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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 18/2023

Änderung

LGBl. Nr. 30/2026

. (1) Der Stadt Wien obliegt die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag.

(2) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag umfasst die sozial treffsichere Vergabe von Gemeinde- und Anbotswohnungen gemäß und – WWFSG 1989. Im Rahmen der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag werden die individuellen Bedürfnisse der Wohnungswerberinnen und Wohnungswerber besonders berücksichtigt.

(3) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag erfolgt durch den Magistrat der Stadt Wien.

(4) Der Magistrat der Stadt Wien zieht hinsichtlich der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag die Wohnservice Wien GmbH als gesetzliche Auftragsverarbeiterin heran.

. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. als Zugangskriterien Kriterien, die erfüllt werden müssen, um Zugang zur Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zu erhalten;

2. als Bonuspunktekriterien die gemäß festgelegten Kategorien besonderer Lebens- und Bedarfsumstände;

3. als Negativeintrag in der Mieterinnen- und Mieterhistorie das Vorliegen von in den letzten fünf Jahren gerichtlich eingebrachten Kündigungen im Zusammenhang mit einer Gemeindewohnung aufgrund unleidlichen Verhaltens der Wohnungswerberin oder des Wohnungswerbers oder mitziehender Personen oder aufgrund nachteiligen Gebrauchs, Nichtnutzung oder Untervermietung durch die Wohnungswerberin oder den Wohnungswerber oder mitziehender Personen oder das Bestehen von offenen Mietzinsforderungen gegen die Wohnungswerberin oder den Wohnungswerber oder mitziehende Personen;

4. als mitziehende Personen Kinder und sonstige Personen, die beabsichtigen mit der Wohnungswerberin oder dem Wohnungswerber in der zu vergebenden Wohnung ihren Hauptwohnsitz zu begründen;

5. als verbleibende Personen Kinder und sonstige Personen, die in der Altwohnung der Wohnungswerberin oder des Wohnungswerbers verbleiben und keinen Wohnungswechsel beabsichtigen.

. (1) Die Zugangskriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind insbesondere ein dringendes Wohnbedürfnis, ein Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem WWFSG 1989, Volljährigkeit, österreichische Staatsbürgerschaft oder gemäß § 9 Abs. 3 WWFSG 1989 gleichgestellte Tatbestände und eine Mindestmeldedauer mit Hauptwohnsitz in Wien. Weiters darf kein Negativeintrag in der Mieterinnen- und Mieterhistorie vorhanden sein.

(2) Das jeweilige Wohnungsangebot und die Reihung im Prozess der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag erfolgt bei Erfüllung der Zugangskriterien unter Berücksichtigung der individuell für die Bonuspunktekriterien zuerkannten Bonuspunkte.

(3) Weitere Zugangskriterien sowie die Bonuspunktekriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind jeweils von den im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen gemeinsam und einvernehmlich im Detail mittels verbindlicher Richtlinien oder Dienstanweisungen festzulegen und sind in einer für alle Interessierten jederzeit zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen.

(4) Wohnungswerberinnen und Wohnungswerber sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die zu einer Änderung der Erfüllung der Zugangs- und Bonuspunktekriterien, insbesondere Änderungen der Haushaltsgröße, führen, unverzüglich nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen.

. (1) Die im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen sind berechtigt, zum Zwecke der Vergabe und Vermittlung der in angeführten Wohnungen, insbesondere zwecks Prüfung des Vorliegens der Zugangs- und Bonuspunktekriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag und Überprüfung der Angaben der Wohnungswerberinnen bzw. Wohnungswerber, folgende erhobene sowie mit einer Abfrage gemäß – MeldeG ermittelte Daten der Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerber, der mitziehenden sowie verbleibenden Personen zu verarbeiten:

1. alle Namensteile;

2. Geschlecht;

3. Familienstand;

4. Geburtsdatum;

5. Adressen des aktuellen Hauptwohnsitzes und der historischen Hauptwohnsitze der letzten fünfzehn Jahre und der weiteren aktuellen und historischen Wohnsitze der letzten fünfzehn Jahre inklusive der eingetragenen Unterkunftgeberin bzw. des eingetragenen Unterkunftgebers, der Wohnungswerberin oder des Wohnungswerbers und mitziehender Personen;

6. Adresse des aktuellen Hauptwohnsitzes der verbleibenden Personen;

7. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus.

(2) Die im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen sind berechtigt, zum Zwecke der Vergabe und Vermittlung der in angeführten Wohnungen sowie zwecks Prüfung des Vorliegens der Zugangs- und Bonuspunktekriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag folgende weitere Daten zu verarbeiten:

1. Unterkunftsdaten betreffend die bisherige Wohnung der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber und mitziehender Personen (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungsgröße, Wohnungskategorie, Wohnungsausstattung, Wohnungsaufwand, Anzahl der bisherigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, Daten über unleidliches Verhalten, nachteiligen Gebrauch und Zahlungsmoral im Zusammenhang mit einer Wohnung);

2. Daten über das aktuelle Einkommen der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber und der mitziehenden Personen;

3. Daten über ein allfälliges Liegenschaftseigentum der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber und der mitziehenden Personen;

4. Kontaktdaten der Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerber und der mitziehenden Personen (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);

5. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BW – Bauen und Wohnen sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ZP – Personenidentität und Bürgerrecht der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber, der mitziehenden sowie der verbleibenden Personen;

6. Daten betreffend aktuelle Ausbildung und derzeitigen Beruf der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber und der mitziehenden Personen;

7. Daten über aktuelle Familienverhältnisse (Obsorge, Unterhalt, Scheidungsurteil, Scheidungsvergleich, Verwandtschaftsverhältnisse) der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber, der mitziehenden sowie der verbleibenden Personen;

8. Gesundheitsdaten der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber und der mitziehenden Personen (Pflegestufe und Pflegegeldbezug, 24-Stunden-Betreuung, Notwendigkeit häuslicher medizinischer Geräte und Hilfsmittel, Schwangerschaft, chronische Mobilitätseinschränkungen, Grad der Behinderung);

9. Vornamen und Familiennamen, Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis, Adresse und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der Wohnungswerberinnen und Wohnungswerber;

10. Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der auskunftsberechtigten Personen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind von den im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Eine Löschung hat jedoch spätestens drei Jahre nach Abschluss des Wohnungswerbe- bzw. Wohnungsvergabeverfahrens zu erfolgen.

(4) Durch dieses Gesetz und die darin enthaltenen Bestimmungen entsteht kein Rechtsanspruch auf die Anmietung einer Gemeinde- oder Anbotswohnung.

Inkrafttreten

. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.