Straßenkunst
. (1) Zur Belebung von vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Flächen im Freien kann der Magistrat der Stadt Wien nach Anhörung der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers und der Landespolizeidirektion Wien durch Verordnung öffentliche Plätze zur Darbietung von Straßenkunst (akustische oder stille Straßenkunst sowie Straßenmalerei) unter Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Lärmbelästigung der Umgebung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmen und zur Wahrung dieser Interessen die Benützungsbedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen festlegen.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 können sowohl Orte festgelegt werden, die nur nach Zuteilung einer Platzkarte benützt, als auch solche, die unter Einhaltung der allgemeinen Benützungsbestimmungen ohne Zuteilung für Straßenkunst verwendet werden dürfen. Bei der Vergabe von Platzkarten für musikalische Straßenkunst kann sich die Behörde fachlicher Unterstützung unabhängiger Experten für Straßenkunst bedienen.
(3) Straßenkunst darbietende Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für die Darbietung darf keine Gegenleistung verlangt werden. In der Verordnung sind für akustische Straßenkunst Immissionsgrenzwerte festzulegen, um eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(4) Auf Straßenkunstveranstaltungen sind ausschließlich , 23 Abs. 3, 25 Abs. 1, 35, 40, 41, 43 und 44 anzuwenden.
