Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Sonderbestimmungen für sonstige Organe

Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe

Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über Geheimhaltungspflichten besteht, gilt bis 4 LBDG 1997.