6. Abschnitt
Betankung
Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern
. (1) Zur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß dürfen nur verantwortliche Personen () herangezogen werden.
(2) Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß , die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Tankstellen), ist innerhalb der Öffnungszeiten der Anlage gemäß gestattet, wenn diese gemäß dafür eingerichtet und als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet ist und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person () steht. Ein Selbstbedienungsbetrieb ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person () ist unzulässig.
(3) Tankvorgänge an nichtöffentlichen Anlagen gemäß (Betriebstankstellen und Tankstellen mit einem eingeschränkten Benutzerkreis) dürfen nur durch verantwortliche Personen () durchgeführt werden.
(4) Tankvorgänge unter Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) dürfen nur durch die verantwortliche Person () erfolgen ().
