Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsschutz

. (1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in Wien sowie anerkannte Umweltorganisationen, die gemäß anerkannt und für Wien zugelassen sind, können beim Magistrat der Stadt Wien einen begründeten Antrag auf Fortschreibung des Klimafahrplans stellen, wenn die gemäß vorgesehene Frist von fünf Jahren überschritten wurde.

(2) Bei Überschreitung der Frist von fünf Jahren für die Fortschreibung des Klimafahrplans gemäß hat der Gemeinderat unverzüglich mit der Fortschreibung zu beginnen. Wurde die Frist von fünf Jahren für die Fortschreibung gemäß nicht überschritten, hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Erhalt mit Bescheid abzuweisen.

(3) Natürlichen Personen mit Wohnsitz in Wien sowie Umweltorganisationen, die gemäß anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 2 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.