Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Klimacheck für Gesetze und Verordnungen

. (1) Alle Gesetzesvorlagen gemäß § 125 Abs. 1 WStV und Entwürfe von Verordnungen sind auf ihre Auswirkungen auf klimarelevante Bereiche zu prüfen. Als klimarelevante Bereiche gelten insbesondere

1. die Abfall- und Kreislaufwirtschaft,

2. die Energieversorgung,

3. die Raumordnung,

4. der Bau, die Sanierung und der Betrieb von Gebäuden,

5. der Rohstoffeinsatz und die Güterproduktion,

6. die Inanspruchnahme von Boden, Natur oder Landschaft,

7. die Land- und Forstwirtschaft,

8. die Mobilität und

9. die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserressourcen und Gewässer.

(2) Von der Prüfung gemäß Abs. 1 sind Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen ausgenommen,

1. bei denen aufgrund ihres Regelungsgegenstandes keine oder nur vernachlässigbare klimarelevante Auswirkungen zu erwarten sind, oder

2. die der überwiegenden zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union dienen.

(3) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 1 sind

1. die klimarelevanten Bereiche, die durch die Regelungen betroffen sind, darzustellen,

2. die voraussichtlichen Änderungen in den klimarelevanten Bereichen zu bewerten und

3. die durch die Regelungen voraussichtlich betroffenen Personenkreise zu beschreiben.