(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.