Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem alle in bezeichneten Länder, deren Eisenbahnverwaltungen gemeinschaftlich EUROP-Wagen vor dem Zeitpunkt benutzen, von dem ab dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufliegt, es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Für jedes Land, das dem Abkommen nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt beitritt, tritt es mit dem dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.