Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. als Zugangskriterien Kriterien, die erfüllt werden müssen, um Zugang zur Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zu erhalten;

2. als Bonuspunktekriterien die gemäß festgelegten Kategorien besonderer Lebens- und Bedarfsumstände;

3. als Negativeintrag in der Mieterinnen- und Mieterhistorie das Vorliegen von in den letzten fünf Jahren gerichtlich eingebrachten Kündigungen im Zusammenhang mit einer Gemeindewohnung aufgrund unleidlichen Verhaltens der Wohnungswerberin oder des Wohnungswerbers oder mitziehender Personen oder aufgrund nachteiligen Gebrauchs, Nichtnutzung oder Untervermietung durch die Wohnungswerberin oder den Wohnungswerber oder mitziehender Personen oder das Bestehen von offenen Mietzinsforderungen gegen die Wohnungswerberin oder den Wohnungswerber oder mitziehende Personen;

4. als mitziehende Personen Kinder und sonstige Personen, die beabsichtigen mit der Wohnungswerberin oder dem Wohnungswerber in der zu vergebenden Wohnung ihren Hauptwohnsitz zu begründen;

5. als verbleibende Personen Kinder und sonstige Personen, die in der Altwohnung der Wohnungswerberin oder des Wohnungswerbers verbleiben und keinen Wohnungswechsel beabsichtigen.