieses Abschnittes

gelten:

a - in anderer als quadratischer oder rechteckigen Form

zugeschnittene Waren;

b - abgepaßt hergestellte und gebrauchsfertige Waren,

auch wenn sie durch Zerschneiden der nicht

verkreuzten Fäden erst gebrauchsfertig werden und

keiner Naht oder sonstigen weiteren Bearbeitung

bedürfen (z. B. gewisse Staubtücher, Handtücher,

Tischtücher, quadratische Halstücher, Decken);

c - Waren mit gesäumten oder roulierten Rändern oder mit

geknüpften (auch zusätzlich angebrachten) Fransen an

einer oder mehreren Seiten; ausgenommen sind jedoch

Meterwaren, bei denen die Schnittkanten in

einfacher Weise gegen das Ausfransen

gesäumt oder rouliert sind;

d - zugeschnittene Waren mit Auszieharbeit;

e - Waren, die durch Nähen, Kleben oder auf

andere Weise zusammengefügt wurden

(ausgenommen Meterwaren der gleichen

Art, die an den Enden verbunden sind, um

ein längeres Stück zu erzielen, sowie Meterwaren, die

aus zwei oder mehr zur Gänze übereinanderliegenden

und miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen,

auch mit wattierenden Zwischenlagen, bestehen);

f - gewirkte oder gestrickte Waren, abgepaßt hergestellt,

in Einzelstücken oder in aneinander gereihten

Teilstücken.

8 - In den Kapiteln 50 bis 60 gilt:

a - Konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden

Anmerkung 7 werden weder von den Kapiteln 50 bis 55

und 60 noch - vorbehaltlich gegenteiliger

Bestimmungen - von den Kapiteln 56 bis 59 erfaßt;

b - in die Kapitel 50 bis 55 und 60 fallen keine der in

den Kapiteln 56 bis 59 erfaßten Waren.

9 - Als Gewebe der Kapitel 50 bis 55 sind auch solche

Erzeugnisse anzusehen, die aus übereinandergelegten Lagen

parallel liegender Spinnstoffgarne bestehen, wobei diese

Lagen zueinander einen spitzen oder rechten Winkel

bilden. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der

Garne durch einen Klebstoff oder durch ein thermisches

Verfahren verbunden.

10 - Elastische Waren, bestehend aus Spinnstoffen in

Verbindung mit Kautschukfäden, verbleiben in

diesem Abschnitt.

11 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „imprägniert''

auch „getaucht'' („gedippt'').

12 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „Polyamide'' auch

„Aramide''

13 - Vorbehaltlich anderer Bestimmungen sind textile

Kleidungsstücke verschiedener Nummern auch

dann getrennt einzureihen, wenn sie in Zusammenstellungen

in Aufmachungen für den Kleinverkauf vorliegen. Als

textile Kleidungsstücke im Sinne dieser Anmerkung gilt

Bekleidung der Nummern 6101 bis 6114 und der Nummern 6201

bis 6211.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - In diesem Abschnitt und gegebenenfalls auch in

allen anderen Abschnitten gelten als:

a - Elastomergarne

nicht texturierte Garne, aus synthetischen Filamenten

(einschließlich Monofile), die ohne zu reißen, auf

das Dreifache ihre ursprünglichen Länge gedehnt

werden können und die, auf das Doppelte ihre

ursprünglichen Länge gedehnt, sich innerhalb von

5 Minuten auf mindestens das Eineinhalbfache ihrer

ursprünglichen Länge wieder zusammenziehen.

b - Rohe Garne

1 - Garne, die den natürlichen Farbton der

zu ihrer Herstellung verwendete Fasern aufweisen

und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in

der Masse) noch bedruckt sind, oder

2 - Garne, von undefinierbarer Farbe (sogenannte

„Grau-Garne''), die aus Reißspinnstoffen

hergestellt sind.

Rohe Garne dürfen mit einer farblose Appretur

behandelt oder angefärbt sein, soferne diese

Anfärbung durch Waschen mit Seife einfach entfernbar

ist; rohe Garne aus Chemiefasern dürfen außerdem in

der Masse mit Mattierungsmitteln (z. B. Titandioxid)

behandelt sein.

c - Gebleichte Garne

1 - Garne, die einen Bleichprozeß erfahren haben oder

aus gebleichten Fasern hergestellt sind oder die,

soweit nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt

(auch in der Masse) oder weiß appretiert sind;

2 - Garne, die aus einer Mischung von rohen und

gebleichten Fasern bestehen

3 - gezwirnte Garne, die aus rohen und gebleichten

Garnen bestehen.

d - Farbige Garne (gefärbt oder bedruckt)

1 - Garne, die anders als weiß gefärbt (auch in der

Masse) oder nur angefärbt sind, die bedruckt oder

aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt

sind;

2 - Garne, die aus einer Mischung verschieden

gefärbter Fasern oder einer Mischung von rohen

oder gebleichten Fasern mit gefärbten Fasern

bestehen (Jaspe- oder Melegarne) oder die mit

einer oder mehreren Farben in Abständen bedruckt

sind, um Punktierungseffekte zu erzielen;

3 - Garne, die durch Verspinnen bedruckter

Krempelbänder, Kammzüge oder Vorgarne hergestellt

sind;

4 - gezwirnte Garne, die aus rohen oder gebleichten

und gefärbten Garnen bestehen.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für

Monofile, Streifen und ähnliche Formen, des Kapitels

54.

e - Rohe Gewebe

Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und leicht

noch gefärbt oder bedruckt sind. Solche Gewebe dürfen

farbloser Appretur behandelt oder auch gefärbt sein.

f - Gebleichte Gewebe

Gewebe, die:

1 - zur Gänze gebleicht oder, soweit nichts anderes

bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert

sind;

2 - aus gebleichten Garnen bestehen;

3 - aus rohen und gebleichten Garn bestehen.

g - Gefärbte Gewebe

Gewebe, die:

1 - zur Gänze mit einer einzigen einheitlichen Farbe,

anders als weiß (sofern nichts anderes bestimmt

ist), gefärbt oder farbig appretiert sind, anders

als weiß (sofern nichts anderes bestimmt ist);

2 - aus farbigen Garnen mit einer einzigen,

einheitlichen Farbe bestehen.

h - Bunt gewebte Gewebe

Gewebe (andere als bedruckte Gewebe), die

1 - aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen

mit verschiedenen Schattierungen der gleichen

Farbe bestehen; dabei bleiben natürliche

Farbunterschiede des zur Herstellung verwendeten

Spinnstoffes außer Betracht;

2 - aus rohen oder gebleichten und farbigen Garnen

bestehen;

3 - aus Jaspe- oder Melegarnen bestehen.

Die an den Webkanten und Stückenden verwendeten Garne

bleiben bei der Beurteilung in jedem Fall außer

Betracht.

i - Bedruckte Gewebe

Gewebe, einschließlich der bunt gewebten Gewebe, die

im Stück bedruckt sind. Als bedruckte Gewebe gelten

auch Gewebe mit einem Muster, das z. B. mit Pinsel,

Bürste, Spritzpistole, Umdruckpapier, durch Beflocken

oder im Batikverfahren hergestellt ist.

Das Merzerisieren hat auf die Einreihung der

vorangeführten Garne und Gewebe keinen Einfluß.

k - Leinwandbindung

eine Gewebebindung, in der jedes Schußgarn

abwechselnd oberhalb und unterhalb der

aufeinanderfolgenden Kettgarne und jedes Kettgarn

abwechselnd oberhalb und unterhalb der

aufeinanderfolgenden Schußgarne verläuft.

2 - A - Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr

textilen Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln,

als bestünden sie zur Gänze aus jenem textilen

Spinnstoff, der bei Anwendung der Anmerkung 2 zu

diesem Abschnitt für die Einreihung einer Ware der

Kapitel 50 bis 55 der gleichen Zusammensetzung

heranzuziehen wäre.

B - Dabei ist zu beachten:

a - soweit eine Ware aus mehreren Bestandteilen

besteht, ist nur jener Bestandteil für die

Beurteilung maßgeblich, der nach der Allgemeinen

Vorschrift 3 die Einreihung bestimmt;

b - bei textilen Flächenerzeugnissen, die

einen Flor oder Schlingen aufweisen,

bleibt das textile Grundmaterial außer Betracht;

c - bei Stickereien der Nummer 5810 und Waren daraus

ist nur der Stickgrund maßgeblich. Bei

Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren

daraus ist jedoch für die Einreihung nur der

Stickfaden in Betracht zu ziehen.

Kapitel 50

Seide

5001 00 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5002 00 Rohseide (Gregeseide), weder gedreht noch gezwirnt

5003 -- Abfälle von Seide (einschließlich der zum Abhaspeln nicht

geeigneten Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

10 - weder kardiert noch gekämmt

90 - andere

5004 00 Garne aus Seide (andere als Garne aus Abfällen von Seide),

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5005 00 Garne aus Abfällen von Seide, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5006 00 Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf; Messinahaar

5007 -- Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide:

10 - Gewebe aus Bourretteseide

20 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr Seide oder

Abfälle von Seide, ausgenommen Bourretteseide, enthaltend

90 - andere Gewebe

Kapitel 51

Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar

Anmerkung

1 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als:

a - Wolle die von Schafen oder Lämmern stammenden

natürlichen Fasern;

b - feine Tierhaare die Haare folgender Tiere:

Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel, Yak, Angora-, Tibet-,

Kaschmirziegen und ähnliche Ziegen (mit Ausnahme der

gemeinen Ziegen), Kaninchen (einschließlich

Angorakaninchen), Hase, Biber, Nutria und

Bisamratte;

c - grobe Tierhaare die Haare aller vorstehend

nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare

und Borsten zur Herstellung von Pinseln,

Besen und Bürsten (Nr. 0502) und Roßhaar (Nr. 0503).

5101 -- Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:

- Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene

Wolle:

11 - - Schurwolle

19 - - andere

- entschweißt, nicht carbonisiert:

21 - - Schurwolle

29 - - andere

30 - carbonisiert

5102 -- Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt:

10 - feine Tierhaare

20 - grobe Tierhaare

5103 -- Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren,

einschließlich Garnabfälle, ausgenommen Reißspinnstoff:

10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

30 - Abfälle von groben Tierhaaren

5104 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5105 -- Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

(einschließlich gekämmte Wolle in loser Form):

10 - gekrempelte Wolle

- gekämmte Wolle:

21 - - gekämmte Wolle in loser Form

29 - - andere

30 - feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

40 - grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5106 -- Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle enthaltend

20 - weniger als 85 Gewichtsprozent Wolle enthaltend

5107 -- Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle enthaltend

20 - weniger als 85 Gewichtsprozent Wolle enthaltend

5108 -- Streichgarne und Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - Streichgarne

20 - Kammgarne

5109 -- Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für

den Kleinverkauf:

10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare

enthaltend

90 - andere

5110 00 Garne aus groben Tierhaaren oder Roßhaar (einschließlich

Garne aus umsponnenem Roßhaar), auch in Aufmachungen für

den Kleinverkauf

5111 -- Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare

enthaltend:

11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

19 - - sonstige

20 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen

oder künstlichen Filamenten gemischt

30 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen

oder künstlichen Stapelfasern gemischt

90 - andere

5112 -- Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare

enthaltend:

11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

19 - - sonstige

20 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen

oder künstlichen Filamenten gemischt

30 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen

oder künstlichen Stapelfasern gemischt

90 - andere

5113 00 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar

Kapitel 52

Baumwolle

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Bei den Unternummern 5209 42 und 5211 42 gelten als

Denim bunt gewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem

Kettköper, einschließlich Kreuz-Kettköper, bei dem die

Kettgarne von ein und derselben Farbe und die Schußgarne

roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren

Farbton der Farbe der Kettgarne gefärbt sind.

5201 00 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5202 -- Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff):

10 - Garnabfälle

- andere:

91 - - Reißspinnstoff

99 - - sonstige

5203 00 Baumwolle, kardiert oder gekämmt

5204 -- Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend

19 - - sonstige

20 - in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5205 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten

Fasern:

11 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14

metrisch oder weniger)

12 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

bis einschließlich Nr. 43 metrisch)

13 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

bis einschließlich Nr. 52 metrisch)

14 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch

bis einschließlich Nr. 80 metrisch)

15 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als

Nr. 80 metrisch)

- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

21 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14

metrisch oder weniger)

22 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

bis einschließlich Nr. 43 metrisch)

23 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

bis einschließlich Nr. 52 metrisch)

24 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch

bis einschließlich Nr. 80 metrisch)

26 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex bis

einschließlich 106,38 Dezitex (mehr als Nr. 80

metrisch bis einschließlich Nr. 94 metrisch)

27 - - mit einem Titer von weniger als 106,38 Dezitex bis

einschließlich 83,33 Dezitex (mehr als Nr. 94

metrisch bis einschließlich Nr. 120 metrisch)

28 - - mit einem Titer von weniger als 83,33 Dezitex (mehr

als Nr. 120 metrisch)

31 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je

Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je

Einfachgarn)

32 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je

Einfachgarn)

33 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je

Einfachgarn)

34 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je

Einfachgarn)

35 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je

Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)

- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

41 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je

Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je

Einfachgarn)

42 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je

Einfachgarn)

43 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je

Einfachgarn)

44 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je

Einfachgarn)

46 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex bis

einschließlich 106,38 Dezitex je Einfachgarn (mehr

als Nr. 80 metrisch bis einschließlich Nr. 94

metrisch je Einfachgarn)

47 - - mit einem Titer von weniger als 106,38 Dezitex bis

einschließlich 83,33 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 94 metrisch bis einschließlich Nr. 120 metrisch

je Einfachgarn)

48 - - mit einem Titer von weniger als 83,33 Dezitex je

Einfachgarn (mehr als Nr. 120 metrisch je

Einfachgarn)

5206 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:

11 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14

metrisch oder weniger)

12 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

bis einschließlich Nr. 43 metrisch)

13 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

bis einschließlich Nr. 52 metrisch)

14 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch

bis einschließlich Nr. 80 metrisch)

15 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als

Nr. 80 metrisch)

- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

21 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14

metrisch oder weniger)

22 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

bis einschließlich Nr. 43 metrisch)

23 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

bis einschließlich Nr. 52 metrisch)

24 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch

bis einschließlich Nr. 80 metrisch)

25 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als

Nr. 80 metrisch)

- gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:

31 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je

Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je

Einfachgarn)

32 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je

Einfachgarn)

33 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je

Einfachgarn)

34 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je

Einfachgarn)

35 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je

Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)

- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

41 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je

Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je

Einfachgarn)

42 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis

einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je

Einfachgarn)

43 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis

einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je

Einfachgarn)

44 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis

einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je

Einfachgarn)

45 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je

Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)

5207 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen

für den Kleinverkauf:

10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend

90 - andere

5208 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder mehr

Baumwolle enthaltend, mit einem Quadratmetergewicht von

200 g oder weniger:

- roh:

11 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

100 g oder weniger

12 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 100 g

13 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

19 - - andere Gewebe

- gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

100 g oder weniger

22 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 100 g

23 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

29 - - andere Gewebe

- gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

100 g oder weniger

32 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 100 g

33 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

39 - - andere Gewebe

- bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

100 g oder weniger

42 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 100 g

43 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

49 - - andere Gewebe

- bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

100 g oder weniger

52 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 100 g

53 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

59 - - andere Gewebe

5209 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder mehr

Baumwolle enthaltend, mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 200 g:

- roh:

11 - - in Leinwandbindung

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

19 - - andere Gewebe

- gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

29 - - andere Gewebe

- gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

39 - - andere Gewebe

- bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung

42 - - Denim

43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper

49 - - andere Gewebe

- bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

59 - - andere Gewebe

5210 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85 Gewichtsprozent

Baumwolle enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

200 g oder weniger:

- roh:

11 - - in Leinwandbindung

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

19 - - andere Gewebe

- gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

29 - - andere Gewebe

- gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

39 - - andere Gewebe

- bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung

42 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

49 - - andere Gewebe

- bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

59 - - andere Gewebe

5211 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85 Gewichtsprozent

Baumwolle enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 200 g:

- roh:

11 - - in Leinwandbindung

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

19 - - andere Gewebe

- gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

29 - - andere Gewebe

- gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

39 - - andere Gewebe

- bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung

42 - - Denim

43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper

49 - - andere Gewebe

- bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper

59 - - andere Gewebe

5212 -- Andere Gewebe aus Baumwolle:

- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

11 - - roh

12 - - gebleicht

13 - - gefärbt

14 - - bunt gewebt

15 - - bedruckt

- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

21 - - roh

22 - - gebleicht

23 - - gefärbt

24 - - bunt gewebt

25 - - bedruckt

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe

aus Papiergarnen

5301 -- Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und

Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff):

10 - Flachs, roh oder geröstet

- Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders

bearbeitet, aber nicht gesponnen:

21 - - gebrochen oder geschwungen

29 - - anders

30 - Werg und Abfälle von Flachs

5302 -- Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, aber nicht

gesponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff):

10 - Hanf, roh oder geröstet

90 - anderer

5303 -- Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs,

Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;

Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff):

10 - Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

90 - andere

5304 -- Sisal und andere textile Fasern von Agaven, roh oder

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und Abfälle von

diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff):

10 - Sisal und andere textile Fasern von Agaven, roh

90 - andere

5305 -- Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa textilis

Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber

nicht gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von diesen

Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff):

- Kokosfasern:

11 - - roh

19 - - anders

- Abacafasern:

21 - - roh

29 - - anders

- andere:

91 - - roh

99 - - anders

5306 -- Leinengarne (Garne aus Flachs):

10 - ungezwirnt

20 - gezwirnt

5307 -- Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der

Nummer 5303:

10 - ungezwirnt

20 - gezwirnt

5308 -- Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne:

10 - Kokosgarne

20 - Hanfgarne

30 - Papiergarne

90 - andere

5309 -- Leinengewebe (Gewebe aus Flachs):

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Flachs enthaltend:

11 - - roh oder gebleicht

19 - - anders

- weniger als 85 Gewichtsprozent Flachs enthaltend:

21 - - roh oder gebleicht

29 - - anders

5310 -- Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der

Nummer 5303:

10 - roh

90 - anders

5311 00 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus

Papiergarne

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente

Anmerkungen

1 - Als Chemiefasern gelten in allen Abschnitten des Tarifs

Stapelfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die

durch folgende Verfahren hergestellt wurden:

a - durch Polymerisation organischer Monomere, z. B.

Polyamide, Polyester, Polyurethane oder

Polyvinylderivate;

b - durch chemische Umwandlung natürlicher organischer

Polymere (wie Zellulose, Kasein, Proteine oder

Algen), z. B. Viskose-, Zelluloseacetat-,

Kupferoxidammoniak- und Alginatspinnstoffe.

Als synthetisch gelten die unter a und künstlich die

unter b genannten Spinnstoffe. Die gleiche Bedeutung

kommt diesen Begriffen und dem Begriff Chemiefaser zu,

wenn sie in Beziehung zu den Begriffen Spinnstoff oder

Spinnmasse verwendet werden.

2 - Nicht in die Nummern 5402 und 5403 gehören Spinnkabel aus

synthetischen oder künstlichen Filamenten, die in das

Kapitel 55 fallen.

5401 -- Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

auch in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - aus synthetischen Filamenten

20 - aus künstlichen Filamenten

5402 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen Filamenten,

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf, einschließlich

synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex:

10 - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden

20 - hochfeste Garne aus Polyester

- texturierte Garne:

31 - aus Nylon oder anderen Polyamiden, nicht einem Titer von

50 tex oder weniger je Einfachgarn:

32 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer von

mehr als 50 tex je Einfachgarn:

33 - - aus Polyester

39 - - sonstige

- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen

oder weniger je Meter:

41 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden

42 - - aus Polyester, teilverstreckt

43 - - aus anderen Polyestern

49 - - sonstige

- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je

Meter:

51 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden

52 - - aus Polyester

59 - - sonstige

- andere Garne, gezwirnt:

61 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden

62 - - aus Polyester

69 - - sonstige

5403 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen Filamenten,

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf, einschließlich

künstliche Monofile von weniger als 67 Dezitex:

10 - hochfeste Garne aus Viskose

20 - texturierte Garne

- andere Garne, ungezwirnt:

31 - - aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder

weniger je Meter

32 - - aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter

33 - - aus Zelluloseacetat

39 - - sonstige

- andere Garne, gezwirnt:

41 - - aus Viskose

42 - - aus Zelluloseacetat

49 - - sonstige

5404 -- Synthetische Monofile von 67 Dezitex oder mehr und einem

größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und

dergleichen (z. B. Kunststroh), aus synthetischer

Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm

oder weniger:

10 - Monofile

90 - andere

5405 00 Künstliche Monofile von 67 Dezitex oder mehr und einem

größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und

dergleichen (z. B. Kunststroh), aus künstlicher Spinnmasse,

mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

5406 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen oder

künstlichen Filamenten, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

10 - aus synthetischen Filamenten

20 - aus künstlichen Filamenten

5407 -- Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten,

einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Nummer 5404:

10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen

Polyamiden oder aus Polyester

20 - Gewebe aus Streifen oder dergleichen

30 - Gewebe im Sinn der Anmerkung 9 zum Abschnitt XI

- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon- oder

andere Polyamidfilamente enthaltend:

41 - - roh oder gebleicht

42 - - gefärbt

43 - - bunt gewebt

44 - - bedruckt

- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr texturierte

Polyesterfilamente enthaltend:

51 - - roh oder gebleicht

52 - - gefärbt

53 - - bunt gewebt

54 - - bedruckt

(60) - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

Polyesterfilamente enthaltend:

61 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr nicht texturierte

Polyesterfilamente enthaltend

69 - - andere

71 - - roh oder gebleicht

72 - - gefärbt

73 - - bunt gewebt

74 - - bedruckt

- andere Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent

synthetische Filamente enthaltend, überwiegend oder

ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

81 - - roh oder gebleicht

82 - - gefärbt

83 - - bunt gewebt

84 - - bedruckt

- andere Gewebe:

91 - - roh oder gebleicht

92 - - gefärbt

93 - - bunt gewebt

94 - - bedruckt

5408 -- Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten,

einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Nummer 5405:

10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose

- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder weniger künstliche

Filamente, Streifen oder dergleichen enthaltend:

21 - - roh oder gebleicht

22 - - gefärbt

23 - - buntgewebt

24 - - bedruckt

- andere Gewebe:

31 - - roh oder gebleicht

32 - - gefärbt:

33 - - bunt gewebt

34 - - bedruckt

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Stapelfasern

Anmerkung

1 - Als Spinnkabel der Nummern 5501 und 5502 gelten solche,

die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von

einheitlicher und gleicher Länge wie das Spinnkabel

bestehen und folgende Bedingungen erfüllen:

a - das Spinnkabel muß eine Länge von mehr als 2 m haben;

b - es darf nur weniger als 5 Drehungen je Meter

aufweisen;

c - die einzelnen Filamente müssen einen Titer von

weniger als 67 Dezitex aufweisen;

d - Spinnkabel aus synthetischen Filamenten müssen

verstreckt sein, d.h. sie dürfen höchstens um 100 %

ihrer Länge dehnbar sein;

e - Spinnkabel müssen einen Gesamttiter von mehr als

20.000 Dezitex aufweisen.

Spinnkabel mit einer Länge von 2 m oder weniger sind in

die Nummer 5503 oder 5504 einzureihen.

5501 -- Spinnkabel aus synthetischen Filamenten:

10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden

20 - aus Polyester

30 - aus Polyacryl oder Modacryl

90 - andere

5502 00 Spinnkabel aus künstlichen Filamenten

5503 -- Synthetische Stapelfasern, weder kardiert noch gekämmt noch

in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet:

10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden

20 - aus Polyester

30 - aus Polyacryl oder Modacryl

40 - aus Polypropylen

90 - andere

5504 -- Künstliche Stapelfasern, weder kardiert noch gekämmt noch

in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet:

10 - aus Viskose

90 - andere

5505 -- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge,

Garnabfälle und Reißspinnstoff):

10 - aus synthetischen Chemiefasern

20 - aus künstlichen Chemiefasern

5506 -- Synthetische Stapelfasern, kardiert, gekämmt oder in

anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet:

10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden

20 - aus Polyester

30 - aus Polyacryl oder Modacryl

90 - andere

5507 00 Künstliche Stapelfasern, kardiert, gekämmt oder in anderer

Weise für das Verspinnen vorgerichtet

5508 -- Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Stapelfasern,

auch in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - aus synthetischen Stapelfasern

20 - aus künstlichen Stapelfasern

5509 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon oder andere

Polyamidstapelfasern enthaltend:

11 - - ungezwirnt

12 - - gezwirnt

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyesterstapelfasern

enthaltend:

21 - - ungezwirnt

22 - - gezwirnt

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder

Modacrylstapelfasern enthaltend:

31 - - ungezwirnt

32 - - gezwirnt

- andere Garne, 85 Gewichtsprozent oder mehr synthetische

Stapelfasern enthaltend:

41 - - ungezwirnt

42 - - gezwirnt

- andere Garne aus Polyesterstapelfasern:

51 - - überwiegend oder ausschließlich mit künstlichen

Stapelfasern gemischt

52 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

Tierhaaren gemischt

53 - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

59 - - sonstige

- andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern:

61 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

Tierhaaren gemischt

62 - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

69 - - sonstige

- andere Garne:

91 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

Tierhaaren gemischt

92 - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

99 - - sonstige

5510 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen Stapelfasern,

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

- 85 Gewichtsprozent oder mehr künstliche Stapelfasern

enthaltend:

11 - - ungezwirnt

12 - - gezwirnt

20 - andere Garne, überwiegend oder ausschließlich mit Wolle

oder feinen Tierhaaren gemischt

30 - andere Garne, überwiegend oder ausschließlich mit

Baumwolle gemischt

90 - andere Garne

5511 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen oder

künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

10 - aus synthetischen Stapelfasern, 85 Gewichtsprozent oder

mehr solche Fasern enthaltend

20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als

85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend

30 - aus künstlichen Stapelfasern

5512 -- Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr synthetische

Stapelfasern enthaltend:

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyesterstapelfasern

enthaltend:

11 - - roh oder gebleicht

19 - - anders

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder

Modacrylstapelfasern enthaltend:

21 - - roh oder gebleicht

29 - - anders

- andere:

91 - - roh oder gebleicht

99 - - anders

5513 -- Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent synthetische

Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder ausschließlich

mit Baumwolle gemischt mit einem Quadratmetergewicht von

170 g oder weniger:

- roh oder gebleicht:

11 - - aus Polyesterstapelfasern in Leinwandbindung

12 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper

13 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

19 - - sonstige Gewebe

- gefärbt:

21 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper

23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

29 - - sonstige Gewebe

- bunt gewebt:

31 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper

33 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

39 - - sonstige Gewebe

- bedruckt:

41 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

42 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper

43 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

49 - - sonstige Gewebe

5514 -- Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent synthetische

Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder ausschließlich

mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 170 g:

- roh oder gebleicht:

11 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

12 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper

13 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

19 - - sonstige Gewebe

- gefärbt:

21 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper

23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

29 - - sonstige Gewebe

- bunt gewebt:

31 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper

33 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

39 - - sonstige Gewebe

- bedruckt:

41 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

42 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper

43 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

49 - - sonstige Gewebe

5515 -- Andere Gewebe aus synthetischen Stapelfasern:

- aus Polyesterstapelfasern:

11 - - überwiegend oder ausschließlich mit

Viskoserayonstapelfasern gemischt

12 - - überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen oder

künstlichen Filamenten gemischt

13 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

Tierhaaren gemischt

19 - - sonstige

- aus Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern:

21 - - überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen oder

künstlichen Filamenten gemischt

22 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

Tierhaaren gemischt

29 - - sonstige

- andere Gewebe:

91 - - überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen oder

künstlichen Filamenten gemischt

92 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen

Tierhaaren gemischt

99 - - sonstige

5516 -- Gewebe aus künstlichen Stapelfasern:

- 85 Gewichtsprozent oder mehr künstliche Stapelfasern

enthaltend:

11 - - roh oder gebleicht

12 - - gefärbt

13 - - bunt gewebt

14 - - bedruckt

- weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche Stapelfasern

enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

21 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper

23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern

29 - - sonstige Gewebe

- bunt gewebt:

31 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung

32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper

33 - - bunt gewebt

34 - - bedruckt

- weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche Stapelfasern

enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle

gemischt:

41 - - roh oder gebleicht

42 - - gefärbt

43 - - bunt gewebt

44 - - bedruckt

- andere:

91 - - roh oder gebleicht

92 - - gefärbt

93 - - bunt gewebt

94 - - bedruckt

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue

und Seilerwaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Stoffen oder

Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen

(z. B. Parfümerie- oder Kosmetikzubereitungen des

Kap. 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Nr. 3401,

Poliermittel, Cremes oder ähnliche Zubereitungen der

Nr. 3405, Weichmacher für Textilien der Nr. 3809),

sofern diese Spinnstoffe lediglich Trägerfunktion

besitzen;

b - Spinnstofferzeugnisse der Nummer 5811;

c - natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver-

oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Filz oder

Vliesstoffen (Nr. 6805);

d - agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf

einer Unterlage aus Filz oder Vliesstoffen

(Nr. 6814);

e - Metallfolien auf einer Unterlage aus Filz oder

Vliesstoffen (Abschn. XV).

2 - Als Filze gelten auch Nadelfilze und Flächenerzeugnisse,

die aus einem Faservlies aus textilen Spinnstoffen

bestehen, dessen Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren

mittels der Fasern des Vlieses selbst verstärkt worden

ist.

3 - Die Nummern 5602 und 5603 umfassen Filze und Vliesstoffe,

mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert, bestrichen,

überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen geschichtet,

ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest

oder zellförmig).

Die Nummer 5603 umfaßt auch Vliesstoffe, die als

Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.

Die Nummern 5602 und 5603 umfassen jedoch nicht:

a - Filze, mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert,

bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus diesen

Stoffen geschichtet, mit einem Spinnstoffgehalt von

50 Gewichtsprozent oder die ganz in Kunststoff oder

Kautschuk eingebettete Filze (Kap. 39 oder 40);

b - Vliesstoffe, die entweder vollständig in Kunststoff

oder Kautschuk eingebettet oder beidseitig mit

solchen Materialien bestrichen oder überzogen sind,

vorausgesetzt, der Überzug ist mit bloßem Auge

wahrnehmbar; dabei bleiben sich daraus ergebende

Farbänderungen außer Betracht (Kap. 39 oder 40);

c - Platten, Blätter oder Streifen, aus Zellkunststoff

oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filzen oder

Vliesstoffen, bei denen der Spinnstoff lediglich der

Verstärkung dient.

4 - Die Nummer 5604 umfaßt nicht Garne aus Spinnstoffen oder

Streifen und dergleichen der Nummer 5404 oder 5405, bei

denen die Imprägnierung, der Überzug und dergleichen

nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar ist (im allgemeinen

Kap. 50 bis 55); dabei bleiben sich daraus ergebende

Farbänderungen außer Betracht.

5601 -- Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstoffasern

mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten

und Noppen, aus Spinnstoffen:

10 - hygienische Binden und Tampons, Windeln und

Windeleinlagen für Kleinkinder sowie ähnliche hygienische

Waren, aus Watte

- Watte; andere Waren aus Watte:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - sonstige

30 - Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5602 -- Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder

geschichtet:

10 - Nadelfilze und im Nähwirkverfahren hergestellte

Flächenerzeugnisse

- andere Filze, nicht imprägniert, bestrichen, überzogen

oder geschichtet:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

90 - andere

5603 -- Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder

geschichtet:

,(10) - aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis

einschließlich 70 g

13 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis

einschließlich 150 g

14 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

(90) - andere:

91 - - mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

92 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis

einschließlich 70g

93 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis

einschließlich 150 g

94 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

5604 -- Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen;

Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der

Nummer 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoffen

imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

10 - Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen

20 - hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen

Polyamiden oder aus Viskose, imprägniert oder bestrichen

90 - andere

5605 00 Metallgarne (Metallgespinste) und metallisierte Garne, auch

umsponnen, bestehend aus Garnen aus Spinnstoffen, aus

Streifen oder dergleichen der Nummer 5404 oder 5405, in

Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder

Pulver oder mit Metall überzogen

5606 00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Nummer 5404

und 5405 (andere als jene der Nr. 5605 und andere als Garne

aus umsponnenem Roßhaar); Chenillegarne (einschließlich

beflockte Chenillegarne); Maschengarne (sog.

„Chainette''-Garne)

5607 -- Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit

Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert, bestrichen,

überzogen oder umhüllt:

10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303

- aus Sisal oder anderen textilen Fasern von Agaven:

21 - - Binde- und Pressengarne

29 - - sonstige

30 - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder

anderen harten Blattfasern

- aus Polyethylen oder Polypropylen:

41 - - Binde- und Pressengarne

49 - - sonstige

50 - aus anderen synthetischen Chemiefasern

90 - andere

5608 -- Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder Tauen;

konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte

Netze aus Spinnstoffen:

- aus Chemiefasern:

11 - - konfektionierte Fischernetze

19 - - sonstige

90 - andere

5609 00 Waren aus Garnen sowie aus Streifen oder dergleichen, der

Nummer 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Kapitel 57

Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen

Anmerkungen

1 - Als Teppiche und andere Bodenbeläge aus

Spinnstoffen dieses Kapitels gelten Bodenbeläge, bei

denen die Spinnstoffe beim Gebrauch die Schauseite der

Ware bilden; dieses Kapitel umfaßt auch Erzeugnisse, die

die charakteristischen Merkmale von Bodenbelägen aus

Spinnstoffen aufweisen, aber für andere Zwecke bestimmt

sind.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Unterlagen für

Bodenbeläge.

5701 -- Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

90 - aus anderen Spinnstoffen

5702 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt,

weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert,

einschließlich Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche

handgewebte Teppiche:

10 - Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche handgewebte

Teppiche

20 - Bodenbeläge aus Kokosfasern

- andere, mit Flor, nicht konfektioniert:

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere, mit Flor, konfektioniert:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Chemiefasern

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

52 - - aus Chemiefasern

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere, ohne Flor, konfektioniert:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

5703 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen,

getuftet, auch konfektioniert:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Nylon oder anderen Polyamiden

30 - aus anderen Chemiefasern

90 - aus anderen Spinnstoffen

5704 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet

noch beflockt, auch konfektioniert:

10 - Fliesen, mit einer Fläche von höchstens 0,3 m2

90 - andere

5705 00 Andere Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen,

auch konfektioniert

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;

Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt nicht die in der Anmerkung 1 zum

Kapitel 59 genannten imprägnierten, bestrichenen,

überzogenen oder geschichteten Flächenerzeugnisse aus

Spinnstoffen sowie die anderen Waren des Kapitels 59.

2 - In die Nummer 5801 gehören auch nicht aufgeschnittene

Schußsamte und Schußplüsche, ohne Flor oder Schlingen auf

der Oberfläche.

3 - Als Drehergewebe (Gaze) der Nummer 5803 gelten Gewebe,

deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und

Drehfäden besteht und bei denen die Drehfäden um die

Stehfäden eine halbe, eine ganze oder mehr als eine ganze

Drehung vollführen und Schlingen bilden, durch die die

Schußfäden festgehalten werden.

4 - Ausgenommen von der Nummer 5804 sind geknüpfte Netze aus

Bindfäden, Seilen oder Tauen, die in die Nummer 5608

einzureihen sind.

5 - Als gewebte Bänder der Nummer 5806 gelten:

a - Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder weniger,

entweder in dieser Breite gewebt oder aus breiteren

Stücken geschnitten, soweit sie an beiden

Längsrändern gewebte, geklebte oder in anderer Weise

hergestellte Webkanten aufweisen;

b - Schlauchgewebe mit einer Breite, in flachgedrücktem

Zustand, von 30 cm oder weniger;

c - Schrägbänder mit gefalteten Rändern mit einer Breite,

in ungefaltetem Zustand, von 30 cm oder weniger.

Gewebte Bänder mit angewebten Fransen gehören in die

Nummer 5808.

6 - Als Stickereien der Nummer 5810 gelten auch Stickereien

mit Metall- oder Glasfäden auf einem sichtbaren

Stickgrund aus textilen Flächenerzeugnissen, ferner

genähte Applikationsarbeiten aus Flitter, Perlen oder

Ziermotiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen. Nicht

in diese Nummer gehören Tapisserien als Nadelarbeit

(Nr. 5805).

7 - Neben den Waren der Nummer 5809 umfaßt dieses Kapitel

auch Erzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für Bekleidung,

Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet werden.

5801 -- Gewebte Samte und Plüsche sowie Chenillegewebe, ausgenommen

Waren der Nummer 5802 oder 5806:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- aus Baumwolle:

21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht aufgeschnitten

22 - - gerippte Schußsamte und gerippte Schußplüsche,

aufgeschnitten

23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht aufgeschnitten

25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

26 - - Chenillegewebe

- aus Chemiefasern:

31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht aufgeschnitten

32 - - gerippte Schußsamte und gerippte Schußplüsche,

aufgeschnitten

33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht aufgeschnitten

35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

36 - - Chenillegewebe

90 - aus anderen Spinnstoffen

5802 -- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen

gewebte Bänder der Nummer 5806; getuftete

Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen, ausgenommen

Erzeugnisse der Nummer 5703:

- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus

Baumwolle:

11 - - roh

19 - - sonstige

20 - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen

Spinnstoffen

30 - getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen

5803 -- Drehergewebe (Gaze), ausgenommen gewebte Bänder der

Nummer 5806:

10 - aus Baumwolle

90 - aus anderen Spinnstoffen

5804 -- Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse, ausgenommen

gewebte, gewirkte oder gestrickte Erzeugnisse; Spitzen

als Meterware, Streifen oder Motive, ausgenommen

Erzeugnisse der Nummer 6002:

10 - Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse

- Spitzen, maschinell hergestellt:

21 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

30 - Spitzen, mit der Hand hergestellt

5805 00 Handgewebte Tapisserien von der Art der Gobelins,

flandrischen Gobelins, Aubusson, Beauvais und dergleichen

sowie Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point- oder

Kreuzsticharbeiten), auch konfektioniert

5806 -- Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der Nummer 5807;

schußlose Bänder, aus parallel gelegten und geklebten

Garnen oder Fasern:

10 - gewebte Bänder aus Samten, Plüschen, Schlingengeweben

nach Art der Frottiergewebe und aus Chenillegeweben

20 - andere gewebte Bänder, 5 Gewichtsprozent oder mehr

Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend

- andere gewebte Bänder:

31 - - aus Baumwolle

32 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

40 - schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten

Garnen oder Fasern

5807 -- Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen,

als Meterware, Streifen oder Zuschnitte, nicht bestickt:

10 - gewebte

90 - andere

5808 -- Geflechte als Meterware; Posamentierwaren als Meterware,

nicht bestickt, nicht gewirkt oder gestrickt; Quasten,

Pompons und ähnliche Waren:

10 - Geflechte als Meterware

90 - andere

5809 00 Gewebe aus Metallfäden, Metallgarnen (Metallgespinsten)

oder metallisierten Garnen der Nummer 5605, wie sie für

Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

5810 -- Stickereien als Meterware, Streifen oder Motive:

10 - Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

5811 00 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware, aus einer oder

mehreren Lagen von Spinnstoffen, mit wattierendem

Material durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt

verbunden, ausgenommen Stickereien der Nummer 5810

Kapitel 59

Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;

Spinnstoffwaren für technische Zwecke

Anmerkungen

1 - Soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, gelten als

Gewebe in diesem Kapitel nur Gewebe der Kapitel 50 bis 55

und der Nummern 5803 und 5806, Geflechte und

Posamentierwaren, als Meterware, der Nummer 5808, sowie

gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse der

Nummer 6002.

