Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien
Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien
Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis.