Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Technische Hilfe für Entwicklungsländer

Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten Entwicklungsländern über Ersuchen auf Grund einvernehmlich vereinbarter Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Ausbildung von Personal und der Umstellung ihrer zur Zeit geltenden Nomenklaturen auf das Harmonisierte System, sowie durch Beratung über Maßnahmen zur ständigen Anpassung ihrer umgestellten Systeme an Änderungen des Harmonisierten Systems und über die Anwendung dieses Übereinkommens.