2 - Die Nummer 5903 umfaßt:

a - Gewebe, die mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet sind, ohne Rücksicht auf

das Quadratmetergewicht und die Art des Kunststoffes

(fest oder zellförmig).

Sie umfaßt aber nicht:

1 - Gewebe, bei den Imprägnierung, der Überzug und

dergleichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist

(im allgemeinen Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);

dabei bleiben sich daraus ergebende

Farbänderungen außer Betracht;

2 - Erzeugnisse, die mit der Hand bei einer

Temperatur zwischen 15 Grad C und 30 Grad C

nicht auf einen Zylinder von 7 mm Durchmesser

aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden

(im allgemeinen Kap. 39);

3 - Erzeugnisse, bei denen das textile

Flächenerzeugnis entweder zur Gänze in

Kunststoff eingebettet oder beidseitig

vollständig mit Kunststoffen bestrichen oder

überzogen ist, vorausgesetzt, der Überzug oder

dergleichen ist mit bloßem Auge wahrnehmbar

(Kap. 39); dabei bleiben sich daraus ergebende

Farbänderungen außer Betracht;

4 - Gewebe, die mit Kunststoffen teilweise

bestrichen oder überzogen sind und durch diese

Behandlung Muster aufweisen (im allgemeinen

Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);

5 - Platten, Blätter oder Streifen, aus

Zellkunststoffen, in Verbindung mit Geweben,

bei denen das Gewebe lediglich der Verstärkung

dient (Kap. 39);

6 - textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811.

b - Gewebe aus mit Kunststoff imprägnierten,

bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen,

Streifen und dergleichen der Nummer 5604.

3 - Als textile Wandbeläge der Nummer 5905 gelten für Wand-

und Deckendekorationen geeignete Erzeugnisse in Rollen

mit einer Breite von 45 cm oder mehr, auf der Schauseite

aus Spinnstoffen bestehend, die entweder auf einer

Unterlage aufgebracht sind oder deren Rückseite durch

Imprägnieren oder Bestreichen so behandelt wurde, daß

Klebstoffe aufgetragen werden können. Diese Nummer umfaßt

jedoch nicht Wandbeläge, bei denen Spinnflocken oder

Scherstaub direkt auf einer Papierunterlage (Nr. 4814)

oder auf einer Spinnstoffunterlage (im allgemeinen

Nr. 5907) aufgebracht sind.

4 - Als kautschutierte Gewebe im Sinne der Nummer 5906

gelten:

a - Gewebe, mit Kautschuk imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet:

1 - mit einem Quadratmetergewicht von 1500 g oder

weniger oder

2 - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

1500 g und einem Spinnstoffgehalt von mehr als

50 Gewichtsprozent;

b - Gewebe aus mit Kautschuk imprägnierten,

bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen,

Streifen und dergleichen der Nummer 5604;

c - Flächenerzeugnisse aus parallel gelegten und

miteinander durch Kautschuk verbundenen Garnen aus

Spinnstoffen, ohne Rücksicht auf das

Quadratmetergewicht.

Diese Nummer umfaßt jedoch nicht Platten, Blätter oder

Streifen, aus Zellkautschuk, in Verbindung mit Geweben,

bei denen das Gewebe bloß der Verstärkung dient (Kapitel

40), und textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811.

5 - In die Nummer 5907 fallen nicht:

a - Gewebe, bei denen die Imprägnierung, der Überzug

und dergleichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar

ist (im allgemeinen Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);

dabei bleiben sich daraus ergebende Farbänderungen

außer Betracht;

b - Gewebe, die mit Mustern bemalt sind (mit Ausnahme

der bemalten Leinwände für Theaterdekorationen, der

Atelierhintergründe und dergleichen);

c - Gewebe, die mit Spinnstofflocken, Scherstaub,

Korkpulver oder dergleichen teilweise überzogen

sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen;

jedoch verbleiben Nachahmungen von Samten in dieser

Nummer;

d - Gewebe, die mit üblichen Appreturen für die

Endausrüstung auf der Grundlage von stärkehaltigen

oder ähnlichen Substanzen behandelt wurden;

e - Holzfurniere auf einer Gewebeunterlage (Nr. 4408);

f - natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver-

oder Körnerform, auf einer Unterlage aus

Spinnstofferzeugnissen (Nr. 6805);

g - agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf

einer Gewebeunterlage (Nr. 6814);

h - Metallfolien auf einer Gewebeunterlage (Abschn. XV).

6 - In die Nummer 5910 fallen nicht:

a - Förderbänder und Treibriemen, aus textilen

Spinnstoffen, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

als Meterware oder in Längen zugeschnitten;

b - Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, die mit

Kautschuk bestrichen, überzogen oder geschichtet

sind, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit

Kautschuk imprägnierten, bestrichenen, überzogenen

oder umhüllten Garnen oder Schnüren, aus Spinnstoffen

(Nr. 4010).

7 - In die Nummer 5911 und nicht in andere Nummern des

Abschnittes XI fallen:

a - die nachfolgend erschöpfend angeführten textilen

Erzeugnisse als Meterware, in Längen oder in

lediglich quadratischer oder rechteckiger Form

zugeschnitten (andere als Erzeugnisse der Nrn. 5908

bis 5910):

1 - Gewebe, Filze oder mit Filz unterlegte Gewebe,

in Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus

Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, wie sie

als Kratzenstoffe (Kratzentücher) verwendet

werden und ähnliche Erzeugnisse für andere

technische Zwecke, einschließlich Bänder aus mit

Kautschuk imprägniertem Samt zum Überziehen von

Kettbäumen;

2 - Siebtücher (Müllergaze);

3 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder

für ähnliche technische Zwecke verwendet werden,

aus Spinnstoffen oder aus Menschenhaaren;

4 - Flachgewebe mit mehrfacher Kette oder

mehrfachem Schuß, auch verfilzt, imprägniert

oder überzogen, wie sie auf Maschinen oder zu

anderen technischen Zwecken verwendet werden;

5 - Gewebe, mit Metall verstärkt, wie sie für

technische Zwecke verwendet werden;

6 - Schnüre, Geflechte und dergleichen, auch

überzogen, imprägniert oder mit Metall

verstärkt, wie sie zu technischen Zwecken als

Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendet

werden.

b - Spinnstoffwaren (ausgenommen jene der Nrn. 5908 bis

5910) wie sie für technische Zwecke verwendet

werden, z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit

Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf Papiermaschinen

oder ähnlichen Maschinen (z. B. für die Herstellung

von Halbstoff oder Asbestzement) verwendet werden,

Dichtungen, Unterlegscheiben, Polierscheiben und

andere Teile von Maschinen oder Apparaten.

5901 -- Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen,

wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und

dergleichen verwendet werden; Pausleinwand; präparierte

Malleinwand; Bougran und ähnliche steife Gewebe, wie sie

für die Hutmacherei verwendet werden:

10 - Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen,

wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und

dergleichen verwendet werden

90 - andere

5902 -- Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder

anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose:

10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden

20 - aus Polyester

90 - andere

5903 -- Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen

oder geschichtet (ausgenommen solche der Nr. 5902):

10 - mit Polyvinylchlorid

20 - mit Polyurethan

90 - andere

5904 -- Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus

einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschichte oder einem

Überzug, auch zugeschnitten:

10 - Linoleum

- andere:

91 - - mit einer Unterlage aus Nadelfilz oder Vliesstoffen

92 - - mit sonstiger Spinnstoffunterlage

5905 00 Textile Wandbeläge

5906 -- Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der Nummer 5902:

10 - Klebebänder mit einer Breite von 20 cm oder weniger

- andere:

91 - - gewirkt oder gestrickt

99 - - sonstige

5907 00 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder überzogen;

bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe

und dergleichen

5908 00 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen,

für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen und dergleichen;

Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe,

auch imprägniert

5909 00 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen,

auch mit Armaturen oder Zubehör, aus anderen Stoffen

5910 00 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit

Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen oder

geschichtet oder mit Metall oder anderen Stoffen

verstärkt

5911 -- Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren, für technische

Zwecke, wie sie in der Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

angeführt sind:

10 - Gewebe, Filze und mit Filz unterlegte Gewebe, in

Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus Kautschuk,

Leder oder anderen Stoffen, wie sie als Kratzenstoffe

(Kratzentücher) verwendet werden und ähnliche

Erzeugnisse für andere technische Zwecke,

einschließlich Bänder aus mit Kautschuk imprägniertem

Samt zum Überziehen von Kettbäumen

20 - Siebtücher (Müllergaze), auch konfektioniert

- Gewebe und Filze, endlos oder mit

Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf Papiermaschinen

oder ähnlichen Maschinen (z. B. für die Herstellung von

Halbstoff oder Asbestzement) verwendet werden:

31 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

32 - - mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

40 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder für

ähnliche technische Zwecke verwendet werden, auch aus

Menschenhaaren

90 - andere

Kapitel 60

Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Häkelspitzen der Nummer 5804;

b - Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, der Nummer 5807;

c - gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,

imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet,

des Kapitels 59. Gewirkte oder gestrickte Samte,

Plüsche und Schlingenerzeugnisse, imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet, bleiben

jedoch in der Nummer 6001.

2 - Dieses Kapitel umfaßt auch gewirkte und gestrickte

Flächenerzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für

Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke

verwendet werden.

3 - Als gewirkte Flächenerzeugnisse gelten in allen

Abschnitten des Tarifs auch im Nähwirkverfahren

hergestellte Waren, bei denen die Maschen durch

Spinnstoffgarne gebildet werden.

6001 -- Samte, Plüsche einschließlich Hochflorerzeugnisse und

Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder gestrickt:

10 - Hochflorerzeugnisse

- Schlingenerzeugnisse:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6002 -- Andere gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse:

10 - mit einer Breite von 30 cm oder weniger,

5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne oder

Kautschukfäden enthaltend

20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder weniger

30 - mit einer Breite von mehr als 30 cm, 5 Gewichtsprozent

oder mehr Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend

- andere, kettengewirkt (einschließlich Erzeugnisse der

Häkelgalonmaschine):

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus Chemiefasern

49 - - sonstige

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus Chemiefasern

99 - - sonstige

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren, gewirkt

oder gestrickt.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 6212;

b - Altwaren der Nummer 6309;

c - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische

Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).

3 - In den Nummern 6103 und 6104 gelten:

a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige

Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die

hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Stoff

hergestellt sind und aus folgenden Teilen bestehen:

- einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des

Oberkörpers; die Außenseite dieses

Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus

vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt

sein; außerdem ist eine Weste (Gilet, zulässig,

deren Vorderseite aus dem gleichen Stoff wie die

Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung

und deren Rückseite aus dem gleichen Stoff wie der

Futterstoff des Sakkos oder der Jacke hergestellt

ist; und

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des

Unterkörpers; dabei muß es sich um eine lange

Hose, Kniebundhose und dergleichen oder kurze Hose

(ausgenommen Badebekleidung) oder um einen Rock

oder Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz,

handeln.

Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen aus

Stoffen mit gleicher Struktur, gleicher Farbe und

gleicher stofflicher Zusammensetzung hergestellt

sein und außerdem den gleichen Stil besitzen sowie

von gleicher oder einander entsprechender Größe

sein; sie dürfen jedoch einen Schnurbesatz (einen in

den Saum eingenähten Streifenbesatz) aus einem

anderen Stoff aufweisen.

Werden bei Anzügen oder Kostümen mehrere

verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des

Unterkörpers gemeinsam zur Abfertigung gestellt (z.

B. eine lange und eine kurze Hose oder ein Rock oder

Hosenrock und eine lange Hose), ist die lange Hose,

oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung der Rock

oder Hosenrock, als das wesensbestimmende

Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers

anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt

einzureihen.

Der Begriff Anzug oder Kostüm umfaßt, unabhängig

davon, ob alle vorstehenden Bedingungen erfüllt

werden, noch folgende Zusammenstellungen von

Kleidungsstücken:

- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit

hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und

einer längsgestreiften langen Hose;

- Frack, üblicherweise aus einem schwarzen Stoff,

dessen Oberteil vorne verhältnismäßig kurz und

nicht schließbar ist und dessen in Hüfthöhe

angesetzte, schmale Schöße hinten herabhängen;

- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem

gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit

größerem Ausschnitt), aber als Besonderheit

glänzende Revers aus Seide oder einer

Seidenimitation aufweist;

b - als Ensemble mehrteilige Zusammenstellungen von

Kleidungsstücken, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf, die hinsichtlich ihrer Schauseite

überwiegend aus dem gleichen Stoff hergestellt sein

müssen und aus folgenden Teilen bestehen:

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers

(ausgenommen Waren der Nummern 6107 und 6108 sowie

Unterleibchen der Nummer 6109); zusätzlich ist als

zweites derartiges Kleidungsstück ein Pullover -

allerdings nur bei Kombinationen von Pullover und

Jacke (sog. Twinsets) - oder - in allen anderen

Fällen - eine Weste (Gilet) zulässig;

- einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum

Bedecken des Unterkörpers; es muß sich dabei um

lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und

dergleichen, kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), Röcke oder Hosenröcke handeln.

Alle Teile eines Ensembles müssen von gleicher oder

einander entsprechender Größe sein.

Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Zusammenstellungen

von Kleidungsstücken, die in diesem Kapitel als

solche angeführt sind, nämlich Anzüge und Kostüme,

Pyjamas, Trainingsanzüge und Skianzüge.

4 - Ausgenommen von den Nummern 6105 und 6106 sind

Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit

einem gerippten Bund in Taillenhöhe oder einem anderen

verengenden Abschluß am unteren Ende sowie

Kleidungsstücke, die gezählt auf einer Fläche von

mindestens 10 cm x 10 cm in jeder Richtung

durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearem

Zentimeter aufweisen. Die Nummer 6106 umfaßt nicht

ärmellose Kleidungsstücke.

5 - Die Nummer 6109 umfaßt keine Kleidungsstücke mit einer

Zugkordel, einem gerippten Bund in Taillenhöhe oder

einem anderen verengenden Abschluß am unteren Ende des

Kleidungsstückes.

6 - In der Nummer 6111 gelten:

a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder

alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von

86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für

Kleinkinder;

b - Waren, die sowohl in die Nummer 6111 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden

können, als solche der Nummer 6111.

7 - In der Nummer 6112 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke

oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen

auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit

erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport

(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie

bestehen:

a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein

einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper

als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu

Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch

Taschen und Fußstege aufweisen;

b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine

Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus

folgenden Teilen besteht:

- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,

einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen

Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit

zusätzlicher Weste (Gilet);

- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen

kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer

Latzhose.

Ein Schiensemble kann auch aus einem Overall, wie

er in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist,

und einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über

dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen

die gleiche Struktur, den gleichen Stil und die

gleiche stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die

gleiche Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher

oder einander entsprechender Größe sein.

8 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6113 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der

Nummer 6111, eingereiht werden kann, gehört in die

Nummer 6113.

9 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links

über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts

über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn

der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für

das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist.

Bekleidung, die weder als solche für Männer oder Knaben

noch als solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist,

fällt in die entsprechende Nummer für Frauen- oder

Mädchenbekleidung.

10 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden

hergestellt sein.

6101 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6103:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6102 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6104:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6103 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben:

- Anzüge:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6104 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,

Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

Mädchen:

- Kostüme:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Röcke und Hosenröcke:

51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

52 - - aus Baumwolle

53 - - aus synthetischen Spinnstoffen

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhose und dergleichen und

kurze Hosen:

61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

62 - - aus Baumwolle

63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6105 -- Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben:

10 - aus Baumwolle

20 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6106 -- Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen

oder Mädchen:

10 - aus Baumwolle

20 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6107 -- Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel

und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben:

- Unterhosen:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6108 -- Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Negliges, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:

- Unterkleider und Unterröcke:

11 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Unterhosen:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

31 - - aus Baumwolle

32 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6109 -- T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen, gewirkt oder

gestrickt:

10 - aus Baumwolle

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6110 -- Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6111 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt,

für Kleinkinder:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus synthetischen Spinnstoffen

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6112 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung, gewirkt

oder gestrickt:

- Trainingsanzüge:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

20 - Schianzüge

- Badebekleidung für Männer oder Knaben:

31 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:

41 - - aus synthetischen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6113 00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Erzeugnissen der

Nummer 5903, 5906 oder 5907

6114 -- Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6115 -- Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere

Strumpfwaren, einschließlich Krampfadernstrümpfe und

Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt

oder gestrickt:

- Strumpfhosen:

11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

weniger als 67 Dezitex je Einfachgarn

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

67 Dezitex oder mehr je Einfachgarn

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe), mit einem

Titer je Einfachgarn von weniger als 67 Dezitex

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6116 -- Handschuhe, gewirkt oder gestrickt:

10 - mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert, bestrichen

oder überzogen

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6117 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder

gestrickt; Teile von Bekleidung oder von

Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt:

10 - Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche

Waren

20 - Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten

80 - anderes Bekleidungszubehör

90 - Teile

Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren aus allen

textilen Flächenerzeugnissen, ausgenommen aus Watte; es

umfaßt jedoch nicht gewirkte oder gestrickte Waren, mit

Ausnahme solcher der Nummer 6212.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Altwaren der Nummer 6309;

b - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische

Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).

3 - In den Nummern 6203 und 6204 gelten:

a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige

Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die

hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Stoff

hergestellt sind und aus folgenden Teilen bestehen:

- einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des

Oberkörpers; die Außenseite dieses

Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus

vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt

sein; außerdem ist eine Weste (Gilet) zulässig,

deren Vorderseite aus dem gleichen Stoff wie die

Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung

und deren Rückseite aus dem gleichen Stoff wie der

Futterstoff des Sakkos oder der Jacke hergestellt

ist; und

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des

Unterkörpers; dabei muß es sich um eine lange

Hose, Kniebundhose und dergleichen oder kurze Hose

(ausgenommen Badebekleidung) oder um einen Rock

oder Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz,

handeln.

Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen aus

Stoffen mit gleicher Struktur, gleicher Farbe und

gleicher stofflicher Zusammensetzung hergestellt

sein und außerdem den gleichen Stil besitzen sowie

von gleicher oder einander entsprechender Größe

sein; sie dürfen jedoch einen Schnurbesatz (einen in

den Saum eingenähten Streifenbesatz) aus einem

anderen Stoff aufweisen.

Werden bei Anzügen oder Kostümen mehrere

verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des

Unterkörpers gemeinsam zur Abfertigung gestellt (z.

B. eine lange und eine kurze Hose oder ein Rock oder

Hosenrock und eine lange Hose), ist die lange Hose,

oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung der Rock

oder Hosenrock, als das wesensbestimmende

Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers

anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt

einzureihen.

Der Begriff Anzug oder Kostüm umfaßt, unabhängig

davon, ob alle vorstehenden Bedingungen erfüllt

werden, noch folgende Zusammenstellungen von

Kleidungsstücken:

- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit

hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und

einer längsgestreiften langen Hose;

- Frack, üblicherweise aus einem schwarzen Stoff,

dessen Oberteil vorne verhältnismäßig kurz und

nicht schließbar ist und dessen in Hüfthöhe

angesetzte, schmale Schöße hinten herabhängen;

- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem

gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit

größerem Ausschnitt), aber als Besonderheit

glänzende Revers aus Seide oder einer

Seidenimitation aufweist;

b - als Ensemble mehrteilige Zusammenstellungen von

Kleidungsstücken, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf, die hinsichtlich ihrer Schauseite

überwiegend aus dem gleichen Stoff hergestellt sein

müssen und aus folgenden Teilen bestehen:

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers

(ausgenommen Waren der Nummern 6207 und 6208);

zusätzlich ist als zweites derartiges

Kleidungsstück eine Weste (Gilet) zulässig;

- einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum

Bedecken des Unterkörpers; es muß sich dabei um

lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und

dergleichen, kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), Röcke oder Hosenröcke handeln.

Alle Teile eines Ensembles müssen von gleicher oder

einander entsprechender Größe sein.

Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Zusammenstellungen

von Kleidungsstücken, die in diesem Kapitel als

solche angeführt sind, nämlich Anzüge und Kostüme,

Pyjamas, Trainingsanzüge und Skianzüge.

4 - In der Nummer 6209 gelten:

a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder

alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von

86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für

Kleinkinder;

b - Waren, die sowohl in die Nummer 6209 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden

können, als solche der Nummer 6209.

5 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6210 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der

Nummer 6209, eingereiht werden kann, gehört in die

Nummer 6210.

6 - In der Nummer 6211 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke

oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen

auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit

erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport

(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie

bestehen:

a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein

einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper

als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu

Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch

Taschen und Fußstege aufweisen;

b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine

Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus

folgenden Teilen besteht:

- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,

einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen

Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit

zusätzlicher Weste (Gilet);

- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen

kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer

Latzhose.

Ein Schiensembles kann auch aus einem Overall, wie er

in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist, und

einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über dem

Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen die

gleiche Struktur, den gleichen Stil und die gleiche

stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die gleiche

Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher oder

einander entsprechender Größe sein.

7 - Halstücher und ähnliche Waren von quadratischer oder

annähernd quadratischer Form, bei denen keine Seite mehr

als 60 cm mißt, sind als Taschentücher (Nr. 6213)

einzureihen. Taschentücher, bei denen eine Seite mehr als

60 cm mißt, fallen in die Nummer 6214.

8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links

über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts

über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn

der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für

das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung,

die weder als solche für Männer oder Knaben noch als

solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist, fällt in

die entsprechende Nummer für Frauen- oder

Mädchenbekleidung.

9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden

hergestellt sein.

6201 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen solche

der Nummer 6203:

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche

Waren:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche

der Nummer 6204:

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche

Waren:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6203 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), für Männer oder Knaben:

- Anzüge:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,

Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), für Frauen oder Mädchen:

- Kostüme:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Röcke und Hosenröcke:

51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

52 - - aus Baumwolle

53 - - aus synthetischen Spinnstoffen

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen:

61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

62 - - aus Baumwolle

63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

30 - aus Baumwolle

40 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6207 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben:

- Unterhosen:

11 - - aus Baumwolle

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6208 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterkleider,

Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder

Mädchen:

- Unterkleider und Unterröcke:

11 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus synthetischen Spinnstoffen

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6210 -- Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 5602, 5603,

5903, 5906 oder 5907:

10 - aus Erzeugnissen der Nummer 5602 oder 5603

20 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den

Unternummern 6201 11 bis 6201 19 genannt ist

30 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den

Unternummern 6202 11 bis 6202 19 genannt ist

40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben

50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere

Bekleidung:

- Badebekleidung

11 - - für Männer oder Knaben

12 - - für Frauen oder Mädchen

20 - Schianzüge

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus Chemiefasern

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6212 -- Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger,

Sockenhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie Teile

davon, auch gewirkt oder gestrickt:

10 - Büstenhalter

20 - Hüftgürtel und Miederhosen

30 - Korseletts

90 - andere

6213 -- Taschentücher:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Baumwolle

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6214 -- Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und dergleichen:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

30 - aus synthetischen Spinnstoffen

40 - aus künstlichen Spinnstoffen

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6215 -- Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6216 00 Handschuhe

6217 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;

Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör:

10 - Bekleidungszubehör

90 - Teile

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;

Altwaren und Lumpen

Anmerkungen

1 - Die Nummern des Unterkapitels I umfassen nur

konfektionierte Waren aus textilen Erzeugnissen aller

Art.

2 - Ausgenommen vom Unterkapitel I sind:

a - Waren der Kapitel 56 bis 62;

b - Altwaren der Nummer 6309.

3 - Die Nummer 6309 umfaßt nur die folgenden Waren:

a - Waren aus Spinnstoffen:

1 - Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Teile

davon;

2 - Decken;

3 - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche;

4 - Waren für die Innenausstattung, ausgenommen

Teppiche der Nummern 5701 bis 5705 und

Tapisserien der Nummer 5805;

b - Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art,

ausgenommen Asbest.

Die vorgenannten Waren werden von der Nummer 6309 nur

erfaßt, wenn sie:

1 - durch Gebrauch augenscheinlich abgenutzt sind,

und

2 - lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen

Umschließungen vorliegen.

I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren

6301 -- Decken:

10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

20 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren

30 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus Baumwolle

40 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus synthetischen Spinnstoffen

90 - andere Decken

6302 -- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche:

10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt

- andere Bettwäsche, bedruckt:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bettwäsche:

31 - - aus Baumwolle

32 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

40 - Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt

- andere Tischwäsche:

51 - - aus Baumwolle

52 - - aus Flachs (Leinen)

53 - - aus Chemiefasern

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

60 - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche, aus

gewebten oder gewirkten Frottiererzeugnissen, aus

Baumwolle

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Flachs (Leinen)

93 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6303 -- Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und

Bettbehänge:

- gewirkt oder gestrickt:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus synthetischen Spinnstoffen

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6304 -- Andere Waren für die Innenausstattung, ausgenommen solche

der Nummer 9404:

- Bettüberwürfe:

11 - - gewirkt oder gestrickt

19 - - sonstige

- andere:

91 - - gewirkt oder gestrickt

92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle

93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus synthetischen

Spinnstoffen

99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus sonstigen

Spinnstoffen

6305 -- Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke:

10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303

20 - aus Baumwolle

(30) - aus Chemiefasern:

32 - - flexible Schüttgutbehälter

33 - - andere, aus Streifen oder dergleichen, aus

Polyethylen oder Polypropylen

39 - - sonstige

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6306 -- Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge,

für Segelbretter oder für Landfahrzeuge;

Campingausrüstung:

- Planen und Markisen:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Zelte:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Segel:

31 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Luftmatratzen:

41 - - aus Baumwolle

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6307 -- Andere konfektionierte Spinnstoffwaren, einschließlich

Schnittmuster für Kleidungsstücke:

10 - Scheuertücher, Putztücher, Geschirrspüllappen,

Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel

90 - andere

II. Warenzusammenstellungen

6308 00 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben und Garnen,

auch mit Zubehör, zur Herstellung von Teppichen,

Tapisserien, bestickten Tischtüchern, Servietten oder

ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

III. Altwaren und Lumpen

6309 00 Altwaren

6310 -- Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen sowie

unbrauchbar gewordene Waren aus Bindfäden, Seilen oder

Tauen, aus Spinnstoffen:

10 - sortiert

90 - anders

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus

Menschenhaaren

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Wegwerfschuhe und Überschuhe, aus dünnem Material

(z. B. Papier oder Kunststoffolien), ohne

angebrachte Sohlen. Diese Waren sind nach ihrer

stofflichen Beschaffenheit einzureihen;

b - Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an den Oberteil

durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise befestigte

oder angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI);

c - gebrauchte Schuhe der Nummer 6309;

d - Waren aus Asbest (Nr. 6812);

e - orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und

Vorrichtungen, sowie Teile davon (Nr. 9021);

f - Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und

Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder

Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche

Schutzkleidung für Sportzwecke (Kap. 95).

2 - Nicht als Teile der Nummer 6406 gelten Stifte,

Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Litzen, Borten,

Pompons, Schuhbänder und andere Posamentier- und

Zierwaren, welche nach ihrer Beschaffenheit einzureihen

sind, sowie Knöpfe oder andere Waren der Nummer 9606.

3 - In diesem Kapitel gelten:

a - als Kautschuk oder Kunststoff auch Gewebe oder

andere Spinnstofferzeugnisse, die an der Außenseite

eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Lage aus Kautschuk

oder Kunststoff aufweisen, wobei sich daraus

ergebende Farbänderungen außer Betracht bleiben;

b - als Leder Erzeugnisse der Nummern 4104 bis 4109.

4 - Abgesehen von der Anmerkung 3 gilt in diesem Kapitel:

a - als Material des Oberteils ist jenes anzusehen, das

die größte äußere Oberfläche bildet, wobei Zubehör

oder Verstärkungen, wie Knöchelschützer,

Einfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen

oder ähnliche Vorrichtungen, außer Betracht bleiben;

b - als Material der Laufsohle ist jenes anzusehen, das

den größten flächenmäßigen Kontakt mit dem Boden hat,

wobei Zubehör oder Verstärkungen, wie Dome, Stollen,

Nägel, Sohlenschützer und ähnliche Vorrichtungen,

außer Betracht bleiben.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In den Unternummern 6402 11, 6402 19, 6403 11, 6403 19

und 6404 11 gelten als Sportschuhe nur:

a - Schuhe, die zur Ausübung eines Sportes bestimmt und

die entweder mit Dornen, Stiften, Stollen, Spangen

und dergleichen ausgerüstet sind oder ausgerüstet

werden können;

b - Schuhe für Schlittschuhe und Rollschuhe, Schuhe für

den Alpinschilauf oder den Schilanglauf,

Snowboardschuhe, Schuhe für Ringer, Boxer oder den

Radsport.

6401 -- Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus

Kautschuk oder Kunststoffen, bei denen weder der Oberteil

mit der Laufsohle noch der Oberteil selbst durch Nähen,

Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln oder ähnliche Verfahren

zusammengefügt ist:

10 - Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

- andere Schuhe:

91 - - das Knie bedeckend

92 - - den Knöchel, aber nicht das Knie bedeckend

99 - - sonstige

6402 -- Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus Kautschuk

oder Kunststoffen:

- Sportschuhe:

12 - - Schuhe für den Alpinschilauf oder den Schilanglauf

und Snowboardschuhe

19 - - sonstige

20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern oder Riemen, die

mit der Sohle durch Zapfen verbunden sind

30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

- andere Schuhe:

91 - - den Knöchel bedeckend

99 - - sonstige

6403 -- Schuhe mit Laufsohle aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen

aus Leder:

- Sportschuhe:

12 - - Schuhe für den Alpinschilauf oder den Schilanglauf

und Snowboardschuhe

19 - - sonstige

20 - - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und einem Oberteil aus

Lederriemen, die den Rist und die große Zehe umspannen

30 - - Schuhe mit einer Brandsohle aus Holz, weder mit

Innensohle noch mit einem Metallschutz in der

Vorderkappe

40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

- andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder:

51 - - den Knöchel bedeckend

59 - - sonstige

- andere Schuhe:

91 - - den Knöchel bedeckend

99 - - sonstige

6404 -- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Spinnstoffen:

- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoffen:

11 - - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe,

Turnschuhe, Trainingsschuhe und dergleichen

19 - - sonstige

20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder)

6405 -- Andere Schuhe:

10 - mit Oberteilen aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder)

20 - mit Oberteilen aus Spinnstoffen

90 - andere

6406 -- Teile von Schuhen (einschließlich Schuhoberteile, auch

mit angebrachten Sohlen, ausgenommen Laufsohlen);

Schuheinlagen, Fersenpolster und ähnliche Waren; Gamaschen

und ähnliche Waren, sowie Teile davon:

10 - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Versteifungen

20 - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoffen

- andere:

91 - - aus Holz

99 - - aus sonstigen Stoffen

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - gebrauchte Kopfbedeckungen der Nummer 6309;

b - Kopfbedeckungen aus Asbest (Nr. 6812);

c - Puppenhüte oder andere Kopfbedeckungen, die den

Charakter von Spielzeug haben, sowie Faschingsartikel

des Kapitels 95.

2 - Nicht in die Nummer 6502 gehören Hutstumpen, die durch

Nähen hergestellt sind, ausgenommen solche, die aus

spiralförmig gelegten Streifen zusammengenäht sind.

6501 00 Hutstumpen, ohne Kopfform oder Randstellung, aus Filz;

Hutplatten und Manchons (zylinderförmig, auch der Höhe nach

aufgeschnitten), aus Filz

6502 00 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen

aus Stoffen aller Art hergestellt, ohne Kopfform oder

Randstellung, weder gefüttert noch ausgerüstet

6503 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen

oder Hutplatten der Nummer 6501, auch gefüttert oder

ausgerüstet

6504 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch

Verbinden von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt,

auch gefüttert oder ausgerüstet

6505 -- Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt, gestrickt oder

aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder

anderen textilen Flächenerzeugnissen hergestellt, auch

gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze aus Stoffen aller

Art, auch gefüttert oder ausgerüstet:

10 - Haarnetze

90 - andere

6506 -- Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder ausgerüstet:

10 - Schutzhelme

- andere:

91 - - aus Kautschuk oder Kunststoffen

92 - - aus Pelzfellen

99 - - aus sonstigen Stoffen

6507 00 Bänder für die Innenausrüstung, Futter, Überzüge, Gestelle,

Rahmen, Kappenschirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit

Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Stöcke mit Maßeinteilung und dergleichen (Nr. 9017);

b - Stockflinten, Stockdegen, mit Blei gefüllte

Spazierstöcke und dergleichen (Kap. 93);

c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeugregen- und

-sonnenschirme).

2 - Nicht in die Nummer 6603 gehören Teile, Ausstattungen

oder Zubehör aus Spinnstoffen, ferner Schirmhüllen,

Schirmbespannungen, Quasten, Schirmtaschen und

dergleichen, aus Stoffen aller Art. Solche Waren sind

auch dann getrennt zu tarifieren und nicht als Teile

dieser Waren zu behandeln, wenn sie gemeinsam mit Waren

der Nummer 6601 oder 6602 vorliegen, sofern sie nicht mit

diesen verbunden sind.

6601 -- Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich

Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Schirme):

10 - Gartenschirme und ähnliche Schirme

- andere:

91 - - zusammenschiebbare Taschenschirme

99 - - sonstige

6602 00 Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,

Reitgerten und dergleichen

6603 -- Teile, Ausstattungen und Zubehör, für Waren der Nummer 6601

oder 6602:

10 - Griffe und Knäufe

20 - Schirmgestelle, auch auf Schirmstöcken montiert

90 - andere

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;

künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Filtertücher aus Menschenhaaren (Nr. 5911);

b - Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen

Spinnstofferzeugnissen (Abschn. XI);

c - Schuhe (Kap. 64);

d - Kopfbedeckungen und Haarnetze

e - Spielzeug, Sportartikel oder Faschingsartikel

(Kap. 95);

f - Staubwedel aus Federn, Puderquasten und Siebe aus

Menschenhaar (Kap. 96);

2 - In die Nummer 6701 gehören nicht:

a - Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als

Füllung oder Polsterung dienen (z. B. Bettwaren der

Nr. 9404);

b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die

Federn und Daunen nur als einfacher Besatz oder als

Polsterung anzusehen sind;

c - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon

oder Waren daraus, der Nummer 6702.

3 - In die Nummer 6702 gehören nicht:

a - Waren aus Glas (Kap. 70);

b - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder

künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein,

Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen,

Schmieden, Schnitzen, Stanzen oder andere Verfahren

in einem Stück hergestellt sind oder die aus Teilen

bestehen, die anders als durch Binden, Kleben,

Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren

zusammengefügt sind.

6701 00 Bälge und andere Teile von Vögeln, mit ihren Federn oder

Daunen, Federn, Teile von Federn oder Daunen sowie Waren

daraus (ausgenommen Waren der Nr. 0505 und bearbeitete

Federspulen und Federkiele)

6702 -- Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche

Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen,

künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:

10 - aus Kunststoffen

90 - aus anderen Stoffen

6703 00 Menschenhaare, gleichgerichtet, dünner gemacht, gebleicht

oder in anderer Weise bearbeitet; Wolle, Tierhaare oder

andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken oder

ähnlichen Waren zugerichtet

6704 -- Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und

ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder

Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

- aus synthetischen Spinnstoffen:

11 - - vollständige Perücken

19 - - sonstige

20 - aus Menschenhaaren

90 - aus anderen Stoffen

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren des Kapitels 25;

b - überzogene, getränkte oder gestrichene Papiere und

Pappen der Nummer 4810 oder 4811 (z. B. mit

Glimmerstaub oder Graphit überzogenes oder mit

Bitumen oder Asphalt gestrichenes Papier);

c - Überzogene, getränkte oder bestrichene textile

Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 (z. B. mit

Glimmerstaub überzogene oder bestrichene oder mit

Bitumen oder Asphalt getränkte Erzeugnisse);

d - Waren des Kapitels 71;

e - Werkzeuge und Teile von Werkzeugen des Kapitels 82;

f - Litographiesteine der Nummer 8442;

g - Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile für die

Elektrotechnik (Nr. 8547);

h - Kleine Schleifscheiben (Schleifkörper) für

Dentalbohrmaschinen (Nr. 9018);

i - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

Uhren);

k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

m - Waren der Nummer 9602, soweit sie aus den in der

Anmerkung 2b zum Kapitel 96 genannten Stoffen

hergestellt sind, sowie Waren der Nummer 9606 (z. B.

Knöpfe), 9609 (z. B. Schiefergriffel) oder 9610

(z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen);

n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2 - Als bearbeitete Bausteine (Werk- oder Hausteine) der

Nummer 6802 gelten nicht nur Steine der in den

Nummern 2515 und 2516 erfaßten Arten, sondern auch alle

anderen, in gleicher Weise bearbeiteten natürlichen

Steine (z. B. Quarzit, Feuerstein, Dolomit, Speckstein),

ausgenommen Schiefer.

