. (1) Der Stadt Wien obliegt die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag.
(2) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag umfasst die sozial treffsichere Vergabe von Gemeinde- und Anbotswohnungen gemäß § 29 Abs. 4 und § 56 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989. Im Rahmen der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag werden die individuellen Bedürfnisse der Wohnungswerberinnen und Wohnungswerber besonders berücksichtigt.
(3) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag erfolgt durch den Magistrat der Stadt Wien.
(4) Der Magistrat der Stadt Wien zieht hinsichtlich der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag die Wohnservice Wien GmbH als gesetzliche Auftragsverarbeiterin heran.
