4. Teil
Behördliche Befugnisse
1. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
. Die Gemeinde Wien hat die im 1. bis 3. Teil sowie in dieses Gesetzes geregelten Aufgaben, ausgenommen solche betreffend die in genannten oder über die Landesgrenze hinausgehenden Veranstaltungen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