6801 00 Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus

Natursteinen (ausgenommen Schiefer)

6802 -- Bausteine (Werk- oder Hausteine), ausgenommen Schiefer,

bearbeitet, und Waren daraus, mit Ausnahme von Waren der

Nummer 6801; Mosaiksteine und dergleichen aus Natursteinen,

einschließlich Schiefer, auch auf Unterlagen; künstlich

gefärbte Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus

Natursteinen (einschließlich Schiefer):

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Waren, auch rechteckig

(einschließlich quadratisch), deren größte Fläche in

einem Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm

eingeschlossen werden kann; künstlich gefärbte Körner

(Granalien), Splitt und Mehl

- andere Bausteine (Werk- oder Hausteine) und Waren daraus,

nur geschnitten oder gesägt, mit planer oder

gleichmäßiger Oberfläche:

21 - - Marmor, Travertin und Alabaster

22 - - andere Kalksteine

23 - - Granit

29 - - andere Steine

- andere:

91 - - Marmor, Travertin und Alabaster

92 - - andere Kalksteine

93 - - Granit

99 - - andere Steine

6803 00 Schiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder

Preßschiefer

6804 -- Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestelle,

zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren,

Richten oder Schneiden, Wetz- und Poliersteine, zum

Handgebrauch, sowie Teile davon, aus Natursteinen, aus

agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifmitteln

oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen

Stoffen:

10 - Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

- andere Steine, ausgenommen Wetz- und Poliersteine zum

Handgebrauch:

21 - - aus agglomerierten natürlichen oder synthetischen

Diamanten

22 - - aus anderen agglomerierten Schleifmitteln oder

keramischen Stoffen

23 - - aus Natursteinen

30 - Wetz- und Poliersteine, zum Handgebrauch

6805 -- Natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver- oder

Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstofferzeugnissen,

Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten,

genäht oder anders zusammengefügt:

10 - lediglich auf einer Unterlage aus gewebten

Spinnstofferzeugnissen

20 - lediglich auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

30 - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

6806 -- Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische

Wollen; expandierter Vermiculit, expandierte Tone,

Schaumschlacke und ähnliche expandierte mineralische

Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und

schallisolierenden oder schalldämmenden mineralischen

Stoffen, ausgenommen solche der Nummer 6811 oder 6812 oder

des Kapitels 69:

10 - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische

Wollen (einschließlich Mischungen untereinander), lose,

in Platten oder Rollen

20 - expandierter Vermiculit, expandierte Tone, Schaumschlacke

und ähnliche expandierte mineralische Erzeugnisse

(einschließlich Mischungen untereinander)

90 - andere

6807 -- Waren aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech,

Kohlenteerpech):

10 - in Rollen

90 - andere

6808 00 Tafeln, Platten, Blöcke und ähnliche Waren, aus

Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, Holzteilchen,

Sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder

anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

6809 -- Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von

Gips:

- Tafeln, Platten und ähnliche Waren, nicht verziert:

11 - - nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

19 - - sonstige

90 - andere Waren

6810 -- Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert:

- Fliesen, Platten, Ziegel und ähnliche Waren:

11 - - Baublöcke und Mauerziegel

19 - - sonstige

- andere Waren:

91 - - vorgefertigte Elemente für Bauzwecke

99 - - sonstige

6811 -- Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen:

10 - Wellplatten

20 - andere Platten, Tafeln, Fliesen und ähnliche Waren

30 - Rohre und Rohrfittings

90 - andere Waren

6812 -- Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage von

Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und

Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus

Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen,

Schuhe, Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren der

Nummer 6811 oder 6813:

10 - Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage

von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und

Magnesiumcarbonat

20 - Garne

30 - Seile und Schnüre, auch geflochten

40 - gewebte oder gewirkte Erzeugnisse

50 - Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und

Kopfbedeckungen

60 - Papier, Pappe und Filz

70 - Dichtungsmaterial aus zusammengepreßten Asbestfasern, in

Platten oder Rollen

90 - andere

6813 -- Reibungsbeläge und Waren daraus (z. B. Platten, Rollen,

Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht

montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der

Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder

Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen

Stoffen:

10 - Bremsbeläge und Bremsklötze

90 - andere

6814 -- Glimmer, bearbeitet und Waren aus Glimmer, einschließlich

agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf

einer Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen:

10 - Tafeln, Platten und Streifen, aus agglomeriertem oder

rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer Unterlage

90 - andere

6815 -- Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen

(einschließlich Kohlenstoffasern, Waren aus

Kohlenstoffasern und Waren aus Torf), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, nicht für die

Elektrotechnik

20 - Waren aus Torf

- andere Waren:

91 - - Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

99 - - sonstige

Kapitel 69

Keramische Erzeugnisse

Anmerkungen

1 - In dieses Kapitel gehören nur keramische Erzeugnisse, die

nach Formgebung keramisch gebrannt wurden. Von den

Nummern 6904 bis 6914 sind Erzeugnisse der Nummern 6901

bis 6903 ausgenommen.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 2844;

b - Waren der Nummer 6804;

c - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);

d - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113;

e - Waren des Kapitels 82;

f - Isolatoren (Nr. 8546) oder Isolierteile für die

Elektrotechnik (Nr. 8547);

g - künstliche Zähne (Nr. 9021);

h - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

Uhren);

i - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

k - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

l - Waren der Nummer 9606 (z. B. Knöpfe) oder 9614 (z. B.

Tabakspfeifen);

m - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

I. Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen kieselsauren Erden sowie feuerfeste Waren

6901 00 Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere keramische

Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z. B. Kieselgur,

Tripel, Diatomeenerde) oder ähnlichen kieselsauren Erden

6902 -- Feuerfeste Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und ähnliche

feuerfeste keramische Bauelemente oder Bauteile,

ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder

ähnlichen kieselsauren Erden:

10 - mehr als 50 Gewichtsprozent der Elemente Mg, Ca oder Cr,

ausgedrückt als MgO, CaO oder Cr tief 2 O tief 3,

(einzeln oder zusammen) enthaltend

20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3),

Kieselsäure (SiO tief 2) oder eine Mischung oder

Verbindung dieser Stoffe enthaltend

90 - andere

6903 -- Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten,

Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen,

Probiertiegel, Rohre aller Art, Formstücke, Stäbe),

ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder

ähnlichen kieselsauren Erden:

10 - mehr als 50 Gewichtsprozent Graphit oder anderen

Kohlenstoff oder eine Mischung dieser Stoffe

enthaltend

20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3)

oder eine Mischung oder Verbindung von Tonerde und

Kieselsäure (SiO tief 2) enthaltend

90 - andere

II. Andere keramische Erzeugnisse

6904 -- Keramische Mauerziegel, Bodenblöcke, Träger- oder

Deckensteine und dergleichen:

10 - Mauerziegel

90 - andere

6905 -- Keramische Dachziegel, Elemente für Rauchfänge,

Rauchleitungen, Bauverzierungen sowie ähnliche

Baukeramiken:

10 - Dachziegel

90 - andere

6906 00 Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine und Rohrfittings

6907 -- Unglasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln,

Ofenkacheln oder Wandfliesen; unglasierte keramische

Mosaiksteine und dergleichen, auch auf Unterlagen:

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch

rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit

einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen

werden kann

90 - andere

6908 -- Glasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln, Ofenkacheln

oder Wandfliesen; glasierte keramische Mosaiksteine und

dergleichen, auch auf Unterlagen:

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch

rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit

einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen

werden kann

90 - andere

6909 -- Keramische Waren für Laboratorien sowie für chemische oder

andere technische Zwecke; keramische Tröge, Wannen und

ähnliche Behälter, wie sie in der Landwirtschaft verwendet

werden; keramische Töpfe, Krüge und ähnliche Behälter, wie

sie für Transport- oder Verpackungszwecke verwendet werden:

- Waren für Laboratorien sowie für chemische oder

technische Zwecke:

11 - - aus Porzellan

12 - - Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

19 - - sonstige

90 - andere

6910 -- Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel,

Badewannen, Bidets, Klosettschalen, Klosettspülkästen,

Urinale und ähnliche sanitäre Installationsgegenstände:

10 - aus Porzellan

90 - andere

6911 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie Hygiene-

und Toiletteartikel, aus Porzellan:

10 - Tisch- und Küchenwaren

90 - andere

6912 00 Keramische Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie

Hygiene- und Toiletteartikel, ausgenommen solche aus

Porzellan

6913 -- Figuren und andere keramische Ziergegenstände:

10 - aus Porzellan

90 - andere

6914 -- Andere keramische Waren:

10 - aus Porzellan

90 - andere

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 3207 (z. B. Schmelzglasuren,

Glasfritten und anderes Glas, in Form von Pulver,

Granalien oder Flocken);

b - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);

c - elektrische Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile

der Nummer 8547;

d - optische Glasfasern, optische Glasfaserkabel, optisch

bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen,

künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Hydrometer

oder andere Waren des Kapitels 90;

e - Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder

und ähnliche Waren, mit fest montierter Lichtquelle,

und Teile dieser Waren, der Nr. 9405;

f - Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Christbaumschmuck und

andere Waren des Kapitels 95 (ausgenommen Glasaugen

ohne Mechanismus, für Puppen oder für andere Waren

des Kap. 95);

g - Knöpfe, Vakuumisolierflaschen, Parfüm oder ähnliche

Zerstäuber oder andere Waren des Kapitels 96.

2 - Für die Nummern 7003, 7004 und 7005 gilt:

a - Glas, das ausschließlich vor dem Aushärten einem

Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, gilt nicht

als bearbeitet;

b - ein Zuschneiden hat keinen Einfluß auf die

Tarifierung von Tafelglas;

c - als absorbierende oder reflektierende oder nicht

reflektierende Schichten gelten mikroskopisch dünne

Überzüge aus Metall oder chemischen Verbindungen

(z. B. Metalloxide), die z. B. Infrarotlicht

absorbieren, oder die das Rückstrahlungsvermögen

des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder

lichtundurchlässig zu machen, oder die die Reflexion

des Lichtes an der Oberfläche des Glases

verhindern.

3 - Die in der Nummer 7006 angeführten Waren bleiben auch

dann in dieser Nummer, wenn sie den Charakter von

Fertigwaren aufweisen.

4 - Als Glaswolle im Sinne der Nummer 7019 gilt:

a - mineralische Wollen, die 60 oder mehr Gewichtsprozent

Kieselsäure (SiO tief 2) enthalten;

b - mineralische Wollen, die weniger als

60 Gewichtsprozent Kieselsäure (SiO tief 2), aber

mehr als 5 Gewichtsprozent Alkalioxide (K tief 2 O

oder Na tief 2 O) oder mehr als 2 Gewichtsprozent

Bortrioxid (B tief 2 O tief 3) enthalten.

Mineralische Wollen, die nicht diesen Bestimmungen

entsprechen, gehören in die Nummer 6806.

5 - Als Glas gelten in allen Abschnitten des Tarifs auch

geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes

Siliciumdioxid.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Als Bleikristallglas im Sinne der Unternummern 7013 21,

7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an

Bleioxid (PbO) von 24 Gewichtsprozent oder mehr.

7001 00 Glasscherben, anderer Glasabfall und Glasbruch; Glasmasse

7002 -- Glas in Form von Kugeln (andere als Mikrokugeln der

Nr. 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

10 - Kugeln

20 - Stangen oder Stäbe

- Rohre:

31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem

Siliciumdioxid

32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10

hoch -6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von

0 Grad C bis 300 Grad C

39 - - sonstige

7003 -- Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von Platten, Tafeln

oder Profilen, auch mit absorbierender oder

reflektierender oder nicht reflektierender Schichte, aber

nicht anders bearbeitet:

- Platten oder Tafeln, nicht armiert:

12 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,

überfangen oder mit absorbierender oder

reflektierender oder nicht reflektierender Schichte

19 - - sonstige

20 - Platten oder Tafeln, armiert

30 - Profile

7004 -- Glas, gezogen oder geblasen, in Form von Platten oder

Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender oder

nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders

bearbeitet:

20 - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak)

gemacht, überfangen oder mit absorbierender oder

reflektierender oder nicht reflektierender Schichte

90 - anderes Glas

7005 -- Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf beiden Seiten

geschliffenes oder poliertes Glas, in Form von Platten

oder Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender

oder nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders

bearbeitet:

10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder

reflektierender oder nicht reflektierender Schichte

- anderes Glas,

21 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,

überfangen oder nur geschliffen

29 - - sonstige

30 - Glas, armiert

7006 00 Glas der Nummer 7003, 7004 oder 7005, gebogen, an den

Kanten bearbeitet, graviert, durchlocht, emailliert oder

anders bearbeitet, weder gerahmt noch in Verbindung mit

anderen Stoffen

7007 -- Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem) oder

mehrschichtigem Glas (Verbundglas):

- gehärtetes (getempertes) Sicherheitsglas:

11 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,

Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet

19 - - sonstige

- mehrschichtiges Sicherheitsglas (Verbundglas):

21 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,

Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet

29 - - sonstige

7008 00 Mehrschichtisolierverglasungen

7009 -- Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:

10 - Rückspiegel für Fahrzeuge

- andere:

91 - - nicht gerahmt

92 - - gerahmt

7010 -- Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel, Phiolen,

Ampullen und andere Behältnisse, aus Glas, wie sie zum

Transport oder zur Verpackung von Waren verwendet werden;

Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse,

aus Glas:

10 - Ampullen

20 - Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

(90) - andere, mit einem Fassungsvermögen:

91 - - von mehr als 1 l

92 - - von mehr als 0,33 l, aber nicht mehr als 1 l

93 - - von mehr als 0,15 l, aber nicht mehr als 0,33 l

94 - - von 0,15 l oder weniger

7011 -- Offene Glaskolben und offene Glasrohre, Glasteile davon,

nicht ausgerüstet, für elektrische Lampen,

Kathodenstrahlröhren und dergleichen:

10 - für elektrische Beleuchtung

20 - für Kathodenstrahlröhren

90 - andere

7012 00 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für andere

Behälter mit Vakuumisolierung

7013 -- Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche, für

Toilettezwecke, im Büro, für die Innendekoration oder für

ähnliche Zwecke verwendet werden (ausgenommen solche der

Nr. 7010 oder 7018):

10 - aus Glaskeramik

- Trinkgläser, ausgenommen solche aus Glaskeramik:

21 - - aus Bleikristall

29 - - sonstige

- Glaswaren, wie sie bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser)

oder in der Küche verwendet werden, ausgenommen solche

aus Glaskeramik:

31 - - aus Bleikristall

32 - - aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten

von nicht mehr als 5 x 10 hoch -6 pro Kelvin in einem

Temperaturbereich von 0 Grad C bis 300 Grad C

39 - - sonstige

- andere Glaswaren:

91 - - aus Bleikristall

99 - - sonstige

7014 00 Glaswaren für Signalzwecke und optische Elemente aus Glas

(andere als solche der Nr. 7015), nicht optisch bearbeitet

7015 -- Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser nichtkorrigierende

oder korrigierende Brillen, gewölbt, gebogen oder ähnlich

bearbeitet, jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und

Hohlkugelsegmente, aus Glas, für Erzeugung solcher Gläser:

10 - Gläser für korrigierende Brillen

90 - andere

7016 -- Bodenplatten, Bausteine, Dachziegel, Fliesen und andere

Waren aus gepreßtem oder geformtem Glas, auch armiert, wie

sie für Bau- oder Konstruktionszwecke verwendet werden;

Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf

Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke;

Kunstverglasungen und dergleichen; vielzelliges Glas oder

Schaumglas, Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder

ähnlichen Formen:

10 - Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf

Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke

90 - andere

7017 -- Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für hygienische oder

pharmazeutische Zwecke, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

10 - aus geschmolzenem Quarz oder anderen geschmolzenem

Siliciumdioxid

20 - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10 hoch

-6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 Grad C bis

300 Grad C

90 - andere

7018 -- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder

Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie

Waren daraus, ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,

ausgenommen Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände aus

lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen

Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem

Durchmesser von 1 mm oder weniger:

10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder

Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas

20 - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder

weniger

90 - andere

7019 -- Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus

(z. B. Garne oder Gewebe):

(10) - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne

und Stapelfasern:

11 - - Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger

12 - - Glasseidenstränge (Rovings)

19 - - sonstige

(30) - Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche

nichtgewebte Waren:

31 - - Matten

32 - - Vliese

39 - - sonstige

40 - Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

(50) - andere gewebte Waren:

51 - - mit einer Breite von 30 cm oder weniger

52 - - mit einer Breite von mehr als 30 cm, in

Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer von

136 Tex oder weniger je Einfachgarn

59 - - sonstige

90 - andere

7020 00 Andere Waren aus Glas

Abschnitt XIV

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,

Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,

Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Anmerkungen

1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1a zum

Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören in

das Kapitel 71 alle Waren, die ganz oder teilweise aus

a - echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

Steinen oder

b - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

bestehen.

2 - a - Nicht in die Nummern 7113, 7114 und 7115 sind jedoch

solche Waren einzureihen, die Edelmetalle oder

Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Zutaten

oder als einfache Verzierungen (z. B. Monogramme,

Ringbeschläge oder Einfassungen) enthalten; auf diese

Waren findet die vorstehende Anmerkung 1b keine

Anwendung.

b - In die Nummer 7116 sind nur solche Waren einzureihen,

die keine Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen

oder diese nur in Form geringfügiger Zutaten oder

einfacher Verzierungen enthalten.

3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidalem

Zustand (Nr. 2843);

b - steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe

oder andere Waren des Kapitels 30;

c - Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);

d - Katalysatoren auf Trägern (Nr. 3815);

e - Waren der Nummer 4202 oder 4203 im Sinne der

Anmerkung 2 B zum Kapitel 42;

f - Waren der Nummer 4303 oder 4304;

g - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und

Spinnstoffwaren);

h - Schuhe, Kopfbedeckungen oder andere Waren des

Kapitels 64 oder 65;

i - Schirme, Spazierstöcke oder andere Waren des

Kapitels 66;

k - Waren aus Schleifmitteln der Nummer 6804 oder 6805

oder Werkzeuge des Kapitels 82, die Pulver von

Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen

Steinen enthalten; Waren des Kapitels 82 mit einem

arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten Steinen;

Maschinen, mechanische Geräte, elektrotechnische

Erzeugnisse sowie Teile davon, des Abschnittes XVI.

Jedoch bleiben in diesem Kapitel Waren und Teile

davon, die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen,

mit Ausnahme von unmontierten, bearbeiteten Saphiren

und Diamanten für Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);

m - Waren der Kapitel 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche

Instrumente, Uhrmacherwaren oder Musikinstrumente);

Waffen und Teile davon (Kap. 93);

n - Waren, die der Anmerkung 2 zum Kapitel 95

entsprechen;

o - Waren, die gemäß der Anmerkung 4 zum Kapitel 96 in

das Kapitel 96 einzureihen sind;

p - Originalwerke der Bildhauerkunst (Nr. 9703),

Sammlungsstücke (Nr. 9705) oder Antiquitäten, mehr

als 100 Jahre alt (Nr. 9706). Echte Perlen,

Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben

jedoch in diesem Kapitel.

4 - a - Als Edelmetalle gelten Silber, Gold und Platin.

b - Der Ausdruck Platin umfaßt Platin, Iridium, Osmium,

Palladium, Rhodium und Ruthenium.

c - Die Ausdrücke Edelsteine, Schmucksteine oder

synthetische und rekonstituierte Steine umfassen

nicht die in der Anmerkung 2b zum Kapitel 96

genannten Stoffe.

5 - Als Edelmetallegierungen dieses Kapitels gelten nur

Legierungen (einschließlich der gesinterten Gemische und

der intermetallischen Verbindungen), die ein Edelmetall

oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß

der Gewichtsanteil des Edelmetalls oder eines der

Edelmetalle mindestens 2 % der Legierung beträgt.

Edelmetallegierungen sind wie folgt einzureihen:

a - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Platin

enthalten, gelten als Platinlegierungen;

b - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Gold,

aber kein Platin oder weniger als 2 Gewichtsprozent

Platin enthalten, gelten als Goldlegierungen;

c - andere Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr

Silber enthalten, gelten als Silberlegierungen.

6 - Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Begriff

Edelmetalle oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls

in allen Abschnitten des Tarifs auch jene Legierungen,

die nach der vorstehenden Anmerkung 5 als

Edelmetallegierungen oder als Legierung des namentlich

genannten Edelmetalls einzureihen sind, nicht jedoch

Edelmetallplattierungen oder unedle Metalle und

Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert

sind.

7 - Als Edelmetallplattierungen gelten Erzeugnisse aus

Metallen, auf die durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder

ähnliche mechanische Verfahren auf einer Seite oder auf

mehreren Seiten Edelmetalle aufgebracht sind. Soweit

nichts anderes bestimmt ist, gelten auch Waren aus

unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen als

Edelmetallplattierungen.

8 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 a zum Abschnitt VI sind

Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung in der

Nummer 7112 entsprechen, in diese Nummer einzureihen,

auch wenn sie anderen Nummern des Tarifs zugewiesen

werden könnten.

9 - Als Schmuckwaren der Nummer 7113 gelten:

a - kleine Gegenstände (auch mit Schmucksteinen), die als

Schmuck dienen (z. B. Armbänder, Halsketten,

Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge und andere

Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe,

religiöse oder andere Medaillen, Abzeichen);

b - Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und

üblicherweise in der Handtasche, in den

Kleidertaschen oder an der Person getragen werden

(z. B. Zigarettenetuis, Puderdosen, Panzertäschchen,

Rosenkränze, Pillenschachteln).

10 - Als Gold- oder Silberschmiedearbeiten der Nummer 7114

gelten z. B. Ziergegenstände, Tafelgeräte,

Toiletteartikel, Rauchrequisiten und andere Waren, die

im Haushalt, im Büro oder für religiöse Zwecke

verwendet werden.

11- Als Phantasieschmuck der Nummer 7117 gelten die in der

vorstehenden Anmerkung 9 a genannten Waren (ausgenommen

Knöpfe und andere Waren der Nr. 9606, oder

Frisierkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie

Haarnadeln der Nr. 9615), soweit sie weder echte

Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

synthetische oder rekonstituierte Steine noch

(abgesehen von einfachen Verzierungen oder

geringfügigen Zutaten) Edelmetalle oder

Edelmetallplattierungen enthalten.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Als Pulver bzw. in Form von Pulver gelten bei den

Unternummern 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31

und 7110 41 Erzeugnisse, die zu 90% oder mehr durch ein

Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm fallen.

2 - Entgegen der Bestimmung der vorstehenden Anmerkung 4b

erfaßt der Ausdruck Platin in den Unternummern 7110 11

und 7110 19 nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und

Ruthenium.

3 - Die Einreihung von Legierungen in die Unternummern der

Nummer 7110 ist nach dem Metall (Platin, Palladium,

Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium) vorzunehmen, das

gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle

vorherrscht.

I. Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine und Schmucksteine

7101 -- Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder

assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder montiert;

echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der

Versendung vorübergehend aufgereiht:

10 - echte Perlen

- Zuchtperlen:

21 - - roh

22 - - bearbeitet

7102 -- Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch montiert:

10 - nicht sortiert

- Industriediamanten:

21 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh

geschliffen

29 - - sonstige

- andere Diamanten:

31 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh

geschliffen

39 - - sonstige

7103 -- Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch

bearbeitet oder assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt

oder montiert; nicht assortierte Edelsteine (ausgenommen

Diamanten) und Schmucksteine, zur Erleichterung der

Versendung vorübergehend aufgereiht:

10 - roh oder nur gesägt oder grob bearbeitet

- anders bearbeitet:

91 - - Rubine, Saphire und Smaragde

99 - - sonstige

7104 -- Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder

Schmucksteine, auch bearbeitet oder assortiert, weder

aufgereiht noch gefaßt oder montiert; nicht assortierte

synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder

Schmucksteine, zur Erleichterung der Versendung

vorübergehend aufgereiht:

10 - piezoelektrische Quarze

20 - andere, roh, nur gesägt oder grob bearbeitet

90 - andere

7105 -- Staub und Pulver, von natürlichen oder synthetischen

Edelsteinen oder Schmucksteinen

10 - von Diamanten

90 - andere

II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen

7106 -- Silber (auch vergoldet oder platiniert), bearbeitet, als

Halbzeug oder in Form von Pulver:

10 - Pulver

- andere:

91 - - nicht bearbeitet

92 - - Halbzeug

7107 00 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht bearbeitet oder

als Halbzeug

7108 -- Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als Halbzeug oder

in Form von Pulver:

- nicht für Münzzwecke:

11 - - Pulver

12 - - andere unbearbeitete Formen

13 - - Halbzeug

20 - für Münzzwecke

7109 00 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold plattiert, nicht

bearbeitet oder als Halbzeug

7110 -- Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von

Pulver:

- Platin:

11 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

19 - - andere

- Palladium:

21 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

29 - - andere

- Rhodium:

31 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

39 - - andere

- Iridium, Osmium und Ruthenium:

41 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

49 - - andere

7111 00 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit Platin plattiert,

nicht bearbeitet oder als Halbzeug

7112 -- Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott,

Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie

sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

verwendet werden:

10 - von Gold, einschließlich mit Gold plattierte Metalle,

ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle

enthalten

20 - von Platin, einschließlich mit Platin platierte Metalle,

ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle

enthalten

90 - andere

III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedearbeiten und andere Waren

7113 -- Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen:

- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder

überzogen:

11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert

oder überzogen

19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen

plattiert oder überzogen

20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert

7114 -- Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile davon, aus

Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder

überzogen:

11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert

oder überzogen

19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen

plattiert oder überzogen

20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert

7115 -- Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

10 - Katalysatoren in Form von Drahtgeweben oder Gittern, aus

Platin

90 - andere

7116 -- Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

Steinen:

10 - aus echten Perlen oder Zuchtperlen

20 - aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder

rekonstituierten Steinen

7117 -- Phantasieschmuck:

- aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder

platiniert:

11 - - Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

19 - - sonstige

90 - andere

7118 -- Münzen:

10 - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), die keine gesetzlichen

Zahlungsmittel sind

90 - andere

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:

a - zubereitete Farben, Tinten oder andere Erzeugnisse

auf der Grundlage von metallischem Flitter oder

Pulver (Nrn. 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);

b - Cereisen und andere Zündmetallegierungen (Nr. 3606);

c - Kopfbedeckungen und Teile davon der Nummer 6506 oder

6507;

d - Schirmgestelle und andere Waren der Nummer 6603;

e - Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetallegierungen,

Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen,

Phantasieschmuck);

f - Waren des Abschnittes XVI (Maschinen, mechanische

Geräte und elektrotechnische Waren);

g - zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen

(Nr. 8608) oder andere Waren des Abschnittes XVII

(Fahrzeuge, Schiffe und Boote, Flugzeuge);

h - Instrumente oder Apparate des Abschnittes XVIII,

einschließlich Uhrfedern;

i - Schrotmunition (Nr. 9306) oder andere Waren des

Abschnittes XIX (Waffen und Munition);

k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Betteinsätze,

Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, vorgefertigte

Gebäude);

l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

m - Handsiebe, Knöpfe, Füllfedern, Füllstifte,

Schreibfedern und andere Waren des Kapitels 96

(verschiedene Waren);

n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2 - Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten

in allen Abschnitten des Tarifs:

a - Waren der Nummer 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318

sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen;

b - Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen,

ausgenommen Uhrfedern (Nr. 9114);

c - Waren der Nummern 8301, 8302, 8308 und 8310 sowie

Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der

Nummer 8306.

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen die

Nr. 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile'' nicht

auf Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.

Vorbehaltlich der Bestimmung des vorstehenden Absatzes

und der Anmerkung 1 zum Kapitel 83 sind Waren des

Kapitels 82 oder 83 von den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis

81 ausgenommen.

3 - Als unedle Metalle gelten in allen Abschnitten des

Tarifs: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium,

Blei, Zink, Zinn, Tungsten (Wolfram), Molybdän, Tantal,

Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirkonium,

Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium,

Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und

Thallium.

4 - Als Cermets (Metallkeramiken) gelten in allen

Abschnitten des Tarifs Stoffe, die eine mikro-heterogene

Kombination eines metallischen und eines keramischen

Bestandteils enthalten. Der Begriff „Cermets

(Metallkeramiken)'' umfaßt auch gesinterte Metallcarbide

(Metallcarbide mit einem Metall gesintert).

5 - Einreihung von Legierungen (ausgenommen Ferrolegierungen

und Kupfervorlegierungen, wie sie in den Kapiteln 72 und

74 definiert sind):

a - Legierungen aus unedlen Metallen sind nach dem Metall

zu tarifieren, das in der Legierung gegenüber jedem

der anderen Metalle gewichtsmäßig vorherrscht;

b - Legierungen, die aus unedlen Metallen dieses

Abschnittes und aus Stoffen anderer Abschnitte

bestehen, sind wie Legierungen aus unedlen Metallen

dieses Abschnittes zu behandeln, wenn das

Gesamtgewicht dieser Metalle gleich groß oder größer

ist als das Gesamtgewicht der anderen Stoffe;

c - gesinterte Gemische von Metallpulvern sowie innige

heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Gemische

(ausgenommen Cermets) und intermetallische

Verbindungen gelten in diesem Abschnitt als

Legierungen.

6 - Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt in

allen Abschnitten des Tarifs jede Bezugnahme auf ein

unedles Metall auch die Legierungen, die ihm gemäß der

vorstehenden Anmerkung 5 gleichgestellt sind.

7 - Einreihung von zusammengesetzten Waren:

Waren, die aus zwei oder mehr unedlen oder diesen

gleichgestellten Metallen bestehen, werden, wenn nichts

anderes bestimmt ist, wie Waren aus dem Metall behandelt,

das gewichtsmäßig gegenüber allen anderen Metallen

vorherrscht. Bei Anwendung dieser Bestimmung werden:

a - Eisen und Stahl sowie die verschiedenen Arten von

Eisen und Stahl als ein Metall angesehen;

b - Metallegierungen so behandelt, als ob sie zur Gänze

aus dem Metall bestünden, das auf Grund der

vorstehenden Anmerkung 3 für die Einreihung

maßgeblich ist;

c - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113 werden wie

ein einziges unedles Metall behandelt.

8 - In diesem Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a - Abfälle und Schrott

Metallische Abfälle und Schrott, die bei der

Herstellung oder mechanischen Be- oder Verarbeitung

von Metallen anfallen sowie Metallwaren, die durch

Bruch, Zerschneiden, Abnützung oder aus anderen

Gründen nicht mehr als solche verwendet werden

können;

b - Pulver

Erzeugnisse, bei denen gewichtsmäßig 90 % oder mehr

durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

1 mm fallen.

Kapitel 72

Eisen und Stahl

Anmerkungen

1 - Es gelten in diesem Kapitel bzw. soweit es die lit. d, e

und f dieser Anmerkung betrifft, in allen Abschnitten des

Tarifs, folgende Begriffsbestimmungen:

a - Roheisen:

Praktisch plastisch nicht verformbare

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff enthalten und

außerdem ein oder mehrere der nachstehend angeführten

Elemente enthalten können:

10% oder weniger Chrom,

6 % oder weniger Mangan,

3% oder weniger Phosphor,

8% oder weniger Silicium,

10% oder weniger andere Elemente insgesamt.

b - Spiegeleisen:

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, mit einem

Gewichtsanteil von mehr als 6 % aber nicht mehr als

30 % Mangan, die im übrigen der vorstehenden lit. a

entsprechen.

c - Ferrolegierungen:

Legierungen, die praktisch plastisch nicht verformbar

sind und überlicherweise als Zusätze bei der

Herstellung anderer Legierungen oder als

Desoxidationsmittel, Entschwefelungsmittel oder für

ähnliche Zwecke in der Eisenmetallurgie verwendet

werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen

Rohformen, weiters in im Stranggußverfahren

hergestellten Formen sowie in Form von Körnern oder

Pulver (auch agglomeriert), mit einem Gewichtsanteil

von 4 oder mehr Eisen oder einem oder mehreren der

folgenden Elemente mit den angeführten

Gewichtsanteilen:

mehr als 10 % Chrom,

mehr als 30 % Mangan,

mehr als 3 % Phosphor,

mehr als 8 % Silicium,

mehr als 10 % andere Elemente insgesamt,

ausgenommen Kohlenstoff, jedoch darf der Kupferanteil

10 % nicht übersteigen.

d - Stahl:

Eisenerzeugnisse, ausgenommen jene der Nummer 7203,

welche zum plastischen Verformen geeignet sind

(ausgenommen gewisse Stähle in Form von Gußstücken)

und die 2 Gewichtsprozent oder weniger Kohlenstoff

enthalten. Chromstähle können jedoch einen höheren

Anteil an Kohlenstoff enthalten.

e - Rostfreier Stahl:

Legierte Stähle, die 1,2 Gewichtsprozent oder weniger

Kohlenstoff und 10,5 Gewichtsprozent oder mehr Chrom

enthalten, auch mit anderen Elementen.

f - Andere legierte Stähle:

Stähle, die nicht der Definition von rostfreiem Stahl

entsprechen und eines oder mehrere der folgenden

Elemente mit den angegebenen Gewichtsanteilen

enthalten:

0,3% oder mehr Aluminium,

0,0008% oder mehr Bor,

0,3% oder mehr Chrom,

0,3 % oder mehr Kobalt,

0,4% oder mehr Kupfer,

0,4% oder mehr Blei,

1,65% oder mehr Man an,

0,08% oder mehr Molybdän,

0,3% oder mehr Nickel,

0,06% oder mehr Niob,

0,6% oder mehr Silicium,

0,05% oder mehr Titan,

0,3% oder mehr Tungsten (Wolfram),

0,1% oder mehr Vanadium,

0,05% oder mehr Zirkonium,

0,1% oder mehr von jedem anderen Element

(ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und

Stickstoff).

g - Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

Grob gegossene Erzeugnisse in Form von Rohblöcken

(Ingots) ohne Gußköpfe („verlorene Köpfe'') oder von

Masseln, mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern,

die nicht der chemischen Zusammensetzung von

Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen

entsprechen.

h - Körner:

Erzeugnisse, bei denen weniger als 90 Gewichtsprozent

durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

1 mm und 90 Gewichtsprozent oder mehr durch ein Sieb

mit einer lichten Maschenweite von 5 mm fallen.

i - Halbzeug:

Im Stranggußverfahren hergestellte massive

Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt. Andere massive

Erzeugnisse, die lediglich warm vorgewalzt oder durch

Schmieden roh geformt sind, einschließlich der

Rohlinge für Profile. Diese Erzeugnisse sind nicht

aufgerollt.

k - Flach gewalzte Erzeugnisse:

Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt, nicht der vorstehenden

Bestimmung entsprechen:

- in Rollen (Coils), mit übereinanderliegenden Lagen

oder

- nicht in Rollen, mit einer Breite von mindestens

dem 10-fachen der Stärke, sofern diese weniger als

4,75 mm beträgt, jedoch einer Breite von mehr als

150 mm, sofern die Stärke 4,75 mm oder mehr, jedoch

nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.

Zu den flachgewalzten Erzeugnissen gehören auch

solche, die unmittelbar vom Walzen herrührende

Oberflächenmuster aufweisen (z. B. Rillen, Kerben,

Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfen, Rauten) und

solche, die gelocht, gewellt oder poliert sind,

soweit sie dadurch noch nicht den Charakter von Waren

erhalten haben, die in andere Nummern fallen.

Flachgewalzte Erzeugnisse jeder Größe mit anderer als

rechteckiger oder quadratischer Form sind wie

Erzeugnisse mit einer Breite von 600 m zu behandeln,

soweit sie noch nicht den Charakter von Waren

erhalten haben, die in andere Nummern fallen.

l - Walzdraht:

Warmgewalzte massive Erzeugnisse, in unregelmäßig

gerollten Ringen, mit einem Querschnitt in Form eines

Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes

(einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen

konvexen Vieleckes (einschließlich eines sog.

abgeflachten Kreises oder modifizierten Rechteckes,

bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen

bilden, während die anderen zwei Seiten gerade,

parallel und gleich lang sind). Diese Erzeugnisse

können vom Walzen herrührende Einkerbungen, Rippen,

Rillen oder andere Verformungen aufweisen

(Betonarmierungsstähle).

m - Stangen und Stäbe:

Massive Erzeugnisse, die weder den vorstehend unter

i, k oder l angeführten Begriffsbestimmungen noch

jener für Draht entsprechen und über ihre ganze Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes

(einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen

konvexen Vieleckes (einschließlich eines sog.

abgeflachten Kreises oder modifizierten Rechteckes,

bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen

bilden, während die anderen zwei Seiten gerade,

parallel und gleich lang sind) aufweisen. Diese

Erzeugnisse können: - vom Walzen herrührende

Einkerbungen, Rippen, Rillen oder andere Verformungen

aufweisen (Betonarmierungsstähle); - nach dem Walzen

verwunden sein.

n - Profile:

Massive Erzeugnisse mit einem in der ganzen Länge

gleichbleibendem Querschnitt, die weder den

vorstehend unter i bis m angeführten

Begriffsbestimmungen noch jener für Draht

entsprechen. Vom Kapitel 72 sind jedoch Erzeugnisse

der Nummer 7301 und 7302 ausgenommen.

o - Draht:

Kalt hergestellte massive Erzeugnisse in Rollen, die

der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse

nicht entsprechen, mit einem beliebigen, in der

ganzen Länge gleichbleibendem Querschnitt.

p - Hohlbohrstangen und -stäbe:

Hohlstangen und -stäbe mit beliebigem Querschnitt,

die für die Herstellung von Bohrern geeignet sind und

deren größte äußere Querschnittsabmessung mehr als

15 mm, aber nicht mehr als 52 mm beträgt und deren

größter innerer Durchmesser die Hälfte des größten

äußeren Durchmessers nicht übersteigt. Andere

Hohlstangen und -stäbe aus Eisen oder Stahl, die

dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, sind in

die Nummer 7304 einzureihen.

2 - Eisen- oder Stahlerzeugnisse, mit Eisen oder Stahl

anderer Art plattiert, sind wie Erzeugnisse jener Eisen-

oder Stahlart zu behandeln, die gewichtsmäßig

vorherrscht.

3 - Durch Elektrolyse, Druckguß oder Sintern hergestellte

Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl sind je nach ihrer Form,

ihrer Zusammensetzung und ihres Aussehens in die für

gleichartige warmgewalzte Erzeugnisse vorgesehenen

Nummern einzureihen.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Legiertes Roheisen:

Roheisen, das eines oder mehrere der

folgenden Elemente mit den angeführten

Gewichtsanteilen enthält:

- mehr als 0,2% Chrom

- mehr als 0,3% Kupfer

- mehr als 0,3% Nickel

- mehr als je 0,1% der folgenden Elemente: Aluminium,

Molybdän, Titan, Tungsten (Wolfram), Vanadium.

b - Nicht legierter Automatenstahl:

Nicht legierter Stahl, der gewichtsmäßig eines oder

mehrere der folgenden Elemente enthält:

- 0,08% oder mehr Schwefel

- 0,1% oder mehr Blei

- mehr als 0,05% Selen

- mehr als 0,01% Tellur

- mehr als 0,05% Bismut

c - Silicium-Elektro-Stahl:

Legierte Stähle, die gewichtsmäßig mindestens 0,6%

aber nicht mehr als 6% Silicium und nicht mehr als

0,08% Kohlenstoff enthalten. Sie können auch

1 Gewichtsprozent oder weniger Aluminium enthalten,

aber keine anderen Elemente in einer Größenordnung,

die dem Stahl das Wesen eines anderen legierten

Stahles verleihen.

d - Schnellarbeitsstahl:

Legierte Stähle, die, mit oder ohne andere Elemente,

mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Tungsten

(Wolfram) und Vanadium mit einem Gesamtgewichtsanteil

von 7% oder mehr aufweisen und 0,6% oder mehr

Kohlenstoff sowie 3 bis 6% Chrom enthalten.

e - Silicium-Mangan-Stahl:

Legierte Stähle, die gewichtsmäßig:

- nicht mehr als 0,7% Kohlenstoff,

- 0,5% oder mehr, aber nicht mehr als 1,9% Mangan und

- 0,6% oder mehr, aber nicht mehr als 2,3% Silicium

enthalten, aber keine anderen Elemente in einer

Größenordnung, die dem Stahl das Wesen eines

anderen legierten Stahles verleiht.

2 - Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die

Unternummern der Nummer 7202 gelten folgende Regeln:

Eine Ferrolegierung ist als binär zu betrachten und unter die entsprechende Unterposition (falls vorhanden) einzureihen, wenn nur eines der Legierungselemente, die in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel Mindestwerte übersteigt; dementsprechend ist sie als ternär oder quaternär zu betrachten, wenn zwei oder drei Legierungselemente diese Mindestwerte übersteigen. Für die Anwendung dieser Regel muß jedoch jedes der in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel nicht namentlich angeführten anderen Elemente gewichtsmäßig 10% übersteigen.

