Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erschwerniszulage

Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß und . Diese beträgt monatlich

1. in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%,

2. in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%,

3. in der Entlohnungsgruppe s3 12,7%

des Monatsentgelts. Abweichend von sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen () für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen.