Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des in beschriebenen Verfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach geregelt.