I. Grunderzeugnisse; Erzeugnisse in Form von Körnern oder Pulver

7201 -- Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen

Rohformen:

10 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von

0,5 Gewichtsprozent oder weniger

20 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von

mehr als 0,5 Gewichtsprozent

50 - legiertes Roheisen; Spiegeleisen

7202 -- Ferrolegierungen:

Ferromangan:

11 - - mit einem Gehalt von mehr als 2 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

19 - - sonstige

- Ferrosilicium:

21 - - mit einem Gehalt von mehr als 55 Gewichtsprozent

Silicium

29 - - sonstige

30 - Ferrosiliciummangan

Ferrochrom:

41 - - mit einem Gehalt von mehr als 4 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

49 - - sonstige

50 - Ferrosiliciumchrom

60 - Ferronickel

70 - Ferromolybdän

80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

- andere:

91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

92 - - Ferrovanadium

93 - - Ferroniob

99 - - sonstige

7203 -- Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere Eisenschwammerzeugnisse, in

Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken,

Pellets oder ähnlichen Formen:

10 - durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse

90 - andere

7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

10 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen

Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:

21 - - aus rostfreiem Stahl

29 - - sonstige

30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

- andere Abfälle und Schrott:

41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägestaub,

Feilspäne, Schneid- und Stanzabfälle, auch paketiert

49 - - sonstige

50 - Abfallblöcke

7205 -- Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder

Stahl:

10 - Körner

- Pulver:

21 - - aus legiertem Stahl

29 - - sonstiges

II. Eisen und nicht legierter Stahl

7206 -- Eisen und nicht legierter Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen (ausgenommen Eisen der

Nr. 7203):

10 - Rohblöcke (Ingots)

90 - andere

7207 -- Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

- mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff:

11 - - mit rechteckigem (einschließlich quadratischem)

Querschnitt und einer Breite von weniger als der

zweifachen Stärke

12 - - andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt

19 - - sonstige

20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr

Kohlenstoff

7208 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt,

weder plattiert noch überzogen:

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

10 - in Rollen, nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

(20) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt, gebeizt

(dekapiert):

25 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

26 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

27 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(30) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

36 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

37 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht

mehr als 10 mm

38 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

39 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

40 - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

(50) - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

51 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

52 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht

mehr als 10 mm

53 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

54 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

90 - andere

7209 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,

weder plattiert noch überzogen:

(10) - in Rollen, nur kaltgewalzt:

15 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

16 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

17 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht

mehr als 1 mm

18 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

(20) - nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

25 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

26 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

27 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht

mehr als 1 mm

28 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

90 - andere

7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert

oder überzogen:

(10) - verzinnt:

11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

20 - verbleit, einschließlich Mattbleche

30 - elektrolytisch verzinkt

(40) - anders verzinkt:

41 - - gewellt

49 - - sonstige

50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden

überzogen

(60) - mit Aluminium überzogen:

61 - - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

69 - - sonstige

70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff

überzogen

90 - andere

7211 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder

plattiert noch überzogen:

(10) - nur warmgewalzt:

13 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,

mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen, ohne

Oberflächenmuster

14 - - andere, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

19 - - sonstige

(20) - nur kaltgewalzt:

23 - - mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

29 - - sonstige

90 - andere

7212 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert

oder überzogen:

10 - verzinnt

20 - elektrolytisch verzinkt

30 - anders verzinkt

40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff

überzogen

50 - anders überzogen

60 - plattiert

7213 -- Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

10 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen,

Rillen oder anderen Verformungen

20 - andere, aus Automatenstahl

(90) - andere:

91 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem Durchmesser

von weniger als 14 mm

99 - - sonstige

7214 -- Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl,

nur geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden:

10 - geschmiedet

20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen,

Rillen oder anderen Verformungen, oder nach dem Walzen

verwunden

30 - andere, aus Automatenstahl

(90) - andere:

91 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

99 - - sonstige

7215 -- Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl:

10 - aus Automatenstahl, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt

50 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt

90 - andere

7216 -- Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder

warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

21 - - L-Profile

22 - - T-Profile

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder

warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

31 - - U-Profile

32 - - I-Profile

33 - - H-Profile

40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

60 - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt

(60) - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt:

61 - - aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

69 - - sonstige

(90) - andere:

91 - - aus flachgewalzten Erzeugnissen kalt hergestellt oder

kalt fertiggestellt

99 - - sonstige

7217 -- Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

- mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff:

10 - nicht überzogen, auch poliert

20 - verzinkt

30 - mit anderen unedlen Metallen überzogen

90 - anderer

III. Rostfreier Stahl

7218 -- Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots) oder

anderen Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

(90) - andere:

91 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

99 - - sonstige

7219 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr:

- nur warmgewalzt, in Rollen:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 10 mm

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 10 mm

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur kaltgewalzt:

31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

90 - andere

7220 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer

Breite von weniger als 600 mm:

- nur warmgewalzt:

11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

20 - nur kaltgewalzt

90 - andere

7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl

7222 -- Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl; Profile aus

rostfreiem Stahl:

(10) - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen oder

warm stranggepreßt:

11 - - mit kreisförmigem Querschnitt

19 - - andere

20 - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt

30 - andere Stangen und Stäbe

40 - Profile

7223 00 Draht aus rostfreiem Stahl

IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe aus legiertem

oder nicht legiertem Stahl

7224 -- Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots)

oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten

Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

90 - andere

7225 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit

einer Breite von 600 mm oder mehr:

(10) - aus Silicium-Elektro-Stahl:

11 - - kornorientiert

19 - - andere

20 - aus Schnellarbeitsstahl

30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

50 - andere, nur kaltgewalzt

(90) - andere:

91 - - elektrolytisch verzinkt

92 - - anders verzinkt

99 - - sonstige

7226 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit

einer Breite von weniger als 600 mm:

(10) - aus Silicium-Elektro-Stahl:

11 - - kornorientiert

19 - - andere

20 - aus Schnellarbeitsstahl

- andere:

91 - - nur warmgewalzt

92 - - nur kaltgewalzt

93 - - elektrolytisch verzinkt

94 - - anders verzinkt

99 - - sonstige

7227 -- Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

10 - aus Schnellarbeitsstahl

20 - aus Silicium-Mangan-Stahl

90 - andere

7228 -- Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl; Profile aus

anderem legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe, aus

legiertem oder nicht legiertem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl

20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl

30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen

oder warm stranggepreßt

40 - andere Stangen und Stäbe, nur geschmiedet

50 - andere Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder nur

kalt fertiggestellt

60 - andere Stangen und Stäbe

70 - Profile

80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

7229 -- Draht aus anderem legierten Stahl:

10 - aus Schnellarbeitsstahl

20 - aus Silicium-Mangan-Stahl

90 - anderer

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

Anmerkungen

1 - Als Gußeisen im Sinne dieses Kapitels gelten im

Gußverfahren gewonnene Erzeugnisse, in denen das Eisen

gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Element vorherrscht

und die nicht der in der Anmerkung 1d zum Kapitel 72

vorgesehenen chemischen Zusammensetzung von Stahl

entsprechen.

2 - Als Draht im Sinne dieses Kapitels gelten warm oder kalt

hergestellte Erzeugnisse jeder Querschnittsform, deren

größte Querschnittsabmessung 16 mm nicht übersteigt.

7301 -- Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus

Teilen zusammengesetzt; geschweißte Profile aus Eisen oder

Stahl:

10 - Spundwandeisen

20 - Profile

7302 -- Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und zwar: Schienen,

Leitschienen, Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material für

Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen,

Schienenstühle, Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie andere, nur für das

Verbinden oder Befestigen von Schienen geeignetes Material:

10 - Schienen

20 - Bahnschwellen

30 - Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und

anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

40 - Laschen und Unterlagsplatten

90 - andere

7303 00 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen

7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen aus

Gußeisen) oder Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden

(20) - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für

das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet

werden:

21 - - Bohrgestänge

29 - - sonstige

31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

39 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem

Stahl:

41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

49 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem

legierten Stahl:

51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

59 - - sonstige

90 - andere

7305 -- Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit kreisförmigem

Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als

406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden:

11 - - mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweißt

12 - - anders längsgeschweißt

19 - - sonstige

20 - Futterrohre, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von

Öl oder Gas verwendet werden

- andere, geschweißt:

31 - - längsgeschweißt

39 - - sonstige

90 - andere

7306 -- Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet,

gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus

Eisen oder Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden

20 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das Bohren nach

oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden

30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

Eisen oder nicht legiertem Stahl

40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

rostfreiem Stahl

50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

anderem legierten Stahl

60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt

90 - andere

7307 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke, Muffen), aus

Eisen oder Stahl:

- Gußfittings:

11 - - aus nicht schmiedbarem Gußeisen

19 - - sonstige

- andere, aus rostfreiem Stahl:

21 - - Flansche

22 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde

23 - - Stumpfschweißfittings

29 - - sonstige

- andere:

91 - - Flansche

92 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde

93 - - Stumpfschweißfittings

99 - - sonstige

7308 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der

Nr. 9406) sowie deren Teilen (z. B. Brücken und

Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer,

Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus

Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke vorgearbeitet,

Bleche, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen

oder Stahl:

10 - Brücken und Brückenteile

20 - Türme und Gittermaste

30 - Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke, sowie

Türschwellen

40 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

90 - andere

7309 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Einrichtung

7310 -- Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller Art (ausgenommen für

verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,

mit einem Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch

mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Einrichtung:

10 - mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern oder mehr

- mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 Liter:

21 - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen

verschlossen werden

29 - - sonstige

7311 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus

Eisen oder Stahl

7312 -- Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus

Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

Elektrotechnik:

10 - Litzen, Seile und Kabel

90 - andere

7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder

Bänder, auch mit Stacheln, sowie lose miteinander

verwundene Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen verwendet

werden, aus Eisen oder Stahl

7314 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und

Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche aus

Eisen oder Stahl:

(10) - Gewebe:

12 - - endlose Gewebe für Maschinen, aus rostfreiem Stahl

13 - - andere endlose Gewebe für Maschinen

14 - - andere Gewebe aus rostfreiem Stahl

19 - - andere

20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten

verschweißt, aus Draht mit einer größten

Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und mit einer

Maschengröße von 100 cm2 oder mehr

(30) - andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten

verschweißt:

31 - - verzinkt

39 - - sonstige

(40) - andere Gitter und Geflechte:

41 - - verzinkt

42 - mit Kunststoff überzogen

49 - - sonstige

50 - Streckbleche

7315 -- Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:

- Gelenkketten und deren Teile:

11 - - Rollenketten

12 - - sonstige Ketten

19 - - Teile

20 - Gleitschutzketten

- andere Ketten:

81 - - Stegketten

82 - - andere Ketten mit geschweißten Gliedern

89 - - sonstige

90 - andere Teile

7316 00 Schiffsanker und Draggen sowie deren Teile, aus Eisen oder

Stahl

7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel, zugespitzte,

gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen solche der

Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch

mit Köpfen aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit

Köpfen aus Kupfer

7318 -- Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben,

Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben

(einschließlich Federringscheiben) und ähnliche Waren aus

Eisen oder Stahl:

- mit Gewinde:

11 - - Schwellenschrauben

12 - - andere Holzschrauben

13 - - Schraubhaken und Ringschrauben

14 - - gewindeformende Schrauben

15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit zugehörigen

Muttern oder Unterlegscheiben

16 - - Muttern

19 - - sonstige

- ohne Gewinde:

21 - - Federringscheiben und andere Sicherungsscheiben

22 - - andere Unterlegscheiben

23 - - Nieten

24 - - Splinte und Keile

29 - - sonstige

7319 -- Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln,

Stichel zum Sticken und ähnliche Erzeugnisse, für den

Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,

Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Näh-, Stopf- und Sticknadeln

20 - Sicherheitsnadeln

30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln

90 - andere

7320 -- Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

10 - Blattfedern und Federblätter dafür

20 - Schraubenfedern

90 - andere

7321 -- Raumheizöfen, Heizkessel, Küchenherde (einschließlich der

auch für Zentralheizungen verwendbaren), Grillgeräte,

Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche

nicht elektrische Haushaltsgeräte und Teile davon, aus

Eisen oder Stahl:

- Kochgeräte und Warmhalteplatten:

11 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige

als auch für andere Brennstoffe

12 - - für flüssige Brennstoffe

13 - - für feste Brennstoffe

- andere Geräte:

81 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige

als auch für andere Brennstoffe

82 - - für flüssige Brennstoffe

83 - - für feste Brennstoffe

90 - Teile

7322 -- Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt,

sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger

und -verteiler (einschließlich solcher, die auch frische

oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch

beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,

sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

- Heizkörper und Teile davon:

11 - - aus Gußeisen

19 - - sonstige

90 - andere

7323 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,

Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern,

Polieren und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

10 - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe

und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und

dergleichen

- andere:

91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert

92 - - aus Gußeisen, emailliert

93 - - aus rostfreiem Stahl

94 - - aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl, emailliert

99 - - sonstige

7324 -- Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

aus Eisen oder Stahl:

10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus rostfreiem Stahl

- Badewannen:

21 - - aus Gußeisen, auch emailliert

29 - - sonstige

90 - andere, einschließlich Teile

7325 -- Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl:

10 - aus nicht schmiedbarem Gußeisen

- andere:

91 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

99 - - sonstige

7326 -- Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

- freiformgeschmiedet oder gesenkgeschmiedet, aber nicht

weiter bearbeitet:

11 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

19 - - sonstige

20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht

90 - andere

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Raffiniertes Kupfer:

Metall mit einem Kupfergehalt von mindestens

99,85 Gewichtsprozent oder Metall mit einem

Kupfergehalt mit einer Reinheit von mindestens

97,5 Gewichtsprozent, vorausgesetzt, daß der

Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in

der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen

nicht übersteigt:

Tabelle der anderen Elemente

---------------------------------------------------------------------

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

---------------------------------------------------------------------

Ag Silber 0,25

As Arsen 0,5

Cd Cadmium 1,3

Cr Chrom 1,4

Mg Magnesium 0,8

Pb Blei 1,5

S Schwefel 0,7

Sn Zinn 0,8

Te Tellur 0,8

Zn Zink 1

Zr Zirkonium 0,3

Andere Elemente

*) je 0,3

---------------------------------------------------------------------

*) Andere Elemente sind z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.

b - Kupferlegierungen:

Metallische Stoß (ausgenommen nicht raffiniertes

Kupfer), bei denen der Gewichtsanteil des Kupfers

höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente größer ist, als die in der

vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze;

oder

2 - der Gesamtanteil dieser anderen Elemente

2,5 Gewichtsprozent übersteigt.

c - Kupfervorlegierungen:

Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als

10 Gewichtsprozent Kupfer enthalten, praktisch

plastisch nicht verformbar sind und üblicherweise

entweder als Zusatz bei der Herstellung anderer

Legierungen oder als Desoxidationsmittel,

Entschwefelungsmittel oder für ähnliche Zwecke in der

Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden.

Jedoch gehören Kupferphosphide (Phosphorkupfer) mit

einem Phosphorgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent

in die Nummer 2848.

d - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

ihrer ganzen Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder

gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und

Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet

wurden (anders als durch grobes Abgraten oder

Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter

von Waren erhalten haben, die in andere Nummern

fallen.

Drahtbarren und Knüppel bleiben als unverarbeitetes

Kupfer in der Nummer 7403, wenn ihre Enden lediglich

angespitzt oder auf andere Weise bearbeitet sind, um

dadurch ihr Einführen in Maschinen zur

Weiterverarbeitung (z. B. auf Walzdraht oder Rohre)

zu erleichtern.

e - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

f - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines

sog. abgeflachten Kreises und modifizierten

Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem), dreieckigem oder polygonalem

Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete

Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

rechteckigem (einschließlich modifiziert

rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

übersteigen.

Als Draht im Sinne der Nummer 7414 gelten jedoch nur

solche Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebigen

Querschnittsformen, deren größte

Querschnittsabmessung 6 mm nicht übersteigt.

g - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7403), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei dem zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummern 7409 und 7410 gehören u. a. auch

Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

h - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit Zusatz von

anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,

muß

- der Gewichtsanteil des Zinks höher sein als der

eines jeden dieser anderen Elemente;

- ein etwaiger Gehalt an Nickel geringer als

5 Gewichtsprozent sein (siehe auch

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); und

- ein etwaiger Gehalt an Zinn geringer als

3 Gewichtsprozent sein (siehe auch

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).

b - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit Zusatz von

anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,

muß der Gewichtsanteil an Zinn höher sein als der

eines jeden dieser anderen Elemente. Lediglich dann,

wenn der Gehalt an Zinn 3 Gewichtsprozent übersteigt,

kann der Zinkgehalt höher sein als der des Zinns, muß

aber geringer als 10 Gewichtsprozent sein.

c - Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit

Zusatz von anderen Elementen. Der Nickelgehalt muß

5 Gewichtsprozent oder mehr betragen (siehe auch

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).

d - Kupfer-Nickel-Legierungen:

Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit Zusatz

von anderen Elementen, wobei der Gehalt an Zink nicht

mehr als 1 Gewichtsprozent sein darf.

Wenn andere Elemente zugesetzt wurden, muß der

Gewichtsanteil an Nickel höher sein als der eines

jeden dieser anderen Elemente.

7401 -- Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):

10 - Kupfermatten

20 - Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7402 00 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die

elektrolytische Raffination

7403 -- Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, unverarbeitet:

- Kupfer, raffiniert:

11 - - Kathoden und Kathodenabschnitte

12 - - Drahtbarren

13 - - Knüppel

19 - - sonstiges

- Kupferlegierungen:

21 - - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

23 - - Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige Kupferlegierungen (ausgenommen

Kupfervorlegierungen der Nr. 7405)

7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7405 00 Kupfervorlegierungen

7406 -- Pulver und Flitter, aus Kupfer:

10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur

20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter

7407 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer

- aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige

7408 -- Draht aus Kupfer:

- aus raffiniertem Kupfer:

11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

6 mm

19 - - sonstige

- aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige

7409 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Stärke

von mehr als 0,15 mm:

- aus raffiniertem Kupfer:

11 - - in Rollen

19 - - sonstige

- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

21 - - in Rollen

29 - - sonstige

- aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

31 - - in Rollen

39 - - sonstige

40 - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

90 - aus anderen Kupferlegierungen

7410 -- Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder

mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm

oder weniger:

- nicht unterlegt:

11 - - aus raffiniertem Kupfer

12 - - aus Kupferlegierungen

- unterlegt:

21 - - aus raffiniertem Kupfer

22 - - aus Kupferlegierungen

7411 -- Rohre aus Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer

- aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige

7412 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus

Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer

20 - aus Kupferlegierungen

7413 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

7414 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und

Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche aus Kupfer:

20 - Gewebe

90 - andere

7415 -- Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern (ausgenommen

solche der Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder

solche aus Eisen oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer;

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,

Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich

Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern und

ähnliche Waren

- andere Waren, ohne Gewinde:

21 - - Unterlegscheiben (einschließlich Federringscheiben)

29 - - sonstige

- andere Waren, mit Gewinde:

31 - - Holzschrauben

32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern

39 - - sonstige

7416 00 Federn aus Kupfer

7417 00 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie üblicherweise im

Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, sowie deren

Teile, aus Kupfer

7418 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus Kupfer;

Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

aus Kupfer:

10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile

davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen:

11 - - Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,

zum Scheuern, Polieren und dergleichen

19 - - andere

20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon

7419 -- Andere Waren aus Kupfer:

10 - Ketten und Teile davon

- andere Waren:

91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet oder

gesenkgeschmiedet, aber nicht weiter bearbeitet

99 - - sonstige

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in

ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

die in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines

sog. abgeflachten Kreises und modifizierten

Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem), dreieckigem oder polygonalem

Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete

Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

rechteckigem (einschließlich modifiziert

rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7502), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7506 gehören u. a. auch Platten,

Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen

(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,

Knöpfe, Rauten) und solche, die gelocht, gewellt,

poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere

Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Nickel, nicht legiert:

Metall mit einem Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent an Nickel und Kobalt, wobei

1 - der Gehalt an Kobalt 1,5 Gewichtsprozent und

2 - der Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes

die in der nachstehenden Tabelle angeführten

Höchstgrenzen nicht übersteigen darf:

Tabelle der anderen Elemente

-----------------------------------------------------------

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

Fe Eisen 0,5

O Sauerstoff 0,4

Andere Elemente je 0,3

-----------------------------------------------------------

b - Nickellegierungen:

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil von

Nickel höher ist als der eines jeden anderen

Elementes, vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil an Kobalt 1,5 übersteigt,

2 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente größer ist als die in der

vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze,

oder

3 - der Anteil der anderen Elemente als Nickel und

Kobalt am Gesamtgewicht 1 % übersteigt.

2 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten

bei der Unternummer 7508 10 als Draht nur solche

Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger

Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung

6 mm nicht übersteigt.

7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere

Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:

10 - Nickelmatten

20 - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der

Nickelmetallurgie

7502 -- Nickel, unverarbeitet:

10 - Nickel, nicht legiert

20 - Nickellegierungen

7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel

7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel:

- Stangen, Stäbe und Profile:

11 - - aus nicht legiertem Nickel

12 - - aus Nickellegierungen

- Draht:

21 - - aus nicht legiertem Nickel

22 - - aus Nickellegierungen

7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:

10 - aus nicht legiertem Nickel

20 - aus Nickellegierungen

7507 -- Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Nickel:

- Rohre:

11 - - aus nicht legiertem Nickel

12 - - aus Nickellegierungen

20 - Rohrfittings

7508 -- Andere Waren aus Nickel:

10 - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

90 - andere

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexen Bögen bilden,

während die anderen Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,

die in andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in

ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders als

durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten, die

in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden während

die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich

lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem

oder polygonalem Querschnitt können in der

Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7601), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter 7601 von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummern 7606 und 7607 gehören u. a. auch

Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Ringen

versehen sein.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Aluminium, nicht legiert:

Metall mit einem Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent Aluminium, wobei der

Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in

der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen

nicht übersteigen darf:

Tabelle der anderen Elemente

---------------------------------------------------------------------

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

---------------------------------------------------------------------

Fe + Si

(Eisen und Silizium) 1

Andere Elemente 1) je 0,1 2)

---------------------------------------------------------------------

1) Andere Elemente sind z. B. Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.

2) Der Gewichtsanteil an Kupfer darf höher als 0,1%, aber nicht

höher als 0,2% sein, vorausgesetzt, daß weder der Gewichtsanteil Chrom noch der Gewichtsanteil an Mangan 0,05% übersteigt.

b - Aluminium-Legierungen:

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Aluminium höher ist als der eines jeden anderen

Elementes, vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente oder von Eisen und Silizium

zusammen größer ist, als die in der vorstehenden

Tabelle angeführte Höchstgrenze, oder

2 - der Anteil der anderen Elemente am Gesamtgewicht

1 % übersteigt

2 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten

bei der Unternummer 7616 91 als Draht nur solche

Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger

Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung

6 mm nicht übersteigt.

7601 -- Aluminium, unverarbeitet:

10 - Aluminium, nicht legiert

7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603 -- Pulver und Flitter, aus Aluminium:

10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur

20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter

7604 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium:

10 - aus nicht legiertem Aluminium

- aus Aluminiumlegierungen:

21 - - Hohlprofile

29 - - sonstige

7605 -- Draht aus Aluminium:

- aus nicht legiertem Aluminium:

11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

7 mm

19 - - sonstige

- aus Aluminiumlegierungen:

21 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

7 mm

29 - - sonstige

7606 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Stärke

von mehr als 0,2 mm:

- rechteckig (einschließlich quadratisch):

11 - - aus nicht legiertem Aluminium

12 - - aus Aluminiumlegierungen

- andere:

91 - - aus nicht legiertem Aluminium

92 - - aus Aluminiumlegierungen

7607 -- Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder

mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

oder weniger:

- nicht unterlegt:

11 - - nur gewalzt

19 - - sonstige

20 - unterlegt

7608 -- Rohre aus Aluminium:

10 - aus nicht legiertem Aluminium

20 - aus Aluminiumlegierungen

7609 00 Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus

Aluminium

7610 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der

Nr. 9406) sowie deren Teile (z. B. Brücken und

Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Dächer, Dachstühle,

Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;

für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen,

Profile, Rohre und dergleichen:

10 - Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Stöcke sowie

Türschwellen

90 - andere

7611 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse, für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung

7612 -- Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse

(einschließlich der Verpackungsröhrchen und Tuben), für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung:

10 - Tuben

90 - andere

7613 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus

Aluminium

7614 -- Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

10 - mit Stahlseele

90 - andere

7615 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und

ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus

Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Aluminium:

10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile

davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen:

11 - - Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,

zum Scheuern, Polieren und dergleichen

19 - - andere

20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon

7616 -- Andere Waren aus Aluminium:

10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern (ausgenommen solche

der Nr. 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,

Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und ähnliche

Waren

(90) - andere:

91 - - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

99 - - sonstige

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem)

Querschnitt muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder

gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und

Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet

wurden (anders als durch grobes Abgraten oder

Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter

von Waren erhalten haben, die in andere Nummern

fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete

oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen

in ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch

gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den

gleichen Formen, die nach ihrer Herstellung

bearbeitet wurden (anders als durch grobes Abgraten

oder Entzundern), soweit sie dadurch nicht den

Charakter von Waren erhalten, die in andere Nummern

fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer gesamten Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7801), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei

Seiten, gerade, parallel und gleich lang sind), auch

mit abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke,

die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7804 gehören u. a. auch Planen, Bleche,

Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen (z. B.

Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfe,

Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht, gewellt,

poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere

Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechtecke

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen;

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gilt als raffiniertes Blei Metall mit

einem Gehalt von mindestens 99,9 Gewichtsprozent Blei,

vorausgesetzt, daß der Gewichtsanteil eines jeden anderen

Elementes die in der nachstehenden Tabelle angeführten

Höchstgrenzen nicht übersteigt:

Tabelle der anderen Elemente

---------------------------------------------------------------------

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

---------------------------------------------------------------------

Ag Silber 0,02

As Arsen 0,005

Bi Bismut 0,05

Ca Calcium 0,002

Cd Cadium 0,002

Cu Kupfer 0,08

Fe Eisen 0,002

S Schwefel 0,002

Sb Antimon 0,005

Sn Zinn 0,005

Zn Zink 0,002

Andere Elemente

(z. B. Te), je 0,001

---------------------------------------------------------------------

7801 -- Blei, unverarbeitet:

10 - raffiniertes Blei

- anderes:

91 - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes

Element enthaltend

99 - - sonstige

7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei

7803 00 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei

7804 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;

Pulver und Flitter, aus Blei:

- Platten, Bleche, Bänder und Folien:

11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Stärke (ohne

Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

19 - - sonstige

20 - Pulver und Flitter

7805 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Blei

7806 00 Andere Waren aus Blei

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen gegenüberliegende

Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei

Seiten gerade, parallel und gleich lang sind)

aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder

polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung

abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von

Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich

modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel

der Breite übersteigen. Als Stangen und Stäbe gelten

auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den

gleichen Formen und Abmessungen, die nach ihrer

Herstellung bearbeitet wurden (anders als durch

grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie dadurch

nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit en gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

die in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßigen

konvexen Vielecks (einschließlich eines sog.

abgeflachten Kreises oder modifizierten

Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

Erzeugnisse mit rechteckigem oder polygonalem

Querschnitt können in der Längsrichtung gerundete

Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

rechteckigem (einschließlich modifiziert

rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7901), auch in

Rollen, mit rechteckigem quadratischem) Querschnitt

(einschließlich modifiziert rechteckigem Querschnitt,

bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen

bildet, während die anderen zwei Seiten gerade,

parallel und gleich lang sind), auch mit abgerundeten

Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Starke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7905 gehören u. a. auch Platten,

Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen

(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,

Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht,

gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit sie

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,

die in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen

Muffen, oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Zink, nicht legiert

Metall, das einen Gehalt von mindestens

97,5 Gewichtsprozent Zink aufweist

b - Zinklegierungen

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Zink höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

vorausgesetzt, daß der Gesamtgewichtsanteil solcher

anderer Elemente 2,5% übersteigt.

c - Zinkstaub

Staub, der bei der Kondensation von Zinkdampf

entsteht. Er besteht aus kugelförmigen Partikeln, die

feiner als Zinkpulver sind und von denen mindestens

80 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer lichten

Maschenweite von 63 Micrometer (Micron) fallen

müssen. Der Staub muß mindestens 85 Gewichtsprozent

metallisches Zink enthalten.

7901 -- Zink, unverarbeitet:

- Zink, nicht legiert:

11 - - mit einem Gehalt von 99,99 Gewichtsprozent oder mehr an

Zink

12 - - mit einem Gehalt von weniger als 99,99 Gewichtsprozent

an Zink

20 - Zinklegierungen

7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink

7903 -- Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:

10 - Zinkstaub

90 - andere

7904 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink

7905 00 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

7906 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Zink

7907 00 Andere Waren aus Zink

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegenden Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

die in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, oder gezogene Erzeugnisse, in

Rollen, die in ihrer gesamten Länge einen

gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Kreises,

Ovals, (einschließlich eines Quadrates),

gleichseitigen Dreieckes oder regelmäßigen konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder

polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung

abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von

Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich

modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel

der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 8001), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei Seiten konvexe Böge,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind), auch mit abgerundeten Kanten, mit

gleichbleibender Stärke, die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummern 8004 und 8005 gehören u. a. auch

Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren haben, die

in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Zinn, nicht legiert

Metall, das einen Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent Zinn aufweist, vorausgesetzt, daß

ein etwaiger Gewichtsanteil an Bismut oder Kupfer

geringer als die in der nachstehenden Tabelle

angeführten Höchstgrenzen ist:

Tabelle der anderen Elemente

---------------------------------------------------------------------

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

Bi Bismut 0,1

Cu Kupfer 0,4

---------------------------------------------------------------------

b - Zinnlegierungen

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Zinn höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

vorausgesetzt, daß

1 - der Gesamtgewichtsanteil der anderen Elemente 1%

übersteigt, oder

2 - der Gewichtsanteil von Bismut oder Kupfer gleich

groß oder größer ist als die in der vorstehenden

Tabelle angeführten Höchstgrenzen.

8001 -- Zinn, unverarbeitet:

10 - Zinn, nicht legiert

20 - Zinnlegierungen

8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn

8003 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn

8004 00 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Stärke von

mehr als 0,2 mm

8005 00 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt oder mit

Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn

8006 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Zinn

8007 00 Andere Waren aus Zinn

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus diesen

Stoffen

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Die in der Anmerkung 1 zu Kapitel 74 enthaltenen

Begriffsbestimmungen für Stangen und Stäbe, Profile,

Drähte und Platten, Bleche, Bänder und Folien gelten

sinngemäß auch für dieses Kapitel.

8101 -- Tungsten (Wolfram) und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott:

10 - Pulver

- andere:

91 - - Tungsten, unverarbeitet, einschließlich der nur durch

Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und

Schrott

92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch

Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,

Folien

93 - - Draht

99 - - sonstige

8102 -- Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Pulver

- andere:

91 - - Molybdän, unverarbeitet, einschließlich der nur durch

Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und

Schrott

92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch

Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,

Bleche, Bänder und Folien

93 - - Draht

99 - - sonstige

8103 -- Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Tantal, unverarbeitet, einschließlich der nur durch

Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und

Schrott; Pulver

90 - andere

8104 -- Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

- Magnesium, unverarbeitet:

11 - - mit einem Magnesiumgehalt von mindestens

99,8 Gewichtsprozent

19 - - sonstige

20 - Abfälle und Schrott

30 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

90 - andere

8105 -- Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der

Kobaltmetallurgie; Kobalt und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott:

10 - Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der

Kobaltmetallurgie; Kobalt, unverarbeitet; Abfälle und

Schrott; Pulver

90 - andere

8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8107 -- Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Cadmium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

90 - andere

8108 -- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

10 - Titan, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

90 - andere

8109 -- Zirkonium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Zirkonium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

90 - andere

8110 00 Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott

8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8112 -- Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium,

Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium und Waren

aus diesen Metallen, einschließlich Abfälle und Schrott:

- Beryllium:

11 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

19 - - sonstige

20 - Chrom

30 - Germanium

40 - Vanadium

- andere:

91 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

99 - - sonstige

8113 00 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott

Kapitel 82

Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;

Teile davon, aus unedlen Metallen

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt - abgesehen von Lötlampen und

ähnliche Lampen, tragbaren Schmieden, Schleifapparaten,

Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege sowie den

Waren der Nummer 8209 - nur Waren mit einer Klinge oder

einem anderen arbeitenden Teil aus:

a - unedlem Metall;

b - Metallcarbiden oder Cermets (Metallkeramiken);

c - Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder

rekonstruierten Steinen, auf einem Träger aus unedlem

Metall, Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken);

d - Schleifmitteln auf einem Träger aus unedlem Metall,

sofern diese Waren Zähne, Schneiden oder andere

trennende oder schneidende Teile aus unedlem Metall

besitzen, die ihre eigentliche Funktion auch nach dem

Auftragen des Schleifmittels beibehalten.

2 - Teile von Waren dieses Kapitels aus unedlen Metallen

werden wie die entsprechenden Waren eingereiht,

ausgenommen besonders genannte Teile sowie Werkzeughalter

für Handwerkzeuge (Nr. 8466). Jedoch sind Teile mit

allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn der

Anmerkung 2 zum Abschnitt XV in allen Fällen von diesem

Kapitel ausgenommen.

Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidplatten für

elektrische Rasierapparate, elektrische Haarschneide- und

Schermaschinen gehören in die Nummer 8510.

3 - Zusammenstellungen bestehend aus einem oder mehreren

Messern der Nummer 8211 und mindestens der gleichen

Anzahl von Waren der Nummer 8215 sind in die Nummer 8215

einzureihen.

8201 -- Spaten, Schaufeln, Krampen (Spitzhauen), Hauen (Hacken),

Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und

ähnliche Hauwerkzeuge; Geflügelscheren, Gartenscheren und

ähnliche Scheren; Sensen, Sicheln, Heumesser,

Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die

Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft:

10 - Spaten und Schaufeln

20 - Gabeln

30 - Krampen (Spitzhauen), Kauen (Hacken), Rechen und Schaber

40 - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Hauwerkzeuge

50 - Gartenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende

Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

60 - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren, mit zwei

Händen zu betätigen

90 - andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den

Gartenbau und die Forstwirtschaft

8202 -- Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich

Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter):

10 - Handsägen

20 - Bandsägeblätter

(30) - Kreissägeblätter (einschließlich Frässägeblätter):

31 - - mit arbeitendem Teil aus Stahl

39 - - andere, einschließlich Teile

40 - Sägeketten

- andere Sägeblätter:

91 - - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

99 - - sonstige

8203 -- Feilen, Raspeln, Beißzangen und andere Zangen

(einschließlich Schneidzangen), Pinzetten, Scheren zum

Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider,

Locheisen, Lochzangen und ähnliche Handwerkzeuge:

10 - Feilen, Raspeln und ähnliche Werkzeuge

20 - Beißzangen und andere Zangen (einschließlich

Schneidzangen), Pinzetten und ähnliche Werkzeuge

30 - Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

40 - Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen und

ähnliche Werkzeuge

8204 -- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel (einschließlich

Drehmomentschlüssel), zum Handgebrauch; auswechselbare

Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff:

- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, zum Handgebrauch:

11 - - mit nicht verstellbarer Spannweite

12 - - mit verstellbarer Spannweite

20 - auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

8205 -- Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte

Glasschneidediamanten), anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Lötlampen und ähnliche Lampen; Schraubstöcke,

Schraubzwingen und ähnliche Waren, ausgenommen Zubehör für

oder Teile von Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare

Schmieden; Schleifapparate für Hand- oder Fußbetrieb:

10 - Bohrwerkzeuge und Gewindeschneid- oder

Gewindebohrwerkzeuge

20 - Hämmer, einschließlich Vorschlaghämmer

30 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche

Schneidwerkzeuge für die Holzbearbeitung

40 - Schraubenzieher

- andere Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte

Glasschneidediamanten):

51 - - für den Haushalt

59 - - sonstige

60 - Lötlampen und ähnliche Lampen

70 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche Waren

80 - Ambosse; tragbare Schmieden; Schleifapparate für Hand-

oder Fußbetrieb

90 - Zusammenstellungen von Waren aus mindestens zwei der

vorstehenden Unternummern

8206 00 Werkzeuge aus mindestens zwei der Nummern 8202 bis 8205, in

Zusammenstellungen für den Kleinverkauf aufgemacht

8207 -- Auswechselbare Werkzeuge für mechanische oder

nichtmechanische Handwerkzeuge oder Werkzeugmaschinen (z.

B. zum Treiben, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden oder

Gewindebohren, Bohren, Räumen, Ausweiten, Fräsen, Drehen,

Schrauben), einschließlich Zieheisen oder Preßmatrizen zum

Ziehen oder Strangpressen von Metallen, sowie Erd-,

Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:

(10) - Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:

13 - - mit arbeitendem Teil aus Cermets (Metallkeramiken)

19 - - andere, einschließlich Teile

20 - Zieheisen oder Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen

von Metallen

30 - Werkzeuge zum Treiben, Stanzen oder Lochen

40 - Werkzeuge zum Gewindeschneiden oder Gewindebohren

50 - Werkzeuge zum Bohren, andere als solche zum

Gesteinsbohren

60 - Werkzeuge zum Räumen oder Ausweiten

70 - Werkzeuge zum Fräsen

80 - Werkzeuge zum Drehen

90 - andere auswechselbare Werkzeuge

8208 -- Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für

mechanische Geräte:

10 - für die Metallbearbeitung

20 - für die Holzbearbeitung

30 - für Küchenmaschinen oder für Maschinen für die

Nahrungsmittelindustrie

40 - für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder

für die Forstwirtschaft

90 - andere

8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und dergleichen, für

Werkzeuge, nicht gefaßt, aus Cermets (Metallkeramiken)

8210 00 Handbetriebene mechanische Geräte, mit einem Gewicht von

10 kg oder weniger, die zum Vorbereiten, Zubereiten oder

Anrichten von Speisen oder Getränken verwendet werden

8211 -- Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt

(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen dafür,

ausgenommen Messer der Nummer 8208:

10 - in Zusammenstellungen

- andere:

91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge

92 - - andere Messer mit feststehender Klinge

93 - - Messer mit anderer als feststehender Klinge,

einschließlich klappbare Gärtnermesser

94 - - Klingen

95 - - Griffe aus unedlen Metallen

8212 -- Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen

(einschließlich Klingenrohlinge im Band):

10 - Rasiermesser und Rasierapparate

20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,

einschließlich Klingenrohlinge im Band

90 - andere Teile

8213 00 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und ähnliche

Scheren) und Scherenblätter

8214 -- Andere Messerschmiedwaren (z. B. Haarschneidemaschinen,

Scherapparate, Hackmesser für Fleischhauer oder für den

Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);

Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege

(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher

Waren:

10 - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser,

Bleistiftspitzer und Bleistiftspitzerklingen

20 - Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege

(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen

solcher Waren

90 - andere

8215 -- Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,

Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen

und ähnliche Küchen- oder Tischgeräte:

10 - in Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten,

vergoldeten oder platinierten Gegenstand enthalten

20 - andere Zusammenstellungen

- andere:

91 - - versilbert, vergoldet oder platiniert

99 - - sonstige

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel sind Teile aus unedlen Metallen wie die

Waren, zu denen sie gehören, einzureihen. Es gelten

jedoch Waren aus Eisen oder Stahl der Nummer 7312, 7315,

7317, 7318 oder 7320 sowie gleiche Waren aus anderen

unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als

Teile von Waren dieses Kapitels.

