Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Zugangskriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind insbesondere ein dringendes Wohnbedürfnis, ein Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem WWFSG 1989, Volljährigkeit, österreichische Staatsbürgerschaft oder gemäß § 9 Abs. 3 WWFSG 1989 gleichgestellte Tatbestände und eine Mindestmeldedauer mit Hauptwohnsitz in Wien. Weiters darf kein Negativeintrag in der Mieterinnen- und Mieterhistorie vorhanden sein.

(2) Das jeweilige Wohnungsangebot und die Reihung im Prozess der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag erfolgt bei Erfüllung der Zugangskriterien unter Berücksichtigung der individuell für die Bonuspunktekriterien zuerkannten Bonuspunkte.

(3) Weitere Zugangskriterien sowie die Bonuspunktekriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind jeweils von den im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen gemeinsam und einvernehmlich im Detail mittels verbindlicher Richtlinien oder Dienstanweisungen festzulegen und sind in einer für alle Interessierten jederzeit zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen.

(4) Wohnungswerberinnen und Wohnungswerber sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die zu einer Änderung der Erfüllung der Zugangs- und Bonuspunktekriterien, insbesondere Änderungen der Haushaltsgröße, führen, unverzüglich nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen.