1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen
1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des in bereits bestehenden Arbeitsstätten.













