Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen
Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen
Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.