7. Abschnitt
Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen
Prüf- und Kontrollpflichten
. Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen Flüssiggas-Tankstellen als Baugruppen gemäß der Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht werden. In Flüssiggas-Tankstellen integrierte Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) müssen gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, überwacht werden.
