Korpsabzeichen; Landeswappen
(1) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zum Führen des Feuerwehrkorpsabzeichens (Anlage 1) und des Feuerwehrjugendkorpsabzeichens (Anlage 2).
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat das Recht zum Führen des Landeswappens ( des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991).
