Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt*) Genetische Ressourcen

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2019, 18/2020

*)

(1) Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von genetischen Ressourcen im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EU) 511/2014 sowie die Nutzung von traditionellem Wissen, das sich auf diese genetischen Ressourcen bezieht.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) Behörde zur Vollziehung der Verordnung (EU) 511/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 im Anwendungsbereich dieses Abschnitts ist die Landesregierung; bleibt unberührt.

(4) Außenwirksame Rechtsakte, insbesondere Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 511/2014, sind als Bescheid zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2019