2 - Als Laufrollen oder Laufräder der Nummer 8302 gelten nur

solche, die einen Durchmesser von nicht mehr als 75 mm

(einschließlich einer allfälligen Bereifung oder

zusätzlichen Lauffläche) aufweisen oder solche, die zwar

einen Durchmesser von mehr als 75 mm (einschließlich

einer allfälligen Bereifung oder zusätzlichen Lauffläche)

haben, aber bei denen die Breite der Rolle oder der

aufgebrachten Bereifung oder Lauffläche weniger als 30 mm

beträgt.

8301 -- Vorhängeschlösser und andere Schlösser (mit Schlüssel,

durch Kombination oder elektrisch zu betätigen), aus

unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlußbügel, mit

Schlössern, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese

Waren, aus unedlen Metallen:

10 - Vorhängeschlösser

20 - Schlösser wie sie für Motorfahrzeuge verwendet werden

30 - Schlösser wie sie für Möbel verwendet werden

40 - andere Schlösser; Sicherheitsriegel

50 - Verschlüsse und Verschlußbügel, mit Schlössern

60 - Teile

70 - Schlüssel, gesondert zur Abfertigung gestellt

8302 -- Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für

Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien,

Sattlerwaren, Koffer, Truhen, Kassetten und dergleichen;

Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren, aus

unedlen Metallen; Laufrollen oder Laufräder, mit

Befestigungsvorrichtungen aus unedlen Metallen;

automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

10 - Scharniere

20 - Laufrollen oder Laufräder

30 - andere Beschläge und ähnliche Waren, für Motorfahrzeuge

geeignet

- andere Beschläge und ähnliche Waren:

41 - - Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude

42 - - andere, für Möbel geeignet

49 - - sonstige

50 - Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren

60 - automatische Türschließer

8303 00 Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern,

Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen

Metallen

8304 00 Sortierkästen, Karteikästen, Ablegekästen,

Manuskriptständer, Schreibzeugablagen, Stempelständer und

ähnliche Büro- oder Schreibtischausstattungen, aus unedlen

Metallen, ausgenommen Büromöbel der Nummer 9403

8305 -- Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter,

Briefklemmen, Heftecken, Büroklammern, Karteireiter und

ähnliche Büroartikel, aus unedlen Metallen; Heftklammern in

Stapelform (z. B. für Büros, Tapezierer,

Verpackungszwecke), aus unedlen Metallen:

10 - Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter

20 - Heftklammern in Stapelform

90 - andere, einschließlich Teile

8306 -- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht

elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere

Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für

Photographien, Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;

Spiegel aus unedlen Metallen:

10 - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

- Statuetten und andere Ziergegenstände:

21 - - versilbert, vergoldet oder platiniert

29 - - sonstige

30 - Rahmen für Photographien, Bilder oder ähnliche Waren;

Spiegel

8307 -- Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Fittings:

10 - aus Eisen oder Stahl

90 - aus anderen unedlen Metallen

8308 -- Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Schließen, Spangen,

Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen

Metallen, wie sie zur Fertigung oder Ausrüstung von

Bekleidung, Schuhen, Planen, Handtaschen, Reiseartikel oder

anderen Waren verwendet werden; Hohlnieten und Spaltnieten,

aus unedlen Metallen; Perlen und Flitter (Pailletten), aus

unedlen Metallen:

10 - Klammern, Haken und Ösen

20 - Hohlnieten und Spaltnieten

90 - andere, einschließlich Teile

8309 -- Stöpsel (einschließlich Kronenverschlüsse, Schraubkappen

und Ausgießstöpsel), Flaschenkapseln, Spunde mit

Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes

Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

10 - Kronenverschlüsse

90 - andere

8310 00 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder,

Adreßschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und

andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Waren der

Nummer 9405

8311 -- Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche

Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit

Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum

Löten, Schweißen oder Auftragen von Metallen oder

Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver

von unedlen Metallen, zum Metallisieren im

Aufspritzverfahren:

10 - überzogene Elektroden aus unedlen Metallen, für das

Lichtbogenschweißen

20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das

Lichtbogenschweißen

30 - Überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen

Metallen, für das Löten oder Autogen-Schweißen

90 - andere, einschließlich Teile

Abschnitt XVI

Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für

diese Geräte

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:

a - Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des

Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus

vulkanisiertem Kautschuk (Nr. 4010) sowie Waren für

technische Zwecke aus vulkanisiertem Weichkautschuk

(Nr. 4016);

b - Waren für technische Zwecke aus Leder oder Kunstleder

(Nr. 4204) oder aus Pelzfellen (Nr. 4303);

c - Spulen, Hülsen, Kopse, Konen, Bobinen, Rollen und

ähnliche Materialträger aus Stoffen aller Art (z. B.

Kap. 39, 40, 44 oder 48 bzw. Abschn. XV);

d - gelochte Karten für Jaquard- oder ähnliche Maschinen

(z. B. Kap. 39 oder 48 bzw. Abschn. XV);

e - Förderbänder und Treibriemen aus Spinnstoffen

(Nr. 5910) sowie textile Erzeugnisse und

Spinnstoffwaren für technische Zwecke (Nr. 5911);

f - Edelsteine und Schmucksteine (natürliche,

synthetische oder rekonstituierte) der Nummern 7102

bis 7104 sowie ganz aus solchen Steinen bestehende

Waren der Nummer 7116, ausgenommen unmontierte,

bearbeitete Saphire und Diamanten für

Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);

g - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn

der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschn. XV), und derartige Teile aus

Kunststoffen (Kap. 39);

h - Bohrgestänge (Nr. 7304);

i - endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder

-streifen (Abschn. XV);

k - Waren der Kapitel 82 und 83;

l - Waren des Abschnittes XVII;

m - Waren des Kapitels 90;

n - Uhrmacherwaren (Kap. 91);

o - auswechselbare Werkzeuge der Nummer 8207 und Bürsten,

die Teile von Maschinen darstellen (Nr. 9603), sowie

ähnliche auswechselbare Werkzeuge, die nach der

stofflichen Beschaffenheit ihres arbeitenden Teiles

einzureihen sind (z. B. Kap. 40, 42, 43, 45, 59,

Nrn. 6804 und 6909);

p - Waren des Kapitels 95.

2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu diesem

Abschnitt und der jeweiligen Anmerkung 1 zu den

Kapiteln 84 und 85 werden Teile von Maschinen (mit

Ausnahme der Teile von Waren der Nrn. 8484, 8544, 8545,

8546 und 8547) nach folgenden Regeln eingereiht:

a - Teile, die selbst Waren einer Nummer des Kapitels 84

oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8409, 8431, 8448,

8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548)

darstellen, werden in diese Nummer eingereiht,

gleichgültig, für welche Maschine die Teile bestimmt

sind;

b - andere Teile werden, wenn sie ausschließlich oder

hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder

mehrere der gleichen Nummer (auch solche der

Nr. 8479 oder 8543) zugehörige Maschinen geeignet

sind, in die Nummern dieser Maschinen oder in die

Nummer 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522,

8529 oder 8538 eingereiht. Teile, die hauptsächlich

sowohl für Waren der Nummer 8517 als auch für Waren

der Nummern 8525 bis 8528 geeignet sind, werden der

Nummer 8517 zugewiesen;

c - alle anderen Teile werden in die Nummer 8409, 8431,

8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder,

sofern diese nicht zutreffen, in die Nummer 8485

oder 8548 eingereiht.

3 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden

Kombinationen von Maschinen verschiedener Art, die

miteinander arbeiten sollen und einen einheitlichen

Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer

Bauart zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde

oder ergänzende Arbeiten durchführen, nach ihrer das

Ganze charakterisierenden Hauptfunktion eingereiht.

4 - Maschinen (einschließlich Kombinationen von Maschinen),

die aus getrennten oder durch Rohre,

Kraftübertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder

andere Vorrichtungen miteinander verbundenen

Einzelelementen bestehen, die dazu bestimmt sind,

gemeinsam eine eindeutig definierte Funktion zu erfüllen,

die von einer Nummer des Kapitels 84 oder des Kapitels 85

erfaßt wird, sind als Ganzes in die dieser Funktion

entsprechende Nummer einzureihen.

5 - Bei der Anwendung der Anmerkungen und Tarifnummern des

Abschnittes umfaßt der Begriff „Maschinen'' auch

Apparate, Geräte und Vorrichtungen dieses Abschnittes.

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;

Teile davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Mühlsteine, Schleifsteine und andere des Kapitels 68;

b - Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus

keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen

Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte aus

Stoffen aller Art (Kapitel 69);

c - Waren aus Glas für Laboratorium (Nr. 7017); Glaswaren

für technische Zwecke (Nr. 7019 oder 7020);

d - Waren der Nummer 7321 oder 7322, sowie ähnliche Waren

aus anderen unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78

bis 81);

e - elektromechanische Handwerkzeuge der Nummer 8508 und

elektromechanische Haushaltsgeräte der Nummer 8509;

f - mechanische nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch (Nr. 9603).

2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 3 zum

Abschnitt XVI gehören Maschinen und Apparate, die sowohl

in die Nummern 8401 bis 8424, wie auch in die

Nummern 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die

Nummern 8401 bis 8424. In die Nummer 8419 gehören jedoch

nicht:

a - Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

sowie Keimapparate (Nr. 8436):

b - Getreidebefeuchtungsapparate (Nr. 8437);

c - Diffuseure für die Zuckerherstellung (Nr. 8438);

d - Maschinen und Apparate für die Wärmebehandlung von

Garnen, Geweben und anderen Spinnstoffwaren

(Nr. 8451);

e - Maschinen, Apparate und Geräte zur Durchführung

mechanischer Arbeitsvorgängen, bei denen

Temperaturänderungen, selbst wenn sie notwendig sind,

nur untergeordneter Bedeutung sind.

In die Nummer 8422 gehören jedoch nicht:

a - Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen

(Nr. 8452);

b - Büromaschinen und Büroapparate der Nummer 8472.

In die Nummer 8424 gehören jedoch nicht:

Tintenstrahldruckmaschinen (Nr. 8443 oder 8471).

3 - Werkzeugmaschinen für die abtragende Bearbeitung von

Stoffen aller Art, die sowohl in die Nummer 8456, wie

auch in die Nummern 8457 bis 8461, 8464 oder 8465

eingereiht werden können, gehören in die Nummer 8456.

4 - In die Nummer 8457 sind nur solche Werkzeugmaschinen,

ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren),

für die Bearbeitung von Metallen einzureihen, die

verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können,

und zwar entweder

a - durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem

Magazin oder dergleichen entsprechend einem

Arbeitsprogramm (Bearbeitungszentren); oder

b - durch automatischen Einsatz verschiedener

Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder

aufeinanderfolgend ein feststehendes Werkstück

bearbeiten (Mehrwegemaschinen); oder

c - durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu

verschiedenen Bearbeitungseinheiten

(Transfermaschinen).

5 - A - Als automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinn

der Nummer 8471 gelten:

a - Digital-Maschinen, die:

1 - das Verarbeitungsprogramm oder die -programme

und zumindest die für die Durchführung des

Programms unmittelbar notwendigen Daten

speichern können;

2 - nach den Benutzeranforderungen frei

programmiert werden können;

3 - Rechenvorgänge entsprechend den Befehlen des

Benützers durchführen können;

4 - ohne menschlichen Eingriff ein

Verarbeitungsprogramm durchführen können,

dessen Ausführung sie während des

Programmablaufs durch logische Entscheidung

selbst ändern können.

b - Analog-Maschinen, die imstande sind,

mathematische Modelle zu simulieren, und die

mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente

und Programmierungselemente enthalten;

c - Hybrid-Maschinen, die entweder aus einer

Digital-Maschine mit Analogelementen oder aus

einer Analog-Maschine mit Digitalelementen

bestehen.

B - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in

Form von Systemen vorliegen, die aus einer

unterschiedlichen Anzahl von gesonderten Einheiten

bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des

nachstehenden Absatzes E ist eine Einheit dann als

Teil eines vollständigen Systems anzusehen, wenn sie

alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a - sie ist von einer Art, wie sie ausschließlich

oder hauptsächlich in automatischen

Datenverarbeitungssystemen verwendet werden;

b - sie ist entweder unmittelbar oder über eine oder

mehrere andere Einheiten an die Zentraleinheit

anschließbar; und

c - sie ist geeignet, Daten in einer Form - als Code

oder Signale - zu empfangen oder zu liefern, die

vom System verwendet werden können.

C - Gesondert zur Abfertigung gestellte Einheiten von

automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind in die

Nummer 8471 einzureihen.

D - Drucker, Eingabetastaturen,

XY-Koordinateneingabegeräte und

Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen

der vorstehenden Absätze B lit. b und B lit. c

erfüllen, sind stets als Einheiten in die Nummer 8471

einzureihen.

E - Maschinen, die eine automatische

Datenverarbeitungsmaschine enthalten oder mit einer

solchen zusammenarbeiten, aber eine andere

spezifische Funktion als die der Datenverarbeitung

erfüllen, sind jeweils in die ihrer Funktion

entsprechende Nummer oder, wenn eine solche nicht

vorhanden ist, in die entsprechende Sammelnummer

einzureihen.

6 - In die Nummern 8482 gehören unter anderem kalibrierte

Stahlkugeln, das sind polierte Kugeln, deren größter

Durchmesser nicht mehr als 1%, jedoch in keinem Fall mehr

als 0,05 mm vom Nennmaß abweichen. Stahlkugeln, die

diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind in die

Nummer 7326 einzureihen.

7 - Maschinen mit mehrfachen Verwendungszwecken

(Mehrzweckmaschinen) werden, soweit nichts anderes

vorgeschrieben ist und vorbehaltlich der Bestimmungen der

vorstehenden Anmerkung 2 sowie der Anmerkung 3 zum

Abschnitt XVI, in jene Nummer eingereiht, die dem

Hauptverwendungszweck der Maschine entspricht. Ist hiefür

eine Nummer nicht vorgesehen oder ist ein

Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, dann hat die

Einreihung in die Nummer 8479 zu erfolgen. In die

Nummer 8479 gehören auf jeden Fall Maschinen, die Seile,

Taue oder Kabel aus Stoffen aller Art herstellen (wie

Maschinen zum Verseilen oder Verdrehen).

8 - Als Geräte im Taschenformat der Nummer 8470 gelten nur

solche, deren Abmessungen nicht mehr als 170 mm x 100 mm

x 45 mm betragen.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Systeme der Unternummer 8471 49 sind automatische

Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die

Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zum Kapitel 84

erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit,

einer Eingabeeinheit (z. B. Eingabetastatur oder

Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. Datenmonitor

oder Drucker) bestehen.

2 - In die Unternummer 8482 40 gehören nur Wälzlager mit

zylindrischen Rollen mit gleichbleibendem Durchmesser

von nicht mehr als 5 mm und einer Länge von mindestens

dem Dreifachen des Durchmessers. Die Rollen können an

den Enden abgerundet sein.

8401 -- Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht bestrahlt, für

Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die

Isotopentrennung:

10 - Kernreaktoren

20 - Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung, und

Teile davon

30 - Brennstoffelemente, nicht bestrahlt

40 - Teile von Kernreaktoren

8402 -- Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel),

ausgenommen Heißwasserkessel für Zentralheizungen, die auch

Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für die Erzeugung

von überhitztem Wasser:

- Dampfkessel:

11 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von mehr als

45 t per Stunde

12 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von 45 t per

Stunde oder weniger

19 - - sonstige Dampfkessel, einschließlich Hybridkessel

20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem Wasser

90 - Teile

8403 -- Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Nummer 8402:

10 - Zentralheizungskessel

90 - Teile

8404 -- Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403 (z. B.

Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser, Abgasrückführungen);

Kondensatoren für Dampfmaschinen:

10 - Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403

20 - Kondensatoren für Dampfmaschinen

90 - Teile

8405 -- Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit

zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas und

ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Weg, auch mit

zugehörigen Gasreinigern:

10 - Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit

zugehörigen Gasreinigern;

Erzeuger von Acetylengas und ähnliche Erzeuger von Gas

auf feuchtem Weg, auch mit zugehören Gasreinigern

90 - Teile

8406 -- Dampfturbinen:

10 - Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

(80) - andere Turbinen:

81 - - mit einer Leistung von mehr als 40 MW

82 - - mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

90 - Teile

8407 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:

10 - Motoren für Luftfahrzeuge

- Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen:

21 - - Außenbordmotoren

29 - - sonstige

- Hubkolbenmotoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen

des Kapitels 87 verwendet werden:

31 - - mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

32 - - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis

einschließlich 250 cm3

33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis

einschließlich 1000 cm3

34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3

90 - andere Motoren

8408 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung (Diesel-

oder Halbdieselmotoren):

10 - Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen des

Kapitels 87 verwendet werden

90 - andere Motoren

8409 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Kolbenverbrennungsmotoren der Nummer 8407 oder 8408

geeignet:

10 - für Motoren für Luftfahrzeuge

- andere:

91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung geeignet

99 - - sonstige

8410 -- Wasserturbinen und Wasserräder, sowie deren Regler:

11 - Wasserturbinen und Wasserräder:

- - mit einer Leistung von 1000 kW oder weniger

12 - - mit einer Leistung von mehr als 1000 kW bis

einschließlich 10.000 kW

13 - - mit einer Leistung von mehr als 10.000 kW

90 - Teile, einschließlich Regler

8411 -- Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und

andere Gasturbinen:

- Turbo-Strahltriebwerke:

11 - - mit einer Schubkraft von 25 kN weniger

12 - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

- Turbo-Propellertriebwerke:

21 - - mit einer Leistung von 1100 kW

22 - - mit einer Leistung von mehr als 1100 kW

- andere Gasturbinen:

81 - - mit einer Leistung von 5000 kW oder weniger

82 - - mit einer Leistung von mehr als 5000 kW

- Teile:

91 - - für Turbo-Strahltriebwerke oder

Turbo-Propellertriebwerke

99 - - sonstige

8412 -- Andere Motoren und Kraftmaschinen:

10 - Strahltriebwerke, ausgenommen Turbo-Strahltriebwerke

- hydraulische Motoren und Kraftmaschinen

21 - - mit geradliniger Arbeitsweise (Arbeitszylinder)

29 - - sonstige

- pneumatische Motoren und Kraftmaschinen:

31 - - mit geradliniger Arbeitsweise (Arbeitszylinder)

39 - - sonstige

80 - andere

90 - Teile

8413 -- Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitszähler oder

-messer; Hebewerke für Flüssigkeiten:

- Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer und Pumpen,

zur Aufnahme solcher gebaut:

11 - - Ausgabepumpen für Treibstoffe oder Schmiermittel, wie

sie bei Tankstellen oder in Garagen verwendet werden

19 - - sonstige

20 - Handpumpen, ausgenommen solche der Unternummer 8413 11

oder 8413 19

30 - Treibstoff-, Schmiermittel- oder Kühlmittelpumpen für

Kolbenverbrennungsmotoren

40 - Betonpumpen

50 - andere stoßweise arbeitende Verdrängerpumpen

60 - andere rotierende Verdrängerpumpen

70 - andere Zentrifugalpumpen

- andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:

81 - - Pumpen

82 - - Hebewerke für Flüssigkeiten

- Teile:

91 - - für Pumpen

92 - - für Hebewerke für Flüssigkeiten

8414 -- Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren

und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit

eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

10 - Vakuumpumpen

20 - Luftpumpen für Hand- oder Fußbetrieb

30 - Kompressoren, wie sie bei Kälteerzeugungsmaschinen

verwendet werden

40 - Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestellen montiert

- Ventilatoren:

51 - - Tisch-, Boden-, Wand-, Fenster-, Decken- und

Dachventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit

einer Leistung von 125 W oder weniger

59 - - sonstige

60 - Abluft- oder Umluftabzugshauben mit einer größten

waagrechten Seitenlänge von 120 cm oder weniger

80 - andere

90 - Teile

8415 -- Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen

Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und

des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschließlich solcher,

bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht gesondert einstellbar

ist:

10 - Kompaktgeräte für den Fenster- oder Wandeinbau

- andere:

20 - wie sie für den Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen

verwendet werden

81 - - mit Kälteerzeugungsvorrichtung und Ventil zum Umkehren

des Kühl-/Heizkreislaufes

82 - - sonstige, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

83 - - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

90 - Teile

8416 -- Brenner für Feuerungen, die mit flüssigen, pulverisierten

festen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden;

automatische Feuerungen, einschließlich deren mechanische

Beschicker, mechanische Roste, mechanische Vorrichtungen

zum Entfernen der Asche und ähnliche Vorrichtungen:

10 - Brenner für flüssigen Brennstoff

20 - andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner

(Mischbrenner)

30 - automatische Feuerungen, einschließlich deren mechanische

Beschicker, mechanische Roste, mechanische Vorrichtungen

zum Entfernen der Asche und ähnliche Vorrichtungen

90 - Teile

8417 -- Nichtelektrische Industrie-, Gewerbe- und

Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen:

10 - Öfen zum Rösten, Schmelzen oder für andere

Wärmebehandlung von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

20 - Backöfen

80 - andere

90 - Teile

8418 -- Kühlschränke, Tiefkühlschränke und andere Maschinen,

Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, auch

elektrische; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der

Nummer 8415:

10 - kombinierte Kühl- und Tiefkühlschränke, mit getrennten

Außentüren

- Haushaltskühlschränke:

21 - - Kompressorkühlschränke

22 - - elektrische Absorptionskühlschränke

29 - - sonstige

30 - Tiefkühltruhen mit einem Rauminhalt von 800 l oder

weniger

40 - Tiefkühlschränke mit einem Rauminhalt von 900 l oder

weniger

50 - andere Kühl- oder Tiefkühltruhen, -schränke, -vitrinen,

-verkaufspulte und ähnliche Kühl- oder Tiefkühlmöbel

61 - - Kompressor-Kälteerzeugungsvorrichtungen, mit einem

Kondensator in Form eines Wärmeaustauschers

(Kompressionswärmepumpen)

69 - - sonstige

- Teile:

91 - - Möbel, zum Einbau von Kühl- oder Tiefkühlvorrichtungen

gebaut

99 - - sonstige

8419 -- Apparate und Vorrichtungen, auch mit elektrischer Heizung,

zur Behandlung von Stoffen durch auf einer

Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen,

Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren,

Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren

oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsgeräte; nichtelektrische

Wasserdurchlauferhitzer und Warmwasserspeicher:

- nichtelektrische Wasserdurchlauferhitzer und

Warmwasserspeicher:

11 - - Gasdurchlauferhitzer

19 - - sonstige

20 - Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische

Zwecke oder für Laboratorien

- Trockner:

31 - - für landwirtschaftliche Erzeugnisse

32 - - für Holz, Papiermasse, Papier oder Pappe

39 - - sonstige

40 - Destillier- oder Rektifizierapparate und -vorrichtungen

50 - Wärmeaustauscher

60 - Apparate und Vorrichtungen zum Verflüssigen von Luft oder

anderen Gasen

- andere Apparate und Vorrichtungen:

81 - - für die Zubereitung von heißen Getränken oder zum

Kochen oder Erwärmen von Speisen

89 - - sonstige

90 - Teile

8420 -- Kalander und Walzwerke, ausgenommen solche für Metall oder

Glas, und Walzen für diese Maschinen:

10 - Kalander und Walzwerke

- Teile:

91 - - Walzen

99 - - sonstige

8421 -- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate

zum Filtern oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:

11 - - Milchseparatoren

12 - - Wäscheschleudern

19 - - sonstige

- Apparate zum Filtern oder Reinigen von Flüssigkeiten:

21 - - zum Filtern oder Reinigen von Wasser

22 - - zum Filtern oder Reinigen von Getränken, ausgenommen

Wasser

23 - - Ölfilter und Treibstoffilter, für

Kolbenverbrennungsmotoren

29 - - sonstige

- Apparate zum Filtern oder Reinigen von Gasen:

31 - - Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

39 - - sonstige

- Teile:

91 - - von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrocknern

99 - - sonstige

8422 -- Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum

Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen

Behältern; Maschinen und Apparate zum Füllen,

Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen,

Büchsen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältern;

Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen,

Gläsern, Tuben und ähnlichen Behältern; andere Maschinen

und Apparate zum Verpacken von Waren (einschließlich

Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Apparate zum

Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

- Geschirrspülmaschinen:

11 - - Haushaltsgeschirrspülmaschinen

19 - - sonstige

20 - Maschinen und Apparate zum Reinigen

oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältern

30 - Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen,

Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen,

Schachteln, Säcken oder anderen Behältern; Maschinen

und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern,

Tuben und ähnlichen Behältern; Apparate zum Versetzen

von Getränken mit Kohlensäure

40 - andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren

(einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen)

90 - Teile

8423 -- Wiegevorrichtungen, einschließlich Zähl- und

Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer

Empfindlichkeit von 50 Milligramm oder weniger; Gewichte

für Waagen aller Art:

10 - Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen;

Haushaltswaagen

20 - Waagen zum kontinuierlichen Wiegen von Waren auf

Fördereinrichtungen

30 - Abfüllwaagen, Absackwaagen, Dosierwaagen und andere

Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

- andere Wiegevorrichtungen:

81 - - für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger

82 - - für eine Höchstlast von mehr als 30 kg einschließlich

5 000 kg

89 - - sonstige

90 - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von

Wiegevorrichtungen

8424 -- Mechanische Apparate (auch für Handbetrieb) zum Verteilen,

Versprühen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver;

Feuerlöschgeräte, auch mit Füllung; Spritzpistolen und

ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate

und dergleichen:

10 - Feuerlöschgeräte, auch mit Füllung

20 - Spritzpistolen und ähnliche Apparate

30 - Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

- andere Apparate:

81 - - für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

89 - - sonstige

90 - Teile

8425 -- Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:

- Flaschenzüge:

11 - - mit Elektromotor

19 - - sonstige

20 - Zugwinden für Bergwerke zum Hochziehen und Herablassen

der Förderkörbe oder Skips; Zugwinden, ihrer

Beschaffenheit nach für den Untertagbau bestimmt

- andere Zugwinden; Spille:

31 - - mit Elektromotor

39 - - sonstige

- Hubwinden:

41 - - ortsfeste Hebebühnen, wie sie in

Kraftfahrzeugwerkstätten verwendet werden

42 - - andere Hubwinden, hydraulisch betrieben

49 - - sonstige

8426 -- Derrickkrane, andere Krane, Laufkrane, Portalkrane,

Verladebrücken und andere Krane, einschließlich Kabelkrane;

Hubportale, Portalhubkarre und Krankarren:

- Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane),

Verladebrücken, Hubportale und Portalhubkarren:

11 - - Laufkrane

12 - - fahrbare Hubportale mit luftbereiften Rädern und

Portalhubkarren

19 - - sonstige

20 - Turmdrehkrane

30 - Portaldrehkrane

- andere, selbstfahrend:

41 - - mit luftbereiften Rädern

49 - - sonstige

- andere:

91 - - für die Montage auf Straßenfahrzeuge gebaut

99 - - sonstige

8427 -- Gabelstapler; andere Werkskarren mit Hebevorrichtung:

10 - selbstfahrende Gabelstapler und andere Karren, mit

Elektromotorantrieb

20 - andere selbstfahrende Gabelstapler und andere Karren

90 - andere

8428 -- Andere Maschinen und Geräte zum Heben, Verladen, Entladen

oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer

und Seilschwebebahnen):

10 - Personen- und Lastenaufzüge

20 - pneumatische Stetigförderer

- andere Stetigförderer für Waren aller Art:

31 - - ihrer Beschaffenheit nach für Untertagarbeiten

bestimmt

32 - - sonstige, mit Förderbechern

33 - - sonstige, mit Förderband

39 - - sonstige

40 - Rolltreppen und Rollsteige

50 - Wagenstoßer, Schiebebühnen zum Umsetzen von Lokomotiven

und Waggons, Kippvorrichtungen für Waggons und

Förderwagen (Hunte) und ähnliche Vorrichtungen für

Wagenumläufe

60 - Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte;

Zugmechanismen für Standseilbahnen

90 - andere Maschinen und Geräte

8429 -- Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer),

Grader, Schürfkübelwagen, Bagger, Schürf- und andere

Schaufellader, Stopf- und Verdichtmaschinen und

Straßenwalzen:

- Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):

11 - - mit Raupenfahrwerk

19 - - sonstige

20 - Grader

30 - Schürfkübelwagen

40 - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen und Straßenwalzen

- Bagger und Schürf- und andere Schaufellader:

51 - - Frontschaufellader

52 - - Maschinen mit rundum drehbarem Aufbau

59 - - sonstige

8430 -- Andere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, zum

Planieren, Stopfen, Verdichten oder Bohren des Bodens, oder

zum -bauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und

Pfahlzieher; Schneeräumer:

10 - Rammen und Pfahlzieher

20 - Schneeräumer

- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie

Tunnelbohrmaschinen und andere

Streckenvortriebsmaschinen:

31 - - selbstfahrend

39 - - sonstige

- andere Bohr- oder Tiefbohrmaschinen:

41 - - selbstfahrend

49 - - sonstige

50 - andere Maschinen und Geräte, selbstfahrend

- andere Maschinen und Geräte, nicht selbstfahrend:

61 - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen

62 - - Schürfmaschinen (Schälschrapper)

69 - - sonstige

8431 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder

Geräte der Nummern 8425 bis 8430 geeignet:

10 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 8425

20 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 8427

- für Maschinen oder Geräte der Nummer 8428:

31 - - für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder Rolltreppen

39 - - sonstige

- für Maschinen oder Geräte der Nummer 8426, 8429 oder

8430:

41 - - Eimer, Becher, Kübel, Löffel, Schaufeln, Greifer und

Zangen

42 - - Schilde für Planiermaschinen

43 - - Teile für Bohr- oder Tiefbohrmaschinen der

Unternummer 8430 41 oder 8430 49

49 - - sonstige

8432 -- Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den

Gartenbau oder die Forstwirtschaft, zum Vorbereiten,

Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der

Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:

10 - Pflüge

- Eggen, Kultivatoren, Jäter, Hackmaschinen und Hauen:

21 - - Scheibeneggen

29 - - sonstige

30 - Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Pikiermaschinen

40 - Düngerstreuer und Düngerverteiler

80 - andere Maschinen, Apparate und Geräte

90 - Teile

8433 -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von

landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh-

und Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere

Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder

Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen

landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen

und Apparate der Nummer 8437:

- Rasenmäher:

11 - - mit Motor und waagrecht rotierender Schneidvorrichtung

19 - - sonstige

20 - andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für den

Anbau an Traktoren

30 - andere Heuerntemaschinen und -geräte

40 - Stroh- und Futtermittelpressen, einschließlich der

Aufnahmepressen (Pick-up-Pressen)

- andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten;

Dreschmaschinen:

51 - - Mähdrescher

52 - - sonstige Dreschmaschinen

53 - - Erntemaschinen und -geräte für Wurzeln oder Knollen

59 - - sonstige

60 - Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Früchten

oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

90 - Teile

8434 -- Melkmaschinen und andere Maschinen und Apparate für die

Milchwirtschaft:

10 - Melkmaschinen

20 - andere Maschinen und Apparate für die Milchwirtschaft

90 - Teile

8435 -- Pressen, Mühlen, Quetschen und ähnliche Maschinen und

Apparate zur Herstellung von Wein, Most, Fruchtsäften oder

ähnlichen Getränken:

10 - Maschinen und Apparate

90 - Teile

8436 -- Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den

Gartenbau, die Forstwirtschaft, die Geflügel- oder

Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen

oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und

Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht:

10 - Maschinen und Apparate für die Futterbereitung

- Maschinen und Apparate für die Geflügelhaltung,

einschließlich Brut- und Aufzuchtapparate:

21 - - Brut- und Aufzuchtapparate

29 - - sonstige

80 - andere Maschinen und Apparate

- Teile:

91 - - für Maschinen und Apparate für die Geflügelhaltung,

einschließlich für Brut- und Aufzuchtapparate

99 - - sonstige

8437 -- Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner-

oder Hülsenfrüchten; Maschinen und Apparate für die

Müllerei oder zur Behandlung von Getreide oder

Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen und Apparate für die

Landwirtschaft:

10 - Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner-

oder Hülsenfrüchten

80 - andere Maschinen und Apparate

90 - Teile

8438 -- Maschinen und Apparate, in diesem Kapitel anderweitig weder

genannt noch inbegriffen, für die industrielle oder

gewerbliche Aufbereitung oder Herstellung von

Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen

Maschinen und Apparate für die Gewinnung, Aufbereitung oder

Zubereitung von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder

Fetten:

10 - Maschinen und Apparate für die Herstellung von Backwaren

oder Teigwaren

20 - Maschinen und Apparate für die Herstellung von Süßwaren,

Kakao oder Schokolade

30 - Maschinen und Apparate für die Zuckerherstellung

40 - Brauereimaschinen und -apparate

50 - Maschinen und Apparate für die Aufbereitung, Verarbeitung

oder Zubereitung von Fleisch oder Geflügel

60 - Maschinen und Apparate für die Aufbereitung, Verarbeitung

oder Zubereitung von Früchten oder Gemüsen

80 - andere Maschinen und Apparate

90 - Teile

8439 -- Maschinen und Apparate zur Herstellung von Halbstoffen aus

zellulosehaltigem Fasermaterial, oder zur Herstellung oder

Fertigstellung von Papier oder Pappe:

10 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von Halbstoffen

aus zellulosehaltigem Fasermaterial

20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von Papier oder

Pappe

30 - Maschinen und Apparate zur Fertigstellung von Papier oder

Pappe

- Teile:

91 - - für Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Halbstoffen aus zellulosehaltigem Fasermaterial

99 - - sonstige

8440 -- Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich

Fadenheftmaschinen:

10 - Maschinen und Apparate

90 - Teile

8441 -- Andere Maschinen und Apparate zur Bearbeitung oder

Verarbeitung von Papiermasse, Papier oder Pappe,

einschließlich Schneidmaschinen aller Art:

10 - Schneidmaschinen

20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von Tüten,

Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen

30 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von Schachteln,

Hülsen, Trommeln oder ähnlichen Umschließungen, anders

als durch Formpressen

40 - Maschinen und Apparate zum Formpressen von Waren aus

Papiermasse, Papier oder Pappe

80 - andere Maschinen und Apparate

90 - Teile

8442 -- Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen

Werkzeugmaschinen der Nrn. 8456 bis 8465) zum Schriftgießen

oder Schriftsetzen, oder zum Zurichten oder Herstellen von

Klischees, Druckplatten, Formzylindern oder anderen

Druckformen; Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,

Formzylinder und andere Druckformen; Lithographiesteine,

Platten und Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet

(z. B. geschliffen, gekörnt oder poliert):

10 - Photosetzmaschinen

20 - andere Setzmaschinen, -apparate und

-geräte, auch mit Gießvorrichtung

30 - andere Maschinen, Apparate und Geräte

40 - Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und

Geräte

50 - Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten, Formzylinder

und andere Druckformen; Lithographiesteine, Platten und

Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet (z. B.

geschliffen, gekörnt oder poliert)

8443 -- Druckmaschinen, einschließlich

Tintenstrahldruckmaschinen, ausgenommen solche der

Nummer 8471; Hilfsmaschinen und -apparate für

Druckmaschinen:

- Offsetdruckmaschinen:

11 - - Rollenoffsetmaschinen

12 - - Bogenoffsetmaschinen, für ein Papierformat von

22 cm x 36 cm oder weniger (Büro-Offsetmaschinen)

19 - - sonstige

- Hochdruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen:

21 - - Rollenbuchdruckmaschinen

29 - - sonstige

30 - Flexodruckmaschinen

40 - Tiefdruckmaschinen

(50) - andere Druckmaschinen:

51 - - Tintenstrahldruckmaschinen

59 - - sonstige

60 - Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen

90 - Teile

8444 00 Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken,

Texturieren oder Schneiden von Chemiefasern

8445 -- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von

Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen

sowie andere Maschinen zur Herstellung von

Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich

Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

und Maschinen zur Vorbereitung von Spinnstoffgarnen für die

Verwendung auf Maschinen der Nummer 8446 oder 8447:

- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von

Spinnstoffen:

11 - - Karden (Krempeln)

12 - - Kämmaschinen

13 - - Vorspinnmaschinen

19 - - sonstige

20 - Spinnmaschinen

30 - Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen

40 - Maschinen zum Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen),

Wickeln oder Haspeln

90 - andere

8446 -- Webmaschinen (Webstühle):

10 - für Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder weniger

- für Gewebe mit einer Breite von mehr als 30 cm, mit

Schußeintragung durch Webschützen:

21 - - motorbetriebene

29 - - sonstige

30 - für Gewebe mit einer Breite von mehr als 30 cm, mit

schützenloser Schußeintragung

8447 -- Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder Strickwaren,

Nähgewirken, Gimpen, Tüllen, Spitzen, Stickereien,

Posamentierwaren, Flechtwaren oder Netzwaren sowie

Tuftingmaschinen:

- Rundwirk- und Rundstrickmaschinen:

11 - - mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger

12 - - mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm

20 - Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Maschinen zur

Herstellung von Nähgewirken

90 - andere

8448 -- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der

Nummer 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schafmaschinen,

Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und

Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, ausschließlich

oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser

Nummer oder für Maschinen der Nummer 8444, 8445, 8446 oder

8447 geeignet (z. B. Spindeln und Spindelflügel,

Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe, Spinndüsen,

Webschützen, Schäfte und Litzen, Nadeln und Platinen):

- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der

Nummer 8444, 8445, 8446 oder 8447:

11 - - Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen;

Kartenreduziervorrichtungen, Kartenschlagmaschinen,

Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

19 - - sonstige

20 - Teile und Zubehör für Maschinen der Nummer 8444 oder für

deren Hilfsmaschinen und -apparate

- Teile und Zubehör für Maschinen der Nummer 8445 oder für

deren Hilfsmaschinen und -apparate:

31 - - Kratzengarnituren

32 - - für Maschinen zur Aufbereitung von Spinnstoffen,

ausgenommen Kratzengarnituren

33 - - Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

39 - - sonstige

- Teile und Zubehör für Webmaschinen (Webstühle) oder für

deren Hilfsmaschinen und -apparate:

41 - - Webschützen

42 - - Kämme (Riete), Litzen und Schäfte

49 - - sonstige

- Teile und Zubehör für Maschinen der Nummer 8447 oder für

deren Hilfsmaschinen und -apparate:

51 - - Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

59 - - sonstige

8449 00 Maschinen und Apparate zur Herstellung oder

Fertigbehandlung von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware

oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zur

Herstellung von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

8450 -- Wäschewaschmaschinen für den Haushalt oder für Wäschereien,

einschließlich kombinierte Wäschewasch- und

Trockenmaschinen:

