Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außer den in vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Ländern

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach in Kraft tritt;

c) die Kündigung nach ;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ;

e) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .