Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien

Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis.