Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren

Verweise

Soweit in den und 45 nichts anderes angeordnet wird, sind auf Betriebsfeuerwehren folgende Bestimmungen über das Feuerwehrwesen sinngemäß anzuwenden:

(Einteilung der Feuerwehren, Art der Aufgabenerfüllung),

(Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren) Abs. 1 und 2, sofern ein Einsatz von einem

Feuerwehr-Einsatzleiter einer Freiwilligen Feuerwehr () geleitet wird, sowie Abs. 3

erster Satz und Abs. 4,

(Rechtsstellung der Feuerwehren),

(Korpsabzeichen; Landeswappen),

(Dienstordnung),

(Aus- und Fortbildung),

und 4 (Einsatzverpflichtung),

, 2, 3 und 7 (Feuerwehr-Einsatzleitung),

bis 3 (Organe),

und 2 (Feuerwehrkommandant),

und 3 (Feuerwehrkommando),

(Aufgaben des Feuerwehrkommandos),

(Enden der Funktion),

(Nachbesetzung; provisorische Betrauung),

, ausgenommen Abs. 2 Z 3, 5 und 7 (Mitgliederversammlung),

, 7, 8, 9 und 10 (Mitgliedschaft),

, 2 und 3 (Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder).