3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren
Verweise
Soweit in den und 45 nichts anderes angeordnet wird, sind auf Betriebsfeuerwehren folgende Bestimmungen über das Feuerwehrwesen sinngemäß anzuwenden:
(Einteilung der Feuerwehren, Art der Aufgabenerfüllung),
(Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren) Abs. 1 und 2, sofern ein Einsatz von einem
Feuerwehr-Einsatzleiter einer Freiwilligen Feuerwehr () geleitet wird, sowie Abs. 3
erster Satz und Abs. 4,
(Rechtsstellung der Feuerwehren),
(Korpsabzeichen; Landeswappen),
(Dienstordnung),
(Aus- und Fortbildung),
und 4 (Einsatzverpflichtung),
, 2, 3 und 7 (Feuerwehr-Einsatzleitung),
bis 3 (Organe),
und 2 (Feuerwehrkommandant),
und 3 (Feuerwehrkommando),
(Aufgaben des Feuerwehrkommandos),
(Enden der Funktion),
(Nachbesetzung; provisorische Betrauung),
, ausgenommen Abs. 2 Z 3, 5 und 7 (Mitgliederversammlung),
, 7, 8, 9 und 10 (Mitgliedschaft),
, 2 und 3 (Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder).
