Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, soweit es betrifft, , 28 Abs. 5, (Z 17 lit. a des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014), , , , , und die Anlage 4 mit 1. Jänner 2014,
2. , , und 2, (Z 17 lit. b und c des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014), , und 2, und und 4 mit 1. März 2014,
3. das Inhaltsverzeichnis, soweit es den 1a. Abschnitt betrifft, , , , 2 und 3, , , und 3, Abs. 1a, 2 und 3, und der 1a. Abschnitt mit den bis 83e und und 128 Abs. 1 mit 1. Jänner 2015.
(3) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2015 tritt mit 11. November 2014 in Kraft.
(4) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2015 treten in Kraft:
1. in der Fassung der Z 12 dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2014,
2. in der Fassung der Z 6 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 8 dieses Gesetzes, , in der Fassung der Z 21 lit. b dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 32 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 44 dieses Gesetzes und Abs. 2, in der Fassung der Z 48 dieses Gesetzes mit 1. März 2015,
3. der den betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, , bis 5 und in der Fassung der Z 41 dieses Gesetzes mit 1. Oktober 2015,
4. die die , 41, 51, 54, 64, 100, 114, 116, 117, 121a, 121b und 129 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, , in der Fassung der Z 7 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 9 und 10 dieses Gesetzes, , 28 Abs. 3 bis 7, bis 4, , in der Fassung der Z 21 lit. a dieses Gesetzes und Abs. 3, , und 6, die Überschrift zu , , 75 Abs. 5 Z 3, , , in der Fassung der Z 33 dieses Gesetzes und Abs. 2, , 2 und 4, in der Fassung der Z 40 dieses Gesetzes und Abs. 6, in der Fassung der Z 42 dieses Gesetzes, , 98 Abs. 1 in der Fassung der Z 45 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 49 dieses Gesetzes, , 121b, 126, 128, die Überschrift zu und und 3 mit 1. November 2015; gleichzeitig treten , , in der Fassung der Z 6 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 8 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 32 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 39 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 41 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 44 dieses Gesetzes, , 110 Abs. 1 in der Fassung der Z 48 dieses Gesetzes, , 116, 117 und die Anlage 3 außer Kraft; , 116, 117 und die Anlage 3 sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
5. und 51 mit 1. Juli 1948; diese Bestimmungen sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften auf Landesvertragsbedienstete anwendbaren Bestimmungen der und 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sind in allen vor dem 1. November 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
6. der den 4a. Abschnitt betreffenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis, , der 4a. Abschnitt und mit 1. Jänner 2016.
Die im Gesetz LGBl. Nr. 47/2015 angeführten Monatsentgelte sind auf die am 1. November 2015 im Ausbildungsverhältnis befindlichen Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten anzuwenden.
(5a) Verfahren im Sinne von Abs. 5 Z 4 dritter Halbsatz und 5 sind insbesondere Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welche
1. die Feststellung eines Vorrückungsstichtages,
2. die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung der Bestimmungen nach über die Anrechnung von Vordienstzeiten in einer Fassung, die vor dem 1. November 2015 kundgemacht wurde,
3. Leistungen für einen Zeitraum vor Ablauf des 31. Oktober 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung aus Z 1 oder 2 ergeben würde, oder
4. Leistungen für einen Zeitraum nach Ablauf des 31. Oktober 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde,
zum Gegenstand haben.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2016 treten in Kraft:
1. , , , und 3, und und 6 mit 1. November 2015,
2. , 24 Abs. 1, , , , , und 2 und mit 1. Jänner 2016,
3. mit 1. Oktober 2016.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2017 treten in Kraft:
1. , 4 und 5 mit 2. August 2004,
2. , und mit 1. November 2015,
3. , 24 Abs. 1, , , , , und 2, mit 1. Jänner 2017,
4. der den betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, , 1a und 5, , , , , , , 126 und 128 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag; gleichzeitig tritt außer Kraft.
(8) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2018 treten in Kraft:
1. mit 1. November 2015,
2. mit 25. Mai 2018,
3. , 24 Abs. 1, , , , , und 2, , mit 1. Jänner 2018,
4. , und mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
5. das Inhaltsverzeichnis, und der 5a. Abschnitt mit 1. Jänner 2019.
(10) , 24 Abs. 1, , , , , und 2, und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, , und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. und der 5b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2020 treten in Kraft:
1. , 24 Abs. 1, , , , , und 2, und mit 1. Jänner 2020,
2. mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(13) und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2021 treten in Kraft:
1. in der Fassung der Z 13 dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2019,
2. , 24 Abs. 1, , , , , und 2, und mit 1. Jänner 2021,
3. der betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, , , , , 64 Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung der Z 12 dieses Gesetzes und Abs. 3, , , und mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
(15) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft. Der 5b. Abschnitt sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(16) und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2022 treten in Kraft:
1. mit 1. November 2021,
2. , 24 Abs. 1, , , , , und 2, und mit 1. Jänner 2022,
3. sowie und 128 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
(18) Das Inhaltsverzeichnis und §§ 31a und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(19) , 24 Abs. 1, , und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(20) Das Inhaltsverzeichnis, und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(21) Das Inhaltsverzeichnis, bis 3, 7 bis 9, , , , und 9, bis 71c, 78 Abs. 2a, 7 bis 9, , , und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(22) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:
1. , 24 Abs. 1, und mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
2. das Inhaltsverzeichnis, , , 3a und 7, , 71a Abs. 1, und 9 und mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(24) Das Inhaltsverzeichnis und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(25) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(26) und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:
1. , 24 Abs. 1, , und 2, , , und 2, und mit 1. Jänner 2025,
2. sowie mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(28) Das Inhaltsverzeichnis, , , , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(29) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(30) Das Inhaltsverzeichnis, und 1a, , 46 Abs. 1, , 50 Abs. 1, , 69 Abs. 1 und 4 sowie in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(31) Das Inhaltsverzeichnis, , 24 Abs. 1, , , , , und 2, , und 122a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
