Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte
. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen () bedient werden. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen weiters so aufgestellt sein, dass die zu betankenden Kraftfahrzeuge nicht durch die explosionsgefährdeten Bereiche der Flüssiggasbehälter oder durch andere explosionsgefährdete Bereiche fahren können.