- Maschinen mit einem Fassungsvermögen von 10 kg

Trockenwäsche oder weniger:

11 - - Vollautomaten

12 - - andere, mit eingebauter Wäscheschleuder

19 - - sonstige

20 - Maschinen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 kg

Trockenwäsche

90 - Teile

8451 -- Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Nr. 8450)

zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen

(einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben,

Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von

Garnen, textilen Flächenerzeugnissen oder konfektionierten

Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum Beschichten von Geweben

oder anderen Unterlagen für die Herstellung von

Fußbodenbelägen, wie Linoleum; Maschinen und Apparate zum

Aufwickeln, Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von

textilen Flächenerzeugnissen:

10 - Maschinen für die chemische Reinigung

- Trockenmaschinen und -apparate:

21 - - mit einem Fassungsvermögen von 10 kg Trockenwäsche oder

weniger

29 - - sonstige

30 - Bügelmaschinen und Bügelpressen (einschließlich

Fixierpressen)

40 - Wasch-, Bleich- oder Färbemaschinen und -apparate

50 - Maschinen und Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,

Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

80 - andere Maschinen und Apparate

90 - Teile

8452 -- Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen der

Nummer 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen

besonders vorgerichtet; Nähmaschinennadeln:

10 - Haushaltsnähmaschinen

- andere Nähmaschinen:

21 - - Automaten

29 - - sonstige

30 - Nähmaschinennadeln

40 - Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen und Teile

davon

90 - andere Teile für Nähmaschinen

8453 -- Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben, Zurichten

oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zur

Herstellung oder Reparatur von Schuhen oder anderen Waren

aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen:

10 - Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben, Zurichten

oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung oder Reparatur von

Schuhen

80 - andere Maschinen und Apparate

90 - Teile

8454 -- Konverter, Gießpfannen, Gußformen (zum Gießen von Ingots,

Masseln und dergleichen) und Gießmaschinen, wie sie in

Stahlwerken, anderen metallurgischen Betrieben oder

Metallgießereien verwendet werden:

10 - Konverter

20 - Gußformen (zum Gießen von Ingots, Masseln und

dergleichen) und Gießpfannen

30 - Gießmaschinen

90 - Teile

8455 -- Metallwalzwerke und Walzen hiefür:

10 - Röhrenwalzwerke

- andere Walzwerke:

21 - - zum Warmwalzen oder zum kombinierten Warm- und

Kaltwalzen

22 - - zum Kaltwalzen

30 - Walzen für Walzwerke

90 - andere Teile

8456 -- Werkzeugmaschinen für die abtragende Bearbeitung von

Stoffen aller Art durch Wasserstrahl oder anderen Licht-

oder Photonenstrahl, durch Ultraschall, durch

Elektroerosion, durch elektrochemische Verfahren, durch

Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl:

10 - mit Laserstrahl oder anderem Licht- oder Photonenstrahl

arbeitend

20 - mit Ultraschall arbeitend

30 - mit Elektroerosion arbeitend

(90) - andere:

91 - - zum trockenen Ätzen von Schaltbildern auf

Halbleitermaterialien

99 - - sonstige

8457 -- Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und

Transfermaschinen, für die Bearbeitung von Metallen:

10 - Bearbeitungszentren

20 - Mehrwegemaschinen

30 - Transfermaschinen

8458 -- Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) für die

spanabhebende Bearbeitung von Metallen:

- Horizontaldrehmaschinen:

11 - - numerisch gesteuert

19 - - sonstige

- andere Drehmaschinen:

91 - - numerisch gesteuert

99 - - sonstige

8459 -- Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten

auf Schlitten) für die spanabhebende Bearbeitung von

Metallen durch Bohren, Ausbohren, Fräsen,

Gewindeschneiden oder Gewindebohren, ausgenommen

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der

Nummer 8458:

10 - Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

- andere Bohrmaschinen:

21 - - numerisch gesteuert

29 - - sonstige

- andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen:

31 - - numerisch gesteuert

39 - - sonstige

40 - andere Ausbohrmaschinen

- Konsolfräsmaschinen:

51 - - numerisch gesteuert

59 - - sonstige

- andere Fräsmaschinen:

61 - - numerisch gesteuert

69 - - sonstige

70 - andere Gewindeschneid- oder Gewindebohrmaschinen

8460 -- Werkzeugmaschinen zum Abgraten, Entgräten, Schärfen,

Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zur anderen

Fertigbearbeitung von Metallen oder Cermets

(Metallkeramiken) mit Hilfe von Schleifsteinen, Schleif-

oder Poliermitteln, ausgenommen Maschinen zur Herstellung

oder Fertigbearbeitung von Verzahnungen der

Nummer 8461:

- Planschleifmaschinen, in einer der Achsen mit einer

Genauigkeit von mindestens 0,01 mm verstellbar:

11 - - numerisch gesteuert

19 - - sonstige

- andere Schleifmaschinen, in einer der Achsen mit einer

Genauigkeit von mindestens 0,01 mm verstellbar:

21 - - numerisch gesteuert

29 - - sonstige

- Schärfmaschinen:

31 - - numerisch gesteuert

39 - - sonstige

40 - Hon- oder Läppmaschinen

90 - andere

8461 -- Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Waagrecht- oder

Senkrechtstoßen, Räumen, Verzahnen oder Fertigbearbeiten

von Verzahnungen, Sägen oder Trennen und andere

Werkzeugmaschinen für die spanabhebende Bearbeitung von

Metallen oder Cermets (Metallkeramiken), anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Hobelmaschinen

20 - Waagrecht- oder Senkrechtstoßmaschinen

30 - Räummaschinen

40 - Maschinen zur Herstellung oder Fertigbearbeitung von

Verzahnungen

50 - Säge- oder Trennmaschinen

90 - andere

8462 -- Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum

Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von

Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zur

Bearbeitung von Metallen durch Biegen, Abkanten, Richten,

Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken; Pressen zur

Bearbeitung von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend

nicht genannt:

10 - Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen

(einschließlich derartiger Pressen) und Schmiedehämmer

- Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen

(einschließlich derartiger Pressen):

21 - - numerisch gesteuert

29 - - sonstige

- Scheren (einschließlich derartiger Pressen), ausgenommen

kombinierte Scheren und Lochstanzmaschinen:

31 - - numerisch gesteuert

39 - - sonstige

- Lochstanzmaschinen und Ausklinkmaschinen (einschließlich

derartiger Pressen), sowie kombinierte Scheren und

Lochstanzmaschinen:

41 - - numerisch gesteuert

49 - - sonstige

- andere:

91 - - hydraulische Pressen

99 - - sonstige

8463 -- Andere Werkzeugmaschinen für die spanlose Bearbeitung

oder Verarbeitung von Metallen oder Cermets

(Metallkeramiken):

10 - Ziehmaschinen (Ziehbänke) für Stangen, Rohre, Profile,

Drähte und dergleichen

20 - Gewindewalzmaschinen

30 - Maschinen zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Draht

90 - andere

8464 -- Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Steinen,

keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen

mineralischen Stoffen oder für die Kaltbearbeitung von

Glas:

10 - Sägemaschinen

20 - Schleif- oder Poliermaschinen

90 - andere

8465 -- Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen zum Nageln,

Heften, Leimen oder andersartigem Zusammenfügen) für die

Bearbeitung von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten

Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen:

10 - Maschinen, die ohne Werkzeugwechsel verschiedenartige

Bearbeitungsvorgänge ausführen können

- andere:

91 - - Sägemaschinen

92 - - Hobel-, Fräs- oder Kehlmaschinen

93 - - Schleif- oder Poliermaschinen

94 - - Maschinen zum Biegen oder Zusammenfügen

95 - - Bohr- oder Stemmaschinen

96 - - Spalt-, Hack- oder Schälmaschinen

99 - - sonstige

8466 -- Teile und Zubehör, ausschließlich oder hauptsächlich für

Maschinen der Nummern 8456 bis 8465 geeignet,

einschließlich Werkstück- oder Werkzeughalter,

selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere

Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter

für Handwerkzeuge aller Art:

10 - Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

20 - Werkstückhalter

30 - Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für

Werkzeugmaschinen

- andere:

91 - - für Maschinen der Nummer 8464

92 - - für Maschinen der Nummer 8465

93 - - für Maschinen der Nummern 8456 bis 8461

94 - - für Maschinen der Nummer 8462 oder 8463

8467 -- Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb hydraulischem Antrieb

oder eingebautem nicht elektrischem Motor:

- mit Preßluftantrieb:

11 - - Rotationsmaschinen (einschließlich kombinierte

Rotations-Schlagmaschinen)

19 - - sonstige

- andere Handwerkzeuge:

81 - - Kettensägen

89 - - sonstige

- Teile:

91 - - von Kettensägen

92 - - von Preßluft-Handwerkzeugen

99 - - sonstige

8468 -- Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweißen, auch zum

Brennschneiden geeignet, ausgenommen solche der

Nummer 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen

Oberflächenhärten:

10 - Handbrenner

20 - andere mit Gas arbeitende Maschinen und Apparate

80 - andere Maschinen und Apparate

90 - Teile

8469 -- Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Nummer 8471;

Textverarbeitungsmaschinen:

(10) - automatische Schreibmaschinen und

Textverarbeitungsmaschinen:

11 - - Textverarbeitungsmaschinen

19 - - automatische Schreibmaschinen

20 - andere Schreibmaschinen, elektrisch

30 - andere Schreibmaschinen, nichtelektrisch

8470 -- Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat mit

Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen

von Daten; Buchungsmaschinen, Frankiermaschinen,

Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen und

ähnliche Maschinen, mit Rechenvorrichtung;

Registrierkassen:

10 - elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer

außerhalb liegenden Stromquelle arbeiten können, und

Geräte im Taschenformat mit Rechenfunktion, zum

Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten

- andere elektronische Rechenmaschinen:

21 - - mit Druckwerk

29 - - sonstige

30 - andere Rechenmaschinen

40 - Buchungsmaschinen

50 - Registrierkassen

90 - andere

8471 -- Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten

davon; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum

Aufzeichnen von Daten auf Datenträgern in codierter Form

sowie Maschinen zur Verarbeitung solcher Daten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Analog-Maschinen oder Hybrid-Maschinen

30 - tragbare digitale automatische

Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg

oder weniger, die mindestens eine Zentraleinheit, eine

Eingabetastatur und einen Bildschirm enthalten

(40) - andere digitale automatische

Datenverarbeitungsmaschinen:

41 - - in einem gemeinsamen Gehäuse mindestens eine

Zentraleinheit sowie eine Ein- und eine

Ausgabeeinheit, letztere auch kombiniert, enthaltend

49 - - sonstige, in Form von Systemen zur Abfertigung

gestellt

50 - digitale Verarbeitungseinheiten, auch mit einer oder

zwei der folgenden Arten von Einheiten in einem Gehäuse

vereint: Speichereinheit, Eingabeeinheit,

Ausgabeeinheit, ausgenommen solche der

Unternummern 8471 41 und 8471 49

60 - Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch mit Speichereinheiten

in einem Gehäuse vereint

70 - Speichereinheiten

80 - andere Einheiten von automatischen

Datenverarbeitungsmaschinen

90 - andere

8472 -- Andere Büromaschinen und Büroapparate (z. B. Hektographen,

Matrizenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische

Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-, Geldzähl- oder

Geldverpackungsmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Loch-

oder Heftapparate):

10 - Vervielfältigungsmaschinen

20 - Adressiermaschinen und Adressierplättchenprägemaschinen

30 - Maschinen zum Sortieren, Falten, Kuvertieren,

Banderolieren, Öffnen, Verschließen oder Versiegeln von

Briefsendungen, Briefmarkenaufklebemaschinen und

Briefmarkenentwerter

90 - andere

8473 -- Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und

dergleichen), ausschließlich oder hauptsächlich für

Maschinen oder Apparate der Nummern 8469 bis 8472 geeignet:

10 - Teile und Zubehör für Maschinen der Nummer 8469

- Teile und Zubehör für Maschinen der Nummer 8470:

21 - - für elektronische Rechenmaschinen der

Unternummer 8470 10, 8470 21 oder 8470 29

29 - - sonstige

30 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate der

Nummer 8471

40 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate der

Nummer 8472

50 - Teile und Zubehör, in gleicher Weise für Maschinen und

Apparate von zwei oder mehr der Nummern 8469 bis 8472

geeignet

8474 -- Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen,

Waschen, Brechen, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden,

Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen

(einschließlich Pulver oder Pasten); Maschinen und Apparate

zum Pressen oder Formen von festen mineralischen

Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen

pulver- oder pastenförmigen mineralischen Stoffen;

Maschinen zur Herstellung von Gußformen aus Sand:

10 - Sortier-, Sieb-, Trenn- oder Waschmaschinen und -apparate

20 - Brech- oder Mahlmaschinen und -apparate

- Misch- oder Knetmaschinen und -apparate:

31 - - Beton- oder Mörtelmischer

32 - - Maschinen zum Mischen von mineralischen Stoffen mit

Bitumen

39 - - sonstige

80 - andere Maschinen und Apparate

90 - Teile

8475 -- Maschinen für den Zusammenbau von mit einem Glaskolben oder

Glasrohr ausgestatteten elektrischen Lampen oder Röhren,

Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen;

Maschinen und Apparate für die Herstellung oder

Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren:

10 - Maschinen für den Zusammenbau von mit einem Glaskolben

oder Glasrohr ausgestatteten elektrischen Lampen oder

Röhren, Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen

(20) - Maschinen und Apparate für die Herstellung oder

Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren:

21 - - Maschinen und Apparate für die Herstellung von

optischen Fasern oder deren Vorformen

29 - - andere

90 - Teile

8476 -- Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-,

Nahrungsmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich

Geldwechselmaschinen:

(20) - Getränkeautomaten:

21 - - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung

29 - - andere

(80) - andere Automaten:

81 - - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung

89 - - andere

90 - Teile

8477 -- Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von Kautschuk

oder Kunststoffen oder für die Herstellung von Waren aus

diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Spritzgußmaschinen

20 - Extruder

30 - Blasformmaschinen

40 - Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

- andere Maschinen und Apparate zum Formen:

51 - - zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum

Formen von Luftschläuchen

59 - - sonstige

80 - andere Maschinen und Apparate

90 - Teile

8478 -- Maschinen und Apparate für die Aufbereitung oder

Verarbeitung von Tabak, in diesem Kapitel anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - Maschinen und Apparate

90 - Teile

8479 -- Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener

Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen- und

Wegebau, Hoch- und Tiefbau oder ähnliche Arbeiten

20 - Maschinen, Apparate und Geräte für die Gewinnung,

Aufbereitung oder Zubereitung von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder fetten Ölen

30 - Pressen für die Herstellung von Spanplatten oder

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen sowie

andere Maschinen und Apparate für die Behandlung von Holz

oder Kork

40 - Maschinen, Apparate und Geräte für die Herstellung von

Seilen, Tauen oder Kabeln

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

50 - Industrieroboter, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

60 - Verdampfungsluftkühlapparate

81 - - für die Behandlung von Metallen, einschließlich

Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

82 - - Maschinen, Apparate und Geräte zum Mischen, Kneten,

Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren,

Emulgieren oder Rühren

89 - - sonstige

90 - Teile

8480 -- Gießerei-Formkästen; Modellplatten; Gießerei-Modelle;

Formen für Metalle (ausgenommen Gußformen für Ingots,

Masseln und dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische

Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe:

10 - Gießerei-Formkästen

20 - Modellplatten

30 - Gießerei-Modelle

- Formen für Metalle oder Metallcarbide:

41 - - Spritzguß- und Druckgußformen

49 - - sonstige

50 - Formen für Glas

60 - Formen für mineralische Stoffe

- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:

71 - - Spritzguß- und Druckgußformen

79 - - sonstige

8481 -- Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder

Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder

ähnliche Behälter, einschließlich Druckreduzierventile und

thermostatisch gesteuerte Ventile:

10 - Druckreduzierventile

20 - Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische

Energieübertragung

30 - Rückschlagventile und -klappen

40 - Sicherheits- oder Überdruckventile

80 - andere Armaturen und ähnliche Apparate

90 - Teile

8482 -- Wälzlager (Kugel- und Rollenlager, einschließlich Tonnen-

und Nadellager):

10 - Kugellager

20 - Kegelrollenlager, einschließlich Innenringe mit

Kegelrollensatz

30 - Tonnenlager

40 - Nadellager

50 - Zylinderrollenlager

80 - andere, einschließlich Lager mit verschiedenartigen

Wälzkörpern

- Teile:

91 - - Kugeln, Rollen, Tonnen und Nadeln

99 - - sonstige

8483 -- Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und

Kurbeln; Lagergehäuse (auch mit eingebautem Wälzlager),

Gleitlager und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,

Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form

von Wechselgetrieben oder anderen regelbaren Getrieben,

einschließlich Drehmomentwandler; Kugel- oder

Rollenrollspindeln; Schwungräder und Riemen- oder

Seilscheiben, einschließlich Rollenblöcke für

Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere

Wellenkupplungen (einschließlich Kreuz- oder

Kardangelenke):

10 - Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und

Kurbeln

20 - Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

30 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;

Gleitlager und Lagerschalen

40 - Getriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder

anderen regelbaren Getrieben, einschließlich

Drehmomentwandler; Kugel- oder Rollenrollspindeln

50 - Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,

einschließlich Rollenblöcke für Flaschenzüge

60 - Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke)

90 - Teile

8484 -- Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder

Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener

stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Säckchen oder

ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen:

10 - metalloplastische Dichtungen

20 - mechanische Dichtungen

90 - andere

8485 -- Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten,

in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen

Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen, Kontakten oder

anderen wesentlichen Merkmalen elektrotechnischer Waren:

10 - Schiffsschrauben und deren Flügel

90 - andere

Kapitel 85

Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör

für diese Geräte

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Decken, Kissen, Fußwärmer und ähnliche Waren, mit

elektrischer Heizvorrichtung; Bekleidung, Schuhe,

Ohrenschützer und andere an der Person getragene

Waren, mit elektrischer Heizvorrichtung;

b - Glaswaren der Nummer 7011;

c - elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.

2 - Waren die sowohl in die Nummern 8501 bis 8504 als auch in

die Nummer 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 eingereiht

werden können, sind in die entsprechende der fünf zuletzt

angeführten Nummern einzureihen.

Quecksilberdampf-Gleichrichter mit Metallgefäß bleiben

jedoch in der Nummer 8504.

3 - Die Nummer 8509 umfaßt nur die folgenden

elektromechanischen Geräte, sofern sie von einer Art

sind, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden:

a - Staubsauger, Fußbodenpoliergeräte, Geräte zum

Zerkleinern oder Mischen von Nahrungsmitteln, sowie

Frucht- und Gemüseentsafter, ohne Rücksicht auf das

Gewicht;

b - andere Geräte, sofern ihr Gewicht 20 kg nicht

übersteigt.

Nicht in die Nummer 8509 gehören jedoch Ventilatoren und

Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem

Ventilator, auch mit Filtern (Nr. 8414), Wäscheschleudern

(Nr. 8421), Geschirrspülmaschinen (Nr. 8422),

Wäschewaschmaschinen (Nr. 8450), Bügelkalander und andere

Bügelmaschinen (Nr. 8420 oder 8451), Nähmaschinen

(Nr. 8452), elektrische Scheren (Nr. 8508) und

elektrothermische Apparate (Nr. 8516).

4 - Als gedruckte Schaltungen der Nummer 8534 gelten

Schaltungen, bei denen auf einem Träger aus

Isolierstoffen in einem beliebigen Druckverfahren

(z. B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen)

oder in einem photomechanischen Verfahren (Technik der

Schichtschaltung) elektrische Leiterbahnen, Kontakte oder

andere gedruckte Elemente (z. B. solche mit der Wirkung

von Induktionsspulen, Widerständen, Kondensatoren) -

ausgenommen Elemente, die ein elektrisches Signal

erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können

(z. B. Halbleiterelemente) -, einzeln oder miteinander

nach einem festgelegten Schaltplan verbunden angebracht

sind.

Der Begriff „gedruckte Schaltungen'' umfaßt weder

Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen

versehen sind, noch umfaßt er diskrete (einzelne)

Widerstände, Kondensatoren oder Induktionsspulen.

Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch

Drucken hergestellten Anschlußstücken versehen sein.

Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen mit in gleichen

Herstellungsverfahren erzeugten passiven und aktiven

Elementen sind in die Nummer 8542 einzureihen.

5 - Im Sinne der Nummern 8541 und 8542 sind:

A - Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterelemente

Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Änderung des

spezifischen Widerstandes unter dem Einfluß eines

elektrischen Feldes beruht;

B - Elektronische integrierte Schaltungen und

zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen:

a - monolithische integrierte Schaltungen, bei denen

die Schaltungselemente (z. B. Dioden,

Transistoren, Widerstände, Kondensatoren oder

Leiterbahnen) hauptsächlich in der Masse des

halbleitenden Materials und auf der Oberfläche

solchen Materials (z. B. auf dotiertem Silicium)

hergestellt wurden und ein untrennbares Ganzes

bilden;

b - hybride integrierte Schaltungen, bei denen nach

der Dünnschicht- oder Dickschichttechnik

hergestellte passive Bauelemente (z. B.

Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen) mit

nach der Halbleitertechnik hergestellten aktiven

Bauelementen (z. B. Dioden, Transistoren,

monolithische integrierte Schaltungen) in einer

so gut wie untrennbaren Weise auf einem Träger

aus Isolierstoffen (z. B. Glas, Keramik)

vereinigt sind. Diese Schaltungen können auch

diskrete Bauelemente enthalten;

c - zusammengesetzte Mikroschaltungen, in Gießblock-,

Mikromodul- oder ähnlicher Bauweise hergestellt,

die untereinander elektrisch verbundene, aktive

oder aktive und passive diskrete Bauelemente

vereinigen.

Die Nummern 8541 und 8542 haben bei den vorstehend

definierten Waren gegenüber allen anderen Nummern des

Tarifs, die für diese Waren, insbesondere nach ihrer

Funktion, in Betracht kommen könnten, den Vorrang.

6 - Schallplatten, Bänder und andere Träger der Nummer 8523

oder 8524 sind in diese Nummern einzureihen, auch wenn

sie mit den Geräten, für die sie bestimmt sind, zur

Abfertigung gestellt werden.

7 - Als ausgebrauchte elektrische Primärelemente,

Primärbatterien und Akkumulatoren gelten derartige

Waren, die durch Bruch, Zerschneiden, Abnützung oder aus

anderen Gründen nicht mehr als solche verwendet werden

können und die auch nicht wiederaufladbar sind.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In die Unternummern 8519 92 und 8527 12 gehören nur

Kassettenabspielgeräte und Radio-Kassettenspieler mit

eingebautem Verstärker aber ohne eingebauten

Lautsprecher, die unabhängig von einer außerhalb

liegenden Stromquelle arbeiten können und deren

Abmessungen nicht mehr als 170 mm x 100 mm x 45 mm

betragen.

8501 -- Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen

Stromerzeugungsaggregate):

10 - Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

20 - Allstrommotoren (Universalmotoren), mit einer Leistung

von mehr als 37,5 W

- andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:

31 - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger

32 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W ist

einschließlich 75 kW

33 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis

einschließlich 375 kW

34 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kW

40 - andere Einphasen-Wechselstrommotoren

- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

51 - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger

52 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis

einschließlich 75 kW

53 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW

- Wechselstromgeneratoren:

61 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

62 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis

einschließlich 375 kVA

63 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis

einschließlich 750 kVA

64 - - mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

8502 -- Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende

Umformer:

- Stromerzeugungsaggregate mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Dieselmotoren oder

Halbdieselmotoren):

11 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

12 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA

bis einschließlich 375 kVA

13 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

20 - Stromerzeugungsaggregate mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Funkenzündung

(30) - andere Stromerzeugungsaggregate:

31 - - durch Wind angetrieben

39 - - sonstige

40 - rotierende Umformer

8503 00 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der

Nummer 8501 oder 8502 geeignet

8504 -- Elektrische Transformatoren, elektrische ruhende Umformer

(z. B. Gleichrichter) sowie Drosselspulen und andere

Selbstinduktionsspulen:

10 - Vorschaltgeräte für Entladungslampen oder -röhren

- Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:

21 - - mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

22 - - mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis

einschließlich 10.000 kVA

23 - - mit einer Leistung von mehr als 10.000 kVA

- andere Transformatoren:

31 - - mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

32 - - mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis

einschließlich 16 kVA

33 - - mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis

einschließlich 500 kVA

34 - - mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

40 - ruhende Umformer

50 - andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

90 - Teile

8505 -- Elektromagnete; Permanentmagnete und Waren, die bestimmt

sind, durch Magnetisierung zu Permanentmagneten zu werden;

elektromagnetische oder permanentmagnetische Spannplatten,

Spannfutter und ähnliche Aufspannvorrichtungen;

elektromagnetische Kupplungen und Bremsen;

elektromagnetische Hebeköpfe:

- Permanentmagnete und Waren, die bestimmt sind, durch

Magnetisierung zu Permanentmagneten zu werden:

11 - - aus Metall

19 - - sonstige

20 - elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

30 - elektromagnetische Hebeköpfe

90 - andere, einschließlich Teile

8506 -- Elektrische Primärelemente und Primärbatterien:

10 - Mangandioxid-Elemente und -Batterien

30 - Quecksilberoxid-Elemente und -Batterien

40 - Silberoxid-Elemente und -Batterien

50 - Lithium-Elemente und -Batterien

60 - Luft-Zink-Elemente und -Batterien

80 - andere

90 - Teile

8507 -- Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Separatoren

dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

10 - Bleiakkumulatoren, wie sie zum Starten von

Kolbenverbrennungsmotoren verwendet werden

20 - andere Bleiakkumulatoren

30 - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

40 - Nickel-Eisen-Akkumulatoren

80 - andere Akkumulatoren

90 - Teile

8508 -- Elektromechanische Handwerkzeuge mit eingebautem

Elektromotor:

10 - Bohrmaschinen aller Art

20 - Säge- oder Trennmaschinen

80 - andere Werkzeuge

90 - Teile

8509 -- Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem

Elektromotor:

10 - Staubsauger

20 - Fußbodenpoliergeräte

30 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen

40 - Geräte zum Zerkleinern oder Mischen von Nahrungsmitteln;

Frucht- und Gemüseentsafter

80 - andere Geräte

90 - Teile

8510 -- Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie

Enthaarungsapparate, mit eingebautem Elektromotor:

10 - Rasierapparate

20 - Haarschneide- und Schermaschinen

30 - Enthaarungsapparate

90 - Teile

8511 -- Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen, wie sie für

Verbrennungsmotoren mit Funkenzündung oder

Kompressionszündung verwendet werden (z. B. Magnetzünder,

Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen und

Anlasser); Lichtmaschinen (z. B. Dynamos und

Wechselstromgeneratoren) und Lade- oder Rückstromschalter,

wie sie zusammen mit solchen Motoren verwendet werden:

10 - Zündkerzen

20 - Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder

30 - Verteiler; Zündspulen

40 - Anlasser und Anlasser-Lichtmaschinen

50 - andere Lichtmaschinen

80 - andere Vorrichtungen

90 - Teile

8512 -- Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen

Waren der Nr. 8539), Scheibenwischer und Vorrichtungen

gegen das Vereisen oder Beschlagen von Fensterscheiben, wie

sie für Fahrräder oder Kraftfahrzeuge verwendet werden:

10 - Beleuchtungs- und visuelle Signalgeräte, wie sie für

Fahrräder verwendet werden

20 - andere Beleuchtungs- und visuelle Signalgeräte

30 - akustische Signalgeräte

40 - Scheibenwischer und Vorrichtungen gegen das Vereisen oder

Beschlagen von Fensterscheiben

90 - Teile

8513 -- Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener

Energiequelle (z. B. mit Primärelementen, Akkumulatoren

oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der

Nummer 8512:

10 - Leuchten

90 - Teile

8514 -- Elektrische Industrie-, Gewerbe- und Laboratoriumsöfen

(einschließlich Öfen zur thermischen Behandlung von Stoffen

durch Induktion oder durch kapazitiven Widerstand);

andere Industrie-, Gewerbe- oder Laboratoriumsapparate zur

thermischen Behandlung von Stoffen durch Induktion oder

durch kapazitiven Widerstand:

10 - Öfen mit Beheizung durch elektrische Heizwiderstände

20 - Öfen zur thermischen Behandlung von Stoffen durch

Induktion oder durch kapazitiven Widerstand

30 - andere Öfen

40 - andere Apparate zur thermischen Behandlung von Stoffen

durch Induktion oder durch kapazitiven Widerstand

90 - Teile

8515 -- Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweißen (auch zum

Schneiden geeignet), elektrisch (einschließlich solcher

mit elektrisch aufgeheiztem Gas arbeitend) oder mit

Laserstrahl oder anderem Licht- oder Photonenstrahl, mit

Ultraschall, mit Elektronenstrahl, mit Magnetimpulsen

oder mit Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen

und Apparate zum Heißversprühen von Metallen oder Cermets

(Metallkeramiken):

- Maschinen und Apparate zum Löten:

11 - - Lötkolben und Lötpistolen

19 - - sonstige

- Maschinen und Apparate zum Widerstandsschweißen von

Metallen:

21 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend

29 - - sonstige

- Maschinen und Apparate zum Lichtbogen oder

Plasmastrahlschweißen von Metallen:

31 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend

39 - - sonstige

80 - andere Maschinen und Apparate

90 - Teile

8516 -- Elektrische Wasserdurchlauferhitzer, Warmwasserspeicher und

Tauchsieder; elektrische Apparate für die Raumheizung, die

Bodenbeheizung oder für ähnliche Verwendungszwecke;

elektrothermische Apparate für die Haarpflege (z. B.

Haartrockner, Dauerwellenapparate und Brennscherenwärmer)

oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen;

andere elektrothermische Apparate, wie sie im Haushalt

verwendet werden; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen

solche der Nummer 8545:

10 - elektrische Wasserdurchlauferhitzer, Warmwasserspeicher

und Tauchsieder die Bodenbeheizung oder für ähnliche

Verwendungszwecke:

- elektrische Apparate für die Raumheizung, die

Bodenbeheizung oder für ähnliche Verwendungszwecke:

21 - - Speicherheizgeräte

29 - - sonstige

- elektrothermische Apparate für die Haarpflege oder zum

Händetrocknen:

31 - - Haartrockner

32 - - andere Apparate für die Haarpflege

33 - - Apparate zum Händetrocknen

40 - elektrische Bügeleisen

50 - Mikrowellenherde

60 - andere Herde und Öfen; Kocher, Kochplatten, Grillgeräte

und Bratgeräte

- andere elektrothermische Apparate:

71 - - Kaffee- oder Teemaschinen

72 - - Brotröster (Toaster)

79 - - sonstige

80 - elektrische Heizwiderstände

90 - Teile

8517 -- Elektrische Apparate für die Drahttelephonie oder

Drahttelegraphie, einschließlich Drahttelephonapparate

mit schnurlosem Handapparat und Fernmeldeapparate für

drahtgebundene Trägerfrequenzsysteme oder Digitalsysteme;

Fernsehtelephonapparate:

(10) - Telephonapparate; Fernsehtelephonapparate:

11 - - Drahttelephonapparate mit schnurlosem Handapparat

19 - - andere

(20) - Fernkopiergeräte und Fernschreiber:

21 - - Fernkopiergeräte

22 - - Fernschreiber

30 - Vermittlungseinrichtungen für die Telephonie oder

Telegraphie

50 - andere Apparate, für drahtgebundene Trägerfrequenzsysteme

oder Digitalsysteme

80 - andere Apparate

90 - Teile

8518 -- Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch

in Gehäusen; Kopfhörer, Ohrhörer und

Mikrophon-Hörer-Kombinationen; elektrische

Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkergeräte und

-anlagen:

10 - Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür

- Lautsprecher, auch in Gehäusen:

21 - - Einzellautsprecher in Gehäusen

22 - - zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen

Gehäuse

29 - - sonstige

30 - Kopfhörer, Ohrhörer und Mikrophon-Hörer-Kombinationen

40 - elektrische Tonfrequenzverstärker

50 - elektrische Tonverstärkergeräte und -anlagen

90 - Teile

8519 -- Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere

Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute

Tonaufnahmevorrichtung:

10 - Plattenspieler mit Verstärker für Münz- oder

Spielmarkeneinwurf

- andere Plattenspieler mit Verstärker:

21 - - ohne Lautsprecher

29 - - sonstige

- Plattenspieler ohne Verstärker:

31 - - mit automatischem Plattenwechsler

39 - - sonstige

40 - Diktat-Wiedergabegeräte

- andere Tonwiedergabegeräte:

92 - - Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

93 - - andere Kassettenabspielgeräte

8520 -- Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit

eingebauter Tonwiedergabevorrichtung:

10 - Diktiergeräte, nur zum Betrieb mit außerhalb liegender

Stromquelle

20 - Telephonanrufbeantworter

- andere Magnetbandgeräte mit eingebauter

Tonwiedergabevorrichtung:

32 - - Digitalgeräte

33 - - andere, für Kassetten

90 - andere

8521 -- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder

-wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfangsteil

(Tuner):

10 - Magnetbandgeräte

90 - andere

8522 -- Teile und Zubehör, ausschließlich oder hauptsächlich für

Geräte der Nummern 8519 bis 8521 geeignet:

10 - Tonabnehmer für Rillentonträger

90 - andere

8523 -- Träger, für Tonaufnahmen oder ähnliche Aufzeichnungen

vorgerichtet, ohne Aufzeichnungen, ausgenommen Waren des

Kapitels 37:

- Magnetbänder:

11 - - mit einer Breite von 4 mm oder weniger

12 - - mit einer Breite von mehr als 4 mm bis einschließlich

6,5 mm

13 - - mit einer Breite von mehr als 6,5 mm

20 - Magnetplatten

30 - Karten mit Magnetstreifen

90 - andere

8524 -- Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit Ton- oder

ähnlichen Aufzeichnungen, einschließlich Matrizen und

Galvanos für die Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren

des Kapitels 37:

10 - Schallplatten, ausgenommen Compact-Discs

(30) - Platten für Laser-Abtastsysteme:

31 - - mit anderen als Ton- oder Videoaufzeichnungen

32 - - nur mit Tonaufzeichnungen

39 - - andere

40 - Magnetbänder mit anderen als Ton- oder

Videoaufzeichnungen

(50) - andere Magnetbänder:

51 - - mit einer Breite von 4 mm oder weniger

52 - - mit einer Breite von mehr als 4 mm bis einschließlich

6,5 mm

53 - - mit einer Breite von mehr als 6,5 mm

60 - Karten mit Magnetstreifen

(90) - andere:

91 - - mit anderen als Ton- oder Videoaufzeichnungen

99 - - sonstige

8525 -- Sendegeräte für Funktelephonie, Funktelegraphie, Rundfunk

oder Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras;

Einzelbild-Videoaufnahmeapparate (Still-Video-Kameras)

und andere Videokamerarecorder:

10 - Sendegeräte

20 - Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

30 - Fernsehkameras

40 - Einzelbild-Videoaufnahmeapparate (Still-Video-Kameras)

und andere Videokamerarecorder

8526 -- Radargeräte, Funknavigationsgeräte und

Funkfernsteuergeräte:

10 - Radargeräte

- andere

91 - - Funknavigationsgeräte

92 - - Funkfernsteuergeräte

8527 -- Empfangsgeräte für Funktelephonie, Funktelegraphie oder

Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr

kombiniert:

- Rundfunkempfangsgeräte, die unabhängig von einer

außerhalb liegenden Stromquelle arbeiten können,

einschließlich solcher, die auch für den Funktelephonie-

oder Funktelegraphieempfang geeignet sind:

12 - - Radio-Kassettenspieler im Taschenformat

13 - - andere, mit einem Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät kombiniert

19 - - sonstige

- Rundfunkempfangsgeräte, nur zum Betrieb mit außerhalb

liegender Stromquelle, wie sie in Kraftfahrzeugen

verwendet werden, einschließlich solcher, die auch für

den Funktelephonie- oder Funktelegraphieempfang geeignet

sind:

21 - - mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät

kombiniert

29 - - sonstige

- andere Rundfunkempfangsgeräte, einschließlich solcher,

die auch für den Funktelephonie- oder

Funktelegraphieempfang geeignet sind:

31 - - mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät

kombiniert

32 - - nicht mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät,

aber mit einer Uhr kombiniert

39 - - sonstige

90 - andere Geräte

8528 -- Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem

Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät oder Videogerät zur Bild- oder Bild-

und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe; Videomonitoren und

Videoprojektoren:

(10) - Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem

Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät oder Videogerät zur Bild- oder Bild-

und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe:

11 - - für hochauflösendes Fernsehen (HDTV)

12 - - andere, für mehrfarbiges Bild

13 - - andere, für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges

Bild

(20) - Videomonitoren:

21 - - für mehrfarbiges Bild

22 - - für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild

30 - Videoprojektoren

8529 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der

Nummern 8525 bis 8528 geeignet:

10 - Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die

zur Verwendung mit diesen Waren geeignet sind

90 - andere:

8530 -- Elektrische Signalgeräte (andere als für die

Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-, Kontroll- oder

Steuergeräte, für Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,

Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder

Flugplätze (ausgenommen solche der Nr. 8608):

10 - Geräte für Schienen- und ähnliche Wege

80 - andere Geräte

90 - Teile

8531 -- Akustische oder visuelle elektrische Signalgeräte (z. B.

