4. Abschnitt
Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener Umweltanwaltschaft
. (1) Der Entwurf der Fortschreibung des Klimafahrplans ist mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Während dieser Frist können bei der Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von mindestens sechs Wochen ab der Auflage eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Wiener Umweltanwaltschaft und dem Klimarat () ist der Entwurf der Fortschreibung des Klimafahrplans spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet gemäß Abs. 1 zu übermitteln oder zugänglich zu machen. Ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen.
