Notifikationen durch den Generalsekretär
Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den sonstigen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:
(a) gemäß eingelangte Notifikationen;
(b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäß ;
(c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft tritt;
(d) gemäß eingelangte Notifikationen;
(e) gemäß eingelangte Kündigungen;
(f) empfohlene Änderungen dieses Übereinkommens gemäß ;
(g) Einsprüche gegen empfohlene Änderungen gemäß und
gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) die Rücknahme dieser Einsprüche;
(h) angenommene Änderungen gemäß sowie den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens.