Läutwerke, Sirenen, Meldetafeln, Diebstahlalarmgeräte,

Feuermelder), ausgenommen solche der Nummer 8512 oder 8530:

10 - Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

20 - Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder

Leuchtdiodenanzeige (LED)

80 - andere Geräte

90 - Teile

8532 -- Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder andere

einstellbare Kondensatoren:

10 - Festkondensatoren für Stromnetze mit 50/60 Hz mit einer

Blindleistung von 0,5 kVar oder mehr

(Leistungskondensatoren)

- andere Festkondensatoren:

21 - - Tantalkondensatoren

22 - - Aluminium-Elektrolytkondensatoren

23 - - Keramikkondensatoren, mehrschichtig

24 - - Keramikkondensatoren, mehrschichtig

25 - - Papier- oder Kunststoffkondensatoren

29 - - sonstige

30 - Dreh- oder andere einstellbare Kondensatoren

90 - Teile

8533 -- Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und

Potentiometer), ausgenommen Heizwiderstände:

10 - Festwiderstände aus Kohlenstoff, agglomeriert oder in

Schichtbauweise

- andere Festwiderstände:

21 - - für eine Nennlast von 20 W oder weniger

29 - - sonstige

- Draht-Stellwiderstände, einschließlich Rheostate und

Potentiometer:

31 - - für eine Nennlast von 20 W oder weniger

39 - - sonstige

40 - andere Stellwiderstände, einschließlich Rheostate und

Potentiometer

90 - Teile

8534 00 Gedruckte Schaltungen

8535 -- Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,

Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen

Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen,

Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker, Verbindungsdosen), für

eine Spannung von mehr als 1000 Volt:

10 - Sicherungen

- automatische Schutzschalter:

21 - - für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

29 - - sonstige

30 - Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

40 - Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer und

Spannungsstoßausgleicher

90 - andere

8536 -- Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,

Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen

Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker, Steckdosen,

Lampenfassungen und Verbindungsdosen), für eine Spannung

von 1000 Volt oder weniger:

10 - Sicherungen

20 - automatische Schutzschalter

30 - andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

- Relais:

41 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger

49 - - sonstige

50 - andere Schalter

- Lampenfassungen, Stecker und Steckvorrichtungen:

61 - - Lampenfassungen

69 - - sonstige

90 - andere Geräte

8537 -- Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit

mehreren Geräten der Nummer 8535 oder 8536 ausgerüstet,

zum elektrischen Schalten, Steuern oder für die

Stromverteilung (einschließlich solcher auch mit

Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90 ausgestattet),

sowie numerische Steuerungen, ausgenommen

Vermittlungseinrichtungen der Nummer 8517:

10 - für eine Spannung von 1000 V oder weniger

20 - für eine Spannung von mehr als 1000 V

8538 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der

Nummer 8535, 8536 oder 8537 geeignet:

10 - Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für

Waren der Nummer 8537, nicht mit ihren Geräten

ausgerüstet

90 - andere

8539 -- Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und -röhren,

einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen und

Ultraviolett- oder Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen:

10 - innenverspiegelte Scheinwerferlampen

- andere Glühlampen und -röhren, ausgenommen Ultraviolett

oder Infrarotlampen und -röhren:

21 - - Wolframhalogenlampen und -röhren

22 - - andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und

für eine Spannung von mehr als 100 V

29 - - sonstige

- Entladungslampen und -röhren, ausgenommen

Ultraviolettlampen und -röhren:

31 - - Leuchtstofflampen und -röhren, mit Glühkathode

32 - - Quecksilber- oder Natriumdampflampen und -röhren;

Metallhalogenidlampen und -röhren

39 - - sonstige

(40) - Ultraviolett- oder Infrarotlampen und -röhren;

Bogenlampen:

41 - - Bogenlampen

49 - - andere

90 - Teile

8540 -- Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode oder

Photokathode (z. B. Vakuumröhren, Röhren mit Dampf- oder

Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterlampen und

-röhren, Kathodenstrahlröhren, Fernsehbildaufnahmeröhren):

(10) - Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren, einschließlich

Kathodenstrahlröhren für Videomonitoren:

12 - - für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild

13 - - für mehrfarbiges Bild des hochauflösenden Fernsehens

(HDTV)

14 - - für anderes mehrfarbiges Bild

20 - Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler und

Bildverstärkerröhren; andere Photokathodenröhren

40 - Kathodenstrahlröhren für Datenmonitoren für

mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphorbildpunktabstand

von weniger als 0,4 mm

50 - Kathodenstrahlröhren für Datenmonitoren für

schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild

60 - andere Kathodenstrahlröhren

(70) - Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone, Klystrone,

Wanderfeldröhren und Carcinotrone), ausgenommen

gittergesteuerte Röhren:

71 - - Magnetrone

72 - - Klystrone

79 - - andere

(80) - andere Röhren:

81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren

89 - - sonstige

(90) - Teile:

91 - - von Kathodenstrahlröhren

99 - - sonstige

8541 -- Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterelemente;

lichtempfindliche Halbleiterelemente, einschließlich

photovoltaische Zellen (auch zu Modulen zusammengebaut oder

in Tafeln aufgemacht); Leuchtdioden; gefaßte (montierte)

piezoelektrische Kristalle:

10 - Dioden, ausgenommen Photodioden und Leuchtdioden

- Transistoren, ausgenommen Phototransistoren:

21 - - mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

29 - - sonstige

30 - Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen

lichtempfindliche Elemente

40 - lichtempfindliche Halbleiterelemente, einschließlich

photovoltaische Zellen (auch zu Modulen zusammengebaut

oder in Tafeln aufgemacht); Leuchtdioden

50 - andere Halbleiterelemente

60 - gefaßte (montierte) piezoelektrische Kristalle

90 - Teile

8542 -- Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte

elektronische Mikroschaltungen

(10) - digitale monolithische integrierte Schaltungen:

12 - - Karten mit elektronischen integrierten Schaltungen

(„smart cards'')

13 - - Metalloxid-Halbleiterschaltungen (MOS-Technik)

14 - - Schaltungen in bipolarer Technik hergestellt

19 - - andere, einschließlich Schaltungen in einer

Kombination aus bipolarer und MOS-Technik

(BIMOS-Technik) hergestellt

30 - andere monolithische integrierte Schaltungen

40 - hybride integrierte Schaltungen

50 - zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen

90 - Teile

8543 -- Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener Funktion, in

diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

(10) - Teilchenbeschleuniger:

11 - - Ionenimplantationsapparate zum Dotieren von

Halbleitermaterialien

19 - - andere

20 - Signalgeneratoren

30 - Maschinen und Apparate für die Galvanotechnik,

Elektrolyse oder Elektrophorese

40 - Elektroweidezaungeräte

(80) - andere Maschinen und Apparate:

81 - - Annäherungskarten und -anhänger

89 - - sonstige

90 - Teile

8544 -- Isolierte (einschließlich lackierte oder eloxierte)

Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere

isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken:

- Draht für Wicklungen:

11 - - aus Kupfer

19 - - sonstige

20 - Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

30 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie sie für

Fahrzeuge verwendet werden

- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V

oder weniger:

41 - - mit Anschlußstücken

49 - - sonstige

- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als

80 V bis einschließlich 1000 V:

51 - - mit Anschlußstücken

59 - - sonstige

60 - andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als

1000 V

8545 -- Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batteriekohlen

und andere Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch

in Verbindung mit Metall, wie sie für elektrotechnische

Zwecke verwendet werden:

- Kohleelektroden:

11 - - wie sie für Öfen verwendet werden

19 - - sonstige

20 - - Kohlebürsten

90 - andere

8546 -- Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art:

10 - aus Glas

20 - aus keramischen Stoffen

90 - andere

8547 -- Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte

oder Installationen, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit

in der Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum

Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), ausgenommen

Isolatoren der Nummer 8546; Isolierrohre und

Verbindungsstücke hiefür, aus unedlen Metallen, mit

Innenisolierung:

10 - Isolierteile aus keramischen Stoffen

20 - Isolierteile aus Kunststoffen

90 - andere

8548 -- Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen,

Primärbatterien und Akkumulatoren ausgebrauchte

elektrische Primärelemente, Primärbatterien und

Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen oder

Apparaten, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen,

Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte

elektrische Primärelemente, Primärbatterien und

Akkumulatoren

90 - andere

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind Waren der

Nummer 9501, 9503 oder 9508 sowie Bobschlitten, Rodeln

und dergleichen der Nummer 9506.

2 - Folgende Waren gelten nicht als Teile oder als Teile und

Zubehör dieses Abschnittes, selbst wenn sie erkennbar für

Waren des Abschnittes XVII bestimmt sind:

a - Dichtungen, Unterlegscheiben und dergleichen, aus

Stoffen aller Art (nach stofflicher Beschaffenheit

bzw. in die Nr. 8484 einzureihen) sowie andere Waren

aus vulkanisiertem Kautschuk, ausgenommen

Hartkautschuk (Nr. 4016);

b - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn

der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV aus unedlen Metallen

(Abschn. XV) und derartige Teile aus Kunststoffen

(Kap. 39);

c - Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);

d - Waren der Nummer 8306;

e - Maschinen und Apparate der Nummer 8401 bis 8479 sowie

deren Teile; Waren der Nummer 8481 oder 8482 und,

soweit sie Teile von Motoren oder Antriebsmaschinen

sind, Waren der Nummer 8463;

f - elektrische Maschinen und Ausrüstung (Kap. 85);

g - Waren des Kapitels 90;

h - Waren des Kapitels 91;

i - Waffen (Kap. 93);

k - Beleuchtungskörper der Nummer 9405;

l - Bürsten, die Teile von Fahrzeugen sind (Nr. 9603);

3 - Teile und Zubehör im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur

Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach

ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses

Abschnittes geeignet sind. Teile und Zubehör, für die

zwei oder mehr Nummern dieses Abschnittes in Betracht

kommen, werden in die Nummer eingereiht, die dem

hauptsächlichen Verwendungszweck der Teile oder des

Zubehörs entspricht.

4 - In diesem Abschnitt gilt:

a - Fahrzeuge, die zur Fortbewegung sowohl auf der

Straße als auch auf Schienen gebaut sind, sind in

die entsprechende Nummer des Kapitels 87

einzureihen;

b - schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge)

sind in die entsprechende Nummer des Kapitels 87

einzureihen;

c - Luftfahrzeuge, die so gebaut sind, daß sie auch als

Landfahrzeuge verwendet werden können, sind in die

entsprechende Nummer des Kapitels 88 einzureihen.

5 - Luftkissenfahrzeuge sind innerhalb dieses Abschnittes

wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am nächsten

stehen, und zwar:

a - In das Kapitel 86, wenn sie dafür konstruiert sind,

sich über einem Führungsgleis fortzubewegen

(Luftkissenzüge);

b - in das Kapitel 87, wenn sie dafür konstruiert sind,

sich über dem Erdboden oder sowohl über dem Erdboden

als auch über Wasser fortzubewegen;

c - in das Kapitel 89, wenn sie dafür konstruiert sind,

sich über Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am

Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich

über Eisflächen fortbewegen können.

Teile und Zubehör von Luftkissenfahrzeugen sind wie

Teile und Zubehör von Fahrzeugen jener Nummer zu

tarifieren, der die Luftkissenfahrzeuge nach den

vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.

Ortsfestes Material für Verkehrswege für

Luftkissenzüge ist wie ortsfestes Gleismaterial für

Schienenfahrzeuge zu tarifieren; Signal-,

Sicherungs-, Kontroll- und Verkehrsleiteinrichtungen

für Verkehrswege von Luftkissenzügen sind wie solche

für Eisenbahnen zu behandeln.

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;

mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für

Verkehrswege

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Bahnschwellen für Schienenwege, aus Holz (Nr. 4406)

oder aus Beton (Nr. 6810) und Betonelemente zum Bau

von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Nr. 6810);

b - Gleisbaumaterial aus Eisen oder Stahl der

Nummer 7302;

c - elektrische Signal-, Sicherungs-, Kontroll- und

Steuergeräte der Nummer 8530.

2 - In die Nummer 8607 sind unter anderem einzureihen:

a - Achsen, Räder, Radsätze (Radgestelle), Radreifen,

Radmittelstücke und andere Teile von Rädern;

b - Rahmen, Untergestelle, Drehgestelle und

Schwenkgestelle;

c - Achslager, Bremsvorrichtungen;

d - Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen,

Faltenbälge für Gangverbindungen;

e - Karosserien.

3 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden

Anmerkung 1 sind in die Nummer 8608 insbesondere

einzureihen:

a - zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke,

Lademaße (Ladelehnen, Profilrahmen);

b - Semaphore, mechanische Signalscheiben,

Schrankenanlagen, Signal- und

Abschnittskontrollanlagen sowie andere mechanische

(einschließlich elektromechanische) Sicherungs-

und ähnliche Wege, Straßen, Binnenwasserwege,

Parkeinrichtungen, Hafenanlagen und Flugplätze.

8601 -- Lokomotiven aller Art, die die Antriebsenergie aus dem

Stromnetz oder aus elektrischen Akkumulatoren beziehen:

10 - mit aus dem Stromnetz bezogener Antriebsenergie

20 - mit aus elektrischen Akkumulatoren bezogener

Antriebsenergie

8602 -- Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:

10 - dieselelektrische Lokomotiven

90 - andere

8603 -- Eisenbahn- oder Straßenbahntriebwagen, ausgenommen solche

der Nummer 8604:

10 - mit aus dem Stromnetz bezogener Antriebsenergie

90 - andere

8604 00 Eisenbahn- und Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder

Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb (z. B.

Werkstattwagen, Kranwagen, Gleisstopfwagen,

Gleisrichtmaschinen, Prüfwagen, Gleisinspektionswagen,

Draisinen)

8605 00 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die

Personenbeförderung, ohne eigenen Antrieb; Gepäckswagen,

Postwagen und andere Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für

Spezialzwecke, ohne eigenen Antrieb (ausgenommen solche der

Nr. 8604)

8606 -- Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die Güterbeförderung,

ohne eigenen Antrieb:

10 - Kesselwagen und dergleichen

20 - Wagen mit Wärmeisolierung und Kühlwagen, andere als

solche der Unternummer 8606 10

30 - Selbstentladewagen, ausgenommen solcher der

Unternummer 8606 10 oder 8606 20

- andere:

91 - - gedeckte und geschlossene

92 - - offene, mit nicht abnehmbaren, mehr als 60 cm hohen

Wänden

99 - - sonstige

8607 -- Teile von Schienenfahrzeugen

- Drehgestelle, Bissel-Schwenkgestelle, Achsen und Räder,

Teile davon:

11 - - Triebdrehgestelle und Bissel-Triebschwenkgestelle

12 - - andere Drehgestelle und Bissel-Schwenkgestelle

19 - - sonstige, einschließlich Teile

- Bremsen und Teile davon:

21 - - Druckluftbremsen und Teile davon

29 - - sonstige

30 - Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen sowie Puffer,

Teile davon

- andere:

91 - - von Lokomotiven

99 - - sonstige

8608 00 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (einschließlich

elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Kontroll- oder

Steuergeräte für Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,

Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder

Flugplätze; Teile dieser Waren

8609 00 Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für den

Transport von Flüssigkeiten, speziell für eine oder mehrere

Beförderungsarten gebaut und ausgestattet

Kapitel 87

Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder und

andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fahrzeuge, die

ausschließlich zur Fortbewegung auf Schienen gebaut sind.

2 - Als Traktoren (Zugmaschinen) gelten Kraftfahrzeuge, die

im wesentlichen dafür gebaut sind, andere Fahrzeuge,

Geräte oder Lasten zu ziehen oder zu schieben. Sie können

auch mit einer kleinen Ladefläche oder einer ähnlichen

Vorrichtung ausgestattet sein, die im Zusammenhang mit

ihrem Hauptverwendungszweck (Ziehen oder Schieben) das

Befördern von Werkzeugen, Saatmitteln und dergleichen

ermöglichen.

Maschinen und Arbeitsgeräte, die auswechselbare

Vorrichtungen für Traktoren (Zugmaschinen) der Nummer

8701 darstellen, sind in ihre jeweiligen Nummern

einzureihen, selbst wenn sie mit den Traktoren zur

Abfertigung gestellt werden und auch wenn sie auf diesen

montiert sind.

3 - Kraftfahrzeugfahrgestelle (Chassis) mit Führerhaus sind

in die Nummern 8702 bis 8704 und nicht in die Nummer 8706

einzureihen.

4 - In die Nummer 8712 gehören alle zweirädrigen

Kinderfahrräder, andere Fahrräder für Kinder gehören in

die Nummer 9501.

8701 -- Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche der

Nummer 8709:

10 - Einachstraktoren

20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger

30 - Raupenzugmaschinen

90 - andere

8702 -- Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10 oder mehr

Personen, einschließlich des Fahrzeuglenkers:

10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung

(Diesel- oder Halbdieselmotoren)

90 - andere

8703 -- Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für

die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche

der Nr. 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennwagen:

10 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf Schnee gebaut;

Fahrzeuge, besonders für die Beförderung von Personen auf

Golfplätzen gebaut und ähnliche Fahrzeuge

- andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

21 - - mit einem Hubraum von 1000 cm3 oder weniger

22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3, aber nicht

mehr als 1500 cm3

23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, aber nicht

mehr als 3000 cm3

24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3

- andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

31 - - mit einem Hubraum von 1500 cm3 oder weniger

32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, aber nicht

mehr als 2500 cm3

33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3

90 - andere

8704 -- Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung:

10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes

gebaut

- andere mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 5 Tonnen

oder weniger

22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als

5 Tonnen, aber nicht mehr als 20 Tonnen

23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als

20 Tonnen

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:

31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 5 Tonnen

oder weniger

32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als

5 Tonnen

90 - andere

8705 -- Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche, die hauptsächlich

für die Beförderung von Personen oder Waren gebaut sind

(z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,

Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng- und

Berieselungswagen, Werkstattwagen und Röntgenwagen):

10 - Kranwagen

20 - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran

30 - Feuerlöschwagen

40 - Betonmischwagen

90 - andere

8706 00 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 8701 bis 8705

8707 -- Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für

Kraftfahrzeuge der Nummern 8701 bis 8705:

10 - für Fahrzeuge der Nummer 8703

90 - andere

8708 -- Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der Nummern 8701 bis

8705:

10 - Stoßstangen und Teile davon

- andere Teile und Zubehör für Karosserien (einschließlich

Führerhäuser):

21 - - Sicherheitsgurte

29 - - sonstige

- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:

31 - - montierte Bremsbeläge

39 - - sonstige

40 - Schaltgetriebe

50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit anderen

Kraftübertragungsvorrichtungen ausgerüstet

60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und Teile davon

70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon

80 - Stoßdämpfer

- andere Teile und anderes Zubehör:

91 - - Kühler

92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre

93 - - Kupplungen und Teile davon

94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse

99 - - sonstige

8709 -- Werkskarren, mit eigenem Antrieb, ohne Hebe- oder

Arbeitsvorrichtungen, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern,

Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Befördern von Waren

auf kurzen Strecken verwendet werden; Zugkarren, wie sie

auf Bahnsteigen verwendet werden; Teile davon:

- Karten:

11 - - elektrische

19 - - sonstige

90 - Teile

8710 00 Panzerkampfwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge,

motorisiert, auch bewaffnet; Teile davon

8711 -- Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und Fahrräder

mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

10 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von

50 cm3 oder weniger

20 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von

mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 250 cm3

30 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von

mehr als 250 cm3, aber nicht mehr als 500 cm3

40 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von

mehr als 500 cm3, aber nicht mehr als 800 cm3

50 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von

mehr als 800 cm3

90 - andere

8712 00 Zweirädrige Fahrräder und andere Fahrräder (einschließlich

Lieferdreiräder), nicht motorisiert

8713 -- Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke und

Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderem mechanischen

Antrieb:

10 - ohne mechanischen Antrieb

90 - andere

8714 -- Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Nummern 8711 bis 8713:

- von Motorrädern (einschließlich Motorfahrrädern):

11 - - Sättel

19 - - sonstige

20 - von Fahrstühlen und ähnlichen Fahrzeugen, für Kranke und

Körperbehinderte

- andere:

91 - - Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

92 - - Felgen und Speichen

93 - - Radnaben, andere als Freilaufnaben mit

Rücktrittbremse; Freilaufkettenräder

94 - - Bremsen, einschließlich Freilaufnaben mit

Rücktrittbremse sowie Teile davon

95 - - Sättel

96 - - Pedale und Tretkurbelantriebe sowie Teile davon

99 - - sonstige

8715 00 Kinderwagen und Teile davon

8716 -- Anhänger und Sattelanhänger; andere Fahrzeuge ohne

mechanischen Antrieb; Teile davon:

10 - Anhänger und Sattelanhänger für Wohn- oder Campingzwecke

20 - Selbstlade- oder Selbstentladeanhänger und

-sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke

- andere Anhänger und Sattelanhänger für die Beförderung

von Waren:

31 - - Tankanhänger und Tanksattelanhänger

39 - - sonstige

40 - andere Anhänger und Sattelanhänger

80 - andere Fahrzeuge

90 - Teile

Kapitel 88

Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Als Leergewicht im Sinne der Unternummern 8802 11 bis

8802 40 gilt das Gewicht der Luftfahrzeuge in

flugbereitem Zustand unter Ausschluß des Gewichtes der

Besatzung, des Treibstoffes sowie der Ausrüstung, die

nicht fest eingebaut ist.

8801 -- Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hängegleiter und

andere Luftfahrzeuge ohne eigenen Antrieb:

10 - Segelflugzeuge und Hängegleiter

90 - andere

8802 -- Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber, Flugzeuge);

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre Träger

für den Raumstart sowie Suborbitalfahrzeuge:

- Hubschrauber:

11 - - mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger

12 - - mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg

20 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht

von 2000 kg oder weniger

30 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht

von mehr als 2000 kg bis einschließlich 15.000 kg

40 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht

von mehr als 15.000 kg

60 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre

Träger für den Raumstart sowie Suborbitalfahrzeuge

8803 -- Teile von Waren der Nummer 8801 oder 8802:

10 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon

20 - Fahrgestelle und Teile davon

30 - andere Teile von Flugzeugen und Hubschraubern

90 - andere

8804 00 Fallschirme (einschließlich lenkbare Fallschirme und

Gleitschirme) sowie rotierende Fallschirme; Teile und

Zubehör davon

8805 -- Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Apparate und

Vorrichtungen für Decklandungen von Luftfahrzeugen und

ähnliche Apparate und Vorrichtungen; Flugsimulatoren; Teile

dieser Waren:

10 - Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon;

Apparate und Vorrichtungen für Decklandungen von

Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und Vorrichtungen

sowie Teile davon

20 - Flugsimulatoren und Teile davon

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

Anmerkung

1 - Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder

unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte

vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn ihre

Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von

Wasserfahrzeugen zweifelhaft ist, in die Nummer 8906

einzureihen.

8901 -- Passagierschiffe, Ausflugsschiffe, Fährschiffe,

Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe für die

Beförderung von Personen oder Waren:

10 - Passagierschiffe, Ausflugsschiffe und ähnliche Schiffe,

hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut;

Fährschiffe aller Art

20 - Tankschiffe

30 - Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unternummer 8901 20

90 - andere Schiffe für die Beförderung von Waren und andere

Schiffe für die gleichzeitige Beförderung von Personen

und Waren

8902 00 Fischereischiffe; schwimmende Fabriken und andere Schiffe,

für die Verarbeitung oder Konservierung von

Fischereierzeugnissen

8903 -- Yachten und andere Boote für Vergnügungs- und Sportzwecke;

Ruderboote und Kanus:

10 - aufblasbare Boote

- andere:

91 - - Segelboote, auch mit Hilfsmotor

92 - - Motorboote, ausgenommen Außenbordmotorboote

99 - - sonstige

8904 00 Schlepper und Schubschiffe

8905 -- Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger,

Schwimmkrane und andere Schiffe, deren Fahreigenschaft im

Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von

untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende

oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen:

10 - Schwimmbagger

20 - schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder

Förderplattformen

90 - andere

8906 00 Andere Schiffe, einschließlich Kriegsschiffe und

Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote

8907 -- Andere schwimmende Konstruktionen (z. B. Flöße,

Schwimmtanks, Senkkästen, Landungsbrücken, Bojen und

Baken):

10 - aufblasbare Flöße

90 - andere

8908 00 Schiffe und andere schwimmende Konstruktionen, zum

Abwracken

Abschnitt XVIII

Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren

Kapitel 90

Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren für technische Zwecke, wie sie in Maschinen und

Geräten verwendet werden, aus vulkanisiertem

Kautschuk (ausgenommen Hartkautschuk) (Nr. 4016), aus

Leder- oder Kunstleder (Nr. 4204) oder aus

Spinnstoffen (Nr. 5911);

b - Stützgürtel und andere Waren zum Stützen, aus

Spinnstoffen, deren beabsichtigte Stütz- oder

Halftefunktion für die Organe ausschließlich

auf ihrer Elastizität beruht (z. B.

Schwangerschaftsgürtel, Thoraxbandagen,

Abdominalbandagen, Gelenksbandagen, Stützbandagen für

Muskeln) (Abschn. XI);

c - feuerfeste Waren der Nummer 6903; keramische Waren

für Laboratorien sowie für chemische oder technische

Zwecke der Nummer 6909;

d - Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der

Nummer 7009 oder Spiegel aus unedlen Metallen oder

Edelmetallen, soweit sie nicht den Charakter von

optischen Elementen besitzen, der Nummer 8306 oder

des Kapitels 71;

e - Glaswaren der Nummer 7007, 7008, 7011, 7014, 7015

oder 7017;

f - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn

der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschn. XV) und ähnliche Teile aus

Kunststoffen (Kap. 39);

g - Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer der

Nummer 8413; Zähl- und Kontrollwaagen sowie gesondert

zur Abfertigung gestellte Gewichte für Waagen

(Nr. 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben

oder Fördern (Nrn. 8425 bis 8428); Papier- und

Pappeschneidmaschinen aller Art (Nr. 8441);

Vorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder

Werkzeuge an Werkzeugmaschinen der Nummer 8466,

einschließlich solcher mit optischer

Ablesevorrichtung (z. B. optische Teilköpfe),

ausgenommen jedoch rein optische Instrumente (z. B.

Zentrierfernrohre, Fluchtfernrohre, Rechenmaschinen

(Nr. 8470); Druckreduzierventile sowie andere Ventile

und Armaturen (Nr. 8481);

h - Scheinwerfer, wie sie für Fahrräder oder

Kraftfahrzeuge verwendet werden (Nr. 8512); tragbare

elektrische Leuchten der Nummer 8513;

kinematographische Tonaufnahme-, Tonwiedergabe- und

Tonkopiergeräte (Nrn. 8519 und 8520); Tonköpfe (Nr.

8522); Einzelbild-Videoaufnahmeapparate

(Still-Video-Kameras) und andere Videokamerarecorder

(Nr. 8525); Radargeräte, Funknavigationsgeräte und

Funkfernsteuergeräte (Nr. 8526); innenverspiegelte

Scheinwerferlampen der Nummer 8539;

i - Scheinwerfer der Nummer 9405;

k - Waren des Kapitels 95;

l - Hohlmaße, die nach stofflicher Beschaffenheit

einzureihen sind;

m - Spulen, Rollen oder ähnliche Materialträger (nach

stofflicher Beschaffenheit einzureihen, z. B.

Nr. 3923 oder Abschn. XV).

2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden

Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör von Maschinen,

Apparaten, Instrumenten oder Waren dieses Kapitels nach

folgenden Regeln einzureihen:

a - Teile und Zubehör, die selbst Waren einer der Nummern

dieses Kapitels oder der Kapitel 84, 85 und 91

(ausgenommen der Nrn. 8485, 8548 und 9033)

darstellen, gehören in diese Nummern, gleichgültig,

für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder

Instrumente die Teile bestimmt sind;

b - andere Teile und anderes Zubehör werden, wenn sie

ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte

Maschine, ein bestimmtes Instrument oder einen

bestimmten Apparat oder für mehrere Maschinen,

Apparate oder Instrumente der gleichen Nummer

(einschließlich Maschinen, Instrumente und Apparate

der Nrn. 9010, 9013 oder 9031), geeignet sind, in die

Nummer dieser Maschinen, Instrumente oder Apparate

eingereiht;

c - andere Teile und anderes Zubehör sind in die

Nummer 9033 einzureihen.

3 - Die Bestimmungen der Anmerkung 4 zum Abschnitt XVI gelten

sinngemäß auch für dieses Kapitel.

4 - Nicht in die Nummer 9005 gehören Zielfernrohre für

Waffen, Periskope und Unterseeboote oder Panzerkampfwagen

oder Fernrohre für Maschinen, Vorrichtungen, Instrumente

oder Apparate dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI;

solche Fernrohre und Periskope sind in die Nummer 9013

einzureihen.

5 - Optische Instrumente, Vorrichtungen oder Maschinen zum

Messen oder Kontrollieren, für die sowohl die Nummer 9013

als auch die Nummer 9031 in Betracht käme, gehören in die

Nummer 9031.

6 - In die Nummer 9032 gehören nur:

a - Instrumente und Apparate zum selbsttätigen Regeln

der Durchflußmenge, der Standhöhe, des Druckes oder

anderer veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder

Gasen oder zur selbsttätigen Kontrolle der

Temperatur, auch wenn deren Arbeitsweise auf einer

elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu

regelnden Größe ändert; und

b - selbsttätige Regler für elektrische Größen sowie

Instrumente oder Apparate zum selbsttätigen Regeln

nichtelektrischer Größen, wenn deren Arbeitsweise auf

einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit

der zu regelnden Größe ändert.

9001 -- Optische Fasern, optische Faserbündel und optische

Faserkabel, auch mit Anschlußstücken versehen oder

elektrische Leiter enthaltend; Schalter für optische

Fasern sowie Spleißverbinder und andere Anschlußstücke

für optische Fasern; Folien und Platten aus

polarisierenden Stoffen Linsen (einschließlich

Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische

Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt,

ausgenommen nicht optisch bearbeitete Elemente aus

Glas:

(10) - Optische Fasern, optische Faserbündel und optische

Faserkabel, auch mit Anschlußstücken versehen oder

elektrische Leiter enthaltend; Schalter für optische

Fasern sowie Spleißverbinder und andere Anschlußstücke

für optische Fasern:

11 - - optische Fasern

12 - - Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten optischen

Fasern

13 - - andere optische Faserkabel und optische Faserbündel

14 - - Schalter für optische Fasern sowie Spleißverbinder

und andere Anschlußstücke für optische Fasern

20 - Folien und Platten aus polarisierenden Stoffen

30 - Kontaktlinsen

40 - Brillengläser aus Glas

50 - Brillengläser aus anderen Stoffen

90 - andere

9002 -- Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, gefaßt, für Instrumente oder Apparate,

ausgenommen nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas:

- Objektive:

11 - - für Kameras, Projektoren oder für photographische oder

kinematographische Vergrößerungs- oder

Verkleinerungsapparate

19 - - sonstige

20 - Filter

90 - andere

9003 -- Fassungen für Brillen, Schutzbrillen oder ähnliche Waren;

Teile davon:

- Fassungen:

11 - - aus Kunststoffen

19 - - aus anderen Stoffen

90 - Teile

9004 -- Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren, zur Korrektur

und zum Schutz der Augen oder für andere Zwecke:

10 - Sonnenbrillen

90 - andere

9005 -- Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische

Teleskope und Gestelle dafür; andere astronomische

Instrumente und Gestelle dafür, ausgenommen jedoch

Instrumente, Apparate und Geräte für die Radioastronomie:

10 - binokulare Ferngläser

80 - andere Instrumente:

90 - Teile und Zubehör (einschließlich Gestelle)

9006 -- Photographische (andere als kinematographische)

Aufnahmeapparate; photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen, andere als Entladungslampen der

Nummer 8539:

10 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Herstellung von

Druckplatten oder Druckzylindern verwendet werden

20 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Aufnahme von Dokumenten

auf Mikrofilm, Mikrofiche oder anderen Mikroträgern

verwendet werden

30 - Aufnahmeapparate, für die Unterwasser oder

Luftbildphotographie oder für die medizinische oder

chirurgische Untersuchung innerer Organe oder für

gerichtsmedizinische oder kriminaltechnische

Laboratorien besonders gebaut

40 - Sofortbildkameras

- andere Aufnahmeapparate:

51 - - Spiegelreflexkameras für Rollfilme mit einer Breite von

35 mm oder weniger

52 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von weniger als

35 mm

53 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von 35 mm

59 - - sonstige

- photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen:

61 - - Elektronenblitzgeräte

62 - - Blitzlichtlampen, Blitzwürfel und dergleichen

69 - - sonstige

- Teile und Zubehör:

91 - - für photographische Aufnahmeapparate

99 - - sonstige

9007 -- Kinematographische Aufnahmeapparate und Projektoren, auch

mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

- Aufnahmeapparate:

11 - - für Filme mit einer Breite von weniger als 16 mm oder

für Doppel-8 mm-Filme

19 - - sonstige

20 - Projektoren

91 - - für Aufnahmeapparate

92 - - für Projektoren

9008 -- Stehbildprojektoren; photographische (andere als

kinematographische) Vergrößerungs- und

Verkleinerungsapparate:

10 - Projektoren für Diapositive

20 - Lesegeräte für Mikrofilm, Mikrofiche oder andere

Mikroträger, auch für die Herstellung von Kopien geeignet

30 - andere Stehbildprojektoren

40 - photographische (andere als kinematographische)

Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate

90 - Teile und Zubehör

9009 -- Photokopierapparate mit optischem System oder für das

Kontaktverfahren sowie Thermokopiergeräte:

- elektrostatische Photokopiergeräte

11 - - mit direkter Wiedergabe des Originalbildes arbeitend

(direktes Verfahren)

12 - - mit Wiedergabe des Originalbildes über einen

Zwischenträger arbeitend (indirektes Verfahren)

- andere Photokopiergeräte:

21 - - mit optischem System

22 - - für das Kontaktverfahren

30 - Thermokopiergeräte

90 - Teile und Zubehör

9010 -- Apparate und Ausrüstungen für photographische oder

kinematographische Laboratorien (einschließlich Apparate

für die Projektion oder das Aufbringen von Schaltbildern

auf sensibilisierte Halbleitermaterialien), in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Negativbetrachter; Projektionsschirme und

Projektionswände:

10 - Apparate und Ausrüstungen für die selbsttätige

Entwicklung von photographischen oder Kinematographischen

Filmen oder von photographischem Papier in Rollen sowie

Apparate und Ausrüstungen, die automatisch von

entwickelten Filmen Abzüge auf photographischem Papier in

Rollen herstellen

(40) - Apparate für die Projektion oder das Aufbringen von

Schaltbildern auf sensibilisierte

Halbleitermaterialien:

41 - - Apparate zum direkten Aufbringen von Schaltbildern

auf Scheiben (Wafers)

42 - - Apparate zur schrittweisen Projektion von

Schaltbildern

49 - - andere

50 - andere Apparate und Ausrüstungen für photographische

oder kinematographische Laboratorien; Negativbetrachter

60 - Projektionsschirme und Projektionswände

90 - Teile und Zubehör

9011 -- Optische Mikroskope, einschließlich Solche für die

Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder

Mikroprojektion:

10 - Stereomikroskope

20 - andere Mikroskope, für die Mikrophotographie,

Mikrokinematographie oder Mikroprojektion

80 - andere Mikroskope

90 - Teile und Zubehör

9012 -- Andere als optische Mikroskope; Diffraktographen:

10 - andere als optische Mikroskope; Diffraktographen

90 - Teile und Zubehör

9013 -- Flüssigkristallanzeigen, die keine in anderen Nummern

genauer erfaßten Waren darstellen; Vorrichtungen zur

Erzeugung von Laserstrahlen, ausgenommen Laserdioden;

andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre als Teile

für Maschinen, Instrumente

20 - Vorrichtungen zur Erzeugung von Laserstrahlen,

ausgenommen Laserdioden

80 - andere Geräte, Apparate und Instrumente

90 - Teile und Zubehör

9014 -- Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere

Navigationsinstrumente und -apparate:

10 - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

20 - Instrumente und Apparate für die Luft- oder

Weltraumnavigation (ausgenommen Kompasse)

80 - andere Instrumente und Apparate

90 - Teile und Zubehör

9015 -- Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie,

Topographie, Feld- und Höhenvermessung, Photogrammetrie,

Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder

Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser:

10 - Entfernungsmesser

20 - Theodolite und Tachymeter

30 - Nivellierinstrumente

40 - Instrumente und Geräte für die Photogrammetrie

80 - andere Instrumente, Apparate und Geräte

90 - Teile und Zubehör

9016 00 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 Milligramm oder

weniger, auch mit Gewichten

9017 -- Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente (z. B.

Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge,

Rechenschieber und Rechenscheiben); Instrumente für die

Längenmessung mit der Hand (z. B. Maßstäbe und Maßbänder,

Mikrometer und Schiebelehren und andere Lehren), in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische

20 - andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente

30 - Mikrometer, Schiebelehren und andere Lehren

80 - andere Instrumente

90 - Teile und Zubehör

9018 -- Instrumente, Apparate und Geräte, für medizinische,

chirurgische, zahnmedizinische oder veterinärmedizinische

Verwendung, einschließlich Szintigraphen und andere

elektromedizinische Apparate sowie Apparate zur Prüfung des

Sehvermögens:

- Elektro-Diagnoseapparate (einschließlich der Apparate zur

funktionellen Prüfung oder zur Kontrolle der

physiologischen Parameter):

11 - - Elektrokardiographen

12 - - Ultraschalldiagnoseapparate

13 - - Magnetresonanzapparate

14 - - Apparate für die Szintigraphie

19 - - sonstige

20 - Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

- Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und

dergleichen:

31 - - Spritzen, auch mit Nadeln

32 - - Hohlnadeln aus Metall und chirurgische Nähnadeln

39 - - sonstige

- andere Instrumente, Apparate und Geräte für

zahnmedizinische Zwecke:

41 - - Dentalbohrmaschinen, auch mit anderer zahnmedizinischer

Ausrüstung auf einem gemeinsamen Sockel

49 - - sonstige

50 - andere Instrumente, Apparate und Geräte für die

Augenheilkunde

90 - andere Instrumente, Apparate und Geräte

9019 -- Apparate und Geräte für die Mechanotherapie;

Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für

Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie,

Aerosoltherapie und künstliche Beatmung sowie andere

Apparate und Geräte für die Atmungstherapie:

10 - Apparate und Geräte für die Mechanotherapie;

Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für die

Psychotechnik

20 - Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie,

Aerosoltherapie und künstliche Beatmung sowie andere

Apparate und Geräte für die Atmungstherapie

9020 00 Andere Atmungsgeräte und Gasmasken, ausgenommen

Schutzmasken, die weder mechanische Teile noch

auswechselbare Filter aufweisen

9021 -- Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich

Krücken, medizinisch-chirurgische Gürtel und Bänder;

Schienen und andere Vorrichtungen zur Behandlung von

Knochenbrüchen; künstliche Körperteile; Schwerhörigengeräte

und andere Apparate und Vorrichtungen, die zur Behebung von

Funktionsschäden oder Gebrechen in der Hand oder am Körper

getragen oder in diesen eingepflanzt werden:

- künstliche Gelenke und andere Apparate und Vorrichtungen

für die Orthopädie oder Behandlung von Knochenbrüchen:

11 - - künstliche Gelenke

19 - - sonstige

- künstliche Zähne und Zahnprothesen:

21 - - künstliche Zähne

29 - - sonstige

30 - andere künstliche Körperteile

40 - Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

50 - Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

90 - andere

9022 -- Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-, Beta- oder

Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische,

chirurgische, zahnmedizinische oder veterinärmedizinische

Zwecke, einschließlich der Apparate für die

Strahlenphotographie oder die Strahlentherapie,

Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zur Erzeugung von

Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Steuerpulte und

Bedienungstische, Bildschirme, Tische, Sessel und

dergleichen, für die Untersuchung und Behandlung:

- Röntgenapparate, auch für medizinische, chirurgische,

zahnmedizinische oder veterinärmedizinische Verwendung,

einschließlich Apparate für die Röntgenphotographie oder

die Strahlentherapie:

12 - - Apparate für die Computertomographie

13 - - andere, für zahnmedizinische Zwecke

14 - - andere, für medizinische, chirurgische oder

veterinärmedizinische Zwecke

19 - - für andere Zwecke

- Apparate, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden,

auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder

veterinärmedizinische Zwecke, einschließlich Apparate für

die Strahlenphotographie oder die Strahlentherapie:

21 - - für medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder

veterinärmedizinische Zwecke

29 - - für andere Zwecke

30 - Röntgenröhren

90 - andere, einschließlich Teile und Zubehör

9023 00 Instrumente, Apparate und Modelle für Vorführzwecke (z. B.

in Schulen oder Ausstellungen), für andere Zwecke nicht

verwendbar

9024 -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte,

Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer

mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen,

Holz, Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen):

10 - Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

80 - - andere Maschinen, Apparate und Geräte

90 - Teile und Zubehör

9025 -- Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und ähnliche

schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer,

Hygrometer und Psychrometer, auch mit

Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:

- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen

Instrumenten kombiniert:

11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt ablesbar

19 - - sonstige

80 - andere Instrumente

90 - Teile und Zubehör

9026 -- Instrumente und Apparate zum Messen oder Kontrollieren von

Durchfluß, Standhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen

Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B.

