1. Abschnitt*) Allgemeines
*) Anwendungsbereich, Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die im genannten IPPC-Anlagen, auf die im genannten Seveso-Betriebe, auf die in den und 12 genannten Fernwärme- und Fernkältesysteme, Industrieanlagen, Versorgungseinrichtungen und Rechenzentren, auf die im genannten beruflichen Tätigkeiten, wenn sie Umweltschäden verursachen, sowie auf die im genannte Nutzung von genetischen Ressourcen sowie von traditionellem Wissen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu erweitern, wenn dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union ins Landesrecht notwendig ist und es Anlagen, Betriebe, berufliche Tätigkeiten oder Nutzungen betrifft, deren Auswirkungen mit solchen vergleichbar sind, die bereits jetzt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Soweit IPPC-Anlagen oder Seveso-Betriebe in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, des Luftfahrtgesetzes oder des Mineralrohstoffgesetzes fallen, ist nur der vierte und fünfte Abschnitt dieses Gesetzes, einschließlich der dazugehörigen Straf- und Übergangsbestimmungen, anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 3/2010, 54/2015, 13/2019, 18/2020, 37/2021, 41/2026
