Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lärmschutz

. (1) Im Publikumsbereich darf ein Grenzwert von 100 dB (LA,eq) sowie 118 dB (LC,eq), gemessen in halbstündlichen Intervallen, nicht überschritten werden. Die Behörde kann für Veranstaltungen, die sich hauptsächlich an Kinder unter 12 Jahre richten, niedrigere Grenzwerte bestimmen.

(2) Bei einer Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels im Publikumsbereich von 93 dB (LA,eq) bzw. von 111 dB (LC,eq) sind vor Beginn der Veranstaltung an die Besucherinnen und Besucher geeignete Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB unentgeltlich abzugeben und ist das Publikum vor und während der Veranstaltung in geeigneter Weise auf die mögliche Gefährdung des menschlichen Gehörs deutlich hinzuweisen.

(3) Bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten darf der durch die Veranstaltung verursachte Lärm unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern die in Tabelle I festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht übersteigen. Von April bis Oktober gelten die Werte an Abenden vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 23 Uhr und von 23 bis 7 Uhr (ausgenommen in der Kategorie 1 und 2).

Tabelle 1:

Gebiet

Immissionsgrenzwerte als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in dB

Kategorie

Nutzung

7 bis 22 Uhr

22 bis 7 Uhr

1

Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus

45

30

2

Wohngebiete in Vororten und ländliche

Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Gartensiedlungen, Kleingartensiedlungen

50

35

3

Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen

55

40

4

Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen)

60

45

5

Gebiete vornehmlich für Betriebe,

Betriebswohnungen

65

50

(4) Die in Absatz 3 festgelegten Grenzwerte können an maximal der in der Tabelle 2 angegebenen Anzahl von Kalendertagen, jedoch höchstens an sechs aufeinander folgenden Tagen, überschritten werden, wenn dies aufgrund der Art der Veranstaltung und der jeweiligen akustischen Umgebungssituation für die Umgebung zumutbar ist oder wenn die Veranstaltung auch im öffentlichen Interesse stattfindet. Im Zuge des Verfahrens hat sich die Behörde dabei an den in der Tabelle 2 angegebenen Dauerschallpegelgrenzwerten für die Tages- und Nachtzeit zu orientieren (von April bis Oktober bis 23 Uhr sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr bis 2 Uhr).

Tabelle 2:

Energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq)

Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr

7 Uhr bis 22 Uhr (23 Uhr)

22 Uhr (23 Uhr) bis 7 Uhr

80 dB

1

0

75 dB

3

0

70 dB

10

0

60 dB

1

55 dB

3

50 dB

10

(5) Bei folgenden Veranstaltungen im Freien in der Zeit von 6 bis 24 Uhr können die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Beschränkungen überschritten werden:

1. Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 100 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können,

2. Sportliche Großveranstaltungen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen (zB Welt- oder Europameisterschaften) stattfinden,

3. die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß Z 2 stattfinden und an denen gleichzeitig mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können.

(6) Auf Verlangen der Behörde ist ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen bzw. beantragten Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen eingehalten werden.

(7) Bei besonders störenden oder auffälligen Lärmimmissionen von Veranstaltungen kann die Behörde zusätzliche Maßnahmen und niedrigere Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen verlangen.

(8) Bei Veranstaltungen mit Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten gemäß muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Behörde erfolgen, wenn die Veranstaltungsstätte nicht bereits dafür als geeignet festgestellt wurde. Die Anzeige hat Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Darbietung zu enthalten. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, hat die Behörde dies festzustellen.