Kapitel 8
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Erklärungen
(1) Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei in einer Erklärung gegenüber dem Verwahrer die Behörden, die für die Anwendung dieses Vertrags zuständig sind.
Zu benennen sind
1. nach die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse;
2. nach die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten;
3. nach die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern;
4. nach die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen;
5. nach die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten;
6. nach die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter;
7. nach die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater;
8. nach die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen;
9. nach den Artikeln 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten.
(2) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Verwahrer geändert werden. Die Änderung wird mit dem Tag des Eingangs beim Verwahrer wirksam.
