Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenverarbeitung

. (1) Zur Umsetzung des Klimafahrplans () kann der Magistrat mit den Eigentümerinnen und Eigentümern, deren Bevollmächtigten, sowie den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern von Liegenschaften und Räumlichkeiten in Wien Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme dient folgenden Zwecken:

1. Information von natürlichen und juristischen Personen über klimarelevante Themen, klimarelevante Infrastrukturausbaumaßnahmen und Energienetze.

2. Beratung von natürlichen und juristischen Personen zu klimarelevanten Maßnahmen und Förderungen.

(2) Zu diesem Zweck ist der Magistrat berechtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:

1. Familienname, Vorname oder Firma,

2. Wohnadresse oder die für die Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift.

(3) Zur Ermittlung der unter Abs. 2 genannten Daten ist der Magistrat berechtigt, auf folgende Register zuzugreifen:

1. Grundbuch,

2. Zentrales Melderegister, im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 160/2023,

3. Firmenbuch.

(4) Zur Ermittlung und Verarbeitung der unter Abs. 2 genannten Daten von Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ist der Magistrat berechtigt, diese Daten von den zur Vollziehung der Abgabengesetze zuständigen Dienststellen des Magistrats anzufordern.

(5) Die personenbezogenen Daten sind, sobald diese nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach drei Jahren nach Abschluss der Information oder Beratung zu löschen.