*) Effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme
(1) Fernwärme- und Fernkältesysteme gelten als effizient, wenn sie im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Inbetriebnahme bzw. im Falle einer erheblichen Modernisierung der Versorgungseinheiten im Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme die nach Abs. 2 maßgeblichen Kriterien erfüllen und
a) in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebes vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt sowie
b) in allen neuen Wärmequellen eines bis 2030 errichteten oder erheblich modernisierten Systems außer Erdgas keine fossilen Brennstoffe genutzt werden.
(2) Um den effizienten Verbrauch von Primärenergie zu gewährleisten und den Anteil der in das Netz eingespeisten erneuerbaren Energien an der Wärme- und Kälteversorgung zu steigern, muss ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem
a) bis zum 31. Dezember 2027 mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzen;
b) ab dem 1. Jänner 2028 mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzen, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 % und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 % beträgt;
c) ab dem 1. Jänner 2035 mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme oder zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzen oder mindestens zu 80 % erneuerbare Energien, Abwärme oder Wärme aus hocheffizienter KWK nutzen, wobei der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt;
d) ab dem 1. Jänner 2040 mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzen oder mindestens zu 95 % erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzen, wobei der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt;
e) ab dem 1. Jänner 2045 mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzen;
f) ab dem 1. Jänner 2050 nur erneuerbare Energien, nur Abwärme oder nur eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzen.
(3) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Gesamtwärme- oder kälteabgabe von mehr als 5 MW haben jeweils bis spätestens drei Monate nach den in Abs. 2 lit. b bis e genannten Stichtagen zu prüfen, ob die dort festgelegte Anforderung erfüllt ist. Wird festgestellt, dass die jeweilige Anforderung nicht erfüllt ist, hat der Betreiber innerhalb eines Jahres einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauches von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen. Der Plan muss Maßnahmen vorsehen, die gewährleisten, dass das Fernwärme- und Fernkältesystem die jeweilige Anforderung nach Abs. 2 lit. b bis e spätestens fünf Jahre nach dem jeweiligen Stichtag erfüllt.
(4) Pläne nach Abs. 3 bedürfen der Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich unter Anschluss des entsprechenden Planes zu beantragen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn mit den im Plan vorgesehenen Maßnahmen die jeweilige Anforderung nach Abs. 2 lit. b bis e erfüllt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
