Außer den in vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Ländern
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach in Kraft tritt;
c) die Kündigung nach ;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ;
e) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .
