Feuerwehrkommando
(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Feuerwehrkommandant,
2. der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter und
3. weitere nach der Dienstordnung () bestellte Mitglieder.
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode ernannt.
(3) Die für Mitglieder des Feuerwehrkommandos erforderliche Ausbildung ist in der Dienstordnung () nach Maßgabe des zu regeln.
(4) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