Durchflußmengenmesser, Standanzeiger, Manometer und

Wärmemengenmesser), ausgenommen Instrumente und Apparate

der Nummer 9014, 9015, 9028 oder 9032:

10 - zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluß oder

Standhöhe von Flüssigkeiten

20 - zum Messen oder Kontrollieren des Druckes

80 - andere Instrumente oder Apparate

90 - Teile und Zubehör

9027 -- Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder

chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer,

Spektrometer und Gas- oder Rauchanalysenapparate);

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen der

Viskosität, Porosität, Dehnung, Oberflächenspannung oder

dergleichen; Instrumente und Apparate für kalorimetrische,

akustische oder photometrische Messungen (einschließlich

Belichtungsmesser); Mikrotome:

10 - Gas- oder Rauchanalysenapparate

20 - Chromatographen und Elektrophoreseinstrumente

30 - Spektrometer, Spektrophotometer und Spektrographen, die

optische Strahlungen (Ultraviolett-Strahlen, sichtbares

Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden

40 - Belichtungsmesser

50 - andere Instrumente und Apparate, die optische Strahlungen

(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,

Infrarotstrahlen) verwenden

80 - andere Instrumente und Apparate

90 - Mikrotome; Teile und Zubehör

9028 -- Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas, Flüssigkeiten

und Elektrizität, einschließlich derartiger Prüf- und

Eichzähler für diese Geräte:

10 - Gaszähler

20 - Flüssigkeitszähler

30 - Elektrizitätszähler

90 - Teile und Zubehör

9029 -- andere Zähler (Tourenzähler, Produktionszähler,

Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und

dergleichen); Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Nummer 9014

oder 9015; Stroboskope:

10 - Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,

Kilometerzähler, Schrittzähler und dergleichen

20 - Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

90 - Teile und Zubehör

9030 -- Oszilloskope, Spektralanalysengeräte und andere

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder

Kontrollieren elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der

Nummer 9028; Instrumente und Apparate zum Messen oder zum

Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischen

oder anderen ionisierenden Strahlen:

10 - Instrumente und Apparate zum Messen oder zum Nachweis von

ionisierenden Strahlen

20 - Kathodenstrahloszilloskope und

Kathodenstrahloszillographen

- andere Instrumente und Apparate zum Messen oder

Kontrollieren der Spannung, der Stromstärke, des

Widerstandes oder der Leistung, ohne

Registriervorrichtung:

31 - - Multipeler

39 - - sonstige

40 - andere Instrumente und Apparate, besonders für die

Fernmeldetechnik gebaut (z. B. Nebensprechmesser,

Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und

Geräuschspannungsmesser)

(80) - andere Instrumente und Apparate:

82 - - zum Messen oder Kontrollieren von Scheiben aus

Halbleitermaterialien (Wafers) oder von

Halbleiterelementen

83 - - sonstige, mit Registriervorrichtung

89 - - sonstige

90 - Teile und Zubehör

9031 -- Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder

Kontrollieren, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; Profilprojektoren:

10 - Maschinen zum Auswuchten mechanischer Teile

20 - Prüfstände

30 - Profilprojektoren

(40) - andere optische Instrumente, Apparate und Geräte:

41 - - zum Kontrollieren von Scheiben aus

Halbleitermaterialien (Wafers) oder von

Halbleiterelementen oder zum Kontrollieren von bei

der Herstellung von Halbleiterelementen verwendeten

Photomasken oder deren Vergrößerungen (Reticles)

49 - - sonstige

80 - andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

90 - Teile und Zubehör

9032 -- Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln

oder Kontrollieren:

10 - Thermostate

20 - Druckregel- und -Kontrollapparate

- andere Instrumente, Apparate und Geräte:

81 - - hydraulische oder pneumatische

89 - - sonstige

90 - Teile und Zubehör

9033 00 Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten, Geräten und

Instrumenten des Kapitels 90, in diesem Kapitel anderweitig

weder genannt noch inbegriffen

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Uhrgläser oder Uhrgewichte (nach ihrer stofflichen

Beschaffenheit einzureihen);

b - Uhrketten (Nr. 7113 bzw. 7117);

c - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne

der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV aus unedlen Metallen

(Abschn. XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen

(Kap. 39) oder aus Edelmetallen oder aus

Edelmetallplattierungen (im allgemeinen Nr. 7115);

Uhrfedern sind jedoch als Uhrenteile einzureihen

(Nr. 9114);

d - Kugeln für Kugellager (Nr. 7326 bzw. 8482);

e - Waren der Nummer 8412, die so konstruiert sind, daß

sie ohne Hemmung funktionieren;

f - Kugellager (Nr. 8482);

g - Waren des Kapitels 85, noch nicht miteinander oder

mit anderen Bauelementen zu Uhrwerken oder deren

Teilen zusammengesetzt, die erkennbar ausschließlich

oder hauptsächliche für solche Uhrwerke bestimmt sind

(Kap. 85).

2 - Die Nummer 9101 umfaßt lediglich Uhren mit ganz aus

Edelmetall oder Edelmetallplattierungen bestehenden

Gehäusen oder mit derartigen Gehäusen, die mit Natur-

oder Zuchtperlen, Edel- oder Halbedelsteinen

(natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) der

Nummern 7101 bis 7104 besetzt sind. Uhren mit Gehäusen

aus unedlem Metall mit darin eingelegtem Edelmetall

gehören in die Nummer 9102.

3 - Kleinuhrwerke im Sinne dieses Kapitels sind Uhrwerke, die

als Gangregler eine Unruh mit Spiralfeder, einen

Quarzkristall oder ein anderes für die Zeitteilung

geeignetes System aufweisen und mit einer Anzeige oder

einer Einrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige

ausgestattet sind. Die Dicke dieser Kleinuhrwerke darf

nicht mehr als 12 mm und deren Breite, Länge oder

Durchmesser nicht mehr als 50 mm betragen.

4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 bleiben

Werke und Teile, die sowohl für Uhren als auch für andere

Zwecke, insbesondere für Meß- oder Präzisionsinstrumente

geeignet sind, in diesem Kapitel.

9101 -- Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren

(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit einem

Gehäuse aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung:

(10) - Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit

Stoppeinrichtung:

11 - - nur mit mechanischer Anzeige

12 - - nur mit opto-elektronischer Anzeige

- andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung:

19 - - sonstige

21 - - mit Automatikaufzug

29 - - sonstige

- andere Uhren:

91 - - elektrisch betrieben

99 - - sonstige

9102 -- Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren

(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen

solche der Nummer 9101:

(10) - Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit

Stoppeinrichtung:

11 - - nur mit mechanischer Anzeige

12 - - nur mit opto-elektronischer Anzeige

19 - - sonstige

- andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung:

21 - - mit Automatikaufzug

29 - - sonstige

- andere Uhren:

91 - - elektrisch betrieben

99 - - sonstige

9103 -- Uhren mit Kleinuhrwerk, ausgenommen solche der

Nummern 9101, 9102 und 9104:

10 - elektrisch betrieben

90 - andere

9104 00 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für Land-, Luft-,

Raum- oder Wasserfahrzeuge

9105 -- Andere Uhren mit anderen als Kleinuhrwerken:

- Wecker:

11 - - elektrisch betrieben

19 - - sonstige

- Wanduhren:

21 - - elektrisch betrieben

29 - - sonstige

- andere:

91 - - elektrisch betrieben

99 - - sonstige

9106 -- Zeitkontrollapparate und Zeitmesser mit Uhrwerk oder

Synchronmotor (z. B. Zeitkontrolluhren, Zeit- und

Datumstempeluhren):

10 - Zeitkontrolluhren, Zeit- und Datumstempeluhren

20 - Parkuhren

90 - andere

9107 00 Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder

Synchronmotor

9108 -- Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengebaut:

(10) - elektrisch betrieben:

11 - - nur mit mechanischer Anzeige oder einer Einrichtung zur

Aufnahme einer mechanischen Anzeige

12 - - nur mit opto-elektronischer Anzeige

19 - - sonstige

20 - mit Automatikaufzug

- andere:

91 - - mit einer größten Abmessung von 33,8 mm oder weniger

99 - - sonstige

9109 -- Andere Uhrwerke, vollständig und zusammengebaut:

(10) - elektrisch betrieben:

11 - - für Wecker

19 - - sonstige

90 - andere

9110 -- Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut oder teilweise

zusammengebaut (Bausätze); nicht vollständig

zusammengebaute Uhrwerke; Uhrwerkrohlinge:

- Kleinuhrwerke:

11 - - vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut oder

teilweise zusammengebaut (Bausätze)

12 - - nicht vollständig zusammengebaute Uhrwerke

19 - - Uhrwerkrohlinge

90 - andere

9111 -- Gehäuse für Uhren der Nummer 9101 oder 9102, und Teile

davon:

10 - Gehäuse aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung

20 - Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder

versilbert

80 - andere Gehäuse

90 - Teile

9112 -- Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse für andere

Waren dieses Kapitels; Teile davon:

10 - Metallgehäuse

80 - andere Gehäuse

90 - Teile

9113 -- Uhrarmbänder und Teile davon:

10 - aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung

20 - aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

90 - andere

9114 -- Andere Uhrenteile:

10 - Federn, einschließlich Unruhfedern

20 - Lagersteine

30 - Zifferblätter

40 - Platinen und Brücken

90 - andere

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn

der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschn. XV) und ähnliche Teile aus

Kunststoffen (Kap. 39);

b - Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer,

Schalter, Stroboskope oder andere als Zubehör

dienende Instrumente, Apparate oder Ausrüstungsteile

des Kapitels 85 oder 90, die mit Waren dieses

Kapitels verwendet werden, jedoch nicht in diese

Waren oder mit diesen Waren in einem gemeinsamen

Gehäuse eingebaut sind;

c - Instrumente und Geräte mit Spielzeugcharakter

(Nr. 9503);

d - Pinsel, Bürsten und andere Bürstenbinderwaren zum

Reinigen von Musikinstrumenten (Nr. 9603);

e - Instrumente und Geräte mit dem Charakter von

Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nr. 9705 oder

9706).

2 - Bogen, Schlegel und ähnliche Waren, die zum Spielen von

Musikinstrumenten der Nummer 9202 oder 9206 verwendet

werden, sind in die Nummer der zugehörigen Instrumente

einzureihen, wenn sie zusammen mit diesen Instrumenten

zur Abfertigung gestellt werden und auch in der Anzahl

diesen Instrumenten entsprechen.

Karten, Scheiben und Walzen der Nummer 9209 gehören auch

dann in diese Nummer, wenn sie zusammen mit einem

dazugehörigen Instrument oder Gerät zur Anfertigung

gestellt werden.

9201 -- Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos

und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur:

10 - Pianinos

20 - Flügel

90 - andere

9202 -- Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und

Harfen):

10 - Streichinstrumente (Bogeninstrumente)

90 - andere

9203 00 Pfeifenorgeln mit Klaviatur; Harmonien und ähnliche

Instrumente mit Klaviatur und freischwingenden Metallzungen

9204 -- Akkordeons und ähnliche Instrumente; Mundharmonikas:

10 - Akkordeons und ähnliche Instrumente

20 - Mundharmonikas

9205 -- Andere Blasinstrumente (z. B. Klarinetten, Trompeten und

Dudelsäcke,:

10 - Blechblasinstrumente

90 - andere

9206 00 Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylophone, Becken,

Kastagnetten und Rumbakugeln)

9207 -- Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird

oder elektrisch verstärkt werden muß (z. B. Orgeln,

Gitarren und Akkordeons):

10 - Tasteninstrumente, ausgenommen Akkordeons

90 - andere

9208 -- Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, mechanische singende

Vögel, singende Sägen und andere Musikinstrumente, in

anderen Nummern dieses Kapitels nicht erfaßt; Lockpfeifen

aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere

Mundblasinstrumente für Signalzwecke:

10 - Spieldosen

90 - andere

9209 -- Teile (z. B. Musikwerke für Spieldosen) und Zubehör (z. B.

Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Instrumente)

von Musikinstrumenten; Metronome, Stimmgabeln und

Stimmpfeifen aller Art:

10 - Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen

20 - Mechaniken für Spieldosen

30 - Saiten für Musikinstrumente

- andere:

91 - - Teile und Zubehör von Klavieren

92 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der Nummer 9202

93 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der Nummer 9203

94 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der Nummer 9207

99 - - sonstige

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder,

Leuchtraketen, Hagelraketen und andere Waren des

Kapitels 36;

b - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn

der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschn. XV), und gleichartige Teile aus

Kunststoffen (Kap. 39);

c - Panzerkampfwagen und gepanzerte Kampffahrzeuge, auch

mit Bewaffnung (Nr. 8710);

d - Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für

Waffen, mit Ausnahme solcher, die auf Waffen montiert

sind oder zusammen mit den Waffen, für die sie

bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden

(Kap. 90);

e - Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport,

stumpfe Waffen für den Fechtsport und Waffen mit dem

Charakter von Spielzeug (Kap. 95);

f - Waffen und Munition mit dem Charakter von

Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nr. 9705 oder

9706).

2 - Als Teile der Nummer 9306 gelten nicht Funk- oder

Radargeräte der Nummer 8526.

9301 00 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen sowie Waffen

der Nummer 9307

9302 00 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Nummer 9303

oder 9304

9303 -- Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren

Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht

(z. B. Sportgewehre und Sportflinten, Vorderlader,

Leuchtpistolen und andere Vorrichtungen, die nur

Leuchtsignale abfeuern, Schreckschußpistolen und -revolver,

Viehschlachtapparate und Kanonen zum Schießen von

Fangleinen):

10 - Vorderlader

20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre, einschließlich

der kombinierten Gewehre mit mindestens einem glatten

Lauf

30 - andere Sport- und Jagdgewehre

90 - andere

9304 00 Andere Waffen (z. B. Gewehre und Pistolen, die mit Feder-,

Luft- oder Gasdruck arbeiten, Schlagstöcke), ausgenommen

solche der Nummer 9307

9305 -- Teile und Zubehör von Waren der Nummern 9301 bis 9304:

10 - von Revolvern oder Pistolen

- von Kugel- oder Schrotgewehren der Nummer 9303:

21 - - glatte Läufe

29 - - sonstige

90 - andere

9306 -- Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen und ähnliche

Kriegsmunition und Teile davon; Patronen und andere

Munition und Geschosse sowie deren Teile, einschließlich

Schrot und Patronenpfropfen:

10 - Patronen und Teile davon für Bolzensetzwerkzeuge oder

ähnliche Werkzeuge oder für Viehschlachtapparate

- Schrotpatronen und Teile davon; Geschosse für

Luftdruckwaffen:

21 - - Patronen

29 - - andere

30 - andere Patronen und Teile davon

90 - andere

9307 00 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und ähnliche Waffen sowie

deren Teile und Scheiden für diese Waren

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen, Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen;

Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte

Gebäude

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - mit Luft oder Wasser füllbare Matratzen, Polster oder

Kissen der Kapitel 39, 40 oder 63;

b - Spiegel, die auf den Boden gestellt werden, z. B.

schwenkbare Ankleidespiegel (Nr. 7009);

c - Waren des Kapitels 71;

d - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne

der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschn. XV), oder ähnliche Teile aus

Kunststoffen (Kap. 39) sowie Panzerschränke

(Nr. 8303);

e - Möbel, die als Teile von Kühl- oder

Tiefkühleinrichtungen der Nummer 8418 besonders

gebaut sind; Möbel, die für die Aufnahme von

Nähmaschinen besonders gebaut sind (Nr. 8452);

f - Beleuchtungskörper des Kapitels 85;

g - Möbel, die als Teile von Apparaten und Geräten der

Nummer 8518 (Nr. 8518), der Nummern 8519 bis 8521

(Nr. 8522) oder der Nummern 8525 bis 8528 (Nr. 8529)

besonders gestaltet sind;

h - Waren der Nummer 8714;

i - zahnärztliche Behandlungsstühle, die mit

zahnmedizinischen Apparaten oder Geräten der

Nummer 9018 ausgestattet sind, sowie Speibecken für

zahnärztliche Ordinationsräume (Nr. 9018);

k - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

Uhren);

l - Möbel und Beleuchtungskörper mit Spielzeugcharakter

(Nr. 9503), Billardtische und andere für Spielzwecke

besonders gebaute Möbel (Nr. 9504), Möbel für

Zauberkunststücke, ferner Dekorationen (ausgenommen

elektrische Girlanden) wie Lampions und dergleichen

(Nr. 9505).

2 - Waren (ausgenommen Teile), die in den Nummern 9401 bis

9403 angeführt sind, gehören nur dann in diese Nummern,

wenn sie für das Aufstellen auf dem Boden gebaut sind.

Diese Bestimmung gilt aber nicht für die folgenden Waren,

die in die vorstehend genannten Nummern auch dann

einzureihen sind, wenn sie zum Aufhängen, zum Befestigen

an der Wand oder zum Aufeinanderstellen gebaut sind:

a - Schränke, Büchergestelle, Regale und Möbel aus

zusammengehörenden Einzelstücken;

b - Sitze und Bettgestelle.

3 - a - In den Nummern 9401 bis 9403 gelten Platten aus Glas

(einschließlich Spiegel), Marmor oder anderen Steinen

oder aus anderen Stoffen des Kapitels 68 oder 69,

auch zu Formen zugeschnitten, aber ohne Verbindung

mit anderen Teilen, nicht als Teile, sofern sie

gesondert zur Abfertigung gestellt werden;

b - Waren der Nummer 9404, die gesondert zur Abfertigung

gestellt werden, sind nicht als Teile von Waren der

Nummer 9401 bis 9403 einzureihen.

4 - Als vorgefertigte Gebäude der Nummer 9406 gelten sowohl

in der Fabrik fertiggestellte als auch in Einzelteilen

vorliegende Gebäude, wenn diese Teile gemeinsam zur

Abfertigung gestellt und am Aufstellungsort

zusammengebaut werden, z. B. Wohnhäuser,

Arbeitsunterkünfte, Werkstätten, Büros, Schulen,

Geschäfte, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.

9401 -- Sitzmöbel (ausgenommen Waren der Nr. 9402), einschließlich

solcher, die in Liegemöbel umgewandelt werden können, und

Teile davon:

10 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet werden

20 - Sitze, wie sie in Kraftfahrzeugen verwendet werden

30 - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

40 - Sitzmöbel, die in Betten umgewandelt werden können,

ausgenommen Gartenmöbel oder Campingeinrichtungen

50 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus oder ähnlichen

Stoffen

- andere Sitzmöbel, mit Holzgestell:

61 - - gepolstert

69 - - sonstige

- andere Sitzmöbel, mit Metallgestell:

71 - - gepolstert

79 - - sonstige

80 - andere Sitzmöbel

90 - Teile

9402 -- Medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder

veterinärmedizinische Möbel (z. B. Operationstische,

Untersuchungstische und Spitalsbetten mit mechanischen

Vorrichtungen, zahnärztliche Behandlungsstühle); Stühle für

Friseursalons und ähnliche Stühle, die sowohl Schwenk- als

auch Kipp- und Hebevorrichtungen besitzen; Teile dieser

Waren:

10 - zahnärztliche Behandlungsstühle, Stühle für Friseursalons

und ähnliche Stühle; Teile davon

90 - andere

9403 -- Andere Möbel und Teile davon:

10 - Metallmöbel, wie sie in Büros verwendet werden

20 - andere Metallmöbel

30 - Holzmöbel, wie sie in Büros verwendet werden

40 - Holzmöbel, wie sie in Küchen verwendet werden

50 - Holzmöbel, wie sie in Schlafräumen verwendet werden

60 - andere Holzmöbel

70 - Kunststoffmöbel

80 - Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr,

Korbweide, Bambus oder ähnlichen Stoffen

90 - Teile

9404 -- Betteinsätze; Bettwaren und ähnliche Waren (z. B.

Matratzen, Steppdecken, Tuchenten, Polster, Sitzkissen),

mit Federkernen oder gepolstert oder mit Füllungen aus

Stoffen aller Art, einschließlich Zellkautschuk oder

Zellkunststoff, auch überzogen:

10 - Betteinsätze

- Matratzen:

21 - - aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

29 - - aus anderen Stoffen

30 - Schlafsäcke

90 - andere

9405 -- Beleuchtungskörper, einschließlich Scheinwerfer und Teile

davon, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit

fest montierter Lichtquelle, sowie anderweitig weder

genannte noch inbegriffene Teile davon:

10 - Luster und andere elektrische Decken- oder Wandleuchten,

ausgenommen solche für öffentliche Plätze oder

Verkehrswege

20 - elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachtkästchen- oder

Stehleuchten

30 - Beleuchtungssätze, wie sie auf Weihnachtsbäumen verwendet

werden

40 - andere elektrische Beleuchtungskörper

50 - nichtelektrische Beleuchtungskörper

60 - beleuchtete Zeichen, Reklameleuchten, Leuchtschilder und

ähnliche Waren

- Teile:

91 - - aus Glas

92 - - aus Kunststoffen

99 - - sonstige

9406 00 Vorgefertigte Gebäude

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon

und Zubehör

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Christbaumkerzen (Nr. 3406);

b - Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Waren der

Nummer 3604;

c - Garne, Monofile, Schnüre oder Därme und dergleichen,

für den Fischfang, auch abgepaßt, jedoch nicht fertig

zusammengefügte Angelleinen (Kap. 39, Nr. 4206 oder

Abschn. XI);

d - Taschen für Sportartikel oder andere Behältnisse der

Nummer 4202, 4303 oder 4304;

e - Sportbekleidung oder Maskenkostüme, aus

Spinnstofferzeugnissen (Kap. 61 oder 62);

f - Fahnen oder Wimpeln, aus Spinnstofferzeugnissen,

Segel für Boote, Segelbretter und Landfahrzeuge

(Kap. 63);

g - Sportschuhe (ausgenommen Schuhe mit fest angebrachten

Schlittschuhen oder Rollschuhen) des Kapitels 64 und

Kopfbedeckungen für Sportzwecke des Kapitels 65;

h - Spazierstöcke, Peitschen, Reitgerten und dergleichen

(Nr. 6602), sowie Teile davon (Nr. 6603);

i - Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes

Spielzeug, der Nummer 7018;

k - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn

der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschn. XV) und ähnliche Teile aus

Kunststoffen (Kap. 39);

l - Glocken, Klingeln, Gongs und dergleichen der

Nummer 8306;

m - Pumpen für Flüssigkeiten (Nr. 8413), Apparate zum

Filtern oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

(Nr. 8421), Elektromotoren (Nr. 8501), elektrische

Transformatoren (Nr. 8504) oder Funkfernsteuergeräte

(Nr. 8526);

n - Sportfahrzeuge (ausgenommen Rennschlitten, Rodeln und

dergleichen) des Abschnittes XVII;

o - zweirädrige Fahrräder für Kinder (Nr. 8712);

p - Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kap. 89), oder

deren Antriebsmittel (Kap. 44, wenn sie aus Holz

hergestellt sind);

q - Schutzbrillen und dergleichen, für Sport und

Freiluftspiele (Nr. 9004);

r - Lockpfeifen und Signalpfeifen (Nr. 9208);

s - Waffen und andere Waren des Kapitels 93;

t - elektrische Girlanden aller Art (Nr. 9405);

u - Saiten für Schläger, Zelte und Campingausrüstungen

sowie Handschuhe (nach ihrer stofflichen

Beschaffenheit einzureihen).

2 - Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder

geringfügige Zutaten aus Perlen, Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

Steinen, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

aufweisen.

3 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden

Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör, die ausschließlich

oder hauptsächlich dazu geeignet sind, mit Waren dieses

Kapitels verwendet zu werden, wie diese Waren

einzureihen.

9501 00 Spielfahrzeuge zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder

geeignet (z. B. Dreiräder, Roller oder Tretautos);

Puppenwagen

9502 -- Puppen, die ausschließlich menschliche Wesen darstellen:

10 - Puppen, auch bekleidet

- Teile und Zubehör:

91 - - Bekleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe und

Kopfbedeckungen

99 - - sonstige

9503 -- Anderes Spielzeug; maßstabsgetreu verkleinerte Modelle und

ähnliche Modelle für Spiel oder Unterhaltung, auch mit

Antrieb; Puzzles aller Art:

10 - elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale

und anderes Zubehör

20 - maßstabsgetreu verkleinerte Modelle, in Bausätzen, auch

mit Antrieb, ausgenommen solche der Unternummer 9503 10

30 - andere Bausätze und Baukastenspielzeuge

- Tiere und Darstellungen nichtmenschlicher Geschöpfe, zum

Spielen:

41 - - Füllmaterial enthaltend

49 - - sonstige

50 - Musikspielzeug (Instrumente oder Apparate)

60 - Puzzles

70 - anderes Spielzeug, in Zusammenstellungen oder auf

Verkaufskartons und dergleichen aufgemacht

80 - anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor

90 - andere

9504 -- Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch oder anders

betriebene Spiele, Kegeltische, Billards, Spezialtische für

Spielkasinos, sowie automatische Kegelbahnen und

Bowlingbahnen:

10 - Videospiele, für die Verwendung mit einem

Fernsehempfangsgerät

20 - Billardtische und deren Zubehör

30 - andere Spiele, die durch Geld- oder Spielmarkeneinwurf in

Gang gesetzt werden, ausgenommen Kegelbahnen und

Bowlingbahnen

40 - Spielkarten

90 - andere

9505 -- Fest-, Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel,

einschließlich Zauber- und Scherzartikel:

10 - Weihnachtsartikel

90 - andere

9506 -- Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik, Athletik,

andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) und

Freiluftspiele, nicht in anderen Nummern dieses Kapitels

genannt oder inbegriffen; Schwimmbecken und

Planschbecken:

- Schi und andere Ausrüstungsgegenstände zum Schifahren,

für den Wintersport:

11 - - Schi

12 - - Schibindungen

19 - - sonstige

- Wasserschi, Surfbretter, Segelbretter und andere

Ausrüstungsgegenstände für den Wassersport:

21 - - Segelbretter

29 - - sonstige

- Golfschläger und andere Ausrüstungsgegenstände für den

Golfsport:

31 - - Golfschläger, vollständig

32 - - Golfbälle

39 - - sonstige

40 - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis

- Tennisschläger, Federballschläger oder ähnliche

Schläger, auch nicht bespannt:

51 - - Tennisschläger, auch nicht bespannt

59 - - sonstige

- Bälle, andere als Golfbälle und Tischtennisbälle:

61 - - Tennisbälle

62 - - aufblasbare Bälle

69 - - sonstige

70 - Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Schuhe mit

fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen

- andere:

91 - - Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik

und Athletik

99 - - sonstige

9507 -- Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; kleine

Fangnetze (Handnetze) aller Art; Lockgeräte (andere als

solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte:

10 - Angelruten

20 - Angelhaken, auch mit Vorfach

30 - Angelrollen

90 - andere

9508 00 Ringelspiele, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Anlagen

für Jahrmärkte und Vergnügungsparks; Zirkusse, Tierschauen

und Wanderbühnen

Kapitel 96

Verschiedene Waren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Stifte für Kosmetik- oder Toilettezwecke (Kap. 33);

b - Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Schirmen oder

Spazierstöcken);

c - Phantasieschmuck (Nr. 7117);

d - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn

der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschn. XV, oder ähnliche Teile aus

Kunststoffen (Kap. 39);

e - Messerschmiedwaren oder andere Waren des Kapitels 82

mit Griffen oder anderen Teilen aus Schnitz- oder

Formstoffen; gesondert zur Abfertigung gestellte

Griffe oder andere Teile solcher Waren gehören jedoch

in die Nummer 9601 oder 9602;

f - Waren des Kapitels 90, z. B. Brillenfassungen

(Nr. 9003), Reißfedern (Nr. 9017), Bürsten oder

Pinsel, wie sie speziell für zahnmedizinische,

medizinische, chirurgische oder veterinärmedizinische

Zwecke verwendet werden (Nr. 9018);

g - Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren);

h - Musikinstrumente sowie deren Teile und Zubehör

(Kap. 92);

i - Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon);

k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel und

Beleuchtungskörper);

l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

m - Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten

(Kap. 97).

2 - Als pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe der

Nummer 9602 gelten:

a - Harte Samen, Fruchtkerne, Schalen, Nüsse und ähnliche

pflanzliche Stoffe, wie sie zum Schnitzen verwendet

werden (z. B. Steinnüsse und Dumpalmnüsse);

b - Bernstein, Meerschaum, rekonstituierter Bernstein und

rekonstituierter Meerschaum, Gagat (Jet) und

gagatähnliche Stoffe.

3 - Als Pinselköpfe zur Herstellung von Pinseln und ähnlichen

Waren der Nummer 9603 gelten nur nichtgefaßte Bündel von

Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne

Teilung oder die nach einer bloß geringfügigen

Bearbeitung, wie Gleichrichten oder Schleifen der Köpfe,

zur Herstellung von Pinseln oder ähnlichen Erzeugnissen

geeignet sind.

4 - Mit Ausnahme der Nummern 9601 bis 9606 und 9615 umfaßt

dieses Kapitel Waren der beschriebenen Art auch dann,

wenn sie ganz oder teilweise aus Edelmetallen,

Edelmetallplattierungen, Perlen, Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

Steinen bestehen. Waren der Nummern 9601 bis 9606 und

9615, die Perlen, Edelsteine oder Schmucksteine,

synthetische oder rekonstituierte Steine, Edelmetalle

oder Edelmetallplattierungen als einfache Verzierungen

oder geringfügige Zutaten enthalten, verbleiben in diesem

Kapitel.

9601 -- Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen,

Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet,

und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen

erhaltene Waren):

10 - bearbeitetes Elfenbein und Waren aus Elfenbein

90 - andere

9602 00 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet,

und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte

Waren aus Wachsen, Stearin, natürlichen Gummen oder Harzen,

Modelliermassen und andere geformte oder geschnitzte Waren,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen; bearbeitete,

nichtgehärtete Gelatine (ausgenommen Gelatine der Nr. 3503)

und Waren aus nichtgehärteter Gelatine

9603 -- Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die

Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen darstellen),

mechanische, nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe und

ähnlichen Waren zur Herstellung von Pinseln und ähnlichen

Waren; Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

10 - Besen und Bürsten, aus Reisig oder anderen pflanzlichen

Stoffen, zusammengebunden, auch mit Griffen oder Stielen

- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten,

Wimpernpinsel und andere Bürsten und Pinsel zur

Körperpflege, einschließlich solcher, die Teile von

Apparaten darstellen:

21 - - Zahnbürsten, einschließlich Gebißbürsten

29 - - sonstige

30 - Bürsten und Pinsel für Kunstmaler, zum Schreiben, und

ähnliche Bürsten und Pinsel, zum Auftragen von

kosmetischen Erzeugnissen

40 - Bürsten und Pinsel, zum Auftragen von Anstrichfarben,

Malerfarben, Lacken oder ähnlichen Erzeugnissen

(ausgenommen solche der Unternr. 9603 30); Farbtupfer und

Farbroller

50 - andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder

Fahrzeugen darstellen

90 - andere

9604 00 Handsiebe

9605 00 Reisezusammenstellungen von Waren (Necessaires) für die

Körperpflege, für Näharbeiten oder für das Reinigen von

Schuhen oder Kleidern

9606 -- Knöpfe, Preßverschlüsse, Schnappverschlüsse und

Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile dieser Waren;

Knopfrohlinge:

10 - Preßverschlüsse, Schnappverschlüsse und Druckknöpfe,

sowie Teile davon

- Knöpfe:

21 - - aus Kunststoffen, nicht mit Spinnstofferzeugnissen

überzogen

22 - - aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstofferzeugnissen

überzogen

29 - - sonstige

30 - Knopfformen und andere Teile von Knöpfen; Knopfrohlinge

9607 -- Reißverschlüsse und Teile davon:

- Reißverschlüsse:

11 - - mit Häkchen (Zähnen) aus unedlen Metallen

19 - - sonstige

20 - Teile

9608 -- Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte mit Filzspitze

oder anderer poröser Spitze; Füllfedern und andere

Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und

Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche

Halter; Teile (einschließlich Schutzkappen und Klipse) für

die vorstehend genannten Waren ausgenommen jene der

Nummer 9609:

10 - Kugelschreiber

20 - Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer

poröser Spitze

- Füllfedern und andere Füllhalter:

31 - - zum Zeichnen mit Tusche

39 - - sonstige

40 - Füllstifte (Dreh- und Druckstifte)

50 - Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der

vorstehenden Unternummern

60 - Ersatzminen für Kugelschreiber, mit Kugel und

Tintenbehälter

- andere:

91 - - Schreibfedern und Schreibfederspitzen

99 - - sonstige

9609 -- Bleistifte (ausgenommen solcher der Nr. 9608), Minen,

Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide

und Schneiderkreide:

10 - Bleistifte, deren Minen in einem festen Schutzmantel

eingeschlossen sind

20 - Minen für Bleistifte oder Füllstifte

90 - andere

9610 00 Schiefertafeln und Tafeln, zum Schreiben oder Zeichnen,

auch gerahmt

9611 00 Datum-, Siegel- oder Nummernstempel und ähnliche Waren

(einschließlich Vorrichtungen zum Drucken oder Prägen von

Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel zum

Handgebrauch und Handdruckereien, die solche Stempel

enthalten

9612 -- Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder,

mit Tinte oder anderen Stoffen für Abdrucke präpariert,

auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch

getränkt, auch in Schachteln:

10 - Farbbänder

20 - Stempelkissen

9613 -- Feuerzeuge und Anzünder (ausgenommen solche der Nr. 3603),

auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon,

ausgenommen Feuersteine und Dochte:

10 - Taschenfeuerzeuge für Gasfüllung, nicht nachfüllbar

20 - Taschenfeuerzeuge für Gasfüllung, nachfüllbar

30 - Tischfeuerzeuge

80 - andere Feuerzeuge und Anzünder

90 - Teile

9614 -- Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe) und Zigarren-

oder Zigarettenspitze, sowie Teile davon:

20 - Pfeifen und Pfeifenköpfe

90 - andere

9615 -- Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren; Haarnadeln;

Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche

Waren, ausgenommen solche der Nummer 8516, sowie Teile

davon:

- Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren:

11 - - aus Hartkautschuk oder Kunststoffen

19 - - sonstige

90 - andere

9616 -- Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber für

Toilettezwecke, sowie Zerstäubervorrichtungen und

Zerstäuberköpfe dafür; Puderquasten und Kissen zum

Auftragen von Kosmetik- oder Toilettezubereitungen:

10 - Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber für

Toilettezwecke, sowie Zerstäubervorrichtungen und

Zerstäuberköpfe dafür

20 - Puderquasten und Kissen zum Auftragen von Kosmetik- oder

Toilettezubereitungen

9617 00 Vakuumisolierflaschen und andere Behälter mit

Vakuumisolierung, mit Gehäuse; Teile davon, ausgenommen

Glaskolben

9618 00 Schneiderpuppen und andere Modellfiguren; automatisch oder

anders sich bewegende Figuren und Ausstellungsstücke, für

Schaufenster

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Brief- oder Stempelmarken, mit solchen Marken

bedruckte Papiere (Ganzsachen) oder dergleichen,

nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum

Umlauf vorgesehen (Kap. 49);

b - bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,

Atelierhintergründe oder dergleichen (Nr. 5907),

soweit sie nicht in die Nummer 9706 eingereiht werden

können;

c - echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine oder

Schmucksteine (Nr. 7101 bis 7103).

2 - Als Originalstiche, Originalschnitte und

Originallithographien der Nummer 9702 gelten Abdrucke,

die in Schwarz-Weiß oder Farbe direkt von einer oder

mehreren, vom Künstler zur Gänze handgearbeiteten Platten

abgezogen wurden, ohne Rücksicht auf das von ihm

verwendete Material und angewendete Verfahren, jedoch mit

Ausnahme von mechanischen oder photomechanischen

Verfahren.

3 - Ausgenommen von der Nummer 9703 sind Arbeiten, die den

Charakter von Handelswaren haben (z. B.

Serienerzeugnisse, Abgüsse oder handwerkliche

Erzeugnisse), auch wenn diese von Künstlern entworfen

oder hergestellt worden sind.

4 - a - Abgesehen von den Bestimmungen der vorstehenden

Anmerkungen 1 bis 3 sind Waren, die sowohl in eine

der Nummern dieses Kapitels als auch in andere

Kapitel des Tarifs fallen, in das vorliegende Kapitel

einzureihen;

b - Waren, für die gleichzeitig die Nummer 9706 und die

Nummern 9701 bis 9705 in Betracht kommen, sind in die

Nummern 9701 bis 9705 einzureihen.

5 - bei gerahmten Gemälden, Zeichnungen, Bildern, Kollagen

oder ähnlichen Bildwerken, Stichen, Schnitten oder

Lithographien sind deren Rahmen so wie diese Waren

einzureihen, wenn sie nach Art und Wert diesen Waren

üblicherweise entsprechen. Rahmen, die nach Art und Wert

den vorstehend angeführten Waren nicht entsprechen, sind

getrennt einzureihen.

9701 -- Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig mit der Hand

ausgeführt, ausgenommen Zeichnungen der Nummer 4906 und

andere handbemalte oder handverzierte gewerbliche Waren;

Kollagen und ähnliche Bildwerke:

10 - Gemälde, Zeichnungen und Bilder

90 - andere

9702 00 Originalstiche, Originalschnitte und Originallithographien

9703 00 Originalwerke der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

9704 00 Brief- oder Stempelmarken, Freistempelabdrucke,

Ersttagsbriefe, mit Marken bedruckte Korrespondenzkarten

oder -briefe (Ganzsachen) und dergleichen, entwertet oder,

falls nicht entwertet, im Bestimmungsland weder gültig noch

zum Umlauf vorgesehen

9705 00 Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem,

botanischem, mineralogischem, anatomischem, historischem,

archäologischem, paläontologischem, ethnographischem oder

numismatischem Wert

9706 00 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 564/1994

Fassungen ab: 01.01.1996

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1/1, Anl. 1/2, Anl. 1/3, Anl. 1/4, Anl. 1/5, Anl. 1/6, Anl. 1/7, Anl. 1/8, Anl. 1/9

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 564/1994 (NR: GP XVIII RV 1291 AB 1422 S. 151. BR: AB 4736 S. 579.)

BGBl. Nr. 564/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 220/1990

Fassungen ab: 01.01.1992

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1/1, Anl. 1/2, Anl. 1/3, Anl. 1/4, Anl. 1/5, Anl. 1/6, Anl. 1/7, Anl. 1/8, Anl. 1/9

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 220/1990 (NR: GP XVII RV 1081 und 1163 AB VV S. 119 BR: AB 3763 S. 523.)

BGBl. Nr. 220/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 553/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20

BGBl. Nr. 553/1987

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