Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt*) Betriebe mit gefährlichen Stoffen (Seveso-Betriebe)

*) Anwendungsbereich, Seveso-Betriebe

Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (), in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU im

a) Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen (Betrieb der unteren Klasse) oder

b) Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen (Betrieb der oberen Klasse).

Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 54/2015