Aus- und Fortbildung
(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbands für die Aus- und Fortbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen.
(2) Die Landesregierung kann mittels Verordnung Rahmenrichtlinien für die Ausbildung der Organe der Feuerwehren ( ff) und des Landesfeuerwehrverbands ( ff) erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.
