Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nach dem 20. Februar 1958 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörige Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am fünfzehnten Jänner 1958, in einer einzigen Ausfertigung in französischer Sprache.