Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Teil

Behördliche Befugnisse

1. Abschnitt

Behörden und Verfahren

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

. Die Gemeinde Wien hat die im 1. bis 3. Teil sowie in dieses Gesetzes geregelten Aufgaben, ausgenommen solche betreffend die in genannten oder über die Landesgrenze hinausgehenden Veranstaltungen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.