Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt*) IPPC-Anlagen

*) Anwendungsbereich, IPPC-Anlagen

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf

a) Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

b) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

1. 40.000 Plätzen für Geflügel

2. 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

3. 750 Plätze für Säue;

c) Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);

d) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag;

e) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;

f) alle sonstigen Anlagen, die im Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU angeführt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 18/2014