Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 406/2008

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von , BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, wird verordnet:

. Von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffene Fahrzeugklassen gemäß , BGBl. Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung, im Sinne dieser Verordnung sind

1. Personenkraftwagen (Klasse M1),

2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1),

3. Zweirädrige Krafträder (Klasse L3e),

4. Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (Klasse L4e),

5. Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5e),

6. Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e).

. Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind

1. die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,

2. die Unternehmer, die Lieferungen gemäß und 4 NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, ausführen,

3. der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,

4. die Finanzbehörden.

. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder der Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,

2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder der Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen.

. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

1. bei Ausfuhrlieferungen gemäß ,

2. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,

3. nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß , wenn die Bescheinigung, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß , BGBl. Nr. 133/1953, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt, nicht vorgelegt wurde,

4. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß für Kraftfahrzeuge, die für die Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer bestimmt sind, in Anspruch genommen wurde,

5. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind.

. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,

2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,

3. bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in bis 6 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde,

4. bei einer Erhöhung der Sitzplatzanzahl bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N1 auf mehr als drei Sitzplätze.

. (1) Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

1. bei Ausfuhrlieferungen gemäß , wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß erfolgt ist,

2. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,

3. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß erfolgt ist,

4. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, oder auf Personen und Einrichtungen, für welche eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß erfolgt ist,

5. bei Vergütung oder Verminderung der Normverbrauchsabgabe gemäß , und .

(2) Diese von den nach Zuständigen zu setzende Zulassungssperre betrifft die in bis 6 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.

. Unter Eigenimport ist jedes Verbringen eines Kraftfahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland durch eine andere Person als einen Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch jeden anderen Fahrzeughändler als den Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß Bevollmächtigten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland geliefert wird.

. Eine Freischaltung einer gemäß , , oder vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die nach Zuständigen, wenn diese gemäß als Parteienvertreter befugt wurden, sowie die nach Zuständigen erfolgen.

. Der in Zusammenhang mit dem Liefern von Kraftfahrzeugen aus dem Inland gemäß und 5 zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der Verordnung zu Art. 7 UStG, BGBl. Nr. 401/1996, und der Verordnung zu Art. 27 Abs. 2 UStG, BGBl. II Nr. 308/2003. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung durch das liefernde Unternehmen.

. 1. , , , , , , , und , jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 272/2021,

treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

2. in der Fassung BGBl. II Nr. 37/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

3. , 4, und 5 sowie und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2026, treten mit 1. März 2026 in Kraft. und , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 37/2026kundgemacht am 02.03.2026

Fassungen ab: 01.07.2026, 03.03.2026, 01.03.2026

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 37/2026

Änderung der Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

BGBl. II Nr. 37/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 37/2023kundgemacht am 08.02.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 09.02.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 37/2023

Änderung der Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

BGBl. II Nr. 37/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 272/2021kundgemacht am 24.06.2021

Fassungen ab: 01.07.2021, 25.06.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 272/2021

Änderung der Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

BGBl. II Nr. 272/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 406/2008 · Stammfassungkundgemacht am 24.11.2008

Fassungen ab: 25.11.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

BGBl. II Nr. 406/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.