Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen

Prüf- und Kontrollpflichten

. Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen Flüssiggas-Tankstellen als Baugruppen gemäß der Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht werden. In Flüssiggas-Tankstellen integrierte Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) müssen gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, überwacht werden.