Volksbelustigungsorte
. (1) Der Magistrat der Stadt Wien hat durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die als traditionelle Volksbelustigungsorte in Wien gelten. Als solche kommen Gebiete in Betracht, die seit mehreren Generationen von der Bevölkerung zum Zeitvertreib durch Teilnahme an Schaustellereinrichtungen aufgesucht werden.
(2) Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliche) darf in den Betrieben der Volksbelustigungsorte der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung maximal zwei Euro betragen. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen.
(3) Die Bestimmungen des und 5 gelten nicht für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten in Volksbelustigungsorten.
(4) Die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) ist mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (). Die Anzeige muss die Art der Anlage, die Zeit und den Ort der Aufstellung sowie eine Beschreibung enthalten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde binnen einem Monat dies festzustellen und die Aufstellung zu untersagen.
