Teilweise Anwendung durch Entwicklungsländer
1. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung einiger oder aller Unterpositionen des Harmonisierten Systems für so lange aufschieben, als sich dies in Anbetracht der Struktur seines Außenhandels oder der Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung als notwendig erweist.
2. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention für dieses Land oder innerhalb einer darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es nach Absatz 1 für erforderlich erachtet.
3. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für die teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verwendet entweder alle oder keine der Unterpositionen mit zwei Anstrichen einer Unterposition mit einem Anstrich oder alle oder keine der Unterpositionen mit einem Anstrich einer Position. Bei einer solchen Teilanwendung ist die sechste Stelle oder die fünfte und die sechste Stelle des nicht verwendeten Teils des Kodes des Harmonisierten Systems entsprechend durch „0'' oder „00'' zu ersetzen.
4. Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, wenn es Vertragspartei wird, welche Unterpositionen es nicht verwenden wird, sobald dieses Übereinkommen für dieses Land in Kraft tritt, und notifiziert dem Generalsekretär auch in der Folge, welche Unterpositionen es verwendet.
5. Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, kann, wenn es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, daß es sich förmlich verpflichtet, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention anzuwenden.
6. Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das Harmonisierte System nach Maßgabe dieses Artikels teilweise anwendet, ist hinsichtlich der von ihm nicht verwendeten Unterpositionen von den Verpflichtungen des Artikels 3 entbunden.
