Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind

1. die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,

2. die Unternehmer, die Lieferungen gemäß und 4 NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, ausführen,

3. der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,

4. die Finanzbehörden.