2. Abschnitt
Überprüfung und Überwachung
. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften sind die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen des berechtigt, vor Beginn und während jeder Veranstaltung oder deren Probe die gesamte Veranstaltungsstätte zu betreten, zu besichtigen und zu kontrollieren. Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke Einsicht zu nehmen, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und Beweismittel zu sichern, um die Qualifikation der verwendeten Betriebsmittel zu überprüfen.
(2) Die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie im Rahmen des die Organe der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, die Veranstaltung während der gesamten Dauer zu überwachen und zum Schutz der in genannten Interessen erforderliche Anordnungen zu erteilen. Den Überwachungsorganen sind die erforderlichen Einrichtungen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Ergibt sich, dass eine Veranstaltung aus sicherheits- oder veranstaltungspolizeilichen Gründen im Rahmen des einer besonderen Überwachung bedarf, so hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid im notwendigen Ausmaß eine Überwachung durch ihre Organe anzuordnen oder auf Ansuchen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zu bewilligen.
