5. Abschnitt
Sonderbestimmungen für sonstige Organe
Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe
Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über Geheimhaltungspflichten besteht, gilt bis 4 LBDG 1997.
