Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den sonstigen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:

(a) gemäß eingelangte Notifikationen;

(b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäß ;

(c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft tritt;

(d) gemäß eingelangte Notifikationen;

(e) gemäß eingelangte Kündigungen;

(f) empfohlene Änderungen dieses Übereinkommens gemäß ;

(g) Einsprüche gegen empfohlene Änderungen gemäß und

gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) die Rücknahme dieser Einsprüche;

(h) angenommene Änderungen gemäß sowie den Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens.